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Spurverbreiterung mit §19 Teilegutachten

Themenstarteram 5. Mai 2010 um 18:55

Hallo Leute,

ich möchte für meinen w208 Spurverbreiterung kaufen und hab gesehen dass da so ein "Tüv-Teilegutachten (§19)" dabei ist.

Was bedeutet das nun? Muss man die Scheiben eintragen lassen?

LG, Dulli

Beste Antwort im Thema
am 5. Mai 2010 um 20:20

Hat nichts damit zu tun was MB für den 208er vorgesehen hat.

Wenn eine ABE für die Felgen mit der Reifenbreite vorhanden ist, muss es nicht abgenommen werden. Das mitführen der ABE reicht meist. Oder halt beim Straßenverkehrsamt eintragen.

In solch einer ABE steht aber immer, wenn etwas am Fahrwerk oder anderem verändert wurde, erlischt die ABE und eine begutachtung/abnahme durch einen Amtlich anerkannten Sachverständigern ist nötig.

In der ABE der Felgen wir sicherlich dein Fahrwerk nicht drin stehen.

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Hier findest Du alles dazu.

Ein solche Rechtsverordnung ist der § 19 (2) StVZO, in dem es u.a. heißt, dass die Betriebserlaubnis eines Fz erlischt, wenn Änderungen am Fz vorgenommen werden, durch die "eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern" zu erwarten ist. Die Bestimmung des § 19 (2) will sicherstellen, "dass ein zugelassenes Kfz, an dem ein Teil verändert wurde, nur und erst dann im öffentlichen Verkehr weiterbenutzt wird, wenn die zuständige Behörde festgestellt hat, dass das Fz auch in seinem veränderten Zustand den Beschaffenheitsvorschriftten der StVZO entspricht und wenn die Behörde auf Grund dieser Feststellungen eine neue BE erteilt hat; dies gilt auch dann, wenn sich die Veränderung nicht nachteilig auf die Beschaffenheit des Fz ausgewirkt hat" (Braun/Konitzer - Kommentar zur StVZO).

(19 Erteilung und Wirksamkeit der Betriebserlaubnis

(1) Die Betriebserlaubnis ist zu erteilen, wenn das Fahrzeug den Vorschriften dieser Verordnung, den zu ihrer Ausführung erlassenen Anweisungen des Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung und den Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr (ABl. EG Nr. L 370 S. 8) entspricht. Die Betriebserlaubnis ist ferner zu erteilen, wenn das Fahrzeug anstelle der Vorschriften dieser Verordnung die Einzelrichtlinie in ihrer jeweils geltenden Fassung erfüllt, die

1.Anhang IV der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge ("Rahmenrichtlinie") (ABl. L 263 vom 9.10.2007, S. 1) oder

2.in Anhang II Kapitel B der Richtlinie 2003/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Typgenehmigung für land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen, ihre Anhänger und die von ihnen gezogenen auswechselbaren Maschinen sowie für Systeme, Bauteile und selbständige technische Einheiten dieser Fahrzeuge und zur Aufhebung der Richtlinie 74/150/EWG (ABl. EU Nr. L 171 S. 1) oder

3.in Anhang I der Richtlinie 2002/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. März 2002 über die Typgenehmigung für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge und zur Aufhebung der Richtlinie 92/61/EWG des Rates (ABl. EG Nr. L 124 S. 1)

in seiner jeweils geltenden Fassung genannt sind. Die jeweilige Liste der in Anhang IV der Richtlinie 2007/46/EG, in Anhang II der Typgenehmigungsrichtlinie 2003/37/EG und in Anhang I der Betriebserlaubnisrichtlinie 92/61/EWG genannten Einzelrichtlinien wird unter Angabe der Kurzbezeichnungen und der ersten Fundstelle aus dem Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Verkehrsblatt bekanntgemacht und fortgeschrieben. Die in Satz 2 genannten Einzelrichtlinien sind jeweils ab dem Zeitpunkt anzuwenden, zu dem sie in Kraft treten und nach Satz 3 bekanntgemacht worden sind. Soweit in einer Einzelrichtlinie ihre verbindliche Anwendung vorgeschrieben ist, ist nur diese Einzelrichtlinie maßgeblich.

(2) Die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs bleibt, wenn sie nicht ausdrücklich entzogen wird, bis zu seiner endgültigen Außerbetriebsetzung wirksam. Sie erlischt, wenn Änderungen vorgenommen werden, durch die

1.die in der Betriebserlaubnis genehmigte Fahrzeugart geändert wird,

2.eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten ist oder

3.das Abgas- oder Geräuschverhalten verschlechtert wird.

Sie erlischt ferner für Fahrzeuge der Bundeswehr, für die § 20 Abs. 3b oder § 21 Satz 5 angewendet worden ist, sobald die Fahrzeuge nicht mehr für die Bundeswehr zugelassen sind. Für die Erteilung einer neuen Betriebserlaubnis gilt § 21 entsprechend. Besteht Anlaß zur Annahme, daß die Betriebserlaubnis erloschen ist, kann die Verwaltungsbehörde zur Vorbereitung einer Entscheidung

1.die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen, Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr oder eines Prüfingenieurs darüber, ob das Fahrzeug den Vorschriften dieser Verordnung entspricht, oder

2.die Vorführung des Fahrzeugs

anordnen und wenn nötig mehrere solcher Anordnungen treffen; auch darf eine Prüfplakette nach Anlage IX nicht zugeteilt werden....)

@Romeo,

Romeo oh Romeo..... ich wußte garnicht das du so ein §-Hengst bist :D kannst du noch mal auf §21 näher eingehen, ich hätte da noch mal eine Frage :rolleyes:

....kleiner Scherz :);):)

Themenstarteram 5. Mai 2010 um 19:47

Danke Romeo, aber ist das die Antwort auf meine Frage? Ich wollt nur wissen, ob man die Scheiben eintragen lassen muss oder nicht, wenn so ein TÜV-Teilegutachten mit dabei ist ( und nicht was der §19 bedeutet :D )

Vielleicht kann es ja jemand kurz und bündig sagen.

am 5. Mai 2010 um 19:50

Um es kurz zu machen.

ABE (allgemeine betriebserlaubnis) ist abnahmefrei.

Teilegutachten §19 muss durch TÜV, Dekra oder andere anerkannte Prüfstelle eingetragen/abgenommen werden (Kosten ca 40€).

Sonderabnahme/Einzelabnahme nach §21 muss durch meist TÜV (nur spezielle Leute) eingetragen/abgenommen werden (Kosten ca 110€).

wie jetzt??

ixh hab die 40mm h&r federn mit ABE und meine 18" felgen(wenn sie denn mal irgendwann erscheinen sollten:() ham au ABE...

heisst das ich muss garnet zum tüv??? ich dachte das muss ich eintragen lassen:confused:

Es ist schon ein wenig "wirrwarr" mit diesen Bescheinigungen.

Teilegutachten /Gutachten immer TÜV-Abnahme erforderlich - keine Bescheinigung = Einzelabnahme...

ABE /ABE - gibt es wiederum leider Unterschiede. Es gibt Teile mit ABE die anhand der ABE eingetragen werden müssen und es gibt Teile mit ABE die aufgrund der ABE nicht eingetragen werden müssen. Das alles ist aber aus der jeweiligen ABE heraus zu lesen...

 

am 5. Mai 2010 um 20:03

Steht in der ABE der Federn was von deinen 18" Felgen?

Wenn nicht, eintragen lassen.

In der ABE steht aber meist alles drin was eingehalten werden muss. Meist nur in Verbindung mit Serien teilen.

ahhh okay ;) schade eig^^ denke mal die felgen müssen devinitiv eingetragen werden da mb ja für den 208er nur 17 zöller vorgesehen hatte und in meinem fahrzeugschein nur 205er trennscheiben eingetragen sind wenn ich dann mit 255er walzen angehalten werde is doof^^

am 5. Mai 2010 um 20:20

Hat nichts damit zu tun was MB für den 208er vorgesehen hat.

Wenn eine ABE für die Felgen mit der Reifenbreite vorhanden ist, muss es nicht abgenommen werden. Das mitführen der ABE reicht meist. Oder halt beim Straßenverkehrsamt eintragen.

In solch einer ABE steht aber immer, wenn etwas am Fahrwerk oder anderem verändert wurde, erlischt die ABE und eine begutachtung/abnahme durch einen Amtlich anerkannten Sachverständigern ist nötig.

In der ABE der Felgen wir sicherlich dein Fahrwerk nicht drin stehen.

Themenstarteram 5. Mai 2010 um 21:17

Klasse, danke jetzt hab ich alles verstanden. In meinem Fall also einmal zum Tüv oder Dekra mit dem Teilegutachten!

:)

Zitat:

Original geschrieben von aa.77

Klasse, danke jetzt hab ich alles verstanden. In meinem Fall also einmal zum Tüv oder Dekra mit dem Teilegutachten!

:)

....wenn du allerdings eine Rad/Reifenkombi fährst (die wir ja nicht kennen) die im Teilegutachten der Distanzscheiben nicht aufgelistet sind und die dicke der DR's / DRA's wüßte könnte man(n) mehr dazu sagen!! Weil es kann auch schnell eine einzelabnahme nach §21 werden! :) Ist zwar auch kein Problem, aber die Antworten wären konkreter ;)

Sorry hat das am Anfang vergessen:

JA! (leider) Aber: Gewisse Sachen darf NUR der TÜV machen und nicht die DEKRA o.a. Die Kosten haben es auch in sich. Habe für meine Sommerschlappen mit Spurverbr. kannpe 150,- € hingeblättert.

@ Porsche: Tja muss zugeben das ich ein § Hengst bin (ist beruflicher Natur so) Aber meinst Du nun:

§21 Betriebserlaubnis für Einzelfahrzeuge oder den eingetragenen Verein???

Also kann mir gut vorstellen, daß Du ein "Einzelfahrzeug" hast

:D;) oder ist es eine "Vereinskutsche?? (kleiner Scherz am Rande!)

 

Zitat:

Original geschrieben von aa.77

Danke Romeo, aber ist das die Antwort auf meine Frage? Ich wollt nur wissen, ob man die Scheiben eintragen lassen muss oder nicht, wenn so ein TÜV-Teilegutachten mit dabei ist ( und nicht was der §19 bedeutet :D )

Vielleicht kann es ja jemand kurz und bündig sagen.

Themenstarteram 6. Mai 2010 um 10:57

Zitat:

....wenn du allerdings eine Rad/Reifenkombi fährst (die wir ja nicht kennen) die im Teilegutachten der Distanzscheiben nicht aufgelistet sind und die dicke der DR's / DRA's wüßte könnte man(n) mehr dazu sagen!! Weil es kann auch schnell eine einzelabnahme nach §21 werden! Ist zwar auch kein Problem, aber die Antworten wären konkreter

 

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Alles klar, ich verstehe.

Ehrlich gesagt weiss ich nur das die DR extra für den W208 sind, aber welche Reife und Radkombi im Gutachten eingetragen ist, weiss ich NOCH nicht.

Meine Felgen sind 6,5Jx16 ET38 mit 205/55 Reifen, also nichts spektakuläres :D hoffe nur, dass es nicht deswegen mehr Aufwand gibt und die Grösse noch im Rahmen ist.

Gruss,Dulli

@ aa77,

im Anhang findest Du das Teilegutachten von H&R dort stehen die DR's drin (verschiedene stärken) und die Rad/Reifenkombis.

Bei deiner Rad/Reifenkombi kein problem.

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