Strafzettel korrekt? Nicht am rechten Fahrbandrand geparkt

Hi Leute,
habe leider einen Strafzettel erhalten, dessen Richtigkeit ich stark anzweifle.

Die Pflastersteine würde ich als Wendekreis bezeichnen, der nicht beschildert ist. Kein Parkverbotszeichen etc. - gar keine Schilder.

Die Straße führt zu einer Wohnsiedlung (abbiegen nach links), sonst ist über die Straße nichts erreichbar.

Die mit rotem Pfeil markierten Autos haben ein Knöllchen erhalten, der Audi nicht (der parkte aber auch nicht auf den Pflastersteinen).

Begründung laut Zettel: nicht auf rechtem Fahrbahnrand geparkt.

Kennt sich jemand sicher mit der Situation aus?

Situation
138 Antworten

Zitat:

@nogel schrieb am 27. Oktober 2024 um 11:19:26 Uhr:


Oder gibt es das doch nicht?

Du hast tatsächlich immer noch nicht danach gesucht. Tipp: Das Az. des BGH-Beschlusses in Google eingeben.

Zitat:

@Rockville schrieb am 27. Oktober 2024 um 10:30:41 Uhr:


https://verkehrslexikon.de/Texte/Rspr5551.php
Das wurde in den Jahren danach vielfach bestätigt, in den letzten Jahren meistens im Zusammenhang mit dem Querparken eines Smart an Stellen, wo sonst längs geparkt wird.

Hier ein Urteil des Amtsgerichts Viechtach zum Querparken von Smarts.

Im Anhang ein Huppeertz-Kommentar zum Querparken.

Zitat:

@Rockville schrieb am 27. Oktober 2024 um 11:22:22 Uhr:



Zitat:

@nogel schrieb am 27. Oktober 2024 um 11:19:26 Uhr:


Oder gibt es das doch nicht?

Du hast tatsächlich immer noch nicht danach gesucht.

Doch, hatte ich. Aber nach dem zehnten Link zum Thema "Smart" hab ich aufgegeben.

Auf dem Bild vom TE steht kein einziger Smart.

Zitat:

@nogel schrieb am 27. Oktober 2024 um 11:46:42 Uhr:


Auf dem Bild vom TE steht kein einziger Smart.

Das verlinkte Urteil (und andere) beziehen sich auf das Querparken eines Smart sogar an solchen Stellen, wo alle anderen längs parken. Das steht sogar weiter vorne schon. Und dazu hat das Gericht geäußert:
"... Querparken zulässig sei, wenn dies aus verkehrstechnischen Gründen, namentlich zur besseren Ausnützung des vorhandenen Parkraums bei genügend breiter Straße zweckmäßig sei und zu keiner Gefahrerhöhung für den fließenden Verkehr führe."

Damit hat das Gericht wiederum den BGH von 1962 zitiert und 1962 gab es noch keinen Smart. Jetzt kannst du versuchen, eine geistige Transferleistung zu vollziehen und prüfen, inwiefern der Wortlaut auf den Fall des TE zutrifft (Bessere Ausnutzung des Raumes? Gefahrerhöhung für den fließenden Verkehr?).

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Was sagt denn der Kaiser zu diesem Thema ? Nur weil wir hier Beschlüsse von 1962 ( die für mich schon aus der Zeit gefallen sind) nutzen.

Aber für den TE ist dieser Beschluss ja das Haar in der Suppe an dem es sich aus dem Schlamassel ziehen kann. Nun muss es nur noch einen Richter finden der sein Urteil auf diesen Beschluss stützt.

In der STVO steht leider nichts davon.

Und Rockville sollte sich der geistigen Transferleistung versuchen einzusehen, das der fließende Verkehr hier nur wenden kann und nun , so wie geparkt wird, der fließende Verkehr sehr wohl behindert wird, denn darauf stützt sich ja seine Urteilsfindung zu diesem Thema.

Zitat:

@Diedicke1300 schrieb am 27. Oktober 2024 um 12:12:41 Uhr:


Was sagt denn der Kaiser zu diesem Thema ?

Frag das doch den Richter am AG Viechtach oder an anderen deutschen Gerichten. Die werden vermutlich antworten, dass 1962 die Bundesrepublik schon einige Zeit bestand, dass Rechtsprechung kein generelles Verfallsdatum hat, dass sich die StVO diesbezüglich seitdem nicht geändert hat, dass die Gesetze im Kaiserreich aber doch etwas andere waren.

Und was sagst du zu meinem letzten Abschnitt, den ich noch hinzugefügt habe ?

Ich sehe es so:

Lt. StVO § 12 Abs. 4 ist zum Parken an den rechten Fahrbahnrand zu fahren. Querparken mit Beschilderung und/oder Bodenmarkierungen erlaubt. Querparken mit Kleinfahrzeugen wie Smart o.ä. in markierten Parkflächen längs an der Fahrbahn ohne Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer erlaubt.

Zitat:

@Diedicke1300 schrieb am 27. Oktober 2024 um 12:21:24 Uhr:


Und was sagst du zu meinem letzten Abschnitt, den ich noch hinzugefügt habe ?

Dazu sage ich, dass du aus "Gefahrerhöhung" einfach "Behinderung" gemacht hast. Außerdem weiß ich nicht, was ihr immer mit eurem Wenden habt. An der Stelle biegt man normalerweise links ab, woher kommen all die wendenden Fahrzeuge? Und wer da wenden will, der soll halt rangieren. Woher kommt diese komische Annahme, dass man da in einem Bogen wenden können muss?

Zitat:

@Rockville schrieb am 27. Oktober 2024 um 12:24:35 Uhr:



Zitat:

@Diedicke1300 schrieb am 27. Oktober 2024 um 12:21:24 Uhr:


Und was sagst du zu meinem letzten Abschnitt, den ich noch hinzugefügt habe ?

Dazu sage ich, dass du aus "Gefahrerhöhung" einfach "Behinderung" gemacht hast.

Ja das weiß ich, das eine ergibt hier aber das andere. Aber egal, deine Argumentation ist sehr dünn, und bin mir sicher das du im Ernstfall nicht dafür im RL finanziell gerade stehen würdest, da die Chance damit vor Gericht durchzukommen im Fall des TE gegen Null geht.

Mich interessiert eigentlich nur noch der Ausgang der Angelegenheit, den uns der TE hoffentlich mitteilen wird.

Der TE schrieb:
„Die Straße führt zu einer Wohnsiedlung (abbiegen nach links), sonst ist über die Straße nichts erreichbar.“

Also hat der Wendehammer eine Funktion, denn diejenigen, die nicht in der Wohnsiedlung enden wollen, müssen dort wenden.

Ist es überhaupt einer?
Welcher Schilder stehen an der "Zufahrt" zu diesem Plätzchen?

Dann sollten wir den TE @hanseat20 mal ansprechen und um Abschlussmeldung bitten. Nicht, dass er vor lauter guter Ratschläge sein Konto löscht und wir hier alle irgendwann dumm sterben.

@TE denk dran, dass eine evtl. vorhandene RSV keine anfallenden Anwalts- und Gerichtskostenkosten bei Parkverstößen übernimmt.

Zitat:

@Diedicke1300 schrieb am 27. Oktober 2024 um 12:29:51 Uhr:


Aber egal, deine Argumentation ist sehr dünn

Nee, die ist sehr ausgewogen.

Zitat:

@Diedicke1300 schrieb am 27. Oktober 2024 um 12:29:51 Uhr:


... und bin mir sicher das du im Ernstfall nicht dafür im RL finanziell gerade stehen würdest, da die Chance damit vor Gericht durchzukommen im Fall des TE gegen Null geht.

"Gegen Null" ist wieder so eine maßlose Übertreibung. Ich habe aber gar nicht behauptet, dass die Erfolgsaussichten bei einem Einspruch hervorragend wären und niemand hat dem TE zu einem Einspruch geraten.

Zitat:

@tomcat092004 schrieb am 27. Oktober 2024 um 12:33:57 Uhr:


Ist es überhaupt einer?

Gute Frage. Warum ist es nicht einfach ein Parkplatz?
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