TÜV Frage
Hallo,
ich habe in der Garage ein altes verstaubtes Cabrio stehen - noch angemeldet
aber sehr lange nicht mehr gefahren - somit auch kein TÜV mehr gemacht!!!
Die letzte TÜV Plakette steht auf "08/2008" !!!!!!
Jetzt möchte ich mit dem DING mal wieder auf die Straße und somit steht als
erstes der TÜV Besuch an und ich weiß nun nicht, was hier auf mich zukommt.
Wie geht der TÜV mit mir um??
Muß ich nun alle TÜV Untersuchen nachholen und bezahlen - also 2008, 2010, 2012, 2014 ???
Oder gar eine Komplettabnahme??
Was denkt Ihr???
DANKE
TOM
Beste Antwort im Thema
Ich glaube das wird mit der Fahrt zur Anmeldung verwechselt. Ich kann ein unangemeldetes Fahrzeug auf direktem Wege zur Zulassungsstelle fahre - ohne gültige Kennzeichen.
D.h. die HU muss bereits erteilt worden sein.
Ein Fahrzeug ohne gültige HU darf auf öffentlichen Straßen nicht bewegt und abgestellt werden. Auch eine Fahrt zum Prüfer ist davon betroffen.
44 Antworten
Zitat:
.............und mit vorweisbarer eVB.
Ohne würde die Zulassungstelle kein Kennzeichen zuteilen.
Zitat:
Original geschrieben von Corsadiesel
die Fahrt zum TÜV ob mit oder ohne eVB ist nicht erlaubt.
Blödsinn. Guxxtu §10 FZV:
Zitat:
(4) Fahrten, die im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren stehen, insbesondere Fahrten zur Anbringung der Stempelplakette sowie Fahrten zur Durchführung einer Hauptuntersuchung oder einer Sicherheitsprüfung dürfen innerhalb des Zulassungsbezirks und eines angrenzenden Bezirks mit ungestempelten Kennzeichen durchgeführt werden, wenn die Zulassungsbehörde vorab ein solches zugeteilt hat und die Fahrten von der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung erfasst sind.
Die eVB sagt doch, dass das Fahrzeug haftpflichtversichert ist. Also genau das, was in deinem Zitat verlangt wird ("… und die Fahrten von der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung erfasst …"😉. Wieso ist das dann deiner Meinung nach Blödsinn?
Blödsinn ist die Aussage, man dürfte mit oder ohne evB mit ungestempelten Kennzeichen nicht zum TÜV fahren.
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Zitat:
Original geschrieben von birscherl
Die eVB sagt doch, dass das Fahrzeug haftpflichtversichert ist.
Nö. Fahrten mit ungestempelten Kennzeichen müssen von der Versicherung explizit mit eingeschlossen sein. Nur das Vorliegen einer eVB sagt darüber gar nix aus.
Doch. Das Vorliegen der eVB sagt, dass ein vorläufiger Versicherungsschutz besteht. Dass darüber hinaus Regelungen zur Teilnahme am Verkehr mit ungestempelten Kennzeichen existieren, ist davon unabhängig.
Zitat:
Original geschrieben von Kai R.
Der Verstoß ist das nicht-vorführen, selbst wenn das Auto in einer verschlossenen Garage steht. Das wird durch eine Fahrt nicht schlimmer, nur auffälliger
Und wenn das Fahrzeug abgemeldet ist, ist alles in Butter?
Zitat:
Original geschrieben von birscherl
Doch. Das Vorliegen der eVB sagt, dass ein vorläufiger Versicherungsschutz besteht. Dass darüber hinaus Regelungen zur Teilnahme am Verkehr mit ungestempelten Kennzeichen existieren, ist davon unabhängig.
Nö. Wenn die Versicherung Fahrten mit ungestempelten Kennzeichen ausschließt, dann nützt dir deine tolle eVB gar nix. Auch die Eigenschaft "Fahrt mit ungestempelten Kennzeichen" wird bei der eVB hinterlegt und kann von der Zulassungsstelle abgerufen werden. Fehlt das, ist's Essig mit deinem Vorhaben. Das hat auch nichts mit vorläufigem Versicherunsschutz zu tun.
Zitat:
Original geschrieben von Pedder59
Und wenn das Fahrzeug abgemeldet ist, ist alles in Butter?Zitat:
Original geschrieben von Kai R.
Der Verstoß ist das nicht-vorführen, selbst wenn das Auto in einer verschlossenen Garage steht. Das wird durch eine Fahrt nicht schlimmer, nur auffälliger
Ja, weil abgemeldete Fahrzeuge nicht der HU-Pflicht unterliegen.
Noch mal zum Mitlesen: Die eVB bescheinigt eine vorläufige Haftpflichtversicherung. Punkt. Ob darüber hinaus irgendwelche Regelungen getroffen wurden, ist eine ganz andere Geschichte.
Deine Meinung, dass eine eVB in keinem Fall dazu berechtigt, zur Zulassungsstelle zu fahren, ist und bleibt falsch. Die eVB kann dazu berechtigen. Um nicht anderes geht es.
Zitat:
Original geschrieben von birscherl
Deine Meinung, dass eine eVB in keinem Fall dazu berechtigt, zur Zulassungsstelle zu fahren, ist und bleibt falsch.
Hab ich zwar nie behauptet, aber meinetwegen hast du recht und ich meine Ruhe 🙄 Halt mich aus dem OT raus...
Zitat:
Original geschrieben von birscherl
Noch mal zum Mitlesen: Die eVB bescheinigt eine vorläufige Haftpflichtversicherung. Punkt. Ob darüber hinaus irgendwelche Regelungen getroffen wurden, ist eine ganz andere Geschichte.Deine Meinung, dass eine eVB in keinem Fall dazu berechtigt, zur Zulassungsstelle zu fahren, ist und bleibt falsch. Die eVB kann dazu berechtigen. Um nicht anderes geht es.
Die Fahrt mit einem "nicht angemelden KFZ" zur Zulassungsstelle sind erlaubt, wenn zu dem Zeitpunkt eine eVB vorhanden ist und zwar auf dem direkten Weg (also keine Umwege) von der Anschrift (des Halters) oder Händler.
Möglich ist allerdings, das die einzelnen Versicherer das unterschiedlich in ihren Bedigungen regeln.
Eine Fahrt zum TÜV und wieder zurück unter diesem Bedingungen ist da nicht nach zu lesen (auch wenn es hier ggf Ausnahmen geben sollte).
Die Bedingungen in der Kraftfahrthaftpflichtversicherung werden immer noch durch den Versicherer bestimmt (der die eVB ausgibt) und nicht vom Gesetzgeber.
Soweit ich weiß, müssen zur Zulassung auch keine KFZ mehr bei der Zulassungsstelle vorgeführt werden, von daher ist eine Fahrt mit dem nicht zugelassenen KFZ zur Zulassungsstelle gar nicht nötig.
§ 6 FZV
Antrag auf Zulassung
Nr. 8
Das Fahrzeug ist vor Erstellung der Zulassungsbescheinigung Teil II und vor der Zulassung von der Zulassungsbehörde zu identifizieren.
Wie das gemacht wird ist abhängig von der Zulassungsstelle, die meisten wollen das Fahrzeug jedoch nicht sehen und machen eine Fernidentifizierung 😉
§ 5 (3) FZV
Ebenso kann eine Vorführung verlangt werden, wenn sich der Verdacht der Nichtvorschriftsmäßigkeit des Fahrzeuges ergibt.
Zitat:
Original geschrieben von Corsadiesel
Eine Fahrt zum TÜV und wieder zurück unter diesem Bedingungen ist da nicht nach zuesen
Hallo? Lies doch mal den von mir verlinkten Gesetzestext!
Wie schon geschrieben, steht alles in den Versicherungsbedingungen der einzelnen Versicherer.
Steht alles dort, wie die es handhaben.
Was in den Gesetzestext steht, muß nicht von den einzelnen Versicherern gemacht und geduldet werden.