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Sonderkündigungsrecht durch veränderte Fahrzeugnutzung

Hallo zusammen!

Folgender Fall bei uns: ein VW-Passat versichert bei direct-line, Vertrag am 4.7. verlängert. Laut Vertragsbedingungen darf kein unter 24-jähriger Fahrer mit dem Fahrzeug fahren.

Das würden wir aber gerne ändern, da unser Sohn (18) gerade seinen Führerschein gemacht hat.

Nun möchte direct-line statt aktuell 550 €/Jahr dafür 2.100 €/Jahr haben, was uns eindeutig zu viel ist, da wir die selben Leistungen bei anderen Versicherungen für ca. 800 € bekommen würden.

Jetzt läuft der Vertrag mit direct-line aber noch bis zum 4.7.2017. Daher habe ich mich durch die

ABK

gewühlt und unter I.5.1 folgendes gefunden:

Zitat:

Ändert sich die Art und Verwendung des Fahrzeugs und erhöht sich der Beitrag dadurch um mehr als 10%, können Sie den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang unserer Mitteilung ohne Einhaltung einer Frist kündigen.

Ich habe direct-line an der Hotline damit konfrontiert, aber diese sagten mir, das gelte nicht für unseren Fall.

Daher wollte ich Euch Expert*innen mal Fragen, ob ihr wisst, welche Fälle unter dieses Sonderkündigungsrecht fallen? Wir hatten auch schon mal überlegt, einfach die Angabe der jährlichen Kilometer zu erhöhen - aber keine Ahnung, ob das dann darunter fällt.

Vielen Dank & schöne Grüße,
Andi

Beste Antwort im Thema

Zitat:

Zitat:

Obwohl die alte Versicherung nach der Kündigung keine Leistungen mehr erbringen muss, hat sie dennoch für das gesamte Versicherungsjahr das Recht auf eine Zahlung des Beitrags. Der Versicherte muss also sowohl bei der alten wie auch bei der neuen Versicherung den Beitrag bezahlen. Deshalb ist eine sofortige Kündigung nach einem Schadensfall nur bedingt zu empfehlen.

Das gilt seit der VVG-Reform nicht mehr. Die Beiträge sind prt. ab Kündigungsdatum zu erstatten. Davor war das allerdings so, dass dem Versicherer die Prämie bis zum Ablauf des Vertrages zustand.

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In der Teilkasko gibt es keinen Schadenfreiheitsrabatt.

Das die zuviel bezahlten Beiträge einbehalten werden, konnte ich auch nur auf der von dir zitierten Seite finden, und sonst nirgendwo. Gint es da eine Primärquelle zu?

Das meint sicherlich eine andere Konstellation. Kündigt die Versicherung wegen Zahlungsverzuges mit der Folgeprämie, ist der Vertrag beendet und der Anspruch auf die Prämie bleibt davon unberührt. Alles andere dürfte wohl Humbug sein.

Zitat:

Zitat:

Obwohl die alte Versicherung nach der Kündigung keine Leistungen mehr erbringen muss, hat sie dennoch für das gesamte Versicherungsjahr das Recht auf eine Zahlung des Beitrags. Der Versicherte muss also sowohl bei der alten wie auch bei der neuen Versicherung den Beitrag bezahlen. Deshalb ist eine sofortige Kündigung nach einem Schadensfall nur bedingt zu empfehlen.

Das gilt seit der VVG-Reform nicht mehr. Die Beiträge sind prt. ab Kündigungsdatum zu erstatten. Davor war das allerdings so, dass dem Versicherer die Prämie bis zum Ablauf des Vertrages zustand.

Zitat:

Das gilt seit der VVG-Reform nicht mehr. Die Beiträge sind prt. ab Kündigungsdatum zu erstatten. Davor war das allerdings so, dass dem Versicherer die Prämie bis zum Ablauf des Vertrages zustand.

Du hast Recht, das wurde tatsächlich geändert. Danke für den Hinweis. Die schlechtere Tarifierung beim TK - schaden dürfte dennoch bestehen 😉

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Zitat:

@bare84 schrieb am 5. August 2016 um 18:09:19 Uhr:


Die schlechtere Tarifierung beim TK - schaden dürfte dennoch bestehen 😉

Nein?

Zitat:

@JM GIV 1.8T schrieb am 5. August 2016 um 09:40:53 Uhr:


Mal eine kurze Frage dazu, wenn ich einen Teilkaskoschaden habe,melde und er wird von der Versicherung reguliert, kann ich innerhalb der Frist von 4 Wochen den Vertrag durch das Sonderkündigungsrecht kündigen ?

Geregelt in §92 VVG. Der VN kann zu einem beliebigen Tag zwischen Schadenfall und Ablauf der Versicherungsperiode kündigen.

Er hat eine (Wahrnehmung-) Frist von 4 Wochen einzuhalten.

Zitat:

@phaetoninteressent schrieb am 5. August 2016 um 18:20:05 Uhr:



Zitat:

@JM GIV 1.8T schrieb am 5. August 2016 um 09:40:53 Uhr:


Mal eine kurze Frage dazu, wenn ich einen Teilkaskoschaden habe,melde und er wird von der Versicherung reguliert, kann ich innerhalb der Frist von 4 Wochen den Vertrag durch das Sonderkündigungsrecht kündigen ?

Geregelt in §92 VVG. Der VN kann zu einem beliebigen Tag zwischen Schadenfall und Ablauf der Versicherungsperiode kündigen.

Er hat eine (Wahrnehmung-) Frist von 4 Wochen einzuhalten.

Was bedeutet denn dort

Die Kündigung ist nur bis zum Ablauf eines Monats seit dem Abschluss der Verhandlungen über die Entschädigung zulässig.

ich diskutiere mit Dir das nicht wieder...

Musst Du auch nicht. Damit der TE nicht etwas falsch macht: Klick oder Klick

Nach jedem versicherten Schadens­fall mit sofortiger Wirkung oder mit Wirkung zum Ende des Versicherungs­jahres.

Was so manche Zeitschriften oder der Verbraucherschutz interpretieren muss nicht richtig sein.

Die AKBs vom GDV regeln das deutlicher:

Zitat:

Kündigung nach einem Schadenereignis

G.2.3 Nach dem Eintritt eines Schadenereignisses können Sie den Vertrag kündigen. Die Kündigung muss uns innerhalb eines Monats nach Beendigung der Verhandlungen über die Entschädigung zugehen oder innerhalb eines Monats zugehen, nachdem wir in der Kfz- Haftpflichtversicherung unsere Leistungspflicht anerkannt oder zu Unrecht abgelehnt haben.
Das gleiche gilt, wenn wir Ihnen in der Kfz-Haftpflichtversicherung die Weisung erteilen, es über den Anspruch des Dritten zu einem Rechtsstreit kommen zu lassen. Außerdem können Sie in der Kfz-Haftpflichtversicherung den Vertrag bis zum Ablauf eines Monats seit der Rechtskraft des im Rechtsstreit mit dem Dritten ergangenen Urteils kündigen.

G.2.4 Sie können bestimmen, ob die Kündigung sofort oder zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ablauf des Vertrags, wirksam werden soll.

Danke. Das hilft.

Da steht immer nur Haftpflicht. Die Frage ging doch um eine Kaskoschaden.

Ist die Kündigung dort identisch? Und führt die Kündigung des Kaskoschutzes auch zur Kündigung des Gesamtvertrages?

Im Regelfall haben die Versicherer in ihren AKB stehen:

Sie und wir sind berechtigt, bei Vorliegen eines Kündigungsanlasses zu einem dieser Verträge die gesamte Kfz-Versicherung (alle Leistungsbausteine) für das Fahrzeug zu kündigen.

Bei einer Kündigung der KH durch den VN wird der Versicherer im Regelfall sofort die Kasko kündigen. Umgekehrt nicht immer. Die Kündigungsregeln sind für beide Sparten identisch.

Ok, das macht ja dann Sinn.

Also würde ein kleiner Glasschaden die Versicherungsbindung quasi aushebel? Schlimm, schlimm.

Ja, das ist tatsächlich so.

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