Strafzettel korrekt? Nicht am rechten Fahrbandrand geparkt
Hi Leute,
habe leider einen Strafzettel erhalten, dessen Richtigkeit ich stark anzweifle.
Die Pflastersteine würde ich als Wendekreis bezeichnen, der nicht beschildert ist. Kein Parkverbotszeichen etc. - gar keine Schilder.
Die Straße führt zu einer Wohnsiedlung (abbiegen nach links), sonst ist über die Straße nichts erreichbar.
Die mit rotem Pfeil markierten Autos haben ein Knöllchen erhalten, der Audi nicht (der parkte aber auch nicht auf den Pflastersteinen).
Begründung laut Zettel: nicht auf rechtem Fahrbahnrand geparkt.
Kennt sich jemand sicher mit der Situation aus?
138 Antworten
Die Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaft der Entsorgungsmitarbeiter verbieten das Rückwärtsfahren. Deshalb muss der Presswagen vorwährtsfahrend aus der Straße ausfahren oder in einem Zug wenden können. Kann sein, dass deshalb so eine Wendestelle eingerichtet ist. Die Anlieger wissen das dann meistens.
Zitat:
@Melosine schrieb am 27. Oktober 2024 um 10:05:22 Uhr:
Zitat:
@Oetteken schrieb am 27. Oktober 2024 um 09:33:35 Uhr:
Weil es sich nach meiner Einschätzung auf dem Foto des TE um einen Wendeplatz handelt, darf dieser nicht so zugeparkt werden, dass wenden nicht mehr möglich ist.
Solche Wendebereiche findet man in der Regel am Ende von Sackgassen. Nur dort macht das auch Sinn.
Im vorliegenden Fall zweigt aber noch eine Straße ab und laut TE gibt es dort keinerlei Beschilderung, weshalb es sich auch da nicht um eine Sackgasse handeln dürfte.
Und wenn auf einer solchen Fläche quer geparkt werden kann, ohne jemanden zu behindern, gibt es keinen Grund, dies nicht zu tun, und erst recht keinen, dies zu ahnden.
Heißt, wenn die Fahrbahn breit genug ist, darf quer zur Selbigen geparkt werden ohne das es ausgeschildert ist? 😕
Wow.....🙄
Zitat:
@berlin-paul schrieb am 27. Oktober 2024 um 10:11:35 Uhr:
Die nfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaft der Entsorgungsmitarbeiter verbieten das Rückwärtsfahren.
Das ist etwas zu pauschal. Es gibt geplante Rückwärtsfahrten die Teil einer Tour sind.
Oder nicht vorhersehbare Gegebenheiten, die ein rückwärts Fahren erzwingen, wenn die Tour fortgesetzt werden soll. Hier ist dann aber zwingend eine zweite Person erforderlich, die nach hinten absichert.
Grundsätzlich hast du aber recht. In aller Regel ist es verboten.
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Kannst du mal bitte das entsprechende Urteil verlinken? Oder wirde das in den letzten 60 Jahren evtl. schonmal korrigiert?
https://verkehrslexikon.de/Texte/Rspr5551.php
Das wurde in den Jahren danach vielfach bestätigt, in den letzten Jahren meistens im Zusammenhang mit dem Querparken eines Smart an Stellen, wo sonst längs geparkt wird.
Sobald die BG Kenntnis von Rückwährtsfahrstellen hat, wird sie dagegen einschreiten, weil theoretisch jemand überfahren werden könnte. Ist zum Mäusemelken. Die Nachbarn haben deshalb je Mülltonnenabfahrt für händische Bereitstellng und Rücktransport knapp 6 km zu latschen (1,5km einfacher Weg). Wendehammer ist vorhanden, aber der Entsorger hat auf einen sehr großen 15t Dreiachser umgestellt und der benötigt 3-4 Rangierzüge zum Wenden und rückwährts geht nicht wegen den vielen Toten. Deshalb müssen die Bürger die Tonnen nun bis an die Hauptstraße buckeln und wieder abholen .... sehr sympathischer "Verein".
Zitat:
@Rockville schrieb am 27. Oktober 2024 um 10:22:25 Uhr:
Was gibt es da zu wowen? So hat es der BGH schon vor mehr als 60 Jahren gesehen.
Das war doch Ironie zum zitierten Kommentar. 😉
Es erklärt das Vorhandensein so einer Wendestelle in der Nähe einer Kleingartenanlage und die sollte man als Anlieger oder Besucher nicht durch unzulässiges Parken quer zur Fahrtrichtung zusätzlich einengen. Denke es ist nun besser verständlich.
Zitat:
@Go}][{esZorN schrieb am 27. Oktober 2024 um 10:37:13 Uhr:
Gehört nicht zum Thema.
In gewisser Weise ja.
Schließlich wird geklärt, dass an der Stelle vom TE bestimmter Platz erhalten bleiben muss und nicht quer geparkt werden darf, da es dann unmöglich wird, dort zu wenden.
Im von dir kritisierten Kommentar wurde nur die Konsequenz daraus geschildert, um auf das eigentliche Problem hinzuweisen.
Zitat:
@Blubber-AWD schrieb am 27. Oktober 2024 um 08:43:59 Uhr:
...
Das betrifft Straßen. Ich würde das, was da gezeigt ist, als Platz bezeichnen. Das "Rechtsparkgebot" geht ja eher von mehr oder minder linearen, gerichteten Verkehrswegen aus.
Gibt es in der für uns gültigen Vorschrift diese Defintion überhaupt?
Abgesehen davon ist die Stelle kein Platz. Es ähnelt eher einem Kreisverkehr und somit deiner Definition mehr oder minder linear gerichteten Verkehrsweg, nur eben kreisrund mit Zufahrten.
Zitat:
@berlin-paul schrieb am 27. Oktober 2024 um 10:35:44 Uhr:
... und rückwährts geht nicht wegen den vielen Toten. Deshalb müssen die Bürger die Tonnen nun bis an die Hauptstraße buckeln und wieder abholen ....
Infolge wohl noch mehr Tote.
Bald gibts genügend freie Parkplätze. Man nennt sowas auch geschlossene Regelkreise.
Zitat:
@tomcat092004 schrieb am 27. Oktober 2024 um 10:42:57 Uhr:
Zitat:
@Rockville schrieb am 27. Oktober 2024 um 10:22:25 Uhr:
Was gibt es da zu wowen? So hat es der BGH schon vor mehr als 60 Jahren gesehen.
Das war doch Ironie zum zitierten Kommentar. 😉
Der verlinkte Kommentar ist in der Tat reichlich schwach. Die einzige maßgebliche Textstelle ist
Zitat:
Es muß mithin verlangt werden, daß Fahrzeugführer, die anhalten wollen, die ihnen zugewiesene rechte Fahrbahnseite zur Mitte zu nach Möglichkeit dem sich bewegenden Verkehr überlassen, also so weit wie möglich rechts heranfahren und sich dort parallel zum Fahrbahnrand aufstellen, sofern nicht durch Parkleitlinien auf der Fahrbahn (s. Anl. zur StVO A I c 1) eine andere Aufstellung festgelegt ist oder es aus sonstigen verkehrstechnischen Gründen, namentlich zur besseren Ausnutzung des vorhandenen Parkraums, bei genügend breiter Straße zweckmäßiger ist, die Fahrzeuge an der rechten Fahrbahnbegrenzung schräg nebeneinander aufzustellen, und damit keine Gefahrenerhöhung verbunden ist.
Daraus ableiten zu wollen, es sei wie selbstverständlich erlaubt und kein Problem, die Fahrzeuge quer zur Fahrbahn abzustellen, ist weit hergeholt. Zumal nur von "schräg" die Rede ist.
Aber da das ganze ja angeblich "in den Jahren danach vielfach bestätigt" wurde, gibt es bestimmt noch zutreffendere und aktuellere Urteile. Oder?