Tagfahrlicht mit Rückleuchten - kein TÜV

Audi A4 B8/8K

wollte heute den tüv nach 3 jahren machen lassen; alles i.o. aber da tagfahrlicht mit rückleuchten nicht zulässig sind, gibt es kein tüv-siegel. erst codierung rückgängig machen lassen. dabei habe ich den tüv bei dem händler machen lassen, der die umcodierung gemacht hat.
ist dem wirklich so, daß es verboten ist bei tagfahrlicht mit rücklicht zu fahren? bmw hatte mal ein coupe rausgebracht, da war das serienmäßig so und in scandinavien ist es wohl sogar pflicht.
Wer kennt sich zur rechtslage genau aus?

Beste Antwort im Thema

manche entscheidungen vom TÜV sind aber wirklich nicht nachvollziehbar. was bitte gefährdet denn die verkehrssicherheit, wenn zum TFL die rückleuchten mit an sind?? 🙄 man, man, wenn man so auf die strassen guckt, was da teilweise mit plakette rumfährt.... 😰 und im gegenzug wird man bestraft, weil am eigenen wagen 2 lämpchen "zu viel" leuchten.

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Zitat:

Original geschrieben von Alfamat156


bleibt dann nur noch der Verweis zu §17 STVO der auch nicht zu vernachlässigen ist

Und genau diesen Verweis verstehe ich nicht - Du?

Zitat:

Original geschrieben von pb.joker



Zitat:

Original geschrieben von Alfamat156


bleibt dann nur noch der Verweis zu §17 STVO der auch nicht zu vernachlässigen ist
Und genau diesen Verweis verstehe ich nicht - Du?

Also ich verstehe den Verweis auf §17 STVZO (und nicht STVO-das ist eine andere Baustelle) auch nicht ganz, hat ja auch nichts mit dem Thema zu tun.

Hier die ECE R48, die in D auch in Kraft ist bezüglich aller bauartgenehmigter Beleuchtungseinrichtungen an Kraftfahrzeugen, hier im Genauen der Betrieb der Schlussleuchten NUR zusammen mit Positionslicht, Abblendlicht etc: Teil 6 nach Schlusslicht schauen, dann Verweis auf 5.11 elektrische Schaltung.

http://www.bmvbs.de/.../...htung-lichtsignaleinrich-tungen-kfz-pdf.pdf

§17 STVO (nicht STVZO) beschreibt unter anderem den Betrieb des Positionslichts / Standlicht, wozu auch das Schlusslicht gehört. Steht ja auch im Artikel mit dem ADAC, dass der Betrieb des TFL mit Schlusslicht dem entgegensteht.

Zitat:

Original geschrieben von Alfamat156


Hier die ECE R48, die in D auch in Kraft ist bezüglich aller bauartgenehmigter Beleuchtungseinrichtungen an Kraftfahrzeugen, hier im Genauen der Betrieb der Schlussleuchten NUR zusammen mit Positionslicht, Abblendlicht etc: Teil 6 nach Schlusslicht schauen, dann Verweis auf 5.11 elektrische Schaltung.

http://www.bmvbs.de/.../...htung-lichtsignaleinrich-tungen-kfz-pdf.pdf

§17 STVO (nicht STVZO) beschreibt unter anderem den Betrieb des Positionslichts / Standlicht, wozu auch das Schlusslicht gehört. Steht ja auch im Artikel mit dem ADAC, dass der Betrieb des TFL mit Schlusslicht dem entgegensteht.

Das würde ich aber mehr auf das vordere "Standlicht" beziehen, denn da gibt es eben den Unterschied zum Standlicht/Abblendlicht etc. Hinten gibt es ja kein "Standlicht". Das ist ja auch genau der Punkt. Es war schon immer so, dass die Rückleuchten beim einschalten von Stand- und Abblendlicht, mitbrennen müssen.

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Es gibt aber kein vorderes Standlicht im eigentlichem Sinne als alleinige Beleuchtungseinrichtung, das ist es ja. Das Positionslicht / Standlicht ist mit 2x vorn + 2x hinten inkl. Kennzeichenbeleuchtung definiert. Ausnahme hier wieder das Parklicht vorn / hinten mit mind. einer Leuchte ohne Kennzeichen. Das haben die ADAC-Anwälte schon richtig erkannt, daher ist das Thread-Thema ja anscheind auch eine vieldiskutierte "Grauzone" oder eben eine Gesetzeslücke wie im Artikel beschrieben. Wenn in mein Bekanntenkreis keine TÜV/DEKRA Prüfer wären, die sowas auch bemängeln weil es eben nicht ab Werk und somit zugelassen ist, würde ich darauf auch nicht so "rumhacken" und diese Auffassung teilen. Vllt. sollte ich denen mal sagen, dass die ihr Diplom zurückgeben und die Gesetzestexte besser lesen / auslegen sollten ? Wohl kaum...

Zitat:

Original geschrieben von Alfamat156


Hier die ECE R48, die in D auch in Kraft ist bezüglich aller bauartgenehmigter Beleuchtungseinrichtungen an Kraftfahrzeugen, hier im Genauen der Betrieb der Schlussleuchten NUR zusammen mit Positionslicht, Abblendlicht etc: Teil 6 nach Schlusslicht schauen, dann Verweis auf 5.11 elektrische Schaltung.

http://www.bmvbs.de/.../...htung-lichtsignaleinrich-tungen-kfz-pdf.pdf

Finde unter 6.10 und 5.11 keine Hinweise darauf. Bitte zitieren...

Habe auch erst suchen müssen. Bitte nochmal selbst lesen...Zitat ist per "Copy & Pastete" aus einem gesicherten PDF nicht ohne weiteres möglich.

6.10 beschreibt die Bauart zugelassener Schluss-/Rücklichter mit Verweis auf 5.11 zur elektr. Beschaltung
6.10.8 dass beim Betrieb dafür eine Kontrolleuchte im Cockpit leuchten muss
5.11 die elektrische Beschaltung, dass alle zum Standlicht-/Positionslicht gehörenden Beleuchtungseinrichtungen nur gleichzeitig zu und abgeschaltet werden dürfen.

Zitat:

Original geschrieben von Alfamat156



5.11 die elektrische Beschaltung, dass alle zum Standlicht-/Positionslicht gehörenden Beleuchtungseinrichtungen nur gleichzeitig zu und abgeschaltet werden dürfen.

Nur hat das mit TFL nix zu tun.

Aber sehr wohl mit dem Betrieb der Rückleuchten, der laut dieser Regelung nicht ohne das gesamte Positionslicht etc. und eben der Kontrolleuchte im Cockpit erfolgen darf. Von TFL in Zusammenhang mit Rücklicht wie vom TE gepostet steht da natürlich nichts, da auch nicht vorgesehen. Im §17 STVO steht ja auch die Verfeinerung dessen für D was die ADAC-Anwälte angemerkt haben. Das ist Beamtendeutsch...

Halt-halt Commander...

Unter 6.10 wird nur ausgeführt, wie die Schlussleuchten aussehen, abstrahlen usw. müssen. Kein Bezug auf "vorne".

Unter 5.11. steht:

"Die el. Schaltung muß so ausgeführt sein, dass die Schlussleuchten ... nur gleichzeitg ein- und ausgeschaltet werden können."

Also in Kurzform: nur rechts und links zusammen, nicht einzeln.

Generell wird bei den Schlussleuchten nicht Bezug genommen auf Beleuchtung vorne.

Also bitte: wenn ich was überlesen habe, dann zitiere bitte. Ich habs abgeschrieben aus dem pdf, Du dann bitte auch.

Du interpretierst da leider wieder etwas hinein, was nicht da steht und durch die Punkte verlorengeht. Der genaue Text lautet:

5.11 "Die el. Schaltung muß so ausgeführt sein, dass die Begrenzungsleuchten, die Schlussleuchten, die ggf. vorhandenen Umrissleuchten und die Beleuchtungseinrichtung für das hintere Kennzeichenschild nur gleichzeitg ein- und ausgeschaltet werden können." Und dass diese Vorschrift nicht für die Betriebsart Parklicht und Blinker gilt, wo seitenweise die Beleuchtung ein / ausgeschaltet wird.

Wo interpretierst Du da rechts / links einzeln beim Schlusslicht ? Hast Du schon mal einzeln Standlicht vorn rechts / links und oder die Kennzeichenbeleuchtung rechts / links einzeln eingeschaltet (außer bei Parklicht mit nur auf der linken Seite, aber selbst da geht vorne / hinten gleichzeitig an) ? Aus dem Text lese ICH, dass ALLE nacheinander aufgeführten Beleuchtungseinrichtungen NUR ZUSAMMEN bzw. GLEICHZEITIG ein und ausgeschaltet werden dürfen, außer eben bei Parklicht und Blinker.

P.S. Schön wäre es auch manchmal wenn ich hinten die Kennzeichenbeleuchtung einzeln abschalten könnte... ;-)

6.10 beschreibt die bauartbedingte Beschaffenheitsforderung für Schlusslichter, hatte ich ja geschrieben mit Verweis auf 5.11: die elektrische Beschaltung für alle aufgeführten / aufgezählten Beleuchtungseinrichtungen.

Zitat:

Original geschrieben von Alfamat156



...
Wo interpretierst Du da rechts / links einzeln beim Schlusslicht ?

Ganz einfach, weil dort steht:

"Diese Vorschrift gilt nicht, wenn... Schlußleuchten... als Parklicht verwendet werden dürfen." - Klassisches Parklicht links z.B.

Zitat:

Aus dem Text lese ICH, dass ALLE nacheinander aufgeführten Beleuchtungseinrichtungen NUR ZUSAMMEN bzw. GLEICHZEITIG ein und ausgeschaltet werden dürfen, außer eben bei Parklicht und Blinker.

Selbst wenn es das bedeutet: Es wird in dem Teil 6 und 5.11 trotzdem kein Wort verloren, in welcher Kombination die Schlußleuchten PLUS vordere Abblend-Fern-Tagfahrlicht leuchten dürfen - sondern eben nur in Relation auf Begrenzungsleuchten, Kennzeichen, Umrissleuchten, Seitenmarkierungsleuchten usw.

Oder wo steht da bitte (als Beispiel), daß die Schlußleuchten so zu schalten sind, daß sie zusammen mit Kennzeichenleuchten UND Abblendlicht einzuschalten sind... nicht in 5.11 und 6.

Nach dem in diesem Fred Seitenweise dem deutschen Beamtentum gehuldigt wurde und die Haarspalterei nun schon recht fortgeschritten ist, stelle ich mir die Frage, worin eigentlich der Sinn einer Bestimmung liegt, Tagesfahrlicht vorn ja, Rückleuchten nein. Aus meiner Erfahrung heraus befürworte ich eindeitig, dass die Rückleuchten auch bei Tagesfahrlicht leuchten. Ich habe es nicht codiert, aber gerade bei Nebel, auf Autobahnen und Landstraßen, sowie bei jeder Art difusem Licht, finde ich es sinnvoll, dass die Rückleuchten auch leuchten. Das erhöht meiner Meinung nach die Sicherheit im Straßenverkehr.
Mein Bekannter (Serviceleiter bei Audi) konnte mir nur dazu sagen, dass es anfangs wohl eine Rolle gespielt haben könnte mit dem erhöhten Spritverbrauch bei eigeschaltetem Abblendlicht und deshalb die Gesetzgebung (Tagesfahrlicht) in Deutschland so lange auf sich warten ließ. Ist das vielleicht ein Grund dafür, warum die Rückleuchten bisher aus dieser Gesetzgebung ausgeklammert werden? Mit den neuen LED-Leuchten ist dieses Thema weitgehend ausgestanden. Nur durch Einbeziehen der Rückleuchten werden auch die Länder in der EU ihre Gesetze ändern, in denen ein Tagfahrlicht als Tageslicht nicht ausreicht.

GaK S+S

Zitat:

Original geschrieben von pb.joker



Zitat:

Original geschrieben von Alfamat156



...
Wo interpretierst Du da rechts / links einzeln beim Schlusslicht ?
Ganz einfach, weil dort steht:
"Diese Vorschrift gilt nicht, wenn... Schlußleuchten... als Parklicht verwendet werden dürfen." - Klassisches Parklicht links z.B.

Aber eben

nur

für die Betriebsart

Parklicht

(heiß nicht im Fahrbetrieb) im letzten Absatz erfolgt die "Trennung", und da wir Linkslenker sind, eben auf der linken Seite. Selbst in diesem Fall ist immer vorn UND hinten gemeint. Es gibt in D keinen Fall, wo das Schlusslicht an einem aus eigener Kraft beweglichen Fahrzeug nur hinten allein leuchten darf. Wenn man mal von den Tarnlichtschaltungen der Bw und Baumaschinen + motorbetriebene Anhänger etc. absieht) Abgesehen von der im Fahrbetrieb gültigen Symmetrieforderung gibt es auch Kenzzeichenleuchten, wo nur eine mittig angebracht ist. Versuch die mal zu trennen ;-)

Zitat:

Original geschrieben von pb.joker



Zitat:

Aus dem Text lese ICH, dass ALLE nacheinander aufgeführten Beleuchtungseinrichtungen NUR ZUSAMMEN bzw. GLEICHZEITIG ein und ausgeschaltet werden dürfen, außer eben bei Parklicht und Blinker.

Selbst wenn es das bedeutet: Es wird in dem Teil 6 und 5.11 trotzdem kein Wort verloren, in welcher Kombination die Schlußleuchten PLUS vordere Abblend-Fern-Tagfahrlicht leuchten dürfen - sondern eben nur in Relation auf Begrenzungsleuchten, Kennzeichen, Umrissleuchten, Seitenmarkierungsleuchten usw.

Oder wo steht da bitte (als Beispiel), daß die Schlußleuchten so zu schalten sind, daß sie zusammen mit Kennzeichenleuchten UND Abblendlicht einzuschalten sind... nicht in 5.11 und 6.

Wozu auch, sind sie ja bereits alle am leuchten wenn die Abblend / Fernlichtfunktion zugeschaltet wird. Oder hast Du schonmal ein Das alleinige Abblendlicht (meistens gedimmt) in der Betriebsart Fahrlicht ist zulässig. Fernlicht wiederrum nicht, außer als "Lichthupe". Zumal die physikalische Trennung von Schlusslicht / hinterem Positionslicht / Standlicht in kombinierter Form der Leuchten gar nicht mehr möglich ist. Es gibt nunmal keine gültige Kombination mit TFL und Schlussleuchten nach derzeitiger Fassung.

Kein

vorderes

ohne

hinteres Standlicht / Positions / Schlusslicht inkl. Kennzeichenbeleuchtung und umgekehrt.

Anders sähe der Fall aus, wenn der TE das vordere und hintere Standlicht + TFL angehabt hätte, hier greifen aber wieder andere Regelungen. Ich gebe zu, ist etwas verwirrend, aber wenn man 2-3 mal den Text in der Regelung ließt wird schon klarer ;-) Oder hast Du schonmal ein Auto gesehen was vorn / hinten alles einzeln ab und anschalten kann ? (Außer Tarnlichtstufe T0 - T3 der Bw)

@strspree

Ja, die Kümmelspalter sind wieder unterwegs. Über Sinn und Unsinn kann man sich natürlich streiten, da gebe ich Dir 100% Recht. Ich finde es ja auch albern wie bereits mehrfach gepostet. Jedoch sind nunmal die derzeitigen Regelungen so festgesetzt, wo sich anscheinend auch Anwälte damit befassen müssen. Ich persönlich hätte nichts dagegen wenn das TFL inkl. Rücklicht leuchten würde, nur den Sinn bei Nebel nur mit TFL + Rückleuchten zu fahren musst Du mir mal erklären. Da schalte ich doch lieber das normale Licht + NFL und in unter 50m Sichtweite bis max. 50 Km/h doch lieber noch die NSL mit ein.

Zitat:

nur den Sinn bei Nebel nur mit TFL + Rückleuchten zu fahren musst Du mir mal erklären. Da schalte ich doch lieber das normale Licht + NFL und in unter 50m Sichtweite bis max. 50 Km/h doch lieber noch die NSL mit ein.

Es gibt genügend Momente. Nebel am Tag, Sichtweite über 50m. Da brauche ich kein Abblendlicht, sondern möchte nur gesehen werden. Und da würde ein Tagfahrlicht mit Rückleuchten an ausreichen. usw.

Die LED´s vorn sind hell genug.

GaK S+S

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