TÜV bei abgemeldetem Auto

Hallo,

ein Freund hat sich noch ein Auto gekauft, welches noch abgemeldet ist !

  1. kann er mit Kurzkennzeichen damit zum TÜV fahren und die HU usw. machen lassen ?
  2. sollten Mängel festgestellt werden , muß er die in einer Frist beseitigen ?

weil er dann noch am überlegen wäre , das Auto auf Ihn zu zulassen oder nicht ?! ....... wenn es sein finanz. Budget überschreiten sollte

MfG

30 Antworten

Ohne gültige HU bekommt ein KZK nur für die Fahrt zur Prüfstation

Das war ja nicht die Frage.

Zu 1.: ja

Zu 2. Ja

Wieso 2: ja? Er kann das auch sein lassen und nach Verstreichen der Frist erneut eine komplette HU machen lassen.

Hat Ihr vorübergehend abgemeldetes Fahrzeug noch ein entstempeltes amtliches Kennzeichen, dürfen Sie direkt zur Hauptuntersuchung inklusive Abgasuntersuchung fahren. Einzige Einschränkung: Die Zulassungsstelle muss im selben oder einem angrenzenden Zulassungsbezirk liegen. Und nur direkte Fahrt, ohne Umwege ist erlaubt.

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Zitat:
@jorge27 schrieb am 24. Juni 2025 um 17:23:11 Uhr:
Hat Ihr vorübergehend abgemeldetes Fahrzeug noch ein entstempeltes amtliches Kennzeichen, dürfen Sie direkt zur Hauptuntersuchung inklusive Abgasuntersuchung fahren. Einzige Einschränkung: Die Zulassungsstelle muss im selben oder einem angrenzenden Zulassungsbezirk liegen. Und nur direkte Fahrt, ohne Umwege ist erlaubt.

funktioniert nur, wenn das Kennzeichen dem Auto noch zugeteilt ist. Und nicht für einen neuen Eigentümer.

@Kai R. und @jorge27

Beides falsch. Und traurig, daß noch jahrelang falsche Aussagen in Netz herumdümpeln.

Wer das machen will, muß den Zulassungsvorgang "einleiten", indem er mit EVB Nummer zum Amt geht, dort bekommt er ein ungestempeltes Kennzeichen, mit dem er zur HU fahren kann. Nach bestandener HU dann nochmal zum Amt, dann gibt's die Siegel.

Aber wer die Frage des TE gelesen hat weiß, daß er das nicht will: er möchte erst das Ergebnis der HU erfahren, und dann entscheiden.

Also: Kurzzeitkennzeichen (Par 42 FZV): nur Fahrten zur Prüfstelle und zurück, ggf. zur Werkstatt für die Mangelbeseitigung.

Zitat:@Twinni schrieb am 24. Juni 2025 um 17:22:48 Uhr:
Wieso 2: ja? Er kann das auch sein lassen und nach Verstreichen der Frist erneut eine komplette HU machen lassen.

Ja, schon. Meistens geht es ja darum, innerhalb der Frist die NK zu vollziehen.

Zitat:
@nogel schrieb am 24. Juni 2025 um 17:52:58 Uhr:
@Kai R. und @jorge27
Wer das machen will, muß den Zulassungsvorgang "einleiten", indem er mit EVB Nummer zum Amt geht, dort bekommt er ein ungestempeltes Kennzeichen, mit dem er zur HU fahren kann. Nach bestandener HU dann nochmal zum Amt, dann gibt's die Siegel.

Voraussetzung für die Fahrt mit umgestempelten Kennzeichen ist, dass die Kennzeichen dem Fahrzeug zugeteilt sind. Das ist der Fall wenn das Fahrzeug vorübergehend stillgelegt wurde und das Kennzeichen für das Fahrzeug reserviert wurde. Unter dieser Maßgabe ist die Fahrt mit umgestempelten Kennzeichen möglich.

Im Gesetzestext ist die Fahrt zur HU im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren ausdrücklich erwähnt:

(4) 1 Fahrten, die im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren stehen, insbesondere Fahrten zur Anbringung der Stempelplakette sowie Fahrten zur Durchführung einer Hauptuntersuchung oder einer Sicherheitsprüfung, dürfen innerhalb des Zulassungsbezirks und eines angrenzenden Zulassungsbezirks mit ungestempelten Kennzeichenschildern durchgeführt werden, wenn die Zulassungsbehörde vorab ein solches zugeteilt hat oder eine Reservierung nach § 16 Absatz 1 Satz 5 besteht und die Fahrten von der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung erfasst sind

Immer noch falsch.

Daß eine Reservierung des Kennzeichens keine Zuteilung darstellt, hatten wir hier schon mehrfach geklärt.

Zitat:
@nogel schrieb am 24. Juni 2025 um 20:05:48 Uhr:
Immer noch falsch.
Daß eine Reservierung des Kennzeichens keine Zuteilung darstellt, hatten wir hier schon mehrfach geklärt.

Durch die Reservierung der Nummer bei der Abmeldung bleibt das Kennzeichen zugeteilt, das ist die eine Ausnahme, die es gibt.

Ja, das ist richtig, kann doch aber beim TE gar nicht zutreffen. Er hat doch ein abgemeldetes Auto von jemand anderem gekauft.

Die Vorab-Zuteilung des Kennzeichens ist aber nicht personenbezogen, sondern fahrzeugbezogen.

Zitat:
@Rockville schrieb am 24. Juni 2025 um 20:27:39 Uhr:
Die Vorab-Zuteilung des Kennzeichens ist aber nicht personenbezogen, sondern fahrzeugbezogen.

Die Fragestellung war eine andere. Daß das Fahren mit ungestempelten Kennz. mit (Vorab-)zuteilung funktioniert, hatte ich oben erläutert und ist doch unstritttig.

Dann kam die Behauptung, eine Reservierung würde genügen, das ist falsch. Außer eben dann, wenn derjenige, der das Fzg. abgemeldet hat, für sich das Kennzeichen hat reservieren lassen (§16(1) Satz 5)

Dürfte hier nicht zutreffen, weil:

Der Halter kann sich das Kennzeichen zum Zweck der Wiederzulassung des nach den Sätzen 1 bis 4 außer Betrieb gesetzten Fahrzeuges für eine Dauer von längstens zwölf Monaten, gerechnet ab dem Tag der Außerbetriebsetzung, reservieren lassen

Also für sich selber, nicht für das Fzg, das dann verkauft wird.

Zitat:
@nogel schrieb am 24. Juni 2025 um 20:36:59 Uhr:
Dann kam die Behauptung, eine Reservierung würde genügen, das ist falsch.

Damit war aber nicht die Online-Reservierung gemeint, sondern eben die Reservierung des vorhandenen Kennzeichens für genau dieses Fahrzeug. Ja, auf den Fall des TE dürfte das nicht zutreffen.

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