TÜV bei abgemeldetem Auto
Hallo,
ein Freund hat sich noch ein Auto gekauft, welches noch abgemeldet ist !
- kann er mit Kurzkennzeichen damit zum TÜV fahren und die HU usw. machen lassen ?
- sollten Mängel festgestellt werden , muß er die in einer Frist beseitigen ?
weil er dann noch am überlegen wäre , das Auto auf Ihn zu zulassen oder nicht ?! ....... wenn es sein finanz. Budget überschreiten sollte
MfG
30 Antworten
Zitat:
@Rockville schrieb am 24. Juni 2025 um 20:38:53 Uhr:
Damit war aber nicht die Online-Reservierung gemeint, sondern.......
Was gemeint war, hat sich leider durch fleißiges Editieren und Ergänzen geändert. Ich werde ich Zukunft wieder zitieren und antworten, statt nur zu antworten.
Zitat:
@nogel schrieb am 24. Juni 2025 um 20:45:50 Uhr:
Was gemeint war, hat sich leider durch fleißiges Editieren und Ergänzen geändert. Ich werde ich Zukunft wieder zitieren und antworten, statt nur zu antworten.
Der zuvor zitierte Gesetzestext ist eindeutig und deine Interpretation dazu ist falsch bzw. du versuchst ein Szenario zu konstruieren wo es nicht gilt. Es gibt aber eben Szenarien wo es möglich ist.
Auf die Fragestellung des TE trifft deine Aussage aber nicht zu.
Auch wenn der Verkäufer noch irgendwo ungestempelte Kennzeichen rumliegen hat, kann der Freund des TE die nicht einfach an das Auto schrauben und zur HU fahren.
Die richtige Antwort um mit ungestempelten Kennzeichen zur HU zu fahren, wurde schon weiter oben gegeben.
Zitat:@jorge27 schrieb am 25. Juni 2025 um 00:10:48 Uhr:
..... und deine Interpretation dazu ist falsch bzw. du versuchst ein Szenario zu konstruieren wo es nicht gilt.
Ich interpretiere gar nichts falsch und konstruiere auch keine "Szenarien".
Was aber eindeutig falsch ist: deine Aussage auf der ersten Seite.
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Zitat:
@remarque4711 schrieb am 25. Juni 2025 um 00:50:44 Uhr:
Auf die Fragestellung des TE trifft deine Aussage aber nicht zu.
Auch wenn der Verkäufer noch irgendwo ungestempelte Kennzeichen rumliegen hat, kann der Freund des TE die nicht einfach an das Auto schrauben und zur HU fahren.
Die richtige Antwort um mit ungestempelten Kennzeichen zur HU zu fahren, wurde schon weiter oben gegeben.
Der Verkäufer hat das Auto vorübergehend abgemeldet und hat das ungestempelte Kennzeichen behalten und reserviert. Mit diesem Kennzeichen darf der Käufer zur HU fahren, der Gesetzestext erlaubt das eindeutig:
(4) 1 Fahrten, die im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren stehen, insbesondere Fahrten zur Anbringung der Stempelplakette sowie Fahrten zur Durchführung einer Hauptuntersuchung oder einer Sicherheitsprüfung, dürfen innerhalb des Zulassungsbezirks und eines angrenzenden Zulassungsbezirks mit ungestempelten Kennzeichenschildern durchgeführt werden, wenn die Zulassungsbehörde vorab ein solches zugeteilt hat oder eine Reservierung nach § 16 Absatz 1 Satz 5 besteht und die Fahrten von der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung erfasst sind
Hör doch bitte auf, weiter Verwirrung zu stiften außerdem reitest du dich immer weiter rein
Die richtigen Antworten wurden mehrfach gegeben ( nicht von dir).
Und der Verkäufer wird das Kennzeichen wohl kaum reserviert haben, schon gar nicht, wenn er sich von dem Fzg trennen will.
Dieser, einzige, Sonderfall trifft also nicht zu.
... und selbst dann, zumindest in Berlin erfolgt die Reservierung personen- und nicht fahrzeuggebunden und muss beim Verkauf 'abgetreten' werden (nicht vom Auto ...). Woanders dann vermutlich auch.
Der TE hätte noch die Möglichkeit das unangemeldete Auto mit Kurzkennzeichen in einer freien Werkstatt checken zu lassen , dort wird er sicher erfahren , was eventuell für neuen Tüv noch gemacht werden sollte ! .....so hat er erstmal einen Überblick auf die Kosten die Ihn erwarten .
dann kann er immer noch entscheiden, ob der das "neue" Kfz zuläßt oder nicht ! .....so könnte er sich die TÜV kosten sparen, wenn er es beim TÜV checken läßt .....
Für abgemeldete Fahrzeuge ohne gültige HU gibt es kein KZK.
Unter welchen Umständen mit angemeldeten Fahrzeugen und KZK gefahren werden darf, steht in der FZV § 42 Abs. 6. Da steht nichts von Fahrten in eine Werkstatt zum Fahrzeugcheck. Die Fahrt dahin dürfte nur stattfinden, wenn das Fahrzeug dann auch die HU bekommt.
Zitat:
@MMartinA schrieb am 25. Juni 2025 um 13:33:32 Uhr:
Der TE hätte noch die Möglichkeit das unangemeldete Auto mit Kurzkennzeichen in einer freien Werkstatt checken zu lassen , dort wird er sicher erfahren , was eventuell für neuen Tüv noch gemacht werden sollte ! .....so hat er erstmal einen Überblick auf die Kosten die Ihn erwarten .
dann kann er immer noch entscheiden, ob der das "neue" Kfz zuläßt oder nicht ! .....so könnte er sich die TÜV kosten sparen, wenn er es beim TÜV checken läßt .....
Das wäre ratsam, wenn er eine vertrauenswürdige Werkstatt hat, in der er Stammkunde ist.
Bei anderen Werkstätten (v.a. gewisse Ketten) wäre die Gefahr, daß die alles mögliche für "nötig" halten.
Und die Werkstatt müßte es für kleines Geld machen, denn die reine HU (ohne AU) kostet nur ca 64,- an der Prüfstelle.
Wenn, dann sollte er in eine Werkstatt gehen, die TÜV im Hause hat, nur die HU beauftragen, und wenn das Auto durchkommt oder nur geringe Mängel hat, macht die Werkstatt noch die AU dazu.
Genau oder die Werkstatt holt das Auto mit ihrer roten Nummer beim Kunden zu Hause ab.
Zitat:
@remarque4711 schrieb am 25. Juni 2025 um 13:47:54 Uhr:
Für abgemeldete Fahrzeuge ohne gültige HU gibt es kein KZK.
Liegen die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 nicht vor ... dürfen abweichend von Absatz 1 ohne einen Nachweis der durchgeführten Hauptuntersuchung und Sicherheitsprüfung nur Fahrten zu einer Untersuchungsstelle im Bezirk der Zulassungsbehörde, die für den Standort des Fahrzeuges zuständig ist, oder in einen angrenzenden Bezirk und zurück zum Standort durchgeführt werden.
Ich weiß, was in § 42 FZV steht, zumindest kann ich selber lesen, das braucht mir niemand zu schreiben. Lies nochmal, worauf sich mein Post mit § 42 FZV bezog.
Zitat:
@remarque4711 schrieb am 25. Juni 2025 um 13:47:54 Uhr:
Für abgemeldete Fahrzeuge ohne gültige HU gibt es kein KZK.
Unter welchen Umständen mit angemeldeten Fahrzeugen und KZK gefahren werden darf, steht in der FZV § 42 Abs. 6. Da steht nichts von Fahrten in eine Werkstatt zum Fahrzeugcheck. Die Fahrt dahin dürfte nur stattfinden, wenn das Fahrzeug dann auch die HU bekommt.
Edit:
Du hast es aber in Deinem Post nunmal falsch geschrieben..
Der 1.Satz stimmt so pauschal halt einfach nicht.
Dann schreibst Du was von „angemeldeten Fahrzeugen und ,wann die mit KZK wohin fahren dürfen“
Geht auch nicht , das wäre eine verbotene Doppelzulassung.
(Ich schätze allerdings Du hast Dich verschrieben und meintest
nicht angemeldet, sondern abgemeldet.)
Oder Du hast es eben etwas unglücklich formuliert.
Tatsächlich ein Verschreiber 🙄. Gut, dass du aufgepasst hast 😁.
Aber das Zitieren in dem neuen Editor musst du noch lernen. Nach dem letzten zu editierenden Wort den Cursor setzen und zweimal Enter drücken, dann wird alles Schick 🙂.