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Tempomat angegeben aber nicht vorhanden Finanzierung

Themenstarteram 5. Januar 2019 um 11:11

Guten Tag,

ich habe vor 3 Wochen einen Mercedes Benz 180 Kompressor w204 bj 2010 bei einem Autohändler per Finanzierung gekauft.

Der Autohändler verkauft mehrere Marken und wirkte seriös.

Angegeben war ein Tempomat, es wurde auch eine kurze Testfahrt gemacht.Dabei habe ich allerdings nicht auf den Tempomat geachtet.

Eine Woche später habe ich dort eine Finanzierung abgeschlossen und das Auto mitgenommen, habe allerdings keinen Tempomat entdeckt.

Danach habe ich mich mit Mercedes in Verbindung gesetzt und mir wurde gesagt das bei meinem Modell kein Tempomat vorhanden sei.

Ich habe mich dann an meinen Autohändler gewand und gefragt warum ein Tempomat mit ausgeschrieben wurde wenn doch keiner verbaut ist.Da meinte der Verkäufer "ja dann haben wir den wohl ausgeschrieben und das Auto hat den dann wohl nicht".

Jetzt meine Frage, ich habe ja 1 Jahr lang Gewährleistung, vom Kauf zurücktreten oder umtauschen werde ich das Auto nicht aber gibt es eine Möglichkeit von Schadensersatz?Für mich war ein Tempomat schon wichtig oder ist der Autohändler dazu verpflichtet einen Tempomat nachzurüsten?

Danke

Beste Antwort im Thema

Gut, aber da ich die Klima teste, fiele mir auf, wenn der Knopf fehlt.... Und wenn ich ein Auto probefahre, um es später zu kaufen, suche ich nach Mängeln, die können einerseits ja für dei Preisverhandlung gut sein, andererseits hat man vor der Unterschrift ja noch die Möglichkeit, nicht zu kaufen....

Und der TE hatte doch auch betont, dass ihm der Tempomat wichtig ist, daher ist es dumm, ihn bei der Probefahrt nicht zu testen, Meine Meinung, wenn das andere Leute anders sehen, okay.

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Oh man :-D ich denke mal er weiss selbst dass das nicht klug war, doch anstatt ihm Ratschläge zu geben kommt ihr hier mit irgendwelchen Belehrungen... MT mal wieder in Bestform

Der TE soll erst mal mit dem Händler sprechen was der sagt. Wenn der auf Dumm tut kann man immer noch weiter schauen.

Mal zurück zum Thema: Die Eigenschaften und Ausstattungsdetails einer Verkaufsanzeige im Internet sind rechtlich bindend: https://www.anwalt.de/.../...s-beschaffenheitsvereinbarung_015462.html

Ist dort was aufgeführt, so muss das Auto dies auch haben oder dieser Eigenschaft entsprechen. Ist das nicht der Fall, muss der Verkäufer entweder nachbessern (bei checkheftgepflegt eher nicht möglich), es kann gemindert oder gar rückabgewickelt werden.

Ich persönlich würde auf eine Minderung von 700 € bestehen, denn damit kann man das Mantelrohrmodul tauschen lassen und hat zudem zwei irgendwann eintretende Fehler gleich behoben: Blinker mit Eigenleben und Schleifgeräusch beim Lenken.

Ohne die Verkaufsanzeige zu kennen, kannst du nur spekulieren, ob der Verkäufer hier diese Eigenschaft ausdrücklich zugesichert hat.

Ein Einzelurteil, das sich auch darauf bezieht dass kein Kaufvertrag unterschrieben wurde.

Zitat:

@Goify schrieb am 7. Januar 2019 um 16:10:26 Uhr:

Mal zurück zum Thema: Die Eigenschaften und Ausstattungsdetails einer Verkaufsanzeige im Internet sind rechtlich bindend: https://www.anwalt.de/.../...s-beschaffenheitsvereinbarung_015462.html

Ist dort was aufgeführt, so muss das Auto dies auch haben oder dieser Eigenschaft entsprechen.

jeder autohändler hat bei jeden inserat heute "irrtümer vorbehalten " drin stehen. damit ist er quasi aus der sache raus und das inserat dient höchstens noch als anhaltspunkt. dein urteil ist aus ner zeit, wo noch nicht jeder mist 1000 fach abgemahnt und ausgefochten wurde.

in der heutigen zeit sind die inserate eine kopie über die FIN. wenn irgendwas vom erstbesitzer geändert wurde, taucht das meistens nicht mit auf. auch markenfremde können über die FIN die ausstattung abrufen. naja eigentlich kanns jeder, zumindestens mir bekannt im VW (inkl. audi skoda seat) konzern.

Jetzt wurde hier ganz wild spekuliert, aber was dann letztendlich zwischen beiden Parteien vereinbart und geregelt wurde, weiß eh keiner....

Zitat:

@Goify schrieb am 7. Januar 2019 um 16:10:26 Uhr:

Mal zurück zum Thema: Die Eigenschaften und Ausstattungsdetails einer Verkaufsanzeige im Internet sind rechtlich bindend: https://www.anwalt.de/.../...s-beschaffenheitsvereinbarung_015462.html

Ist dort was aufgeführt, so muss das Auto dies auch haben oder dieser Eigenschaft entsprechen. Ist das nicht der Fall, muss der Verkäufer entweder nachbessern (bei checkheftgepflegt eher nicht möglich), es kann gemindert oder gar rückabgewickelt werden.

Ich persönlich würde auf eine Minderung von 700 € bestehen, denn damit kann man das Mantelrohrmodul tauschen lassen und hat zudem zwei irgendwann eintretende Fehler gleich behoben: Blinker mit Eigenleben und Schleifgeräusch beim Lenken.

Die Anzeige im Internet ist vergleichbar mit einem Schaufensterangebot und anderen Werbemöglichkeiten. Es ist lediglich eine Anzeige mit dem Willen zum Abschluss eines Kaufvertrages. Das ist jedoch keine konkrete Willenserklärung des Verkäufers im Sinne des Privatrechts. Der Kaufvertrag oder ein Antrag auf den Abschluss des Kaufvertrages kommt dadurch nicht zustande da die Anzeige sich an eine Vielzahl von Menschen richtet. Für einen Kaufvertrag müssen aber beide Vertragsparteien klar erkennbar sein.

Das genannte Urteil bezieht sich aber auf einen Fall, wo die Eigenschaft auch mündlich zugesagt wurde und der Gewährleistungsausschluss nicht rechtskräftig war. Darüber hinaus gab es keinen schriftlichen Kaufvertrag. Wäre dort der Vertrag schriftlich festgehalten worden, dann wäre das ganze sicher anders bewertet worden.

Hier wird es aber einen geben, darin wird sicherlich auch die Beschaffenheit vereinbart worden sein oder eben nicht. Wird im Kaufvertrag die Internetanzeige für die Festlegung der Beschaffenheit heran gezogen dann gilt diese natürlich, da sie vertraglich als Anlage vereinbart wurde.

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