TÜV 7 Jahre überzogen
Hallo,
mein Vater hat eine alte Yamaha XS 400 in der Garage stehen, das Motorrad steht jetzt seit 7 Jahren angemeldet dort, wurde aber innerhalb dieser Zeit nie bewegt! Da der Motor noch läuft sind wir jetzt der Meinung dass wir sie herrichten sollten ... Da sie jetzt noch angemeldet ist; was passiert wenn wir so zum TÜV fahren? Bei mehr als 8 Monaten gibt es ja 1 Punkt und 80€, zählt das nur wenn man beim Fahren erwischt wird oder auch wenn wir sie angemeldet auf 'nem Hänger zum TÜV bringen?
Beste Antwort im Thema
1 Punkt und 80 € sind nur fällig, wenn ihr damit beim Fahren auf öffentlichen Straßen erwischt werdet.
60 Antworten
Zitat:
Original geschrieben von Archduchess
Ich traue nur Amtsrichtern nicht. Bzw. alles (zu).
Und warum sollen OLG-Richter anders sein, bist Du etwa der Meinung, dass ein OLG ein Verfahren noch mal vorn vorn laufen lässt und alles prüft und eigenständig bewertet?
Kann es sein, dass Du noch nie als Kläger oder Beklagter vor einem OLG warst?
Ich werfe noch mal ein paar Paragraphen in die Runde, welche die Situation eines zugelassenen Kraftfahrzeuges, welches nicht am öffentlichen Straßenverkehr teilnimmt, weil es im Keller steht, etwas genauer beleuchten:
StVZO
§ 16 Grundregel der Zulassung
(1) Zum Verkehr auf öffentlichen Straßen sind alle Fahrzeuge zugelassen, die den Vorschriften dieser Verordnung und der Straßenverkehrs-Ordnung entsprechen, soweit nicht für die Zulassung einzelner Fahrzeugarten ein Erlaubnisverfahren vorgeschrieben ist.
(2)......
§ 17 Einschränkung und Entziehung der Zulassung
(1) Erweist sich ein Fahrzeug, das nicht in den Anwendungsbereich der Fahrzeug-
Zulassungsverordnung fällt, als nicht vorschriftsmäßig, so kann die Verwaltungsbehörde dem Eigentümer oder Halter eine angemessene Frist zur Behebung der Mängel setzen und nötigenfalls den Betrieb des Fahrzeugs im öffentlichen Verkehr untersagen oder beschränken; der Betroffene hat das Verbot oder die Beschränkung zu beachten.
§ 29 StVZO (HU) spricht ausdrücklich von zulassungspflichtigen Fahrzeugen gem. § 3 Abs.1 FZV.
Danach sind Fahrzeuge aber nur zulassungspflichtig, wenn diese auf öffentlichen Straßen in Betrieb gesetzt werden. Man darf „zulassungspflichtig“ nicht mit „zugelassen“ gleichsetzen. Befindet sich das Kfz auf meinem Privatgrundstück, ist es nicht zulassungspflichtig, kann aber trotzdem zugelassen sein.
Ja und wenn es zugelassen ist - dann ist es HU pflichtig. 😉
Du könntest auch mal
Zitat:
Die Untersuchungspflicht ruht während der Zeit, in der Fahrzeuge durch einen entsprechenden Vermerk der Zulassungsbehörde in der Zulassungsbescheinigung Teil I und durch Entstempelung des Kennzeichens außer Betrieb gesetzt worden sind.
suchen.
Zitat:
Original geschrieben von Drahkke
Befindet sich das Kfz auf meinem Privatgrundstück, ist es nicht zulassungspflichtig, kann aber trotzdem zugelassen sein.
Was Du hier aufgelistet hast, ist die Notwendigkeit oder Nichtnotwendigkeit einer Zulassung. Es ist völlig richtig, das Fahrzeug muss nicht zugelassen sein, aber sobald es zugelassen ist, dann muss es auch eine gültige HU haben (§29 StVZO iVm §1 StVG).
Da das Fahrzeug "auf privat" keine Zulassung benötigt, kann man es außer Betrieb setzen ("abmelden"😉 und dann benötigt es auch keine gültige HU mehr, aber so lange es zugelassen ("angemeldet"😉 ist, muss die HU da sein.
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Zitat:
Original geschrieben von derbeste44
Sorry, natürlich AAS. Hast dafür ein Plus bekommen !😉Zitat:
Original geschrieben von där kapitän
ASS= Acetylsalicylsäure?cheerio
Das war durchaus nicht aus bösem Willen oder um besonders korrekt zu sein.
Ich bin nicht in der Verwaltung tätig, ich bin Ingenieur. Ich habe keine Ahnung, was mit AAS gemeint ist.
Einzelabnahme?
cheerio
Ja, im Prinzip meint das hier im Thema wohl den besseren Prüfer bzw. den Sachverständigen, der auch Einzelabnahmen machen kann.
Wikipedia hilft 😉
Zitat:
Unter Aas oder Kadaver (lat.: cadaver) versteht man den toten Körper ...
aber nicht immer, bzw. doch besser hier aaS
http://de.wikipedia.org/.../..._Sachverst%C3%A4ndiger_oder_Pr%C3%BCferZitat:
Original geschrieben von Drahkke
Das Straßenverkehrsgesetz bezieht sich auf den Verkehr an sich. An dem nimmt das Fahrzeug mit abgelaufener HU aber nicht teil, wenn es in der Garage, im Keller oder auf dem Anhänger steht.Wenn der Tatbestand greifen soll, dann muß schon nachgewiesen werden, daß das Fahrzeug trotz abgelaufener HU am Verkehr teilgenommen hat.
In dubio pro reo.
Das ist doch nicht ganz richtig. Es bezieht sich nicht nur auf Fahrzeuge die am Straßenverkehr teilnehmen, zusondern auf die Zulassung eines Fahrzeuges. Solange ein Fahrzeug zugelassen ist für den Straßenverkehr muss es auch eine gültige HU haben. Grund hierfür ist, dass stets die Möglichkeit besteht mit einem zugelassenen Fahrzeug auch am Straßenverkehr teilzunehmen.
Aus diesem Grund sind außer Betrieb gesetzte Fahrzeuge aus dieser Nr. raus.
Zitat:
Original geschrieben von Nette Hexe
@ GummikuhAlso ich hatte mt versicherten Fahrzeugen nie Probleme damit. Ich ruf beim TÜV vorher wegen einem Termin an und gut ists.
Wie sollen denn deiner Meinung nach die zum TÜV kommen die den Termin um Wochen verpennen?
Es ging mir doch nicht drum ob es gutgeht oder ob du bei sowas noch keine Probleme hattest.
Es geht um deine Aussage, dass es rechtlich zulässig ist mit (ewig) abgelaufenem TÜV zur Prüfstelle zu fahren.
Und das ist m.W. eben nicht zulässig, selbst nicht mit Terminvereinbarung - ob's tatsächlich geahndet wird steht ja auf einem anderen Blatt.
Dieses Risiko sollte und kann ja jeder für sich selbst abwägen.
PS: habe selbst zwei angemeldete Motorräder.
Beim einen ist der TÜV fünf Jahre und beim anderen 1 Jahr drüber (werden aber nicht gefahren).
Wenn ich diesen Sommer mal Zeit habe werde ich mich draufsetzten und zum Tüv fahren - ist dann aber mein Risiko.
Zitat:
Original geschrieben von Drahkke
§ 29 StVZO (HU) spricht ausdrücklich von zulassungspflichtigen Fahrzeugen gem. § 3 Abs.1 FZV.
Danach sind Fahrzeuge aber nur zulassungspflichtig, wenn diese auf öffentlichen Straßen in Betrieb gesetzt werden. Man darf „zulassungspflichtig“ nicht mit „zugelassen“ gleichsetzen. Befindet sich das Kfz auf meinem Privatgrundstück, ist es nicht zulassungspflichtig, kann aber trotzdem zugelassen sein.
Das entscheidende Wort im 29er hast du ausgelassen. "Die Halter von ..." - Halter wirst du durch die Zulassung bzw. Kennzeichenzuteilung, bei nicht zugelassenen Fahrzeugen bist du lediglich Eigentümer/Besitzer.
aaS = amtlich anerkannter Sachverständiger - gleich der Onkel vom TÜV (oder Dekra in den neuen Bundesländern) der auch die Berechtigung zur Einzelabnahme hat. Sonst mit mT dahinter = mit Teilbefugnissen. Die anderen sind PIs einer aaÜO - Prüfingenieure einer amtlich anerkannten Überwachungsorganisation.
Genug Behördendeutsch? 😁
Zitat:
Original geschrieben von där kapitän
Das war durchaus nicht aus bösem Willen oder um besonders korrekt zu sein.Zitat:
Original geschrieben von derbeste44
Sorry, natürlich AAS. Hast dafür ein Plus bekommen !😉
Ich bin nicht in der Verwaltung tätig, ich bin Ingenieur. Ich habe keine Ahnung, was mit AAS gemeint ist.
Einzelabnahme?cheerio
amtlich anerkannter sachverständiger
Ich hatte ein Motorrad dessen Tüv 4 Jahre abgelaufen war, quasi einmal ausfallen gelassen. Da es in der Zeit eh nur rum gestanden hat bin ich erst zur Werkstatt gefahren habe es warten und neue Reifen aufziehen lassen, bin anschließen zum TüV gefahren, hab HU bekommen und es dann verkauft. Hat niemanden interessiert, weder die Werkstatt noch den TüV.
Ich würde da nicht so einen Aufriss drum machen, mit hätte, könnte und wenn aber...
Sollte der unwahrscheinliche Fall eintreten das man gerade auf dem Weg zum TüV dann doch von der Polizei angehalten wird.... ....aber sollen ja auch schon Leute von Meteoriten getroffen worden sein.... 😁
Zitat:
Original geschrieben von derbeste44
Solange ein Fahrzeug zugelassen ist für den Straßenverkehr muss es auch eine gültige HU haben. Grund hierfür ist, dass stets die Möglichkeit besteht mit einem zugelassenen Fahrzeug auch am Straßenverkehr teilzunehmen.
Sicher? Folgendes Fahrzeug hat eine gültig Zulassung aber ob ich damit auch am Straßenverkehr teilnehmen könnte... 😁
Zitat:
Original geschrieben von Hellhound1979
...
Sicher? Folgendes Fahrzeug hat eine gültig Zulassung aber ob ich damit auch am Straßenverkehr teilnehmen könnte... 😁
Natürlich nicht, der liegt ja viel zu hoch 😉.
Zitat:
Original geschrieben von där kapitän
Das war durchaus nicht aus bösem Willen oder um besonders korrekt zu sein.Zitat:
Original geschrieben von derbeste44
Sorry, natürlich AAS. Hast dafür ein Plus bekommen !😉
Ich bin nicht in der Verwaltung tätig, ich bin Ingenieur. Ich habe keine Ahnung, was mit AAS gemeint ist.
Einzelabnahme?cheerio
Ich habe das auch eher als lustig aufgenommen, keinesfalls als böse. Ich lese gern Deine Kommentare, sie sind meistens recht sachlich und haben oftmals ein Stück Humor.
Leider sind hier viele User, denen das fehlt 😉
Hellhound:
Problem ist eben der Punkt.
Und es ist aufgrund der Farbe ziemlich leicht zu erkennen wenn die HU schon länger abgelaufen ist.
Zitat:
Sicher? Folgendes Fahrzeug hat eine gültig Zulassung aber ob ich damit auch am Straßenverkehr teilnehmen könnte... 😁
Du könntest eine (gute?) Chance haben das Bußgeld für abgelaufene HU vor Gericht auf 0 zu reduzieren.
Problem das ich dabei sehe - je fertiger das Auto wird, desto mehr schwindet die Chance, denn desto eher besteht wieder die Möglichkeit am Straßenverkehr teilzunehmen. 😁
Und sollte man wirklich teilnehmen sehe ich die Chance als 0 an.
Ich würde es auch nicht probieren wollen, zumindest nicht wenn es nen Punkt gibt.
bring die XS sie auf dem Hänger zum TÜV , schraub das Schild solange runter, da passiert nix.
Achte drauf , dass der Hänger und Zugfahrzeug TÜV haben.......