Strafzettel korrekt? Nicht am rechten Fahrbandrand geparkt

Hi Leute,
habe leider einen Strafzettel erhalten, dessen Richtigkeit ich stark anzweifle.

Die Pflastersteine würde ich als Wendekreis bezeichnen, der nicht beschildert ist. Kein Parkverbotszeichen etc. - gar keine Schilder.

Die Straße führt zu einer Wohnsiedlung (abbiegen nach links), sonst ist über die Straße nichts erreichbar.

Die mit rotem Pfeil markierten Autos haben ein Knöllchen erhalten, der Audi nicht (der parkte aber auch nicht auf den Pflastersteinen).

Begründung laut Zettel: nicht auf rechtem Fahrbahnrand geparkt.

Kennt sich jemand sicher mit der Situation aus?

Situation
138 Antworten

Zitat:

@Diedicke1300 schrieb am 26. Oktober 2024 um 19:58:05 Uhr:


So wie die mit dem Roten Kreuz markierten Fahrzeuge könnte man parken wenn dort irgendwo ein Parkplatz ausgewiesen wäre und die Parkordnung dies vorschreibt.

Und das unsere/ unser Melosine da kein Problem sieht so zu parken ist hier schon ein Naturgesetz. Ich bin dagegen das alle dafür sind.

Sorry, ich muss nochmal nachhaken…

Es ist kein Parkplatz ausgewiesen, allerdings auch nicht dort, wo der Audi parkt. (siehe erstes Foto)

Weiß jemand sicher, ob ich gemäß roter Linien parken darf? (Siehe zweites Foto)?

Zitat:

@Oetteken schrieb am 26. Oktober 2024 um 17:14:37 Uhr:


Sieht aus wie ein Wendehammer, dann darf dort nicht geparkt werden.

Der Aussage schließe ich mich an.

Ist ja eigentlich logisch. Keiner kann dort mal einfach wenden, ohne kompliziert rangieren zu müssen.

Zitat:

@hanseat20 schrieb am 26. Oktober 2024 um 22:11:34 Uhr:


Es ist kein Parkplatz ausgewiesen, allerdings auch nicht dort, wo der Audi parkt.

Parkplätze müssen nicht gesondert ausgewiesen werden, es reicht, wenn an der Stelle das Parken nicht verboten ist.

Zitat:

@hanseat20 schrieb am 26. Oktober 2024 um 22:11:34 Uhr:


Weiß jemand sicher, ob ich gemäß roter Linien parken darf? (Siehe zweites Foto)?

Ja, darfst du.

Zitat:

@Malcolm-zodiac schrieb am 26. Oktober 2024 um 22:15:48 Uhr:


Keiner kann dort mal einfach wenden, ohne kompliziert rangieren zu müssen.

Das ist der Normalfall auf Fahrbahnen. Man muss dann z.B. in drei Zügen wenden.

Zitat:

@Malcolm-zodiac schrieb am 26. Oktober 2024 um 22:15:48 Uhr:



Zitat:

@Oetteken schrieb am 26. Oktober 2024 um 17:14:37 Uhr:


Sieht aus wie ein Wendehammer, dann darf dort nicht geparkt werden.

Der Aussage schließe ich mich an.

Ist ja eigentlich logisch. Keiner kann dort mal einfach wenden, ohne kompliziert rangieren zu müssen.

Auch im Wendehammer darf geparkt werden.

https://www.adac.de/.../

Ähnliche Themen

Zitat:

@hanseat20 schrieb am 26. Oktober 2024 um 22:11:34 Uhr:



Zitat:

@Diedicke1300 schrieb am 26. Oktober 2024 um 19:58:05 Uhr:


So wie die mit dem Roten Kreuz markierten Fahrzeuge könnte man parken wenn dort irgendwo ein Parkplatz ausgewiesen wäre und die Parkordnung dies vorschreibt.

Und das unsere/ unser Melosine da kein Problem sieht so zu parken ist hier schon ein Naturgesetz. Ich bin dagegen das alle dafür sind.

Sorry, ich muss nochmal nachhaken…

Es ist kein Parkplatz ausgewiesen, allerdings auch nicht dort, wo der Audi parkt. (siehe erstes Foto)

Wow .. parkst du nur in Markierungen auf der Straße ? Noch nie am Strassenrand ohne makierung oder ohne Hinweisschild geparkt ?

Du darfst überall auf der Straße parken wenn du Gewissens Dinge einhaltst, selbst auf großen Straßen darfst du auf der Straße ohne Markierungen parken ...

@ Themenstarter - Genau so wie Du es gemalt hast ist es rechtlich ok.

Zitat:

@vanguardboy schrieb am 26. Oktober 2024 um 22:24:12 Uhr:



Zitat:

@Malcolm-zodiac schrieb am 26. Oktober 2024 um 22:15:48 Uhr:


Der Aussage schließe ich mich an.
Ist ja eigentlich logisch. Keiner kann dort mal einfach wenden, ohne kompliziert rangieren zu müssen.

Auch im Wendehammer darf geparkt werden.
https://www.adac.de/.../

Das steht so aber nicht beim ADAC.
Dort steht, dass es nicht grundsätzlich verboten ist, in einem Wendehammer zu parken.
Dort steht nicht, dass man dort immer parken darf.
Wenn durch parkende Fahrzeuge wenden erheblich behindert wird, ist es nicht erlaubt dort zu parken.
Für einen PKW ist es auf dem Foto des TE wohl möglich zu wenden, für einen LKW aber nicht.

Der TE schreibt aber, dass als Begründung angegeben wurde, es sei nicht am rechten Fahrbahnrand geparkt worden.
Auch das trifft zu, denn die vier Fahrzeuge parken rechtwinklige zum Fahrbahnrand und nicht parallel dazu, was wenden zusätzlich erschwert.

Ohman , natürlich darf man da nicht parken wenn's verboten ist , sei es durch Schild oder Platzmangel , Feuerwehreinfahrt etc 😉 . Der ADAC schreibt aber das es erlaubt ist und mehr hab ich auch nicht geschrieben . Es ist erlaubt und fertig .

Aber oben wurde ja gesagt das man da nicht parken darf. Klar darfst du da parken.

Und klar darfst du einfach stehen wo du willst außer es ist verboten 😉

Zitat:

@remarque4711 schrieb am 26. Okt. 2024 um 16:52:50 Uhr:


§ 12 StVO Abs. 4: Zum Parken ist der rechte Seitenstreifen, dazu gehören auch entlang der Fahrbahn angelegte Parkstreifen, zu benutzen, wenn der dazu ausreichend befestigt ist, sonst ist an den rechten Fahrbahndrand heranzufahren......

Das betrifft Straßen. Ich würde das, was da gezeigt ist, als Platz bezeichnen. Das "Rechtsparkgebot" geht ja eher von mehr oder minder linearen, gerichteten Verkehrswegen aus.

Zitat:

@Blubber-AWD schrieb am 27. Oktober 2024 um 08:43:59 Uhr:


Ich würde das, was da gezeigt ist, als Platz bezeichnen.

Vielleicht ein Parkplatz, um nach dem Parken zu den angrenzenden Kleingärten zu gelangen.

Zitat:

@Oetteken schrieb am 27. Oktober 2024 um 00:06:07 Uhr:


Wenn durch parkende Fahrzeuge wenden erheblich behindert wird, ist es nicht erlaubt dort zu parken.

Kannst du das mal irgendwie begründen? Wo steht denn, dass ein Lkw überall in einem Zug wenden können muss? Das kann er doch kaum irgendwo. Wenn es so gewollt wäre, dann müsste dort ein Haltverbot beschildert sein. Im Übrigen wird ja das dem TE auch gar nicht vorgeworfen.

Das ist ganz einfach.
Ein Wendeplatz ist kein Parkplatz.
Es gibt aber nicht den einen Wendeplatz, sondern jeder Wendeplatz hat seine eigenen Besonderheiten.
Wenn am Ende einer nicht durchgängig befahrbaren Straße keine Wendemöglichkeit besteht, dann ist das am Anfang der Straße beschildert.

Weil es sich nach meiner Einschätzung auf dem Foto des TE um einen Wendeplatz handelt, darf dieser nicht so zugeparkt werden, dass wenden nicht mehr möglich ist.

Da wird sowieso solange geparkt, bis irgendwas passiert. Danach kommt vielleicht eine Beschilderung mit VZ283 oder VZ286 und dann wird weiter dort geparkt.

Zitat:

@Oetteken schrieb am 27. Oktober 2024 um 09:33:35 Uhr:


Ein Wendeplatz ist kein Parkplatz.

Also ist er Teil der Fahrbahn, oder? Weil er ja auch nicht Gehweg, Radweg, Seitenstreifen usw. ist. Und auf Fahrbahnen darf man parken. Dass ein Lkw auf einer Fahrbahn wenden können muss, ist nirgends gefordert. Schon gar nicht, dass er das in einem einzigen Zug können muss.

Zitat:

@Oetteken schrieb am 27. Oktober 2024 um 09:33:35 Uhr:


Weil es sich nach meiner Einschätzung auf dem Foto des TE um einen Wendeplatz handelt, darf dieser nicht so zugeparkt werden, dass wenden nicht mehr möglich ist.

Solche Wendebereiche findet man in der Regel am Ende von Sackgassen. Nur dort macht das auch Sinn.
Im vorliegenden Fall zweigt aber noch eine Straße ab und laut TE gibt es dort keinerlei Beschilderung, weshalb es sich auch da nicht um eine Sackgasse handeln dürfte.
Und wenn auf einer solchen Fläche quer geparkt werden kann, ohne jemanden zu behindern, gibt es keinen Grund, dies nicht zu tun, und erst recht keinen, dies zu ahnden.

Ähnliche Themen