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TÜV Bericht bei Nachprüfung

Themenstarteram 10. Dezember 2010 um 18:53

Hallo,

ich musste mit meinem Auto leider ein zweites Mal zum TÜV zur Nachprüfung. Jetzt habe ich ja zwei Prüfberichte.

Muss ich jetzt immer beide mitführen, oder reicht der letzte mit dem die Prüfung bestanden wurde?

Grüße.

Sebastian

Beste Antwort im Thema

Zitat:

Original geschrieben von ichtyos

Zitat:

Tja da bist Du falsch informiert.

 

Der letzte TÜV Bericht mit dem Du die Plakette bekommen hast muß mitgeführt werden.

Ich denke mal, dass Du falsch informiert bist.

 

§ 29 StVZO fordert:

Zitat:

Original geschrieben von ichtyos

Zitat:

(10) Der Halter hat den Untersuchungsbericht mindestens bis zur nächsten Hauptuntersuchung und das Prüfprotokoll mindestens bis zur nächsten Sicherheitsprüfung aufzubewahren.

Der Fahrer - der ja nicht notwendigerweise auch der Halter ist, kommt in dem ganzen Paragraphen gar nicht vor. Und von "mitführen" ist da auch keine Rede.

 

Gegenbeispiel:

Die Zulassungsbescheinigung Teil 1 (oder der alte Fahrzeugschein) sind gem. FZV § 11 vom Fahrer mitzuführen:

Zitat:

Original geschrieben von ichtyos

Zitat:

(5) Die Zulassungsbescheinigung Teil I sowie das Anhängerverzeichnis nach Absatz 1 Satz 2 ist vom jeweiligen Fahrer des Kraftfahrzeugs mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.

Edit: Zu langsam, aber mit Quelle.

Dem ist doch eigentlich nichts hinzuzufügen!:rolleyes:

 

Bei meinen in der Regel routinemäßigen Verkehrskontrollen in den letzten 40 Jahren hat sich außerdem noch nie ein Polizist für irgendeinen TÜV-Bericht interessiert, warum auch?

Ein Gegenstand der Kontrolle war natürlich jeweils immer die Gültigkeit(sdauer) der TÜV- bzw. ASU-Plakette in Übereinstimmung mit den Daten im Fahrzeugschein.

Bei konkretem Verdacht würde die Polizei wohl selbst den vermuteten Mangel gezielt überprüfen oder in Augenschein nehmen und gfls. weitere Schritte einleiten.

 

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Zitat:

Original geschrieben von jloethe

Zitat:

Original geschrieben von Mondeo-Turnier1.8

Du musst sie zwar aufbewahren, beide. Ich mein das steht da auch irgendwo drauf. Aber mitführen musst Du keinen.

Tja da bist Du falsch informiert.

 

Der letzte TÜV Bericht mit dem Du die Plakette bekommen hast muß mitgeführt werden. Hintergrund ist das die Vorschriften der HU etwas gelockert wurden und Geringe Mängel bzw bestimmte Mängel trozdem zum erhalt der Prüfplakette führen.

Da der Autofahrer aber trozdem verpflichtet ist den Mangel zu beheben kann der Kontrollierende Beamte anhand des Prüfberichtes sehen was beanstandet wurde und ob dies auch als Mangel beseitigt wurde. Hast Du diesen oder Diese Mangel / Mängel nicht beseitigt bekommst Du mit Sicherheit Ärger der sich durch Strafen im Finanziellen Bereich dokumentiert.

Sicherheitshalber mache ich mir eine Farbcopy und lege diese ins Fahrzeug da Originaldokumente sehr schnell Verloren gehen können.

Du solltest beide mitführen da auf dem Abschließenden bericht durchaus zu erkennen ist das es eine Nachprüfung war. Da ist der Erstbericht schon Sinnvoll. Copys werden nicht gerne gesehen aber im Reglefalle akzeptiert. Original kann man ja ggf bei Zweifeln auf der Wache dann nachreichen.

#

Ich hebe Berichte immer auf um den Lebendszyklus des Fahrzeuges zu dokumentieren wenns mal verkauft wird. So wird der Zustand bei den jeweiligen Prüfungen immer festgehalten was eine Beurteilung des Fahrzeuges vereinfacht. Jol.

Joachim

Oje, Jol, da müssen wir wohl mal ein bissel aufräumen, da ist ja (fast) alles falsch:

1. Der HU-Bericht muß nicht mitgeführt werden, er ist lediglich aufzubewahren und berechtigten Personen auf Verlangen vorzuzeigen. Dieses kann zeitlich versetzt auch später geschehen.

2. Ich wüßte nicht, daß irgendwelche Vorschriften bei der HU gelockert wurden oder die HU-Rili diesbezüglich geändert wurde.

Wenn keine Mängel zum Zeitpunkt der Prüfung erkennbar sind, hat der Fahrzeughalter einen Rechtsanspruch auf die Zuteilung der Prüfplakette, und nur dann. Bei geringen Mängeln kann der Prüfer die Plakette nach seinem Ermessen zuteilen, wenn er einschätzt, daß diese Mängel zeitnah beseitigt werden. Bei erheblichen Mängeln oder VU gibt es logischerweise keine Plakette.

3. Wenn festgestellte Mängel nicht beseitigt worden sind, dann ist das ordnungswidrig und sicher keine Straftat, ergo kann es auch keine "Strafe" dafür geben, sodern maximal eine OWI-Anzeige mit einem Bußgeld.

4. aus dem weiteren thread: Die Polizei kann nicht online feststellen, ob es eine gültige HU gibt. Im Übrigen würde das auch nicht viel helfen, da die HU nur den Zustand des Fahrzeugs zum Zeitpunkt der Prüfung dokumentiert.

Grüße der Gardiner

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