Sonderkündigungsrecht durch veränderte Fahrzeugnutzung
Hallo zusammen!
Folgender Fall bei uns: ein VW-Passat versichert bei direct-line, Vertrag am 4.7. verlängert. Laut Vertragsbedingungen darf kein unter 24-jähriger Fahrer mit dem Fahrzeug fahren.
Das würden wir aber gerne ändern, da unser Sohn (18) gerade seinen Führerschein gemacht hat.
Nun möchte direct-line statt aktuell 550 €/Jahr dafür 2.100 €/Jahr haben, was uns eindeutig zu viel ist, da wir die selben Leistungen bei anderen Versicherungen für ca. 800 € bekommen würden.
Jetzt läuft der Vertrag mit direct-line aber noch bis zum 4.7.2017. Daher habe ich mich durch die
ABKgewühlt und unter I.5.1 folgendes gefunden:
Zitat:
Ändert sich die Art und Verwendung des Fahrzeugs und erhöht sich der Beitrag dadurch um mehr als 10%, können Sie den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang unserer Mitteilung ohne Einhaltung einer Frist kündigen.
Ich habe direct-line an der Hotline damit konfrontiert, aber diese sagten mir, das gelte nicht für unseren Fall.
Daher wollte ich Euch Expert*innen mal Fragen, ob ihr wisst, welche Fälle unter dieses Sonderkündigungsrecht fallen? Wir hatten auch schon mal überlegt, einfach die Angabe der jährlichen Kilometer zu erhöhen - aber keine Ahnung, ob das dann darunter fällt.
Vielen Dank & schöne Grüße,
Andi
Beste Antwort im Thema
Zitat:
Zitat:
Obwohl die alte Versicherung nach der Kündigung keine Leistungen mehr erbringen muss, hat sie dennoch für das gesamte Versicherungsjahr das Recht auf eine Zahlung des Beitrags. Der Versicherte muss also sowohl bei der alten wie auch bei der neuen Versicherung den Beitrag bezahlen. Deshalb ist eine sofortige Kündigung nach einem Schadensfall nur bedingt zu empfehlen.
Das gilt seit der VVG-Reform nicht mehr. Die Beiträge sind prt. ab Kündigungsdatum zu erstatten. Davor war das allerdings so, dass dem Versicherer die Prämie bis zum Ablauf des Vertrages zustand.
70 Antworten
Das sehe ich anders! Das VVG spricht von Erwerberkündigung und die kann die Ehefrau aussprechen, einen neuen Vertrag abschließen mit VN Ehemann und der besitzende VR kann nichts tun, da der Vertrag Form- und fristgerecht von der Ehefrau gekündigt wurde. Eheleute sind nicht personenidentisch.
Naja. Wenn Du meinst.
Nicht der "Erwerber" hat eine neue Versicherung abgeschlossen, sondern der ehemalige Versicherungsnehmer selbst. Dadurch, dass er das Fahrzeug weiterversichert, dokumentiert er, dass das versicherte Interesse weiterhin bei ihm liegt.
Der TE kann es ja über Deinen Weg versuchen. Wenn es dann nicht klappt: Weiterer Halter im Brief und weiterhin beim alten Versicherer.
Zitat:
Andererseits dauert es von der Schwangerschaft bis zum Führerschein ja in der Regel auch länger als ein paar Wochen, so dass genug Zeit sein sollte sich im Vorfeld mal zu erkundigen was die eigene Versicherung so verlangt.
Und das Kinder mit 18 gerne Auto fahren wollen, sollte auch den radikalsten Ökonazieltern mittlerweile bekannt sein.
Jo, es gibt aber auch Eltern, denen sind ihre Kinder scheißegal die sind nicht bereit, für die Wunscherfüllung ihrer Kinder jedwede finanzielle Belastung auf sich zu nehmen.
Meine zum Beispiel und die von den meisten meiner Freunde auch nicht.
Aber gut... das war eine andere Zeit und damals haben Eltern tatsächlich von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, ab und zu mal "geht nicht" zu ihren Kindern zu sagen.
Ja, es war hart damals... (40km Schulweg zu Fuß bei Schnee und Eis und täglich Prügel mit dem Rohrstock vom Lehrer) 😁
VN = Vertragspartner der Versicherer, egal wer Halter ist.
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Zitat:
@gammoncrack schrieb am 7. August 2016 um 23:35:42 Uhr:
Naja. Wenn Du meinst.Nicht der "Erwerber" hat eine neue Versicherung abgeschlossen, sondern der ehemalige Versicherungsnehmer selbst. Dadurch, dass er das Fahrzeug weiterversichert, dokumentiert er, dass das versicherte Interesse weiterhin bei ihm liegt.
Der TE kann es ja über Deinen Weg versuchen. Wenn es dann nicht klappt: Weiterer Halter im Brief und weiterhin beim alten Versicherer.
Aber der Erwerber kündigt den Vertrag und aus einem stornierten Vertrag, kann der Versicherer keine älteren Rechte geltend machen...
Es war übrigens nicht "mein" Weg, ich habe nur angemerkt, dass keine TB28 notwendig ist.
Ich würde wie gesagt den Dialog mit dem Versicherer suchen, was bisher mit den Serviceversicherern immer funktioniert hat.
Zitat:
@Mimro schrieb am 8. August 2016 um 16:42:50 Uhr:
Zitat:
@gammoncrack schrieb am 7. August 2016 um 23:35:42 Uhr:
Naja. Wenn Du meinst.Nicht der "Erwerber" hat eine neue Versicherung abgeschlossen, sondern der ehemalige Versicherungsnehmer selbst. Dadurch, dass er das Fahrzeug weiterversichert, dokumentiert er, dass das versicherte Interesse weiterhin bei ihm liegt.
Der TE kann es ja über Deinen Weg versuchen. Wenn es dann nicht klappt: Weiterer Halter im Brief und weiterhin beim alten Versicherer.
Aber der Erwerber kündigt den Vertrag und aus einem stornierten Vertrag, kann der Versicherer keine älteren Rechte geltend machen...
Es war übrigens nicht "mein" Weg, ich habe nur angemerkt, dass keine TB28 notwendig ist.
Ich würde wie gesagt den Dialog mit dem Versicherer suchen, was bisher mit den Serviceversicherern immer funktioniert hat.
Korrekt! Er macht die älteren Rechte erst wieder geltend, wenn der Vertrag wieder auflebt.
Das ist doch das gleiche, wenn ich meinen Wagen bei Hauptfälligkeit 1.1. am 1.7. abmelde und am 1.10. wieder zulasse. Dann kann ich auch nicht einfach den Versicherer wechseln, nur weil der Vertrag vorher einmal storniert war.
Und ohne eine SFR-Übertragung funktioniert es nicht, wenn man auf den SFR zurückgreifen will.