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TÜV 7 Jahre überzogen

Themenstarteram 29. Juli 2014 um 20:28

Hallo,

mein Vater hat eine alte Yamaha XS 400 in der Garage stehen, das Motorrad steht jetzt seit 7 Jahren angemeldet dort, wurde aber innerhalb dieser Zeit nie bewegt! Da der Motor noch läuft sind wir jetzt der Meinung dass wir sie herrichten sollten ... Da sie jetzt noch angemeldet ist; was passiert wenn wir so zum TÜV fahren? Bei mehr als 8 Monaten gibt es ja 1 Punkt und 80€, zählt das nur wenn man beim Fahren erwischt wird oder auch wenn wir sie angemeldet auf 'nem Hänger zum TÜV bringen?

Beste Antwort im Thema

1 Punkt und 80 € sind nur fällig, wenn ihr damit beim Fahren auf öffentlichen Straßen erwischt werdet.

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Zitat:

Original geschrieben von där kapitän

ASS= Acetylsalicylsäure?

cheerio

Sorry, natürlich AAS. Hast dafür ein Plus bekommen !;)

Ich würde nicht mit dem Motorrad fahren.

Einfach weil damit der letzte Strohhalm (-nicht- Nutzen im öffentlichen Verkehrsraum) verloren geht den man hat wenns angezeigt wird.

Nachm Gesetz ist das zwar egal, aber ein Richter kann das berücksichtigen.

Nimmt man diesen Strohhalm weg - was bleibt denn dann noch? ;)

 

 

Zitat:

Original geschrieben von Nette Hexe

Wie sollen denn deiner Meinung nach die zum TÜV kommen die den Termin um Wochen verpennen?

Auch mitm Hänger? Oder vielleicht ist es bei denen noch nicht so schlimm überzogen?

Zitat:

Original geschrieben von Archduchess

Das Vergehen ist - ein zugelassenes Fahrzeug hat gültige HU zu haben.

Ein Bußgeld mit einem juristischen Hilfskonstrukt zu begründen, ohne auf die konkreten Umstände des Einzelfalles abzustellen, steht auf tönernen Füßen. Da hat ein Einspruch gute Erfolgschancen.

Was für ne juristische Hilfskonstruktion? :confused:

Nochmal:

Es ist kein Vergehen der StVO.

Es ist ein Vergehen der StV Z O. Also braucht es das in Betrieb nehmen im Straßenverkehr nicht.

Die Existenz des zugelassenen Motorrads und die Nichtexistenz der aktuellen HU reichen.

Damit ist der Tatbestand verwirklicht.

 

Der (atypische) Einzelfall ist in dem Fall ein Strohhalm den ein Richter akzeptieren könnte - nimmt man das Ding aber im Straßenverkehr in Betrieb dann wars das mit dem Strohhalm.

Und es gibt auch Urteile die allein auf die Möglichkeit der Inbetriebnahme abstellen... Da hat der Strohhalm nicht gehalten...

Zitat:

Original geschrieben von Archduchess

Was für ne juristische Hilfskonstruktion?

Es ist ein Vergehen der StV Z O.

Eine juristische Hilfskonstruktion ist es deshalb, weil wir uns hier bereits auf Seite 3 des Threads befinden, ohne daß dargelegt werden konnte, gegen welchen Paragraphen der StVZO konkret verstoßen wurde.

Es sollte inzwischen allgemein bekannt sein, daß ein gültiger Bußgeldbescheid den Tatvorwurf mit einem konkreten Bezug zum jeweiligen Regelwerk belegen muß.

§29 (1) ?

Und gern noch den Tatbestand.

Tatbestand 329610

Zitat:

Sie unterließen es, das Fahrzeug, für das nach Nr. 2.1 der Anlage

VIII *) keine Sicherheitsprüfung vorgeschrieben ist, zur fälligen

Hauptuntersuchung vorzuführen. Der Termin **) war um mehr als

8 Monate überschritten.

§ 29 Abs. 1, § 69a StVZO; § 24 StVG; 186.2.3 BKat

FaP B

Pkt 1

Euro 60,00

FV -

 

Und ich bin etwas enttäuscht... Mit dem Hinweis auf die StVZO hättest du das finden können. Habe ich zumindest angenommen.

@Archduchess

Der Verweis auf § 24 StVG ist dir aber aufgefallen, oder?

Und was hat der deiner Meinung nach zu sagen?

Das Straßenverkehrsgesetz bezieht sich auf den Verkehr an sich. An dem nimmt das Fahrzeug mit abgelaufener HU aber nicht teil, wenn es in der Garage, im Keller oder auf dem Anhänger steht.

Wenn der Tatbestand greifen soll, dann muß schon nachgewiesen werden, daß das Fahrzeug trotz abgelaufener HU am Verkehr teilgenommen hat.

In dubio pro reo.

Nö. :D

Und den Rest suchst du dir hier im Forum zusammen. Hab jetzt keine Zeit mehr.

Evtl. erbarmt sich auch jemand anders.

Zitat:

Original geschrieben von Archduchess

Nö. :D

Und den Rest suchst du dir hier im Forum zusammen. Hab jetzt keine Zeit mehr.

Daß du jetzt aussteigst, habe ich erwartet. :D

Wieso sollte ich aussteigen?

Du bist der, der immer alles haben will - aber offenbar doch alles weiß (außer den 80 € die du auf Seite 1 nicht verbessert hast - aber wissen müßtest).

Und ich habe deine Nase in nem 2012er Thema in dem es genau um so ne HU ging gesehen. :D

 

Ich will jetzt was von dir - machen wirs mal sorum. ;)

Ich will ein Urteil, daß es nicht ordnungswidrig ist. OLG natürlich. Und das mit Reduzierung auf 0 gilt nicht - weils nur ne Reduzierung ist.

Zitat:

Original geschrieben von Drahkke

Wenn der Tatbestand greifen soll, dann muß schon nachgewiesen werden, daß das Fahrzeug trotz abgelaufener HU am Verkehr teilgenommen hat .

teilnehmen soll -> §1 Abs.1 StVG

Und dass es teilnehmen soll, war der Grund des Antrags auf und die Erteilung der Zulassung.

Zitat:

Original geschrieben von Archduchess

OLG natürlich.

Was ist das Besondere oder Wichtige an einem OLG?

Zitat:

Original geschrieben von pflaumenkuchen

Zitat:

Original geschrieben von Archduchess

OLG natürlich.

Was ist das Besondere oder Wichtige an einem OLG?

Nichts.

Ich traue nur Amtsrichtern nicht. Bzw. alles (zu).

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