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Trecker-Anhänger mit grüner Nummer

Themenstarteram 4. September 2017 um 6:22

Hallo erst mal zusammen,

ich habe eine Frage zu einem Trecker-Anhänger mit grüner Nummer.

Ich bin gestern in eine merkwürdige Kontrolle geraten. Abgesehen davon dass der andere was getrunken hatte, der andere überladen war, drei andere grüne Nummer am Trecker und schwarze Nummer am Wohnwagen hatten usw. usw. interessierte die netten Herren nur der Anhänger mit der grünen Nummer. Geladen hatte der Hänger 5 Autositze mit Gestell, ca. 10 andere Stühle, einen Tisch, eine Gasflasche, 2 Pavillons und 10 Kisten Bier.

Die Aussage war, dass der Anhänger nicht zur Landwirtschaftlichen Zwecken genutzt wird.

Unser Argument war, das wir auf einem Trecker-Treffen waren und Brauchtums pflege betrieben haben und dafür die Sachen brauchten. Was auch stimmt.

Auf Rückfrage von mir, was ich denn nun zu erwarten hätte, kam nach Bedenkzeit: 100 Euro und ein Punkt, WENN es denn jetzt ist so ist. Sie müssten das noch überprüfen, sie sind sich selber nicht sicher.

Alles im allen sehr merkwürdig. Nun meine Frage wo kann man die Strafe nachlesen, ich habe schon 2 Stunden versucht dies zu finden.

Gruß René

Beste Antwort im Thema

Zitat:

@jettaflitzer schrieb am 4. September 2017 um 20:17:52 Uhr:

Schwarzes Kennzeichen am Trecker mit grünen Kennzeichen am Anhänger ist auf jeden Fall schon mal fahren ohne Versicherungsschutz. Denn der Anhänger ist nicht durch den Trecker versichert. …

Das ist Quatsch. Ein grünes Kennzeichen auf einem landwirtschaftlich genutzten Anhänger heißt doch nicht, dass dieser nicht versichert wäre! Das bedeutet allein, dass keine Steuer dafür gezahlt wird.

Du verwechselst das wohl grad mit Sport(geräte)anhängern mit grünem Kennzeichen, die versicherungsfrei sein können. Und auch diese dürfen hinter einem Trecker hängen. Hier ein kleiner Ausflug dazu (Quelle):

1. Allgemeines

§ 3 Abs. 2 Nr. 2 Buchst e FZV

Spezialanhänger zur Beförderung von Sportgeräten und Tieren für Sportzwecke, sind Anhänger, die spezielle bauliche Einrichtungen oder Ausstattungen aufweisen, sodass damit bestimmte Sportgeräte oder Tiere für Sportzwecke transportiert werden können. Somit sind Anhänger, die zum Transport von Sportbooten, Segelflugzeugen, Rennmotorrädern, Rennwagen, Rennrädern, Turnierpferden oder Schlittenhunden und Rettungsbooten verwendet werden, Spezialanhänger i.S.d. Verordnung.

Deshalb ist der Transport von Straßenmotorrädern, Fahrrädern oder Hunden auf diesen Anhängern nicht erlaubt, da die Anforderungen dieser Vorschrift nicht erfüllt werden. Anders sieht es aus, wenn Schlittenhunde zu einem Schlittenhunderennen transportiert werden. Hier werden die Bedingungen erfüllt.

2. Zweckgebundene Zulassung mit grünem Kennzeichen

Der Anhänger darf nur zum entsprechenden Transport (Pferdetransport, Sportboote) eingesetzt werden. Die Höchstgeschwindigkeit mit Anhänger beträgt 80 bzw. 100 km/h.

2.1 Zulassungsrecht

  • Nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 Buchst e FZV ist der Anhänger zulassungsfrei, wenn es ein mit speziellen baulichen Merkmalen ausgestatteter Anhänger ist und für solche Beförderungen verwendet wird.
  • Nach § 4 Abs. 2 FZV benötigt der Anhänger ein amtliches Kennzeichen nach § 8 FZV und hat die Farbe “grün“ (§ 9 Abs. 2 FZV).
  • Nach § 11 (1) FZV wird für den Anhänger eine Zulassungsbescheingung Teil 1 ausgestellt. Nach § 11 (6) FZV ist diese mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.
  • Anhänger mit amtlichen Kennzeichen müssen nach § 29 StVZO zur Hauptuntersuchung (TÜV) vorgeführt werden.
  • Nach § 2 (1) Nr. 6c PflVG unterliegt der Anhänger nicht der Versicherungspflicht. Der Anhänger ist, wenn angekoppelt, über das Zugfahrzeug mitversichert.

Beachte: Vielleicht ist es empfehlenswert, eine Versicherung abzuschließen, da Schäden durch einen abgekoppelten Anhänger nicht versichert sind. So kann z.B. die Feststellbremse versagen oder sie wurde nicht angezogen und der Anhänger kommt unkontrolliert ins Rollen.

Zulassungsfreie Anhänger sind nach § 3 Nr. 1 KraftStG von der Steuer befreit.

2.2 Ordnungswidrigkeiten/ Straftaten

Wenn die Zulassungsbescheinigung nicht mitgeführt oder ausgehändigt wird liegt eine OWi vor, die mit 10 Euro verwarnt wird.

Mit dem Anhänger werden z. B. Möbel oder Stückgut oder Baumaterial transportiert. Da der Anhänger nicht zweckentsprechend eingesetzt wird, erlischt die Zulassungsbefreiung. Somit müsste der Anhänger nach § 3 (1) FZV zugelassen sein. Dies ist eine OWi, die mit einem Bußgeld von 70 Euro und einem Punkt in Flensburg geahndet wird.

Nachdem der Anhänger nunmehr zulassungspflichtig ist, unterliegt er der Steuerpflicht (§ 1 (1) Nr. 1 KraftStG) und Versicherungspflicht (§ 1 PflVG).

Diese Verstöße werden als Straftaten verfolgt.

Und hier zu den landwirtschaftlichen Anhängern (Quelle):

1. Zulassungsrecht

Dies Anhänger sind nach § 3 (2) Nr. 2 a FZV von der Zulassung befreit, wenn sie in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben, eingesetzt und LoF-Anhänger nur für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke verwendet werden und mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h hinter Zugmaschinen oder selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mitgeführt werden:

Beachte: Nach der 6. Ausnahmeverordnung zur StVZO sind Gerätewagen in Lohndreschbetrieben unter bestimmten Voraussetungen von der Zulassung befreit.

Einzelgenehmigung:

Die Anhänger benötigen nach § 4 (1) FZV eine Einzelgenehmigung, die nach § 4 (5) FZV nicht mitgeführt werden muss (kann zu Hause aufbewahrt werden).

 

Wiederholungskennzeichen:

Nach § 10 (8) FZV benötigt der Anhänger ein Wiederholungskennzeichen von einem auf den Halter zugelassenen Zugfahrzeugs. Das Kennzeichen muss nicht abgestempelt sein und muss nicht mit dem Kennzeichen des Zugfahrzeugs übereinstimmen.

Geschwindigkeitsschild:

  • Die Anhänger müssen, mit einem Geschwindigkeitsschild in der durch § 58 der StVZO vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet sind.
  • Ein "25" Geschwindigkeitsschild an der Rückseite des Anhängers.
  • Wird das hintere Schild verdeckt, so muss an der rechten Längsseite ein Schild angebracht werden.

Ordnungswidrigkeiten:

Die Zulassungsfreiheit erlischt in folgenden Fällen und der Anhänger muss nach § 3 (1) FZV zugelassen werden, Owi nach §§ 3 (1), 48 FZV, 24 StVG.

  • Es werden andere als land- oder forstwirtschaftliche Güter befördert.
  • Der Anhänger wird mit einer höheren Geschwindigkeit als 25 km/h mitgeführt.
  • Die Kennzeichnung nach § 58 StVZO entspricht nicht den Anforderungen.
  • Die Anhänger werden z. B. hinter einem Lkw mitgeführt.

2. Steuer-/ Versicherungsrecht

1. Die Anhänger sind nach § 3 Nr. 1 KraftStG von der Steuer befreit, da sie zulassungsfrei sind.

2. Werden sie zweckentfremdet verwendet, unterliegen sie aber der Steuerpflicht.

3. Die Anhänger sind nach § 2 (1) Nr. 6c PflichtVG von der Versicherungspflicht befreit und über das Zugfahrzeug mitversichert, aber nur dann, wenn sie mit dem Zugfahrzeug verbunden sind. Ist der Anhänger abgekoppelt und macht sich "selbstständig" und beschädigt fremdes Eigentum ist kein Versicherungsschutz vorhanden.

4. Werden sie zweckentfremdet verwendet unterliegen sie der Versicherungspflicht.

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Fällt das dann nicht eher unter Steuerhinterziehung? Das wäre dann gar kein punktebeinhaltender Tatbestand aus der StVO. Zugelassen und versichert ist der Anhänger ja, lediglich der Verwendungszweck war falsch.

Da hatte ein früherer Bekannter vor 20 Jahren mal Ärger, als er mit dem Pferdeanhänger einen Umzug gemacht hat. Die Anzeige war das Willkommensgeschenk der neuen Nachbarn...

Themenstarteram 4. September 2017 um 6:33

Ja das habe ich auch schon gelesen mit der Steuerhinterziehung. Deswegen wundert mich die Aussage 100 Euro und 1 Punkt umso mehr.

Was würde mich als Fahrer da erwarten? Und was erwartet den Fahrzeughalter?

Mmh, wenn man dem Text nachgeht, kann man Hannes nur zustimmen. https://www.bussgeldkatalog.org/autokennzeichen/gruenes-kennzeichen/

Es wäre tatsächlich rein juristisch gesehen eine Steuerhinterziehung und somit eine Straftat. Ob es nun lohnt, das Bussgeld anzufechten, lass ich mal dahingestellt. Hier wäre interessant, wie ein Gericht entscheiden würde, wenn es überhaupt zu einem Prozess käme.

Themenstarteram 4. September 2017 um 6:51

Es wäre ja auch was anderes wenn wir z.B. Baumaterial mit der Grünen Nummer von A nach B gefahren hätten.

Was noch Intersant wäre, wäre was den Fahrer und was den Halter bei sowas erwartet.

Z.B. würde eine Steuernachzahlung ja wenig Sinn machen, wenn Der Fahrer nicht der Halter ist.

am 4. September 2017 um 6:58

Ein Anhänger mit einem grünen Kennzeichen darf nur für den bestimmungsgemässen Gebrauch verwendet werden.

z.B. mein Bootsanhänger für den Bootstransport.

Kommt also drauf an was genau im Fz Schein steht.

Ich nutze mein Kajütsegelboot im Urlaub aber auch teilweise als Wohnwagen, wenn ich unterwegs bin und ich einfach keine Lust mehr hab weiterzufahren.

Die erstaunten Gesichter auf dem Campingplatz - priceless.

Vor allem, wenn der Mast am Eingangstor hängenbleibt … :D

Strafe und Punkte gibt es keine, das ist im Gesetz nicht vorgesehen. Steuerhinterziehung ist aber eine Straftat, das geht automatisch vor Gericht. Wird aber in vielen Fällen wegen Geringfügigkeit eingestellt, besonders wenn keine gewerbliche Nutzung vorlag.

Themenstarteram 4. September 2017 um 8:28

Naja wir haben im Grunde Schrottwert von A nach B nach A gefahren.

Ich bin mal gespannt ob überhaupt was kommt. Meine Vermutung ist das, der ältere Herr den beiden Jüngeren zeigen wollte dass er auch mal 3 Trecker anhalten darf. Aber im Grunde gar keine Ahnung hat. Naja mein Anwalt macht das gegeben falls schon.

Moin Moin !

Zitat:

Meine Vermutung ist das, der ältere Herr den beiden Jüngeren zeigen wollte dass er auch mal 3 Trecker anhalten darf

Nö , das wussten die schon vorher. Vielmehr wollte er ihnen zeigen, dass da höchstwahrscheinlich nicht versteuerte Anhänger rumfahren. Meine Bekannten, die mit grüner Nr. (Trekker oder Anhänger) an Treffen teilnehmen, holen sich vorher für die 2 oder 3 Tage eine Bestätigung, dass sie die Fzge für diesen Zeitraum versteuert haben. Kann man nämlich einfach und sehr billig machen !

MfG Volker

Schwarzes Kennzeichen am Trecker mit grünen Kennzeichen am Anhänger ist auf jeden Fall schon mal fahren ohne Versicherungsschutz. Denn der Anhänger ist nicht durch den Trecker versichert.

Anhänger schwarzes Kennzeichen hinter Trecker mit grünen Kennzeichen ist erlaubt, solange der Trecker für einen LoF Zweck genutzt wird.

Mit schwarzen Kennzeichen an beiden Fahrzeugen ist eigentlich alles erlaubt sofern die Führerscheinklasse stimmt.

Wenn der Anhänger ein eigenständiges Kennzeichen abweichend vom Traktor hat, dann ist er als Anhänger selbst versichert oder über einen anderen Traktor. Da er ein gruenes Nummernschild besitzt, kann es beim zweckfremden Gebrauch zur Steuerhinterziehung kommen.

Zitat:

@jettaflitzer schrieb am 4. September 2017 um 20:17:52 Uhr:

Schwarzes Kennzeichen am Trecker mit grünen Kennzeichen am Anhänger ist auf jeden Fall schon mal fahren ohne Versicherungsschutz. Denn der Anhänger ist nicht durch den Trecker versichert. …

Das ist Quatsch. Ein grünes Kennzeichen auf einem landwirtschaftlich genutzten Anhänger heißt doch nicht, dass dieser nicht versichert wäre! Das bedeutet allein, dass keine Steuer dafür gezahlt wird.

Du verwechselst das wohl grad mit Sport(geräte)anhängern mit grünem Kennzeichen, die versicherungsfrei sein können. Und auch diese dürfen hinter einem Trecker hängen. Hier ein kleiner Ausflug dazu (Quelle):

1. Allgemeines

§ 3 Abs. 2 Nr. 2 Buchst e FZV

Spezialanhänger zur Beförderung von Sportgeräten und Tieren für Sportzwecke, sind Anhänger, die spezielle bauliche Einrichtungen oder Ausstattungen aufweisen, sodass damit bestimmte Sportgeräte oder Tiere für Sportzwecke transportiert werden können. Somit sind Anhänger, die zum Transport von Sportbooten, Segelflugzeugen, Rennmotorrädern, Rennwagen, Rennrädern, Turnierpferden oder Schlittenhunden und Rettungsbooten verwendet werden, Spezialanhänger i.S.d. Verordnung.

Deshalb ist der Transport von Straßenmotorrädern, Fahrrädern oder Hunden auf diesen Anhängern nicht erlaubt, da die Anforderungen dieser Vorschrift nicht erfüllt werden. Anders sieht es aus, wenn Schlittenhunde zu einem Schlittenhunderennen transportiert werden. Hier werden die Bedingungen erfüllt.

2. Zweckgebundene Zulassung mit grünem Kennzeichen

Der Anhänger darf nur zum entsprechenden Transport (Pferdetransport, Sportboote) eingesetzt werden. Die Höchstgeschwindigkeit mit Anhänger beträgt 80 bzw. 100 km/h.

2.1 Zulassungsrecht

  • Nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 Buchst e FZV ist der Anhänger zulassungsfrei, wenn es ein mit speziellen baulichen Merkmalen ausgestatteter Anhänger ist und für solche Beförderungen verwendet wird.
  • Nach § 4 Abs. 2 FZV benötigt der Anhänger ein amtliches Kennzeichen nach § 8 FZV und hat die Farbe “grün“ (§ 9 Abs. 2 FZV).
  • Nach § 11 (1) FZV wird für den Anhänger eine Zulassungsbescheingung Teil 1 ausgestellt. Nach § 11 (6) FZV ist diese mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.
  • Anhänger mit amtlichen Kennzeichen müssen nach § 29 StVZO zur Hauptuntersuchung (TÜV) vorgeführt werden.
  • Nach § 2 (1) Nr. 6c PflVG unterliegt der Anhänger nicht der Versicherungspflicht. Der Anhänger ist, wenn angekoppelt, über das Zugfahrzeug mitversichert.

Beachte: Vielleicht ist es empfehlenswert, eine Versicherung abzuschließen, da Schäden durch einen abgekoppelten Anhänger nicht versichert sind. So kann z.B. die Feststellbremse versagen oder sie wurde nicht angezogen und der Anhänger kommt unkontrolliert ins Rollen.

Zulassungsfreie Anhänger sind nach § 3 Nr. 1 KraftStG von der Steuer befreit.

2.2 Ordnungswidrigkeiten/ Straftaten

Wenn die Zulassungsbescheinigung nicht mitgeführt oder ausgehändigt wird liegt eine OWi vor, die mit 10 Euro verwarnt wird.

Mit dem Anhänger werden z. B. Möbel oder Stückgut oder Baumaterial transportiert. Da der Anhänger nicht zweckentsprechend eingesetzt wird, erlischt die Zulassungsbefreiung. Somit müsste der Anhänger nach § 3 (1) FZV zugelassen sein. Dies ist eine OWi, die mit einem Bußgeld von 70 Euro und einem Punkt in Flensburg geahndet wird.

Nachdem der Anhänger nunmehr zulassungspflichtig ist, unterliegt er der Steuerpflicht (§ 1 (1) Nr. 1 KraftStG) und Versicherungspflicht (§ 1 PflVG).

Diese Verstöße werden als Straftaten verfolgt.

Und hier zu den landwirtschaftlichen Anhängern (Quelle):

1. Zulassungsrecht

Dies Anhänger sind nach § 3 (2) Nr. 2 a FZV von der Zulassung befreit, wenn sie in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben, eingesetzt und LoF-Anhänger nur für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke verwendet werden und mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h hinter Zugmaschinen oder selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mitgeführt werden:

Beachte: Nach der 6. Ausnahmeverordnung zur StVZO sind Gerätewagen in Lohndreschbetrieben unter bestimmten Voraussetungen von der Zulassung befreit.

Einzelgenehmigung:

Die Anhänger benötigen nach § 4 (1) FZV eine Einzelgenehmigung, die nach § 4 (5) FZV nicht mitgeführt werden muss (kann zu Hause aufbewahrt werden).

 

Wiederholungskennzeichen:

Nach § 10 (8) FZV benötigt der Anhänger ein Wiederholungskennzeichen von einem auf den Halter zugelassenen Zugfahrzeugs. Das Kennzeichen muss nicht abgestempelt sein und muss nicht mit dem Kennzeichen des Zugfahrzeugs übereinstimmen.

Geschwindigkeitsschild:

  • Die Anhänger müssen, mit einem Geschwindigkeitsschild in der durch § 58 der StVZO vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet sind.
  • Ein "25" Geschwindigkeitsschild an der Rückseite des Anhängers.
  • Wird das hintere Schild verdeckt, so muss an der rechten Längsseite ein Schild angebracht werden.

Ordnungswidrigkeiten:

Die Zulassungsfreiheit erlischt in folgenden Fällen und der Anhänger muss nach § 3 (1) FZV zugelassen werden, Owi nach §§ 3 (1), 48 FZV, 24 StVG.

  • Es werden andere als land- oder forstwirtschaftliche Güter befördert.
  • Der Anhänger wird mit einer höheren Geschwindigkeit als 25 km/h mitgeführt.
  • Die Kennzeichnung nach § 58 StVZO entspricht nicht den Anforderungen.
  • Die Anhänger werden z. B. hinter einem Lkw mitgeführt.

2. Steuer-/ Versicherungsrecht

1. Die Anhänger sind nach § 3 Nr. 1 KraftStG von der Steuer befreit, da sie zulassungsfrei sind.

2. Werden sie zweckentfremdet verwendet, unterliegen sie aber der Steuerpflicht.

3. Die Anhänger sind nach § 2 (1) Nr. 6c PflichtVG von der Versicherungspflicht befreit und über das Zugfahrzeug mitversichert, aber nur dann, wenn sie mit dem Zugfahrzeug verbunden sind. Ist der Anhänger abgekoppelt und macht sich "selbstständig" und beschädigt fremdes Eigentum ist kein Versicherungsschutz vorhanden.

4. Werden sie zweckentfremdet verwendet unterliegen sie der Versicherungspflicht.

Kommentar eines Landwirts vor einigen Jahren zu diesem Thema, wegen den paar Euros Steuern die ein Anhänger kostet lohnt sich kein grünes Kennzeichen, insbesonders wegen der Einschränkungen bei der Nutzung.

War anlässlich einer Kontrolle vor seiner Haustür, zwei Viehanhänger die mit Gerümpel einer Hausentrümpelung beladen waren und zwei Hobbytraktorfahrer mit ihren rollenden Hütten hintendran. Gerade da verstand er es nicht wegen ein paar Euros den Ärger zu riskieren. Da er die Beiden kannte wusste er auch was die Traktoren gekostet haben, inklusive Restaurierung ca 15000€ plus knapp 10000€ für die Anhänger. Da gibt man also 25000€ für das Gespann aus um auf Treffen zu fahren aber die 74€/Jahr für einen 2000kg Anhänger sind zu viel...

Ähnliches gilt ja auch bei den normalen Anhängern.

Die rund 400€/Jahr für seine Autoanhänger gehen ihm am Arsch vorbei, denn die werden für alles Mögliche außerhalb der Landwirtschaft genutzt.

:D Der teuerste seiner Anhänger wird hauptsächlich genutzt um seine Traktorenoldtimer zu transportieren...

Hier kann man sich ausrechnen welcher Quatsch grüne Kennzeichen bei Anhängern sind, zumindest wenn man sie nicht nur Zweckgebunden nutzen kann und selbst da ist es Lachhaft, denn ein 3,5t Anhänger kostet gerade mal 134€ Steuern.

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