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Tagfahrlicht? - ja bitte, ohne einen Cent auszugeben!

Mercedes C-Klasse W203

Hallo, vllt haben es einige gelesen, ich hatte in einer meiner Freds nach Tagfahrlicht gefragt und in einem anderen, wie man den lichtschalter ausbaut.

vielen dank an mcaudio für die anleitung, leider wurde ich in meinem "neuvorstellungstread" etwas allein gelassen, darum mache ich mich selber auf dem weg nach neuen möglichkeiten.

trotzalledem möchte ich euch meine neuste änderung nicht vorenthalten.

da meine eltern unbedingt meine neue C klasse ausprobieren wollte musste also zunächst der A200t meiner Mutter dran glauben.

Mein Ziel war es Tagfahrlicht zu schaffen. Dies aber ohne diese hässlichen Zusatz-led-teile.

Da man bei dem w169 und w203 die "nebelscheinwerfer" mechanisch bedient hoffte ich im Lichtschalter eine möglichkeit zu finden, auf der "aus" stellung die nebelscheinwerfer (ohne standlicht) anzubekommen, nach einigen versuchen gelang es mir auch.

Nun kann ich auf der "ausstellung" den Knopf rausziehen und die Nebelscheinwerfer und die Rückleuchten gehen an. Einfacher kann man kein Tagfahrlicht haben.

Bei der A Klasse bemerkte der KI nichts.

Falls Interesse besteht werde ich am Wochenende eine bebilderte Anleitung für den W203 machen, aber wenn es wieder keinen interessiert muss ich mir die mühe nicht machen.

An alle Kritiker: ich weiß ich habe ein Originalteil verändert und die Betriebserlaubnis des gesamten Wagens ist erloschen, bla bla, bitte erspart mir es solche antworten zu lesen.

Beste Antwort im Thema

Dann müsste das Aktivieren der Nebelleuchten zum Abbiegelicht ja ebenfalls die BE zum erlöschen bringen.

Gruss Tiny

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ich spiel jetzt mal den bösen onkel

Tagfahrleuchten müssen der ECE-Regelung R87 entsprechen und die Kennbuchstaben RL (steht für „Running Light“) tragen, ansonsten zählt dieses bei einer Hauptuntersuchung als erheblicher Mangel und es kann zum Verlust des Versicherungsschutzes kommen. Die Zulassung von LED Leisten als Tagfahrlicht hat die Nachrüstung vereinfacht, da sich passende Einbauöffnungen in vielen Frontverkleidungen finden. Beim teils sehr preiswert angebotenen LED-Tagfahrlicht muss auf die Zulassung nach R87 geachtet werden, da im Handel auch nichtkonforme sogenannte LED-Tagfahrlichte "zu Showzwecken" erhältlich sind.

einzige möglichkeit andere nebelleuchten einbauen die so eine zulassung mit enthalten bzw. zusätzliche leuchten montieren

legal ist allerdings auch tagsüber mit abblendlicht zu fahren macht aber keinen sinn bei ca 150 watt mehrverbrauch

die sinnvollste möglichkeit für Tagfahrleuchten:
material: 2 tagfahrleuchten+ ein normales steuerstrom arbeitsstrom relai + kabel + wasserdichte lötverbinder + und kabelschuhe in ringform zum verschrauben + isolierband+sperrdiode

gemacht wird es ganz einfach steuerplus fürs relai vom generator(lima) D+ abgenommen
masse natürlich von karosserrie und dann nur noch
von der batterie im motorraum ein kabel min 1,5mm² querschnitt an plus anschließen und über das relai als versorgung für die TFL genommen
damit alles auch bei einschalten des lichtes ausgeht wird die pluslietung des standlichts angezapft die ja solange mit masse belegt ist bis die leitung mit plus versorgt wird dann liegen beide pole auf und das relai für die TFL fällt ab (schematische schnellzeichnung liegt bei)

das ist legal und läuft auch ohne fehlermeldung .. hatte es auch so schonmal in ein anderes fzg eingebaut und es lief ohne probleme und sehr zuverlässig
und ich werde es auch wenn ich schöne tagfahrleuchten gefunden habe die mir gefallen bei mir so einbauen .. vorteil ist klar das system im ganzen bleibt unberührt und somit auch fehlerfrei

Neu-windows-bitmap-bild

Hallo zusammen,

für den W204 gibt es was tolles siehe hier http://www.carlsson.de/carlsson/de/news/2009/10_12_TFL_C-AMG.php leider nicht für den W203. Auf Anfragen ob sie das auch für den W203 planen gibt es keine Antwort. Vielleicht wenn viele Leute denen schreiben, tut sich was. Also macht mit!

MfG Martin

Ich hab noch nie eine TFL Nachrüstlösung gesehen, die nicht aufgesetzt wirkt und sich dem Design der Karosserie anpasst. Mit anderen Worten es sieht immer billig und fehlplatziert aus egal ob am W203 oder am Ford Escort.
Am W204 gibt es entweder TFL oder NSW. Carlsson hat eine integrierte Kombilösung präsentiert, welche sich einigermassen am Orginal orientiert und deswegen stimmig wirkt.
Der W203 ist für Carlsson wahrscheinlich kein interessanter Markt.

Zum Thema böser Onkel:
Da der w203 besonders die ersten Baujahre immer günstiger wird, wird er zusehens ein interessantes Objekt für "Tuningkids". Ist normal und der Lauf der Zeit.
Was mich wundert aber auch stört ist mit welcher Kaltschnäuzigkeit manche ihre BE riskieren, für ein zweifelhaftes optisches Tuning (Siehe TE oder die Diskussion um Xenon in NSW)....

Just my 2 Cents

also manchmal frage ich mich was der ein oder andere hier für ein rechtsverständnis hat. durch die modifikation erlischt doch keine BE!

mich würde die anleitung auf alle fälle interessieren auch wenn ich lieber meine xenons als tagfahrlicht benutze. das ist aus meiner sicht die allerbilligste variante, v.a. wenn man täglich mehrere tunnels durchfährt und die teile durch die automatik sowieso angehen würden 🙂

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Zitat:

Original geschrieben von funktioniertnet


also manchmal frage ich mich was der ein oder andere hier für ein rechtsverständnis hat. durch die modifikation erlischt doch keine BE!

Wenn ein zugelassenes Bauteil verändert oder seine Bestimmung geändert wird erlischt die Zulassung des Bauteils und damit meist auch die ABE (heute europäische Typengenehmigung). Ist eigentlich ganz einfach, oder? Fängt bei Reifen-/Felgenkombinationen an, geht weiter über Glühlampen mit höherer Wattzahl, etc, etc. Die BE bezieht sich auf den Zustand des Fahrzeuges, welcher bei der Abnahme durch die offizielle Seite vorhanden war. Alle weiteren Änderungen/Modifikationen im sicherheitsrelevanten Bereich müssen daher nachträglich genehmigt werden.

Hier der entsprechende Gesetzestext, der überall nachzulesen ist:

Gemäß § 19 Abs. 2 StVZO bleibt die Betriebserlaubnis eines Fahrzeuges, wenn sie nicht ausdrücklich entzogen wird, bis zu seiner endgültigen Außerbetriebsetzung wirksam.

Sie kann jedoch erlöschen, wenn einer der folgenden drei Punkte erfüllt ist:

1. die in der Betriebserlaubnis genehmigte Fahrzeugart wird verändert
2. eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern ist zu erwarten
3. das Abgas- oder Geräuschverhalten verschlechtert sich

§ 19 Abs. 3 StVZO besagt, dass die Betriebserlaubnis für ein Fahrzeug ebenfalls erlischt, wenn für ein Bauteil eine Anbauabnahmepflicht besteht, dieser jedoch nicht nachgekommen wurde oder wenn Anbauvorschriften, Einschränkungen oder Auflagen bei technischen Änderungen nicht beachtet wurden.

Zitat:

Original geschrieben von ihk.



Zitat:

Original geschrieben von funktioniertnet


also manchmal frage ich mich was der ein oder andere hier für ein rechtsverständnis hat. durch die modifikation erlischt doch keine BE!
Wenn ein zugelassenes Bauteil verändert oder seine Bestimmung geändert wird erlischt die Zulassung des Bauteils und damit meist auch die ABE (heute europäische Typengenehmigung). Ist eigentlich ganz einfach, oder? Fängt bei Reifen-/Felgenkombinationen an, geht weiter über Glühlampen mit höherer Wattzahl, etc, etc. Die BE bezieht sich auf den Zustand des Fahrzeuges, welcher bei der Abnahme durch die offizielle Seite vorhanden war. Alle weiteren Änderungen/Modifikationen im sicherheitsrelevanten Bereich müssen daher nachträglich genehmigt werden.

Hier der entsprechende Gesetzestext, der überall nachzulesen ist:

Gemäß § 19 Abs. 2 StVZO bleibt die Betriebserlaubnis eines Fahrzeuges, wenn sie nicht ausdrücklich entzogen wird, bis zu seiner endgültigen Außerbetriebsetzung wirksam.

Sie kann jedoch erlöschen, wenn einer der folgenden drei Punkte erfüllt ist:

1. die in der Betriebserlaubnis genehmigte Fahrzeugart wird verändert
2. eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern ist zu erwarten
3. das Abgas- oder Geräuschverhalten verschlechtert sich

§ 19 Abs. 3 StVZO besagt, dass die Betriebserlaubnis für ein Fahrzeug ebenfalls erlischt, wenn für ein Bauteil eine Anbauabnahmepflicht besteht, dieser jedoch nicht nachgekommen wurde oder wenn Anbauvorschriften, Einschränkungen oder Auflagen bei technischen Änderungen nicht beachtet wurden.

danke für das quote, sonst hätte ich es getan. es gilt der gefährdungsaspekt, welcher nachgewiesen werden muss. kein deutsches gericht wird feststellen, dass ein unfall vermeidbar gewesen wäre bzw. der unfall durch die verwendung der nebler als tagfahrlicht verursacht wurde. deshalb erlischt die BE auch nicht.

das hat aber wiederrum keine auswirkung darauf dass es laut stvo nen bußgeld hageln kann wenn man tagsüber die nebler benutzt 😉

Zitat:

kein deutsches gericht wird feststellen, dass ein unfall vermeidbar gewesen wäre bzw. der unfall durch die verwendung der nebler als tagfahrlicht verursacht wurde. deshalb erlischt die BE auch nicht.
das hat aber wiederrum keine auswirkung darauf dass es laut stvo nen bußgeld hageln kann wenn man tagsüber die nebler benutzt 😉

Und eben aus diesem Grunde erlischt die ABE. Die NSW haben eine Zulassung als NSW und nicht als TFL. Ein bereits zugelassenes Bauteil wurde verändert und hat eine neu Bestimmung. Das reicht für die Zulassungsstelle, das Gericht und die Versicherung.

Btw, schau Dir mal diesen Link an. Da sind die NSW explizit aufgeführt.

Die Nebelscheinwerfer wurden nicht verändert sondern sie werden missbräuchlich als TFL benutzt.
Somit liegt der Vorwurf in einer nicht ordnungsgemässen Benutzung der zugelassenen Nebelscheinwerfer.
Deshalb ist das Verhalten eine OWI und die BE bleibt existent.

Der subjektive Tatentschluss des Betroffenen hier eine Umwidmung der Nebelscheinwerfer zu TFL durchzuführen ist kaum ermittelbar und somit auch nicht ahndungsfähig.
Hier muss man sich auf das objektive Fehlverhalten zurückziehen. Das bedeutet dann in der Endkonsequenz, er nutzt verbotswidrig seine Nebeler am Tage.

Wird wohl Definitionssache bleiben. Warten wir mal ab.

Aber Deine Argumentation ist ja nicht ganz von der Hand zu weisen.
Wenn denn die Manipulation des Lichtschalters mit herangezogen wird gehts schon eher in die Richtung der Umwidmung der Beleuchtungseinheit Richtung TFL .....

Ich glaube nicht, dass wir hier weiter kommen werden, es sein den ein TÜV-Techniker bemüht sich mal. Aber selbst dann ist das noch nicht Gottes Wort.

Dann müsste das Aktivieren der Nebelleuchten zum Abbiegelicht ja ebenfalls die BE zum erlöschen bringen.

Gruss Tiny

Zitat:

Original geschrieben von Timothy Truckle



Dann müsste das Aktivieren der Nebelleuchten zum Abbiegelicht ja ebenfalls die BE zum erlöschen bringen.

Gruss Tiny

Nein, da dieses Feature ja schon von MB vorgesehen ist, sonst wäre das SW-mässig ja nicht möglich. Zumindest meine Meinung. Aber dazu müßte man wissen, was bei der Fahrzeugabnahme alles geprüft und angegeben war.

Hallo!

Also was ich nicht sehen kann ist wen die Leute mit den Gesetzen herkommen:
Die oben zitierten sind so weit dehnbar und intepretierbar, dass wirklich nur ein Gericht darüber entscheiden kann und wen auch nur nach dem Prinzip des Ermessens.

Gruß

also um hier mel ein strich drunter zu setzen

Fakt ist nebelscheinwerfer sind keine tagfahrleuchten

noch Fakt ist das gesetz (STVZO) sieht dieses genau so

ob und wenn ihr solche umbauten macht behaltet dieses besser für euch es sei denn ihr habt einen tüv stempel dafür bekommen

man sollte in einem Öffentlichen Forum NICHT zur übertretung Deutscher Gesetzte aufrufen

macht das besser über PrivateNachrichten aus
der themenstarter kann sich dann ja an interrissierte wenden oder auch umgekehrt

was ihr selber macht und ob ihr es für richtig haltet oder nicht ist eure sache
ich selber habe die grenze und die auslegung der gesetzte schon mehrmals mehr als ausgedehnt und bis heute bin ich mehr oder weniger unbeschadet dadurch gekommen (3 Mängelkarten, 3 mal zurückgebaut, und 30€ für verwarnungen kassiert )

"JEDEM DAS SEINE" sag ich nur

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