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Selbstgeschriebenes Nummernschild

Ist so ein Schild üblich?

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58 Antworten

Zitat:

@mussdassein schrieb am 11. September 2021 um 15:22:00 Uhr:



Dass es möglich ist, kannst Du oben nachlesen.
Es wird offenbar geduldet und das ist gut so.

"Geduldet" ist halt immer so ein toller Begriff den man dehnen kann wie ein Hosengummi bis es irgendwann dann doch fatzt.

Der eine Polizist drückt ein Auge zu, was aber nicht bedeutet, daß ein anderer Polizist ebenfalls das auch tut.

Zitat:

@NOMON schrieb am 12. September 2021 um 06:39:22 Uhr:


Wenn man sich anstelle eines Kennzeichens ein Pappschild anbaut, ist es vor allem deshalb keine Urkundenfälschung, weil a) keine echte Urkunde verfälscht wird und b) keine unechte Urkunde oder c) verfälschte Urkunde gebraucht wird. Das wäre erforderlich nach § 267 I StGB.
Dass keine Täuschungsabsicht vorliegt, kommt in den meisten Fällen sicherlich noch hinzu. Allerdings ist das ein Tatbestandsmerkmal, das man ohne weiteres nicht sicher ausschließen kann, weil man die Motivation für das Anbringen eines selbst gemalten "Kennzeichens" ja nicht kennt.

Es liegt keine Täuschungsabsicht vor, wenn man an ein nicht angemeldetes und Versichertes Fahrzeug Pappen anbaut und Buchstaben Zahlen drauf schreibt,die einer Landkreiskennung und Erkennungsnummer ähneln?

Hab ich was verpasst oder weshalb sollte man sich sonst solche Pappen basteln?

Kontext - so wichtig.

Ob eine Täuschungsabsicht vorliegt ist ja eine Einzelfallentscheidung. Wer täuschen will wird wohl etwas detailierter arbeiten als Pappe und Filzstift. In meinem Fall z.B. mit einem geklauten Schild, Tagebuchnummer der Anzeige und bestehendem Versicherungsschutz würde ich eine Täuschungsabsicht verneinen.

Zitat:

@onzlaught schrieb am 12. September 2021 um 09:58:29 Uhr:


Ob eine Täuschungsabsicht vorliegt ist ja eine Einzelfallentscheidung. Wer täuschen will wird wohl etwas detailierter arbeiten als Pappe und Filzstift. In meinem Fall z.B. mit einem geklauten Schild, Tagebuchnummer der Anzeige und bestehendem Versicherungsschutz würde ich eine Täuschungsabsicht verneinen.

Das mag in deinem Fall so sein, aber der ausländische Autohändler, der einfach das ehemalige Kennzeichen des Autos nachmalt und vorne wie hinten anbringt, möchte doch suggerieren, dass das Auto noch zugelassen ist und nur die Kennzeichen nicht mehr vorhanden sind. Somit liegt doch das Tatbestandsmerkmal der Täuschungsabsicht vor. Sollen sich die Juristen dann streiten, ob das Urkundenfälschung oder Kennzeichenmissbrauch ist. Es ist auf jeden Fall nicht zulässig.

Ein gebasteltes Kennzeichen an einem abgemeldeten Auto um eine Zulassung vorzutäuschen ist Urkundenfälschung. Fahrzeug und Kennzeichen sind eine zusammen gesetzte Urkunde.

Hallo, Go}][{esZorN,
lies mal bitte die Entscheidung des OLG Koblenz (Beschl. v. 19.5.2016 – 2 OLG 4 Ss 158/15) (Verlinken klappt irgendwie nicht).
Dort wird beschrieben, warum selbstgemalte Kennzeichen weder unter die Urkundenfälschung noch unter Kennzeichenmissbrauch fallen.
Viele Grüße,
Uhu110

Erlaubt sind sie trotzdem nicht

@uhu110
Sorry, ich habe mich falsch ausgedrückt. Wenn ich an einem abgemeldeten Fz Kennzeichen eines anderen anbringen würde, ist es Urkundenfälschung. Und dann imho auch, wenn es selbstgeklöppelte sind.
So richtig?

Hallo, Windelexpress,

Zitat:

@windelexpress schrieb am 12. September 2021 um 13:51:59 Uhr:


Erlaubt sind sie trotzdem nicht

wie schon geschrieben: Es kommt auf den Einzelfall an.

Wurden die Kennzeichen verloren oder gestohlen und ist das Fahrzeug ansonsten noch ordnungsgemäß zugelassen und versichert, kann es von behördlicher Seite erlaubt werden, so herumzufahren (ohne Kennzeichen oder mit selbstgemalten).

Ist das Fahrzeug abgemeldet, gestohlen oder was auch immer, sind alle möglichen Delikte denkbar (Verstoß gg. PflVersG, AO, usw.).

Hallo, Go}][{esZorN,

aus dem oben genannten Urteil:

Zitat:

A. Sachverhalt (vereinfacht)
A brachte an seinem außer Betrieb gesetzten und nicht mehr für den Straßenverkehr zugelassenen Wohnmobil die entstempelten Kfz-Kennzeichen A-BC 123 an, bevor er mit diesem Fahrzeug am 29. April 2014 gegen 02.00 Uhr nachts öffentliche Straßen in W. befuhr, ohne im Besitz der hierfür erforderlichen Fahrerlaubnis zu sein. Auch bestand für dieses Fahrzeug kein Haftpflichtversicherungsvertrag.
Am 28. Juli 2014 befuhr der A mit einem nicht angemeldeten Motorroller öffentliche Straßen in W., nachdem er an dem Fahrzeug das für das Jahr 2009 gültige Versicherungskennzeichen „XYZ“ angebracht hatte.
Strafbarkeit des A?
B. Die Entscheidung des OLG Koblenz (Beschl. v. 19.5.2016 – 2 OLG 4 Ss 158/15)
I. Die Fahrt am 29. April 2014
1. Strafbarkeit wegen Urkundenfälschung gemäß § 267 I StGB
A könnte sich wegen Urkundenfälschung gemäß § 267 I Var. 1 StGB strafbar gemacht haben, indem er die entstempelten Kfz-Kennzeichen an das nicht mehr zugelassene Wohnmobil anbrachte.
Dazu müsste A eine unechte Urkunde hergestellt haben. Dazu müsste es sich bei dem Kfz-Kennzeichen um eine Urkunde im Sinne des § 267 I StGB handeln.
Urkunde im strafrechtlichen Sinn ist jede verkörperte menschliche Gedankenerklärung, die zum Beweis im Rechtsverkehr geeignet und bestimmt ist und einen Aussteller erkennen lässt. Danach kommen einer Urkunde drei Funktionen zu: die Perpetuierungsfunktion (verkörperte Gedankenerklärung), die Beweisfunktion (Erkennbarkeit des Ausstellers) und die Garantiefunktion (zur Beweisführung geeignet und bestimmt).
Ein (ordnungsgemäßes) Kfz-Kennzeichen umfasst nach § 10 III FZV eine zum Beweis geeignete und bestimmte (Beweisfunktion) Stempelplakette der Zulassungsbehörde, die das farbige Wappen des Landes, dem die Zulassungsbehörde angehört, die Bezeichnung des Landes und der Zulassungsbehörde (Garantiefunktion) und eine eindeutige Druckstücknummer enthält. Die Stempelplakette darf nur erteilt werden, wenn alle Voraussetzungen der Zulassung vorliegen (vgl. § 3 I 3 FZV), weswegen das gestempelte Kfz-Kennzeichen die verkörperte Erklärung enthält, dass das Kfz alle Voraussetzungen für die Zulassung erfüllt. Das Kfz-Kennzeichen bezieht sich danach indes immer auf ein bestimmtes Fahrzeug, ist also für sich genommen nicht aussagekräftig, sondern erst in Verbindung mit dem Fahrzeug. Das Kennzeichen alleine ist damit ein sogenanntes Beweiszeichen und wird erst in Kombination mit dem Fahrzeug zu einer Urkunde, wenn eine hinreichend feste Verbindung zwischen Fahrzeug (Bezugsgegenstand) und Kennzeichen besteht (sogenannte zusammengesetzte Urkunde; vgl. auch § 10 V 1 FZV).
Hier handelte es sich aber um entstempelte Kfz-Kennzeichen. Die Zulassungsbehörde hat damit ihre ursprüngliche Erklärung „widerrufen“, als das Fahrzeug, auf das sich die Kennzeichen bezogen, außer Betrieb gesetzt wurde (§ 14 I FZV). Es fehlt damit einerseits an einer Gedankenerklärung, andererseits lässt das Kennzeichen einen Aussteller nicht (mehr) erkennen. Damit liegt keine (zusammengesetzte) Urkunde vor:
„Kfz-Kennzeichenschilder sind Beweiszeichen, die die Erklärung enthalten, dass das betreffende Fahrzeug für den im Fahrzeugregister eingetragenen Halter zum öffentlichen Verkehr zugelassen ist. Das Kennzeichenschild bildet zusammen mit dem Dienststempel der Zulassungsbehörde und dem Fahrzeug eine zusammengesetzte Urkunde (vgl. Senat, 2 OLG 3 Ss 98/15 v. 07.09.2015; BayObLG, RReg 1 St 13/77 v. 29.04.1977 – BayObLGSt 1977, 74 <Rn. 6 n. juris>; Fischer, StGB, 63. Aufl. § 267 Rn. 7 mwN.; Heine/Schuster, in: Schönke/Schröder, StGB, 29. Aufl. § 267 Rn. 36a). Bei Verwendung von ungestempelten oder – wie hier – entstempelten Kennzeichenschildern lässt die mit der Anbringung des Kennzeichens am Fahrzeug verbundene Erklärung den Aussteller nicht (mehr) erkennen, so dass es an der Urkundsqualität fehlt und eine Strafbarkeit wegen Urkundenfälschung ausscheidet (vgl. BGH, 1 StR 279/91 v. 06.06.1991 – BGHR StGB § 259 Abs. 1 Sichverschaffen 5 <Rn. 2 n. juris>; 1 StR 227/89 v. 16.05.1989 – BGHR StGB § 267 Abs. 1 Urkunde 3 <Rn. 1 n. juris>; 4 StR 266/62 v. 07.09.1962 – BGHSt 18, 66 <Rn. 14 n. juris>).“
2. Strafbarkeit wegen Kennzeichenmissbrauchs gemäß § 22 I Nr. 1 StVG
„Gemäß § 22 Abs. 1 Nr. 1 StVG wird mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bis zu einem Jahr bestraft, wer ein Kraftfahrzeug oder einen Kraftfahrzeuganhänger, für die ein amtliches Kennzeichen nicht ausgegeben oder zugelassen worden ist, mit einem Zeichen versieht, das geeignet ist, den Anschein amtlicher Kennzeichnung hervorzurufen. Dies umfasst auch die Fälle, in denen ein Fahrzeug abgemeldet und das dafür ausgegebene Kennzeichen von der Zulassungsbehörde entstempelt, jedoch vom Fahrzeughalter weiter verwendet wird, um im Straßenverkehr den Anschein zu erwecken, das betreffende Fahrzeug sei für den im Fahrzeugregister eingetragenen Halter (noch immer) zum öffentlichen Verkehr zugelassen (vgl. König, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 42. Aufl. StVG § 22 Rn. 2). Genauso liegt der Sachverhalt hier.“

Viele Grüße,

Uhu110

Zitat:

@mican0974 schrieb am 11. September 2021 um 15:20:01 Uhr:


lich?
Tschuldigung, aber das ist Urkundenfälschung. Es darf niemals ein Kennzeichen selbst gemalt, gedruckt,

Nein Urkundenfälschung ist das nicht, denn Urkundenfälschung ist, wenn man Kennzeichen herstellt um den Anschein zu erwecken, dass diese zum Fahrzeug gehören.

Wenn ein Kennzeichen gestohlen oder verloren ist, und man malt genau das gleiche Kennzeichen als provisorium nach, dann ist ja die Nummer & Buchstaben von einem echten Kennzeichen kopiert, welches zum Fahrzeug gehört.

Zitat:

@Quertraeger schrieb am 11. September 2021 um 16:38:45 Uhr:



Zitat:

@mican0974 schrieb am 11. September 2021 um 16:02:29 Uhr:


Schon krass, wie manche Mitmenschen die Vorschriften so auslegen, wie es ihnen gerade passt ...

In der Tat! :rolleyes:
Ich kenne z. B. hier auch einen gewissen User, der die Umweltplakette (Feinstaubplakette) als unnützes Konterfei ansieht und sie demzufolge einfach ignoriert. :eek: :D

Da ist der gewisse User nicht der einzige.

Paragraph 22 StVG kommt hier nicht in Betracht?

(1) Wer in rechtswidriger Absicht

1.
.
.
2. ein Kraftfahrzeug oder einen Kraftfahrzeuganhänger mit einer anderen als der amtlich für das Fahrzeug ausgegebenen oder zugelassenen Kennzeichnung versieht,
wird, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Die gleiche Strafe trifft Personen, welche auf öffentlichen Wegen oder Plätzen von einem Kraftfahrzeug oder einem Kraftfahrzeuganhänger Gebrauch machen, von denen sie wissen, dass die Kennzeichnung in der in Absatz 1 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Art gefälscht, verfälscht oder unterdrückt worden ist.

Erfahrungswerte von mir:
Mit 16 wurde mein Nummernschild an meiner 50er entwendet.
Ich zuerst zur Polizei um dies zu melden und von da die Aussage das ich weiterfahren kann und mir nur "schnellstmöglich" ein neues besorgen muss.
Bin am nächsten Tag zur Versicherung und es gab ein neues.
Nach einem Wildunfall am Morgen war mein Nummernschild vorne nicht mehr zu befestigen da reichlich verformt.
Aussage der Polizei: einfach ohne fahren und schnellstmöglich ein neues besorgen.
Ich hatte auch noch das "Glück" durch Luxemburg zu müssen und habe einen der seltenen Tage erwischt so die Luxemburger Polizei an der Grenze Stand.
Ich durfte natürlich erst Mal zur Seite fahren und durfte erklären warum ich vorne kein NS habe.
Aussage da war die gleiche wie in Deutschland.

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