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Sichtbehinderung vom Parkplatz aus

Themenstarteram 15. Juni 2022 um 7:56

Hi,

kann ich was gegen meinen Nachbar machen, der vor und direkt hinter meiner Ausfahrt einen Wohnwagen abgestellt hat (1m und 2m)? Es kann doch nicht sein, dass ich fremde Leute ansprechen muss, um mich von meinem Grundstück zu weisen, dazu habe ich auch nicht immer die Zeit. Wir haben seit Jahren Streitigkeiten und mit dem Nachbarn ist nicht zu reden, da er bereits handgreiflich wurde. Nun meint er mich so ärgern zu können.

In der StVO. habe ich gefunden:

Zitat:

Des Weiteren darf es beim Parken zu keiner Sichtbehinderung kommen, durch die andere Verkehrsteilnehmer wie Fußgänger, Fahrradfahrer oder andere Fahrzeuge gefährdet werden könnten.

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48 Antworten

Darf er denn überhaupt auf öffentlichem Grund Wohnwagen dauerhaft abstellen?

Frag deinen Nachbarn, ob du das Ordnungsamt um Rat fragen sollst.

am 15. Juni 2022 um 8:27

Wenn er sie alle 2 Wochen umstellt, ist dem Gesetz Genüge getan. Ich würde wegen dem sichtbehindernden Parken gleich das Ordnungsamt einschalten, da er nicht mit sich reden lässt.

Das ist dann leider die einzige Wahl. Einfach formlos mit Foto und einem kurzen Text per Mail beim OA reklamieren

("heirmit erstatte ich Anzeige gegen den Halter des Fz mit dem Kennzeichen XZY wegen....; den Vorfall beobachtete ich am soundsovielten von x bis y Uhr, siehe auch die beiliegenden Beweisbilder vom x.y. soundsoviel Uhr. Bitte gehen Sie entsprechend vor"),

und zwar am besten für jeden Tag, an dem so geparkt wird. Nach meiner Erfahrung dauert es so etwa 14 Tage, bis der Halter teure Post bekommt und beim zweiten oder dritten Mal hört der Scheiß dann auf.

Wie das dann zwischenmenschlich weiter geht, ist eine andere Frage.

Sprich mit der zuständigen Ordnungsbehörde. Die können den Fall prüfen und ein Haltverbot ausschildern/markieren.

IMHO gibt es keine konkrete Rechtsnorm, aus der sich unmittelbar ein einzuhaltender Abstand ablesen ließe.

Hat der Nachbar 2 Wohnwagen?

Das mit der StVO gilt, soweit ich es weiß, nicht für private Ausfahrten.

VG

https://www.fachanwalt.de/.../parken-vor-grundstueckseinfahrten

D.h. die Behinderung muss festgestellt werden es gibt keine definierten Abstände. Mit dem Wohnwagen in 1m Abstand könnte das gegeben sein. Ist halt die Frage was man hinnehmen muss, denn wenn ein etwas höherer PKW da stehen würde und man fährt mit einem tiefliegenden MG raus, sieht man auch nichts. Also m.E. würde man niemals in der nähe einer Einfahrt parken dürfen, da man immer nichts sieht.

Ähnlicher Fall: Parkbuchten quer zur Fahrbahn. Neben einem steht ein VW Bus, da sieht man auch nichts...

Das Parken direkt an Einfahrten ist demnach verboten. Dies dient zum einen natürlich dem Zweck, dass die Eigentümer der Grundstücke bzw. die dort lebenden Menschen und deren Besucher beim Ein- und Ausfahren nicht beeinträchtigt oder belästigt werden. Zum anderen darf bei der Grundstücksausfahrt keine Sichtbehinderung vorliegen. Dies könnte zu gefährlichen Situationen mit Fußgängern, Radfahrern oder anderen Pkw führen.

https://www.bussgeldkatalog.org/parken-vor-grundstueckseinfahrten/

Gruß Ulli

Direkt "an Einfahrten" ist eben nicht verboten, in dem bussgeldkatalog geht es um "Vor" im Sinne "direkt im Fahrweg aus der Einfahrt heraus"

Zitat:

}Muss ich beim Parken neben einer Grundstückseinfahrt einen bestimmten Abstand beachten?

Nein. Sofern Ihr Fahrzeug nicht vor dem abgesenkten Bordstein steht, können Sie direkt neben einer Grundstückseinfahrt halten und parken. {

Vor Einfahrten ist es schon verboten

Es geht aber um die Behinderung und das ist die Grauzone die nicht genau definiert ist

... und da sehe ich die Möglichkeit bei der Ordnungsbehörde, die Grauzone durch Markierung auszuräumen.

Die Ordnungsbehörde wird sich nicht in Nachbarschaftsstreitigkeiten hineinziehen lassen.

Solange nicht schon was handfestes vorliegt, geschieht da nichts.

Die Ordnungsbehörde kann im Rahmen eines Ortstermins die Situation in Augenschein nehmen und entscheiden, ob eine Gefährdungssituation entstehen könnte. Wenn die Situation dahingehend eingeschätzt wird, haben Sie die Möglichkeit entsprechende Haltverbote anzuordnen. Sollte das dem Nachbar nicht gefallen, er hat die Möglichkeit dagegen zu klagen. Wer die Kosten dieser Maßnahme trägt, wer weiss.

Zitat:

@Moewenmann schrieb am 15. Juni 2022 um 11:10:02 Uhr:

Sprich mit der zuständigen Ordnungsbehörde. Die können den Fall prüfen und ein Haltverbot ausschildern/markieren.

Ganz sicher nicht - nicht wegen dieses Sachverhalts. Parken gehört zum Gemeingebrauch einer Straße, zudem gibt es noch den §45 Abs. 9 StVO. Allenfalls ließe sich eine Grenzmarkierung (Zeichen 299) markieren, wenn die Situation vor Ort tatsächlich so problematisch ist - und schon das ist eine eigentlich eine Ausnahme. Allerdings bedarf es dann auch einer entsprechenden Überwachung durch die Behörde - sonst bringt die Markierung auch nichts.

Oder einfach selber zwei niedrige Anhänger kaufen, diese rechts und links von der Einfahrt Parken, alle zwei Wochen gegenläufig umparken und gut ist.. ;-)

Das ist wohl die simpelste Lösung. Die Anhänger müssen aber zugelassen sein.

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