Teilschuld durch an der Ampel wartendes Fahrzeug ?
Hallo Zusammen,
vor knapp drei Wochen wurde mein Wagen von einen Linienbus stark beschädigt.
Der Unfall passierte in München zur Zeit des Berufsverkehrs. Ich stand an der Kreuzung vor mir waren noch zwei weitere PKW die links abbiegen wollten. Als unsere Ampel auf Grün schaltete führen wir an. Aufgrund des Gegenverkehrs musste ich mit meinem Auto zwischen Haltelinie und Fußgängerüberweg anhalten. Nachdem der Gegenverkehr den anderen beiden PKW das abbiegen ermöglicht hatte, ist meine Ampel auf Rot umgeschaltet. Da mein Wagen noch vor der Ampel stand, muss ich natürlich stehen belieben. Da mein nachfolgender Linksabbiegerverkehr schon aufgeschlossen hatte, konnte ich auch nicht mehr hinter die Haltelinie zurück setzen. Nun kommt der Linienbus von rechts und biegt in meine Staße ab. Leider hat der gute Mann,wie er selbst zugegeben hat, nicht genau auf meinen Wagen geachtet und hat mich bei seinem Abbiegevorgang vorne links am Radlauf mitgenommen. Natürlich Lenkung kaputt, Achse gebrochen ect. ggf. Totalschaden. Aus meiner Sicht und auch der Sicht der Polizei wäre der Busfahrer mit den Umständen entsprechend angepasstem Abbiegewinkel,ohne meinen Wagen zu beschädigen, an mir vorbei gekommen. Nun will die gegnerische Versicherung mir eine Teilschuld an dem Unfall geben, obwohl ich gestanden habe, mit der Begründung ich habe dem Bus ja das Abbiegen erschwert. Kann ich dagegen vorgehen, da ich aus meiner Sicht keine Schuld an diesem Unfall habe, weil mein Auto gestanden hat und genug Platz vorhanden war, dass der Buss auch ohne mich zu touchieren an mir vorbei gekommen wäre. Nach dem Unfall ist ein Gelenkbus ein LKW und ein Zementmischer (alle von rechts kommend) an meinen Wagen vorbei gefahren ohne diesen zu beschädigen. Was habe ich für Möglichkeiten ?
Beste Antwort im Thema
Moin Moin !
meine ganz eindeutige Meinung: Absolut keine Mitschuld !
Erstens: ein stehendes Fzg kann keinen Unfall verursachen !
Zweitens : Der TE hat sich absolut richtig verhalten , als Linksabbiger bei grün in die kreuzung gefahren und den gegenverkehr passieren lassen, als dieser vorbei war , konnte er aufgrund der mittlerweile geänderten Ampel- und Verkehrssituation den Abbiegevorgang nicht fortsetzen , sondern musste warten.
Zitat:
Die Fakten sagen: TE hat Bus behindert, sonst kein Unfall. Also war er zu weit in der Kreuzung.
Blödsinn . Der Unfall wurde durch die Unfähigkeit und das falsche Verhalten des Busfahrers verursacht.
Zitat:
Die Rechtslage sagt: Wenn Kreuzung blockiert muss man warten trotz Grün.
Zitat:
Du hast mit dem Überfahren der Haltelinie gegen Paragraf 11 der StVO verstoßen und den Bus beim Abbiegen offensichtlich behindert (sonst hätte er dich nicht getroffen) - unabhängig davon, ob deiner Meinung noch genug Platz war.
Zitat:
Denn wäre dort genug Platz gewesen, hätte es keinen Unfall gegeben, logisch oder?
Auch wenn dir die Antwort nicht gefällt: Die Versicherung liegt hier richtig und durch deinen Verstoß hast du den Unfall mit verursacht.
Völliger Blödsinn und Verdrehung der Tatsachen.
Also mal richtig:
""Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
§ 11 Besondere Verkehrslagen
(1) Stockt der Verkehr, darf trotz Vorfahrt oder grünem Lichtzeichen nicht in die Kreuzung oder Einmündung eingefahren werden, wenn auf ihr gewartet werden müsste.
""
trifft das auf den TE zu ? Nein , in keinster Weise ! Es könnte aber auf den Busfahrer zutreffen !
es gibt doch 2 Möglichkeiten:
1. Der Busfahrer erkennt , dass seine Fahrspur verengt ist durch den wartenden TE. Dann trifft §11 zu , der Busfahrer hätte gar nicht in die Kreuzung einfahren dürfen.
2. er erkennt die Lage nicht richtig bzw. kann sein Fzg nicht richtig einschätzen , fährt ein und rammt das stehende Fzg.
Der Unfallverursacher ist also einwandfrei der Busfahrer. Eine Mithaftung kann man nur noch einfordern , wenn der TE den Unfall hätte vermeiden können , dieses aber unterlassen hat. Aller Wahrscheinlichkeit nach bestand dazu aber keine Möglichkeit, der Weg nach hinten war versperrt, zur Seite fahren war wohl weder zeitlich noch räumlich nicht möglich.
MfG Volker
98 Antworten
Sorry aber dein Vergleich mit der Autobahn ist absoluter Unfug. Der TE hat sich korrekt verhalten. Er durfte bei Grün ja davon ausgehen, noch über die komplette Kreuzung zu kommen. Ich wäre auch sogar noch mit rüber gefahren, da zwischen den Grünphasen der einzelnen Straßen etwas Puffer liegt. Das wäre dann aber die unsicherere und gefährlichere Variante gewesen, nicht das Stehenbleiben. Jeder andere Verkehrsteilnehmer konnte den TE so genau als Hindernis einschätzen, hätte auch der Busfahrer hinkriegen müssen.
Wie auch immer, meine Meinung steht da, der TE sollte auf jedenfall auf Null Prozent gehen. Ich drücke ihm die Daumen. Ohne RSV sind allerdings die Kosten abzuwägen, klar.
Korrekt. Ich sagte ja bereits vorher, dass es bei der Versicherung rein um die Haftung geht. Wenn aber auch keine Schuld vorliegt, stehen die Karten in einem zivilrechtlichen Verfahren mindestens 50/50.
Edit: Ich behaupte auch nicht zu wissen, wie der Richter dann entscheidet. Nur einfach hinnehmen würde ich es nicht.
Absolut lustiger Thread, jeder Laie hat eine Meinung dazu.
Klasse. Das beste? Der RA des TE hat sich auch schon geäußert und auch dieser wird durch Laien widerlegt.
Top.
OT: Teilschuld ist korrekt.
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Ich werf' noch ein Urteil nach, etwas andere Sachlage aber der PKW Fahrer hat hier auch eine Teilschuld bekommen wegen § 11 Abs. 1 StVO.
https://openjur.de/u/609266.htmlZitat:
Der Beklagte Ziff. 1 steuerte an diesem Tag den bei der Beklagten Ziff. 2 haftpflichtversicherten (Groß-)Lkw, Volvo, amtl. Kz. (...), und befuhr damit die Reichskanzler-Müller-Straße in nördlicher Richtung. An der von rechts einmündenden K.straße musste er nach Überfahren der für ihn maßgeblichen Lichtzeichenanlage verkehrsbedingt halten, sodass der Lkw - jedenfalls teilweise - noch in den Einmündungsbereich hineinragte.
Der Kläger, Halter und Eigentümer des Pkw Mercedes Benz, amtl. Kz. (...), befuhr mit seinem Pkw die K.straße in Richtung Reichskanzler-Müller-Straße und musste vor der ampelgeregelten Einmündung wegen Rotlichts anhalten.
Alsdann fuhr er mit seinem Pkw in die Reichskanzler-Müller-Straße ein, wobei sein Fahrzeug schräg in die Lücke zwischen dem vom Beklagten Ziff. 1 gesteuerten Lkw und dem davor befindlichen, vom Zeugen (...) gesteuerten Pkw hineinragte.
Beim Anfahren des Lkw kam es zur Kollision mit dem Pkw des Klägers.
Wegen der Einzelheiten der tatbestandlichen Feststellungen, des erstinstanzlichen Parteivorbringens wie auch der dort gestellten Anträge, des Ergebnisses der erstinstanzlich durchgeführten Beweisaufnahme sowie der Entscheidungsgründe wird auf das angefochtene Urteil des Landgerichts Bezug genommen, mit dem dieses der Klage unter Zugrundelegen einer Haftungsverteilung von 2/3 zu 1/3 zu Lasten des Klägers teilweise stattgegeben, dieselbe im Übrigen aber abgewiesen hat.
Zitat:
@Fahrspaz schrieb am 8. Juli 2018 um 12:45:06 Uhr:
aber der PKW Fahrer hat hier auch eine Teilschuld bekommen wegen § 11 Abs. 1 StVO.
https://openjur.de/u/609266.html
Zitat:
mit dem dieses der Klage unter Zugrundelegen einer Haftungsverteilung von 2/3 zu 1/3 zu Lasten des Klägers teilweise stattgegeben, dieselbe im Übrigen aber abgewiesen hat.
Ich werf' noch ein Urteil nach, etwas andere Sachlage aber der PKW Fahrer hat hier auch eine Teilschuld bekommen wegen § 11 Abs. 1 StVO.
https://openjur.de/u/609266.html
In meinen Augen auch logisch, denn der LKW Fahrer hat sein Recht die Kreuzung zu räumen quasi erzwungen.
Im Falle des TE ist die Sachlage vollkommen eine andere.
Zitat:
@ceinsler schrieb am 8. Juli 2018 um 13:11:49 Uhr:
Im Falle des TE ist die Sachlage vollkommen eine andere.
Auch deshalb, weil es im Falle des TE gar nicht um Schuldzuweisung, sondern um die Haftung geht. Die Schuld am Unfall liegt hier ziemlich eindeutig beim Busfahrer, da er wohl nicht in der Lage war, den Platzbedarf seines Fahrzeuges einzuschätzen. Gleichzeitig hat aber der TE durch sein Verhalten dafür gesorgt, dass es an der Kreuzung enger als normal zugeht. Daraus ergibts sich aber eben nur eine prozentuale Haftung. Er hätte nichts tun können, um den Unfall abzuwenden. Der Busfahrer hingegen sehr wohl, indem er beispielsweise einen grösseren Radius wählt oder eben besonders vorsichtig die Kreuzung befährt. Er muss ja schliesslich den TE gesehen haben.
Zitat:
@Gleiterfahrer schrieb am 8. Juli 2018 um 13:25:07 Uhr
...Der Busfahrer (...) er beispielsweise einen grösseren Radius wählt oder eben besonders vorsichtig die Kreuzung befährt. Er muss ja schliesslich den TE gesehen haben.
Hat er, aber "nicht genau auf meinen Wagen geachtet" (was immer das auch heissen mag).
In einer nicht ganz uebersichtlichen Situation, ist dem Linienbusfahrer (trotz evtl. Fahrplanzeitnot) zuzumuten, auch mal anzuhalten.
So viel Zeit muss sein.
Ciao
Ratoncita
@Gleiterfahrer
Kein Kommentar zu deiner Einlassung. Die Teilhaftung resultiert aus der Teilschuld, ein Verschulden liegt offensichtlich vor beim TE, fahrlässig. Haftung ohne Schuld (realisierte Betriebsgefahr) liegt hier nicht vor.
Ich verstehe das mit der Mitschuld nicht.
Ich würde gerne mal wissen, wie man sich im Allgemeinen am besten verhält.
Hier in Tübingen gibt es eine Ampel auf einer Bundesstraße mit Linksabbiegerspur.
In dem selben Moment, wo die Linksabbiegerspur Grün bekommt, bekommt der Gegenverkehr auch grün.
Dass nicht durchgängig ohnne Lücken kein Gegenverkehr kommt, ist tagsüber quasi nie der Fall.
So sieht es in der Praxis dann folgendermaßen aus: Der Erste auf der Linksabbiegerspur, der grün bekommt, fährt in den Kreuzungsbereich ein und muss aufgrund des bereits gestarteten Gegenverkehrs halten. Es folgt ihm ein Fahrzeug dahinter, welches auch halten muss. Für ein Drittes Fahrzeug reicht es nicht mehr, dieses bleibt vor der Haltelinie stehen, bis die Ampel wieder rot wird.
Man steht dann solange im Kreuzungsbereich, bis der Gegenverkehr wieder rot bekommt, dafür die Abbieger rechts und links.
Wie soll man sich an so einer Ampel als erstes Fahrzeug denn verhalten, wenn man es aus rechtlichen Gründen vermeiden muss, im Kreuzungsbereich stehen bleiben zu müssen?
Dann dürfte man nie in den Kreuzungsbereich einfahren.
Wenn man sich völlig korrekt verhalten will, würde man die KReuzung nie passieren dürfen, denn schon in dem MOment wo man Grün bekommt, bekommt der vorfahrtsberechtigte Gegenverkehr auch grün. Und sobald der Gegenverkehr wieder rot bekommt, bekommt die ebenfalls vorfahrtsberechtigte Fahrspur rechts auch grün.
Laut einigen hier bedeutet grüne Ampel eben rote Ampel wenn nicht klar als grün gekennzeichnet oder Pudding im Kofferraum ist..... oder so ähnlich....
Zitat:
@der_Nordmann schrieb am 7. Juli 2018 um 21:26:31 Uhr:
Wieso ist Berlin-Paul eigentlich nie da, wenn man ihn mal braucht.
Ich werde ihn mal rufen. 😉PAUL. WO BIST DU? DEINE SACHKOMPETENZ IST GEFRAGT.
Ich war nur mal kurz die Welt ... 🙂
Der TE hat gute Erfolgsaussichten, seinen Schaden vollständig ersetzt zu bekommen. Eine Mithaftung sehe ich da nicht. Er lässt sich richtigerweise bereits anwaltlich vertreten. Das ist in so einem Fall auch unvermeidlich. Nur scheint er bei der Anwaltswahl kein glückliches Händchen gehabt zu haben. Der Reststreitwert von ca. 1 k€ führt nur zu einer relativ geringen weiteren Vergütung im Prozess. Darauf scheint dieser nicht so recht Lust zu haben. Jedoch reicht oft die Klageeinreichung schon aus, um der Gegenseite zu verdeutlichen, dass man das nicht mit sich machen lassen will und dann wird oft eingelenkt und vor der Verhandlung nachgezahlt.
@zille
Der BER steht in Brandenburg und die Berliner Politik wird immer noch in Müchnen gemacht! *hust* 😁😁😁 Gegen stehende Hindernisse darf man als Bus auch dann nicht gegenfahren, wenn sie dort nicht stehen dürfen. Das verkehrsbedingte Halten war in der Situation des TE regelkonform.