Standlichtlampe in Xenonoptik! Aber nur welche?

Mercedes C-Klasse W203

Hallo liebe Sterngemeinde,

da bei unserem C200Kompressor W203 MOPF die rechte Standlichtlampe bzw. Parklichtlampe (ist ja eins und selbe) flöten gegangen ist, will ich mir neue zulegen!

Da unsere C-Klasse über Bi-Xenon Scheinwerfer verfügt, hat mich schon immer das gelbliche Licht der Standbeleuchtung gestört! Nun habe ich erfahren, dass es auch in der StvO zugelassene Standlichtlampen in Xenonoptik bzw. mit bläulichem Licht gibt!

Nun bin ich leider total überfordert welche ich nehmen soll!!!
Welche ist besser? Die von Philips oder Osram? Oder gibt es noch andere Hersteller?

Wielleicht könnt ihr mir ein Paar Passende Lampen empfehlen!

Anbei noch ein Bild von meinem Scheinwerfer, dass ihr euch besser vorstellen könnt welche Lampe kaputt ist!

Liebe Grüße
Simon

106 Antworten

Aber um die H7 Lampen muss man sich keine Gedanken machen? Nicht das da auch was nicht stimmt!?!

imho fehlen da immernoch zwei e-nummern

Interessante Diskussion,

könnte mir jemand sagen was der Unterschied von der jetzt angebotenen Philips Blue Vision Ultra W5W und der H6W ist?

Gruß tolis

Jeder, der die Funzeln mal in Aktion gesehen hat, der muss gemerkt haben, dass da was nicht mit rechten Dingen zugeht...

Bin mal gespannt was da noch alles ans Tageslicht kommt... 😁

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Ja der sockel.
W5W hat den glassockel wo nur eingeklippst wird. Und die H6W hat einen stahl sockel der mit einer viertel umdrehung rein gedreht wird. Wie bei anderen kugellampen auch. Und ist nur für bestimmte fahrzeuge geeignet.

Gut danke @ Speedsta für die nachforschungen.
Und Tom das ihr die wenigstens zurück nehmt bzw. eine gutschrift macht. Finde ich eine lobenswerte aktion. Sowas machen heut zu tage kaum noch firmen.

Aber ich werde die lampen weiterhin eingebaut lassen. 😉

@ Speedsta: Wo fehlen 2 E-nummern?

@ Paym: Die H7 sind zugelassen. So steht es in der verfasten mail weiter oben.

@ Snickerz: Warum? Die LEDs aus der E-klasse Mopf sehen identisch aus. Und sind zugelassen.

@Ma-St-Er-83
Bei den Standlichtern stande aber auch erst, dass sie zugelassen sind ^^
Vielleicht sollte man da auch noch mal nachforschen um sicher zu gehen!?

Zitat:

Original geschrieben von Ma-St-Er-83


Ja der sockel.
W5W hat den glassockel wo nur eingeklippst wird. Und die H6W hat einen stahl sockel der mit einer viertel umdrehung rein gedreht wird. Wie bei anderen kugellampen auch. Und ist nur für bestimmte fahrzeuge geeignet.

danke für die prompte antwort. welche passt denn zur c-klasse w203?

@tolis
in meiner bedienungsanleitung steht W5W 😉

@ Tolis: Nur die W5W.
Die H6W wird meist bei Audi und VW verbaut wenn diese mit Xenon ausgestattet sind.

@ Paym: Stimmt eigentlich auch wieder.

vielen dank, wie hier schon bemerkt hatte ich keine lust nachzulesen, das tippen macht einfach mehr spaß

viel spaß beim fußballspiel

@ Speedsta:

Sorry und letztendlich auch merci!

Hättest Du auch weiter nachgebohrt, wenn man dich nicht etwas angestachelt hätte?

@ Ma-St-Er-83: Du lässt die illegalen Standlichtbirnen trotz des hohen Risikos (Erlöschen der BE / Verlust des Versicherungsschutzes) nur wegen der Optik eingebaut?

Zitat:

Original geschrieben von Gerry71


@ Ma-St-Er-83: Du lässt die illegalen Standlichtbirnen trotz des hohen Risikos (Erlöschen der BE / Verlust des Versicherungsschutzes) nur wegen der Optik eingebaut?

ich persoenlich lasse sie auch drin.

a) muss das erstmal jemand nachweisen.

b) wird erloeschen der be oft ueberbewertet. das ist nicht der normalfall. die lichter sind ja weder rot noch gruen noch blau. verschiedene polizisten haben mir im fall der eurolite xenon versichert, dass es 20 euro kostet und weiter nichts. belegt mit paragraphen.
natuerlich ist das keine garantie.

bitte die aussage als privatperson werten. 😉

gruss,
tom

Ja vorerst lasse ich die drin. Bis es eine möglichkeit gibt die LEDs aus der E-klasse verbauen zu können. 😁

Weil das wird eher der fall sein wenn es überhaupt jemanden interessiert. Bisher haben schon 10 freundliche polizisten das standlicht angeschaut und keiner hatte was zu beanstanden.

Zitat von T00i:
"Nach einstimmigen Informationen mehrerer hochrangiger Polizisten kommt
dieses Strafmass in Betracht:
Laut Tatbestandskatalog Tatbestand 349136:
Sie führten das Kraftfahrzeug und verstießen dabei gegen das Verbot zum
Anbringen anderer als vorgeschriebener oder für zulässig erklärter
lichttechnischer Einrichtungen.
§ 49a, § 69a StVZO; § 24 StVG; 221.2 BKat (B - 1)
Bussgeld: 20,00 Euro, keine Punkte, kein Erloeschen der Betriebserlaubnis."

Und bei nem Unfall wird auf sowas eigentlich nicht geachtet.

Und ansonsten habe ich ja kein voll aufgemotztes auto welches die Polizei dazu verlockt es ausseinander zu nehmen. 😉

Und das E-Prüfzeichen ist ja noch drauf auf das ich mich dann noch beziehen kann.
@ Tom: Verkauft ihr wenn ihr die Xenonwhite standlichter weiterführt ihr dann die mit oder ohne E-zeichen?

Zitat:

Original geschrieben von Ma-St-Er-83


@ Tom: Verkauft ihr wenn ihr die Xenonwhite standlichter weiterführt ihr dann die mit oder ohne E-zeichen?

das werden wir dann runtermachen, sonst waere es urkundenfaelschung.

gruss,
tom

betreffend e-nummern auf normalen lampen:

2.3 Aufschriften
2.3.1 Die für die Erteilung einer Genehmigung eingereichten Glühlampen
müssen auf dem Sockel oder dem Kolben2) folgende Aufschriften tragen:
2.3.1.1 die Fabrik- oder Handelsmarke des Antragstellers,
2.3.1.2 die Nennspannung. Jedoch braucht auf Glühlampen, von denen nur ein
12 V-Typ genormt ist und deren größter zulässiger Kolbendurchmesser
7,5 mm nicht überschreitet, die Nennspannung nicht angegeben zu
werden,
2.3.1.3 die internationale Bezeichnung der entsprechenden Kategorie. Das Zeichen
für den Stromverbrauch „W“ nach dieser Vorschrift braucht nicht
angegeben zu werden, wenn der größte zulässige Kolbendurchmesser
7,5 mm nicht überschreitet,
2.3.1.4 die Nennleistung (für Zweifadenlampen in der Reihenfolge Hauptleuchtkörper/
Nebenleuchtkörper); diese Angabe muss nicht getrennt
erfolgen, wenn sie Teil der internationalen Bezeichnung der betreffenden
Glühlampenkategorie ist;
2.3.1.5 ein genügend großer Platz für das Genehmigungszeichen.
2.3.2 Die Anbringungsstelle nach 2.3.1.5 ist auf den dem Antrag beizufügenden
Zeichnungen anzugeben.
2.3.3 Halogen-Glühlampen*), die die Anforderungen in 3.7 erfüllen, sind mit
dem Buchstaben „U“ zu kennzeichnen.
2.3.4 Andere als die in 2.3.1 und 2.4.3 angegebenen Aufschriften dürfen unter
der Bedingung angebracht werden, dass sie die lichttechnischen Eigenschaften
nicht beeinträchtigen.

2.4 Genehmigung
2.4.1 Wenn alle Muster eines Glühlampentyps, die nach 2.2.2.3 bzw. 2.2.3.2
eingereicht wurden, den Vorschriften dieser Regelung entsprechen, ist
eine Genehmigung zu erteilen.
2.4.2 Jede Genehmigung umfasst die Zuteilung eines Genehmigungskodes.
Die erste Ziffer (gegenwärtig 2 entsprechend der Änderungsserie 02, die
am 27. Oktober 1983 in Kraft getreten ist, sowie entsprechend der am
1. Juni 1984 in Kraft getretenen Änderungsserie 03, die keine Änderung
des Genehmigungszeichens erforderte) gibt die entsprechende Änderungsserie
mit den neuesten, wichtigsten technischen Änderungen an,
die zum Zeitpunkt der Erteilung der Genehmigung in die Regelung aufgenommen
sind. Diesem Zeichen schließt sich ein Identifizierungskode
an, der nicht mehr als zwei Zeichen enthält. Dabei sind nur arabische
Zahlen und Großbuchstaben nach der Fußnote3) zu verwenden. Dieselbe
Vertragspartei darf denselben Kode nicht mehr einem anderen Glüh-lampentyp zuteilen. Die Genehmigung, die Erweiterung, die Versagung
einer Genehmigung oder die endgültige Einstellung der Produktion für
einen Glühlampentyp nach dieser Regelung ist den Vertragsparteien des
Übereinkommens von 1958, die diese Regelung anwenden, mit einem
Mitteilungsblatt nach Anhang 2 dieser Regelung zusammen mit einer
Zeichnung im Maßstab von wenigstens 2: 1, deren Format A 4 (210 mm
 297 mm) nicht überschreitet und die vom Antragsteller zur Verfügung
zu stellen ist, mitzuteilen. Auf Wunsch des Antragstellers kann derselbe
Genehmigungskode der Glühlampe, die weißes Licht ausstrahlt, und der
Glühlampe, die hellgelbes Licht ausstrahlt, zugeteilt werden (siehe
2.1.2.3).
2.4.3 Auf jeder nach dieser Regelung genehmigten Glühlampe ist an der
Stelle nach 2.3.1.5 zusätzlich zu den in 2.3.1 verlangten Aufschriften ein
internationales Genehmigungszeichen anzubringen, das besteht aus:
2.4.3.1 einem abgeflachten Kreis, in dem sich der Buchstabe „E“ und die Kennzahl
des Landes befinden, das die Genehmigung erteilt hat4);
2.4.3.2 dem Genehmigungskode in der Nähe des abgeflachten Kreises.
2.4.4 Hat der Antragsteller den gleichen Genehmigungskode für verschiedene
Fabrik- oder Handelsmarken erhalten, so genügt eine oder mehrere dieser
Marken, um die Forderungen von 2.3.1.1 zu erfüllen.
2.4.5 Die Aufschriften nach 2.3.1 und 2.4.3 müssen deutlich lesbar und dauerhaft
sein.

für mich heisst das soviel wie zuerst muss mal 37R draufstehen, das zeigt was geprüft wurde, dann das E-Zeichen das zeigt wo geprüft wurde und schlussendlich noch die letzte E-Nummer die zeigt Wer es produziert hat

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