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Strafe Fahrerflucht

Themenstarteram 6. Juli 2020 um 12:53

Hallo,

Mir ist folgende Sache passiert und mich wuerde interessieren ob schon jemand eine aehnliche Erfahrung, oder das entsprechende Rechtswissen, hat und mir sagen kann mit welcher Strafe ich rechnen muss.

Ich habe auf der Autobahn, ohne jeglichen Fremdeinfluss, die Leitplanke auf der rechten Seite gestriffen und sicherlich auch beschädigt. Ich bin, da mein Auto zwar völlig zerkratzt und etwas zerbeult ist, aber vollkommen fahrbereit, dann heim gefahren und habe von dort aus die Polizei und die Versicherung verständigt. Das Ganze ca 30 Minuten nachdem es geschehen ist. Ja ich weiss (jetzt) welch ein Fehler das war.

Ich habe den Schaden erst beim Notruf gemeldet und bin dann, auf deren Anweisung, zum Polizeirevier, wo ich den kompletten Tatbestand zu Protokoll gegeben hab. Das wieserum war dann mittlerweile ca 1 Stunde nach dem Unfall. Mir wurde dann mitgeteilt, dass ich dadurch jett der Fahrerflucht angeklagt werden. Der Polizist war so freundlich mir durch die Blume zu sagen, dass ich nicht direkt einer Aussage machen soll sondern erst, wenn ich schriftlich dazu aufgefordert werden. Ich vermute, damit ich dann noch solche Sachen, wie "Schock" mit angeben kann, was sich ja sehr gut ergoogeln laesst.

Nichts desto trotzt spricht das allwissnde Internet von sehr hohen Geldstrafen, Fahrverboten und sogar Freiheitsstrafen ...

Kann mir jemand sagen womit ich rechnen muss?

Danke im Vorraus

Beste Antwort im Thema

Ich bin fest der Ansicht das das Verfahren wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort nicht weiter verfolgt, bzw. eingestellt wird.

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Zitat:

@jaro66 schrieb am 6. Juli 2020 um 16:16:00 Uhr:

Gab's da nicht mal so'n Passus, nachdem die Meldung innerhalb 24 straffrei ist???

Gruß jaro

Aber der gilt nicht für den fließenden verkehr, oder? :confused::confused::confused:

https://www.bussgeldkatalog.org/selbstanzeige-fahrerflucht/

Zitat:

@Steapa schrieb am 6. Juli 2020 um 15:43:01 Uhr:

Mir wurde erklaert, dass sogar das Warten direkt auf dem Standstreifen ebenso gesetzeswidrig gewesen waere. Es gibt nur ein wirklich richtiges Verhalten, bei welchem ich mich nicht strafbar gemacht haette und das sei weiterfahren bis zur naechsten Abfahrt oder Parkplatz und von dort den Schaden melden.

Das sind die Aussagen des Polizisten ...

Dann hattest du halt kein Handy dabei und es war so kurz vor zu Hause, so what.

der Fahrverbotsparagraf hat zwei Ziele: Den Schuldigen festhalten, damit der Schaden beglichen wird, und Feststellungen zum Unfall ermöglichen, z.B: ob der Fahrer alkoholisiert ist, wie sich der Unfall zugetragen hat etc. Beiden Zielen bist Du nachgekommen. Ich gehe auch davon aus, dass es flugs eingestellt werden wird. Wenn nicht, müsstest Du einen Anwalt einschalten, der spätestens eine Einstellung erreichen könnte.

Themenstarteram 7. Juli 2020 um 6:26

Vielen Dank fuer alle Antworten. Ich warte jetzt, etwas entspannter, was da auf mich zukommt.

Zitat:

@Steapa schrieb am 6. Juli 2020 um 15:20:23 Uhr:

Das klingt alles sehr gut. Aber hat jemand von euch damit Erfahrung?

Aus eigener Erfahrung....

Nachts, viel befahrene Landstrasse, ins Schleudern gekommen aufgrund Öllache (wurde später durch die Polizei ebenfalls dokumentiert). Dadurch eine Strassenlaterne (Landstrasse mit Mittelstreifen) touchiert und an schwer einsehbarer Stelle quer zum stehen gekommen.

Da die Strasse für nächtliche Rasereien bekannt war habe ich mein Fahrzeug aus dem Gefahrenbereich entfernt (50m weiter auf einen Parkplatz gestellt) und die Polizei gerufen...

Es folgte die Strafanzeige durch die Polizei wegen Entfernen vom Unfallort. Die Sachlage dem Staatsanwalt geschildert -> Einstllung des Verfahrens, weil ich verpflichtet war das Fehzeug aus em Gefahrenbereich zu entfernen.

Was lerne ich daraus: Polizisten sind manchmal etwas vorschnell mit der Strafanzeige, beim Staatsanwalt löst sich das dann schnell in Luft auf.

Auch hier wird es sich mit der Selbstanzeige erledigt haben.

Polizisten sind nicht vorschnell, sondern verpflichtet bei einem Anfangsverdacht eine Strafanzeige zu schreiben.

Merke: Nicht die Polizei entscheidet ob eine Handlung strafbar sein könnte sondern die Staatsanwaltschaft.

Schreibt der Polizist in dieser Lage nicht, macht er sich evtl. strafbar. Stichwort Strafvereitelung im Amt.

So ist es. Aus diesem Grund wird, wenn man einen Unfall mit Verletzten verursacht hat, auch so gut wie immer erstmal wegen fahrlässiger Körperverletzung ermittelt - und das Ermittlungsverfahren dann aber in den meisten Fällen wieder eingestellt.

Zitat:

@Steapa schrieb am 6. Juli 2020 um 15:20:23 Uhr:

Das klingt alles sehr gut. Aber hat jemand von euch damit Erfahrung?

Als Fahranfänger ist mir mal ein Parkrempler passiert. Naiv wie ich war, erlag ich damals dem Irrglauben, dass ein Zettel an der Windschutzscheibe vorerst ausreiche. Ich bin dann heimgefahren und habe meinen Versicherungsmann angerufen, der mir (glücklicherweise) riet, sofort bei der zuständigen Polizeiinspektion vorstellig zu werden.

Dort wurde ich tatsächlich schon erwartet: Die Eigentümerin des von mir beschädigten Wagens hatte den Vorfall bereits gemeldet; eine Kopie meines Zettels lag auf dem Tisch. :-) Ich wurde auf mein Fehlverhalten aufmerksam gemacht, von einer Anzeige wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort wurde aber abgesehen, da ich schon unterwegs zur Dienststelle war, als die Polizei bei mir zu Hause anrief, und man mir daher abnahm, dass ich nicht vorhatte, mich aus der Verantwortung zu stehlen. Ich musste eine Strafe bezahlen, damit war das Ganze dann aber (für die polizeiliche Seite) beendet. Und seitdem passe ich beim Ein- und Ausparken mindestens doppelt so gut auf. ;-)

Ich denke, auch bei dir stehen die Chancen gut, dass man Gnade vor Recht ergehen lässt.

Das hat wenig mit Gnade zu tun, eher mit der Intention der Gesetzgebung.

Sicherlich hast du bei deinen Recherchen § 142 StGB gefunden.

Für den Tatbestand ist Voraussetzung, dass ein Unfall passiert ist. Dieser setzt stets einen Schaden voraus. Ohne Schaden kein Unfall, ohne Unfall kein unerlaubtes Entfernen vom Ort.

Dann: eine Wartepflicht bestand in diesem Fall nicht! Geschädigt ist der Eigentümer der Leitplanke. Und der kommt mit Sicherheit nicht am Unfallort vorbei, um deine Personalien aufzunehmen. Warten wäre völlig sinnlos und deshalb in diesem Fall nicht nötig gewesen.

Dann: strafbefreiende Wirkung von Abs. 3 berücksichtigen.

Fazit: möglicherweise ist der Tatbestand noch nicht einmal erfüllt! Mit Sicherheit bist du aber straffrei. Die Auskunft des Polizeibeamten ist erkennbar Unfug. Bei diesem Sachverhalt besteht in Wahrheit kein Anfangsverdacht einer Straftat, wie hier gemutmaßt wurde. Folglich kann es sich auch nicht um Strafvereitelung im Amt handeln, wenn er keine Anzeige verfasst.

Strafverfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung im Standesverkehr werden hingegen eher nicht einfach so eingestellt. Dazu muss man allerdings wissen, dass es verschiedene Möglichkeiten gibt, Strafverfahren einzustellen. Eine ist "gegen Auflagen" (§ 153a StPO). Diese kommt sicherlich oft infrage, wenn sonst nichts schlimmeres verwirklicht wird. Die Auflage besteht dann allerdings in einer kräftigen Zahlung, die sich nicht viel anders als eine Strafe anfühlt, auch wenn sie "technisch" etwas anderes ist.

Keine Staatsanwaltschaft wird in diesem Fall ein Ermittlungsverfahren initiieren. Vielleicht kommt irgendwann eine Rechnung für die mglw. beschädigte Leitplanke oder deine Versicherung informiert sich über eine Regulierung. Das dürfte alles sein, was hier droht. Ist aber keine strafrechtliche Frage.

Ach so: Erfahrungen damit habe ich. Letztens gerade eine Einstellung eines solchen Verfahrens mangels Tatverdacht (also auch ohne Auflage) erwirkt.

Zitat:

@NOMON schrieb am 8. Juli 2020 um 01:34:17 Uhr:

 

Fazit: möglicherweise ist der Tatbestand noch nicht einmal erfüllt! Mit Sicherheit bist du aber straffrei. Die Auskunft des Polizeibeamten ist erkennbar Unfug. Bei diesem Sachverhalt besteht in Wahrheit kein Anfangsverdacht einer Straftat, wie hier gemutmaßt wurde. Folglich kann es sich auch nicht um Strafvereitelung im Amt handeln, wenn er keine Anzeige verfasst.

Unfug hast du leider geschrieben.

Der Unfallverursacher hat sich, wenn er schon niemanden warum auch immer auf telefonischem Weg über den Unfall in Kenntnis setzt, (ein Handy hat heute jeder) nach einer angemessenen Wartezeit, die hier vermutlich tatsächlich nicht in Frage kommt, auf dem kürzesten Weg zu einer Wache zu begeben. Dass der Besitzer der Leitplanke nicht kommen wird, ist klar. Allerdings kann die Polizei erscheinen, und den Beamten gegenüber kann der Verursacher die erforderlichen Angaben zu seiner Beteiligung machen kann. Fakt ist, der Verursacher hat sich entfernt. Allein das zählt. Irgendwelche Gründe die gegen eine Flucht sprechen und ob hier tatsächlich ein Verfahren eingeleitet wird, hat dann nur der Staatsanwalt zu bewerten. Und dass du als Laie mit deiner "immensen Erfahrung " aus einem Verfahren gegen dich, hier darüber entscheiden kannst , ob der Anfangsverdacht einer Straftat vorliegt, bezweifel ich doch sehr.

Und in der heutigen Zeit hast du schneller ein Verfahren wegen Strafvereitelung am Hals als du gucken kannst.

Dass die Sache durch die StA im Nachhinein eingestellt wird glaube ich allerdings auch. Das sagt mir meine jahrzehntelange Erfahrung;)

Was auch immer hier konstruiert wird und zusammengebogen zum 142 StGB.

Liegt der Verdacht einer Straftat vor, MUSS der Polizeibeamte schreiben.

Selbst wenn einer mit Alu-Küchensieb auf dem Kopf auf der Wache auftaucht und erzählt, seine Nachbarn hören ihn ab.

Der Polizist leitet die Ermittlung ein, ist aber nicht Entscheider darüber, ob eine Straftat vorliegt oder nicht.

Zitat:

@JumpingJack schrieb am 8. Juli 2020 um 11:55:16 Uhr:

Was auch immer hier konstruiert wird und zusammengebogen zum 142 StGB.

Liegt der Verdacht einer Straftat vor, MUSS der Polizeibeamte schreiben.

Selbst wenn einer mit Alu-Küchensieb auf dem Kopf auf der Wache auftaucht und erzählt, seine Nachbarn hören ihn ab.

Der Polizist leitet die Ermittlung ein, ist aber nicht Entscheider darüber, ob eine Straftat vorliegt oder nicht.

Bis auf die Sache mit dem Sieb gebe ich dir recht, zumindest was die Praxis betrifft:D

Zitat:

 

Dass die Sache durch die StA im Nachhinein eingestellt wird glaube ich allerdings auch. Das sagt mir meine jahrzehntelange Erfahrung;)

Das habe ich nicht geschrieben. Sie wird noch nicht einmal ein Verfahren initiieren, waren meine Worte.

Und auch von "immenser" Erfahrung habe ich nicht geredet, auch nicht von nur einem Verfahren und auch nicht gegen mich und auch nicht von Laie. Lieber @AS60, ihre jahrzehntelangen Erfahrungen aktivieren offenbar jede Menge Vorurteilsfallen. Sie sollten aufmerksamer beobachten, gerade auch als Hauptwachtmeister.

Nomon, das Verfahren ist initiiert durch die Anzeige der Polizei. Die Staatsanwaltschaft kann es weiter betreiben oder einstellen.

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