TK will Folgeschäden nach Diebstahl aus Auto nicht zahlen

Folgender Fall:
Die Scheibe meines Wagens wurde eingeschlagen, aus meinem Handschuhfach wurden Tablett, Brille, USB-Sticks geklaut.
Durch die Splitter der Scheibe wurde der Lederbezug auf einer Seite zerstört
Meine TK sagt nun: Glasbruch, Scheibe wird ersetzt. Die neue Belederung des Sitzes aber nicht.

Die Dame am Telefon meinte, das würde nur übernommen, wenn wesentliche Teile wie Navi etc. gestohlen worden wären.

Ich denke, sie verwechselt da was: Gestohlene Gegenstände werden nur übernommen, wenn sie fest verbaut sind (wie Navi). Mir geht es aber ja nicht um Ersatz der gestohlenen Gegenstände, sondern um die Zerstörung durch den Einbruch/Diebstahl.
Das müsste doch versichert sein? Ich finde hierzu in den Versicherungsbedingungen nichts wirklich Hilfreiches.
Bin dankbar für Hilfe.

62 Antworten

Das wird hier, wie meistens bei Versicherungsfragen ein "Fred" ohne Ende.

Mein Tipp steht, ich bin dann hier raus!

Zitat:

@hydrou schrieb am 6. Januar 2021 um 18:38:33 Uhr:


Das ist aber neu im Tarif 2021 bei der HUK, beim Zweitwagen ohne Umstellung auf den neuen Tarif und älteren AKB ist das noch anders formuliert.

Bei der HUK steht das seit AKB 07/2019 so oder ähnlich drin.

Zitat:

@Oetteken schrieb am 6. Januar 2021 um 18:44:44 Uhr:


Hat der TE schon irgendwo angegeben, welche AKB für ihn gelten?

nein

Hier nochmal die AKB meiner aktuellen ADAC-Versicherungen (Komfort-Tarif):

https://www.adac.de/.../...utoversicherungproduktmodellkomfort1020.pdf

(2) Entwendung
Versichert ist die Entwendung in nachfolgenden Fällen:
a) Versichert sind Diebstahl und Raub sowie die Herausgabe des Fahrzeugs
aufgrund räuberischer Erpressung.
b) Unterschlagung ist nur versichert, wenn dem Täter das Fahrzeug weder
zum Gebrauch in seinem eigenen Interesse, noch zur Veräußerung oder
unter Eigentumsvorbehalt überlassen wird.
c) Unbefugter Gebrauch ist nur versichert, wenn der Täter in keiner Weise
berechtigt ist, das Fahrzeug zu gebrauchen. Nicht als unbefugter Gebrauch gilt insbesondere, wenn der Täter vom Verfügungsberechtigten mit der Be- treuung des Fahrzeugs beauftragt wird (z.B. Werkstatt- oder Hotelmitar- beiter). Außerdem besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Täter in einem Näheverhältnis zu dem Verfügungsberechtigten steht, z.B. dessen Arbeitnehmer, Familien- oder Haushaltsangehöriger ist.
– 5–

Versichert sind auch Beschädigungen des Fahrzeugs, wenn diese durch eine vollendete oder versuchten Entwendung
• des Fahrzeugs
• seiner mitversicherten Teile oder
• sonstigen Fahrzeuginhalts (z. B. Mantel, Tasche, Koffer)
verursacht werden.

Ähnliche Themen

Provinzial
Kundeninformation
Kfz-Versicherung
Stand 9.2019

Auszug:
A.2 Kaskoversicherung - für Schäden an Ihrem Fahrzeug
A.2.1 Was ist versichert?
Ihr Fahrzeug
A.2.1.1 Versichert ist Ihr Fahrzeug gegen Beschädigung, Zerstörung, Totalschaden oder Verlust infolge eines Ereignisses
nach A.2.2.1 (Teilkasko) oder A.2.2.2 (Vollkasko).

A.2.2.1.2 Versichert ist die Entwendung in nachfolgenden Fällen:
a) Versichert sind Diebstahl und Raub sowie die Herausgabe des Fahrzeugs auf Grund räuberischer Erpressung.
b) Unterschlagung ist nur versichert, wenn dem Täter das Fahrzeug weder zum Gebrauch in seinem eigenen Interesse, noch
zur Veräußerung, noch unter Eigentumsvorbehalt überlassen wird.
c) Unbefugter Gebrauch ist nur versichert, wenn der Täter in keiner Weise berechtigt ist, das Fahrzeug zu gebrauchen. Nicht
als unbefugter Gebrauch gilt insbesondere, wenn der Täter vom Verfügungsberechtigten mit der Betreuung des Fahrzeugs beauftragt wird (z. B. Reparateur, Hotelangestellter). Außerdem besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Täter
in einem Näheverhältnis zu dem Verfügungsberechtigten steht (z. B. dessen Arbeitnehmer, Familien- oder Haushaltsangehörige).

So jetzt könnt ihr euch einen eigenen Reim draus machen.

Für mich ist alles klar und der Fall somit für mich durch!

Komm mir jetzt bitte keiner mehr mit Glasbruch!!!

Vor etwas über 10 Jahren wurde das Dach unserer neuwertigen CLK Cabrio aufgeschnitten. Das Handschuhfach war offen und durchgewühlt.

Ein Paar -nicht fest verbauten Gegenstände- wurden gestohlen. Gesamtwert keine 100€.

Das Dach wurde ausgetauscht. Kostete um die 15.000€.

Die Teilkasko hat das nicht übernommen. Die Versicherung hat es über die Vollkasko laufen lassen.

So, ich habe n bisschen was zu tun/regeln gehabt und melde mich dann auch mal wieder ...
was ich hier alles losgetreten habe! Das war nicht meine Absicht.

Ich habe aber auch noch mal Bücher/Kommentare zum Versicherungsrecht gewälzt etc.
Fazit, wie so häufig bei Juristen: Es ist nicht eindeutig ...
In den Versicherungsbedingungen steht dazu bei mir praktisch nichts. Die Frage ist, was ist "Diebstahl". Bei "Diebstahl" wären auch Folgeschäden ersatzfähig, sprich der Bezug.
Hier gibt es wohl 2 Sichtweisen:
1. Meinung: Diebstahl heißt Diebstahl. Bei mir wurde was geklaut, also Diebstahl. Also Versicherung muss zahlen.

2. Meinung: Nur wenn die TK auch den Diebstahl des geklauten Teiles ersetzen würde, sind Folgeschäden ersatzfähig.

Was gilt .... ist wohl unklar.

Meine Versicherung ist übrigens eine Onlineversicherung: AdmiralDirekt.

Du musst in die AKB mit Sachstand deines Vertragsjahres schauen, wie das dort definiert ist.

A 2.2.2
...
Die Beschädigung des Fahrzeugs ist versichert, wenn es deshalb beschädigt
wurde, um das Fahrzeug, ein Fahrzeugteil oder Fahrzeuginhalt zu
entwenden. Dies gilt auch, wenn die Entwendung nur versucht wurde.

Dann musst du den äußeren Anschein der Entwendung von Fahrzeuginhalt und den kausalen Zusammenhang des Sitzlederschadens zum Einbruch beweisen. Vermutlich glaubt man, dass der Lederschaden ein Vorschaden ist.

Nö, die Dame meinte schlicht, dass Folgeschäden in der TK nur ersetzt würden, wenn ein fest verbautes Teil gestohlen worden sei. Ansonsten würden Folgeschäden von der AdmiralDirekt nie ersetzt. Ich könne gern eine schriftliche Stellungnahme machen, die würde aber nichts bringen und ob die Sache damit dann jetzt erledigt sei.

Googel mal den Versicherungsombudsmann. Für sowas macht das Verfahren dort Sinn.

Danke, ja, das ist ne gute Idee.

Da zur Zeit nur ein Telefonat stattgefunden hat, würde ich den Diebstahl schriftlich melden. Dabei auf den Auszug der AKB hinweisen. Wir die Regulierung dann abgelehnt, hat man was in der Hand womit der Ombudsmann arbeiten kann.

Wenn das Deine zum Zeitpunkt des Diebstahls gültige AKB war/ist, dann finde ich die Formulierung eigentlich ziemlich eindeutig und lässt wenig Raum für Spekulationen respektive für Ausreden seitens der/Deiner Versicherung...!

Zitat:

@Moriaty2000 schrieb am 8. Januar 2021 um 14:00:24 Uhr:


A 2.2.2
...
Die Beschädigung des Fahrzeugs ist versichert, wenn es deshalb beschädigt
wurde, um das Fahrzeug, ein Fahrzeugteil oder Fahrzeuginhalt zu
entwenden. Dies gilt auch, wenn die Entwendung nur versucht wurde.
Deine Antwort
Ähnliche Themen