Strafzettel korrekt? Nicht am rechten Fahrbandrand geparkt
Hi Leute,
habe leider einen Strafzettel erhalten, dessen Richtigkeit ich stark anzweifle.
Die Pflastersteine würde ich als Wendekreis bezeichnen, der nicht beschildert ist. Kein Parkverbotszeichen etc. - gar keine Schilder.
Die Straße führt zu einer Wohnsiedlung (abbiegen nach links), sonst ist über die Straße nichts erreichbar.
Die mit rotem Pfeil markierten Autos haben ein Knöllchen erhalten, der Audi nicht (der parkte aber auch nicht auf den Pflastersteinen).
Begründung laut Zettel: nicht auf rechtem Fahrbahnrand geparkt.
Kennt sich jemand sicher mit der Situation aus?
138 Antworten
Zitat:
@nogel schrieb am 27. Oktober 2024 um 10:50:58 Uhr:
...
Ähhh
Lies bitte nochmal
Es war nie die Rede, dass quer geparkt werden darf.
Erlaubt ist längs zur Fahrbahn, solange es nicht verboten ist.
Daher auch die Ironie im Kommentar vom Nordmann zum Kommentar von Melosine davor.
Edit
, der der Meinung ist, dass "quer" parken rechtens sei.
Zitat:
@nogel schrieb am 27. Oktober 2024 um 10:50:58 Uhr:
Der verlinkte Kommentar ist in der Tat reichlich schwach.
Das war kein Kommentar, sondern eine Entscheidung des BGH.
Zitat:
@nogel schrieb am 27. Oktober 2024 um 10:50:58 Uhr:
Die einzige maßgebliche Textstelle ist ...
Ab wie vielen Textstellen würdest du es denn glauben? Wie oft muss sich der BGH wiederholen, damit es für dich überzeugend wirkt?
Zitat:
@nogel schrieb am 27. Oktober 2024 um 10:50:58 Uhr:
Aber da das ganze ja angeblich "in den Jahren danach vielfach bestätigt" wurde, gibt es bestimmt noch zutreffendere und aktuellere Urteile. Oder?
Klar, gibt es. Ich hatte ja sogar schon erwähnt, worum es da ging. Aber für wen soll ich das heraussuchen? Für jemanden, der nicht mal Rechtsprechung von Kommentaren unterscheiden kann?
Ich muß nicht nochmal lesen.
@der_Nordmann schrieb:
Zitat:
Heißt, wenn die Fahrbahn breit genug ist, darf quer zur Selbigen geparkt werden ohne das es ausgeschildert ist? 😕
Wow.....🙄
worauf @Rockville sagte
Zitat:
Was gibt es da zu wowen? So hat es der BGH schon vor mehr als 60 Jahren gesehen.
Und als Beleg verlinkte er das (ziemlich unzutreffende) Urteil
Nordmanns Kommentar war ironisch und stellt damit klar, dass quer nicht gestattet ist, was Rockville mit Erwähnung des BGH nochmals unterstrich.
Das Urteil des BGH wurde nicht widerlegt und es gibt auch keine gegenteiligere Rechtsprechung.
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Zitat:
@Rockville schrieb am 27. Oktober 2024 um 11:00:01 Uhr:
Zitat:
@nogel schrieb am 27. Oktober 2024 um 10:50:58 Uhr:
Der verlinkte Kommentar ist in der Tat reichlich schwach.Das war kein Kommentar, sondern eine Entscheidung des BGH.
Zitat:
@Rockville schrieb am 27. Oktober 2024 um 11:00:01 Uhr:
Zitat:
@nogel schrieb am 27. Oktober 2024 um 10:50:58 Uhr:
Die einzige maßgebliche Textstelle ist ...Ab wie vielen Textstellen würdest du es denn glauben? Wie oft muss sich der BGH wiederholen, damit es für dich überzeugend wirkt?
Zitat:
@Rockville schrieb am 27. Oktober 2024 um 11:00:01 Uhr:
Zitat:
@nogel schrieb am 27. Oktober 2024 um 10:50:58 Uhr:
Aber da das ganze ja angeblich "in den Jahren danach vielfach bestätigt" wurde, gibt es bestimmt noch zutreffendere und aktuellere Urteile. Oder?Klar, gibt es. Ich hatte ja sogar schon erwähnt, worum es da ging. Aber für wen soll ich das heraussuchen? Für jemanden, der nicht mal Rechtsprechung von Kommentaren unterscheiden kann?
Auch dein (völlig unnötig) scharfer Tonfall ändert nichts an der Tatsache, daß im verlinkten URTEIL (!) nur von Schrägparken die Rede ist. Also unzutreffend.
Und ja, bitte verlinke (mir zuliebe) wenigstens eines der ach so vielen, zutreffenden Urteile, danke!
Zitat:
@tomcat092004 schrieb am 27. Oktober 2024 um 10:51:33 Uhr:
Könntest du deine Behauptung erklären?
Könnte ich. Versteh es als Versuch, die völlige Absurdität dieser Diskuission darzustellen.
Aber das ist reine Zweitverschwendung.
Wie überhaupt hier einen Beitrag zu schreiben - aber das ist bei solchen Themen mein Problem an dem ich noch ein wenig arbeiten muss. Bereitschaftsdienst im Homeoffice am WE lass ich als Ausrede künftig nicht mehr durchgehen. 😛
Edit: Spätestens wenn sich die immer gleichen Protagonisten gegenseitig verlinkte Urteile um die Ohren hauen sollen ist Schluss mit lustig, denn sie lesen sie nicht mal selbst, und man sollte das Weite suchen. 😁
Zitat:
@remarque4711 schrieb am 26. Oktober 2024 um 18:05:35 Uhr:
Ich kenne erlaubtes Querparken nur mit entsprechender Beschilderung oder Bodenmarkierungen.
@Rockville ich bleibe trotz des verlinkten Urteils bei meinen Erfahrungen. Besondere Urteile gibt es wohl für Fahrzeuge mit der Größe eines Smart.
Es ist sicher so, dass es sich eingebürgert hat aufgrund von Platzmangel seine Fahrzeuge - besonders in Wohngebieten - quer zur Fahrbahn zu parken, aber sobald sich jemand darüber aufregt, wird die Verkehrsüberwachung nach Prüfung vor Ort evtl. tätig. Das passiert besonders, wenn die Müllabfuhr oder die Feuerwehr sich melden, dass sie auf entsprechenden Wendeflächen haben.
In Stuttgart habe ich schon Feuerwehrfahrzeuge mit einem "frischen" Fahrer und einem alten Hasen solche Starßenstellen abfahren gesehen, um zu testen, wie die Fahrzeuge dort durch/vorbei/zurück kommen. Der alte Hase musste dann auch schon mal das Steuer übernehmen um dann wieder dort rauszukommen. Danach kommt relativ zügig eine Meldung der Feuerwehr an die Verkehrsüberwachung und es wird entsprechend gehandelt.
Zitat:
@tomcat092004 schrieb am 27. Oktober 2024 um 11:04:01 Uhr:
Nordmanns Kommentar war ironisch und stellt damit klar, dass quer nicht gestattet ist, was Rockville mit Erwähnung des BGH nochmals unterstrich.
Nein, @Rockville hält das Querparken für zulässig.
Zitat:
@hanseat20 schrieb am 26. Oktober 2024 um 22:11:34 Uhr:
Zitat:
@Diedicke1300 schrieb am 26. Oktober 2024 um 19:58:05 Uhr:
So wie die mit dem Roten Kreuz markierten Fahrzeuge könnte man parken wenn dort irgendwo ein Parkplatz ausgewiesen wäre und die Parkordnung dies vorschreibt.…
Sorry, ich muss nochmal nachhaken…
Es ist kein Parkplatz ausgewiesen, allerdings auch nicht dort, wo der Audi parkt. (siehe erstes Foto)
Der parkt aber längst am rechten Fahrbahnrand, so wie es vorgeschrieben ist.
Zitat:
@nogel schrieb am 27. Oktober 2024 um 11:04:15 Uhr:
im verlinkten URTEIL (!)
Es war gar kein Urteil, es war ein Beschluss. 😉
Zitat:
@Rockville schrieb am 27. Oktober 2024 um 11:10:29 Uhr:
Zitat:
@nogel schrieb am 27. Oktober 2024 um 11:04:15 Uhr:
im verlinkten URTEIL (!)Es war gar kein Urteil, es war ein Beschluss. 😉
Na DAS ändert natürlich inhaltlich alles. 😉
Also, raus mit den Beschlüssen, Urteilen, Kommentaren, was auch immer. Gibt ja genügende.
Nicht in diesem Ton, junger Mann. Such doch mal selbst. remarque4711 hat es ja offenbar auch gefunden.
Zitat:
@nogel schrieb am 27. Oktober 2024 um 11:05:18 Uhr:
...
Nein, @Rockville hält das Querparken für zulässig.
Mein Fehler
Hatte es mit Einschränkungen verstanden.
In der App werden oft Beiträge durcheinander gewürfelt, weshalb so manche Zusammenhänge schwer zu verfolgen sind.
Zitat:
@Rockville schrieb am 27. Oktober 2024 um 11:15:48 Uhr:
Nicht in diesem Ton, junger Mann.
Das ist natürlich der drolligste Post. @Rockville mahnt bei einem anderen User den Tonfall an. Made my day.
In dieser Zeit hättest du lieber einen zweiten Beschluß/Urteil/.....verlinkt.
Oder gibt es das doch nicht? 😕
Zitat:
@nogel schrieb am 27. Oktober 2024 um 11:05:18 Uhr:
Nein, @Rockville hält das Querparken für zulässig.
Bitte nicht ganz so pauschal. Ich schrieb u.a. "Querparken ist nicht immer ein Verstoß gegen das Gebot am rechten Fahrbahnrand zu parken." Ich habe nicht behauptet, dass man das überall nach Belieben so machen kann. Im Falle des TE halte ich es für zulässig. Ob ich aber an seiner Stelle Einspruch einlegen würde, steht wieder auf einem anderen Blatt. Ich habe ihm dazu auch nicht geraten.