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Überladen PKW-Anhänger FSK B um 14%

Themenstarteram 11. März 2011 um 0:34

Aus Vereinfachungsgründen wird die Stützlast ignoriert oder mit 0 angesetzt.

Ich habe mal eine rein hypothetische Frage zum Überladen eines PKW-Anhängers und den Rechtsfolgen. Folgender Fall sei angenommen:

 

- Fahrer F hat ein Auto A mit einem zul. GG von 2t

- die zulässige Anhängelast sei 1,7t

- das betriebsfertige Minimalgewicht sei real 1,5t aber im Fahrzeugschein sei eingetragen 1,4-1,45t

- Der Anhänger sei technisch geeignet 1,7t zu tragen (eingetragene Last beim Kauf)

-Der Hänger wird abgelastet auf 1,45t

Nun wird F kontrolliert und der Anhänger gewogen. Es wird festgestellt, dass der Hänger 1,65t wiegt.

Nun ergeben sich folgende Probleme:

1. Der Hänger ist mit 14% überladen

2. Wäre diese Last eingetragen würde F ohne Führerschein fahren

3. Da der Anhänger abgelastet wurde, kann keine Verkehrsunsicherheit nachgewiesen werden,schließlich wäre der Hänger auch für 1,7t geeignet gewesen.

4. Die Summe der zulässigen Gesamtgewichte ist nicht überschritten worden, da 2t zGG (Zugfahrzeug) und 1,45t zGG (Anhänger) zusammen nur 3,45t ergeben, was unter der FSK B Grenze von 3,5t liegt

5. Die technisch zulässige Anhängelast ist auch nicht überschritten worden

Welche Strafen sind dann zu erwarten?

Was würde sich ändern wenn der Hänger nur auf 1,5t abgelastet werden würde und somit das eingetragene zulässige Gesamtgewicht über dem eingetragenen minimalen Betriebsgewicht von A ist? Könnte die fehlende Eintragung über die Erhöhung des betriebsfertigen Minimalgewichtes nachgeholt werden? Muss hierfür ein Gutachten vom TÜV o.ä. eingereicht werden?

Beste Antwort im Thema

Bei der Geschichte mit der Erhöhung des eingetragenen Leergewichts des Zugfahrzeugs und Ablasten des Anhängers darf man sich das aber nicht ganz zu einfach machen.

Aus einer gering bestraften Überladung kann uU. auch ganz schnell ein Fahren ohne Fahrerlaubnis werden, wenn es dem Fahrer möglich war, eine Überschreitung der zulässigen Grenzen seiner Fahrerlaubnis zu erkennen.

Hat der Anhänger ein eingetragenes Leergewicht von 500 kg und man transportiert darauf einen PKW mit 1.100 kg Leergewicht, dann war es das mit der Fahrerlaubnis B bei einem Leergewicht des Zugfahrzeugs von 1,5 Tonnen, auch wenn das eingetragene zGG des Anhängers 1,4 Tonnen beträgt und "eigentlich" passt.

Eine gering bestrafte "Überladung" existiert nur bei "fahrlässiger Begehung und gewöhnlichen Tatumständen" (§1 Abs. 2 Bußgeldkatalog).

Hätte der Fahrer erkennen können oder bei Einhaltung seiner Sorgfaltspflicht erkennen müssen, dass hier die Grenzen der Fahrerlaubnis überschritten sind, dann ist es auch das FoF - Fahren ohne Fahrererlaubnis.

Durch die vorhergehende Änderung der "Papiergewichte" (aber nicht der Ladung) hat man sogar noch nachweisbar den Vorsatz durch eine Vorbereitungshandlung in der Begehung:

Es war bereits vorher bekannt, dass es hier "nicht funktioniert" und wurde dann so weit manipuliert, dass für den ersten Anschein im Rahmen einer Kontrolle eine Täuschung durchgeführt werden kann - das macht das nicht billiger.

Im Gegenteil, aufwändige Vorbereitungshandlungen einer Straftat werden immer durch Zuschläge extra honoriert.

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Führerscheinrechtlich hat die Überladung keine Konsequenzen,ausser man hätte noch Probezeit oder das Bonuskonto ist voll.

 

Wenn beim Zugfahrzeug eine Leermasse von 1,4-1,45t angegeben ist sollte man aus Eigeninteresse das tatsächliche Gewicht feststellen lassen und die Papiere korrigieren. Kostet zwar ein paar Euronen aber wenn man Führerscheinrechtlich auf Messers Schneide unterwegs ist eine gute Investition da es keinen interessiert was das Zugfahrzeug tatsächlich wiegt sondern die Angaben in der Zulassungsbescheinigung zählen und dann ist man ohne gültige Fahrerlaubnis unterwegs wenn die Justiz von 1,4t Leermasse ausgeht.

 

 

Zitat:

Was würde sich ändern wenn der Hänger nur auf 1,5t abgelastet werden würde und somit das eingetragene zulässige Gesamtgewicht über dem eingetragenen minimalen Betriebsgewicht von A ist. 

Dann wäre es fahren ohne gültige Fahrerlaubnis da dann BE nötig wäre. Strafe kann von einem anständigen Schlag auf die Finger,reine Geldstrafe,bis zur saftigen Geldstrafe plus Entzug der Fahrerlaubnis gehen.

Natürlich können die Änderungen bezüglich der Gewichtseintragungen jederzeit nachgeholt werden,muß aber vom Tüv gemacht werden da die Papieren geändert werden müssen. Nur schützt das nicht vor Strafe wenn man vor der Änderung erwischt wird,ich als Richter würde die Strafe eher höher ansetzen wenn einer hinterher mit dem korrigerten Leergewicht antrabt mit dem "B" wieder gereicht hätte,denn das hätte man auch vorher machen können.

 

Noch eine kleine Anmerkung, erweitere auf "BE". Kostet weniger als einmal erwischt werden und man kann den Hänger komplett nutzen. Dann fällt die Grenze mit den 3,5t Gesammtzugmasse und man kann die volle Anhängelast nutzen,vorbehaltlich eines Gesamtzuggewichts das der Hersteller vorgibt.

Mit dem von dir genannten Beispiel bist du immer abhängig von der Behördenauslegung der Gesamtmasse. Zumindest aber würde ich das tatsächliche Leergewicht feststellen lassen und die Angabe entsprechend korrigieren lassen.

Laut Bußgeldkatalog 30€

 

Aber mit Führerschein Klasse B darfst du das gespann warscheinlich eh nicht fahren. Das Zulässige Gesamtgewicht des Anhängers darf nicht größer sein als das Leergewicht des Fahrzeugs, hat das 1,4 oder 1,45 das mach einen kleinen unterschied aus, die 50kg sind entscheident ob das Fahren mit oder ohne Fahrerlaubniss ist. Was steht denn als Leergewicht in den Papieren?

Zitat:

Original geschrieben von Zoker

Was steht denn als Leergewicht in den Papieren?

;) wer lesen kann ist im Vorteil

 

Zitat:

das betriebsfertige Minimalgewicht sei real 1,5t aber im Fahrzeugschein sei eingetragen 1,4-1,45t

Wäre mir persönlich zu vage.

 

Mir stellt sich nur die Frage weswegen sich Viele dagegen streuben den BE zu machen und lieber mit Ablasten und Gewichtsnachtragungen sich selbst beschränken und dabei ständig am Rande einer Straftat stehen. Einmal einen leicht abweichenden Hänger oder ein Zugfahrzeug mit abweichendem Leergewicht und dann geht das Geheule los wenn man eine Anzeige bekommt.

Themenstarteram 11. März 2011 um 18:05

Zitat:

Original geschrieben von Zoker

Laut Bußgeldkatalog 30€

Aber mit Führerschein Klasse B darfst du das gespann warscheinlich eh nicht fahren. Das Zulässige Gesamtgewicht des Anhängers darf nicht größer sein als das Leergewicht des Fahrzeugs, hat das 1,4 oder 1,45 das mach einen kleinen unterschied aus, die 50kg sind entscheident ob das Fahren mit oder ohne Fahrerlaubniss ist. Was steht denn als Leergewicht in den Papieren?

@ alle

Danke für die Hinweise

@Zoker:

Im Fahrzeugschein steht eine Spanne. Gilt da im Zweifel der größere oder kleinere Wert? Ich würde vom größeren Wert ausgehen, da die Behörde nicht zu Ungunsten des Betroffenen eine willkürliche Einordnung treffen darf. Kannst du vielleicht einen Link zum Bußgeldkatalog, der diese Strafe beinhaltet, einstellen?

Zitat:

Original geschrieben von 755MIB

Im Fahrzeugschein steht eine Spanne. Gilt da im Zweifel der größere oder kleinere Wert? Ich würde vom größeren Wert ausgehen, da die Behörde nicht zu Ungunsten des Betroffenen eine willkürliche Einordnung treffen darf.

Richtig

 

Zitat:

Kannst du vielleicht einen Link zum Bußgeldkatalog, der diese Strafe beinhaltet, einstellen?

Überschreiten der Grenzen der Fahrerlaubnis finden sich nicht mehr im Bußgeldkatalog, das ist eine Straftat - Fahren ohne Fahrerlaubnis gem. §21 StVG.

http://www.gesetze-im-internet.de/stvg/__21.html

Eine Überladung findet sich im Bußgeldkatalog Tatbestandsnummer 198, 199 und im Anhang Tabelle 3:

http://bundesrecht.juris.de/bkatv_2002/anlage_8.html

http://bundesrecht.juris.de/bkatv_2002/anhang_11.html

am 11. März 2011 um 21:46

wenn ich mich nicht ganz falsch erinnere muss zum eigengewicht noch 75kg dazugerechnet werden wegen dem anhänger (gewicht des fahrers).

Somit müsstest genauer definieren, ob du nun 1,4 oder 1,425t eigengewicht hast im zugfahrzeug.

2t gesamtgewicht bleiben ja.

ab 1,425t kommt dann der punkt, ab dem es ohne BE legal ist mit 1,5t hänger fahren (die 3,5t reizt dann zumindest von den papieren her genau aus)

Es wäre meiner meinung nach Fahren ohne Fahrerlaubniss und dann noch zusätzlich Überladung.

Weiss leider nicht wies in DE ist wegen tateinheit oder wie auch immer.

Ich persönlich würde mich nicht auf so dünnes und teures eis begeben..

Ansonsten hier die rechnung für B+E:

bei BE kommt das gewicht zum zählen, was in den papieren unter maximale Anhängelast steht.

Vor ein paar jahren ist das angepasst geworden, das das tatsächliche Gesamtgewicht des Hängers (Eigengewicht + ladung) die maximale Anhängelast nicht überschreiten darf.

Also darf ich mit BE an einem Renault Twingo (Annahme maximale Anhängelast 1000kg, genau weiss ich es nicht), einen Tandemachsanhänger mit einem höchst zulassigen gesamtgewicht von 2,5t und einem eigengegewicht von 600kg mit 400kg beladen ziehen.

Soviel ist also möglich vom rechtlichen her.

Also in meinem Fahrzeugschein steht eine einfache Gewichtsangabe, keine Spanne, sowas hab ich bis jetzt noch nicht gesehen.

 

Ansonsten Auto zum Tüv, auf die Waage und das exakte Leergewicht eintragen lassen. Mit 1,5 Tonnen im Schein sollte es eigentlich keine Probleme geben.

Bei der Geschichte mit der Erhöhung des eingetragenen Leergewichts des Zugfahrzeugs und Ablasten des Anhängers darf man sich das aber nicht ganz zu einfach machen.

Aus einer gering bestraften Überladung kann uU. auch ganz schnell ein Fahren ohne Fahrerlaubnis werden, wenn es dem Fahrer möglich war, eine Überschreitung der zulässigen Grenzen seiner Fahrerlaubnis zu erkennen.

Hat der Anhänger ein eingetragenes Leergewicht von 500 kg und man transportiert darauf einen PKW mit 1.100 kg Leergewicht, dann war es das mit der Fahrerlaubnis B bei einem Leergewicht des Zugfahrzeugs von 1,5 Tonnen, auch wenn das eingetragene zGG des Anhängers 1,4 Tonnen beträgt und "eigentlich" passt.

Eine gering bestrafte "Überladung" existiert nur bei "fahrlässiger Begehung und gewöhnlichen Tatumständen" (§1 Abs. 2 Bußgeldkatalog).

Hätte der Fahrer erkennen können oder bei Einhaltung seiner Sorgfaltspflicht erkennen müssen, dass hier die Grenzen der Fahrerlaubnis überschritten sind, dann ist es auch das FoF - Fahren ohne Fahrererlaubnis.

Durch die vorhergehende Änderung der "Papiergewichte" (aber nicht der Ladung) hat man sogar noch nachweisbar den Vorsatz durch eine Vorbereitungshandlung in der Begehung:

Es war bereits vorher bekannt, dass es hier "nicht funktioniert" und wurde dann so weit manipuliert, dass für den ersten Anschein im Rahmen einer Kontrolle eine Täuschung durchgeführt werden kann - das macht das nicht billiger.

Im Gegenteil, aufwändige Vorbereitungshandlungen einer Straftat werden immer durch Zuschläge extra honoriert.

Zitat:

Original geschrieben von Zoker

Also in meinem Fahrzeugschein steht eine einfache Gewichtsangabe, keine Spanne, sowas hab ich bis jetzt noch nicht gesehen.

Doch das gibt es.

Hatte ich schon in mehreren Scheinen stehen, zum Beispiel so:

Zul. Anhängelast gebremst bei 12%/8% Steigung 1500kg/1800kg.

Zitat:

Original geschrieben von Roadwin

Aus einer gering bestraften Überladung kann uU. auch ganz schnell ein Fahren ohne Fahrerlaubnis werden, wenn es dem Fahrer möglich war, eine Überschreitung der zulässigen Grenzen seiner Fahrerlaubnis zu erkennen.

Urteile bitte.

Zitat:

Original geschrieben von Archduchess

Urteile bitte.

Urteile nennen ist in diesem Forum vergebene Mühe. Es findet sich immer einer, der ein gegenteiliges Urteil nennen kann und dann ist man auch wieder da, wo man vorher war.

Suche selbst, wenn Du eines haben willst oder probiere es einfach aus.

Wieso sollte ich?

Also hast du gar nichts, nur ne These.

andere Frage:

Wieviel wiegt eigentlich ein VW Golf?

Themenstarteram 12. März 2011 um 22:31

Nochmal Danke für die Klärung!

Zum betriebsfertigen Minimal-Gewicht ("Leergewicht"). Es ist tatsächlich eine Spanne im Schein eingetragen. Vergleicht man diese mit den Werbeprospekten des Herstellers, dann bezieht sich der unterste Wert auf die leichteste Variante (Benziner, geringe Ausstattung) und der höchste Wert auf die schwerste Variante (Diesel, beste Ausstattung). Mein Fahrzeug hingegen ist minimal schwerer trotz Benzin, da mit 75% Tankfüllung & 75kg Faher gemessen wird und durch die Autogasanlage das Leergewicht sowie ein weiterer Tank hinzukommt. Im Fahrzeugschein wurde von der Behörde einfach die Spanne eingetragen.

Nun noch zur Stützlast:

Wenn das Fahrzeug 75kg Stützlast hat und diese durch entsprechende Beladung des Hängers komplett genutzt wird, sinkt dann das Anhängergewicht fahrerlaubnisrechtlich nicht? Hätte also die Stützlast nur hinsichtlich der technisch erlaubten Anhängelast Folgen?

Noch zum Vorsatznachweis:

Es würde eine Ablastung genau auf das maximal erlaubte Niveau durchgeführt. Da ist kein Vorsatz erkennbar, weil es nicht notwendigerweise zur Überladung kommen muss. Die FSK B-Anhängerregelung ist für den Laien etwas schwierig zu durchschauen, weshalb ich mir nicht vorstellen könnte, dass hier einfach Vorsatz unterstellt werden könnte. Schließlich muss man mit folgenden Begriffen umgehen können und diese richtig einordnen: Stützlast, Anhängelast, zulässiges Gesamtgewicht, tatsächliches Gewicht, betriebsfertiges Minimalgewicht...

Zitat:

Original geschrieben von Archduchess

Wieso sollte ich?

Weil Du nachgefragt, Interesse daran bekundet hattest

 

Zitat:

Also hast du gar nichts, nur ne These.

Eine These von Dir, dass ich nichts in der Richtung hätte?

Falsch.

Ich habe nur kein Interesse am hier üblichen Urteil-Monopoly mit einer Diskussion, wessen Urteil nun richtiger wäre und der gemeinsamen Abstimmung, dass nur das Urteil richtig sein kann, welches die meisten Vorteile für den Autofahrer bringt.

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