Seitenblinker Funktion TÜV relevant?
Viele Fahzeuge haben heute nicht nur einen Blinker jeweils Links und Rechts, vorne und hinten sondern zusätzlich auch noch jeweils einen in der Seitenwand des Fahrzeuges.
Ist die Funktion dieses Blinkers TÜV relevant (Prinzip: alles was eingebaut ist muss auch funktionieren) oder nur ein nice-to-have?
Habe mir im alten Auto an der Laterne die Seite incl des Seitenblinkers etwas ramponiert und möchte mir das Geld für die Reparatur/Austausch dieses Teiles gerne sparen...
27 Antworten
Deine Aussage stimmt so aber nicht, denn unterschiedliche Modelle habe oft auch
unterschiedliche Scheinwerfer und wenn die darin integriereten Blinker seitlich
nicht genug abstrahlen, sind halt zusätzliche Blinker nötig.
Da gibt's noch eine Ausnahme: Stichwort EWG Betriebserlaubnis. Fällt das Fahrzeug nicht darunter, ist es durchaus möglich die Seitenblinker zu entfernen oder keine ab Werk zu haben.
Der Golf 2 wäre mir spontan auch eingefallen.
Jedenfalls alles nur national genehmigte Fahrzeuge, seit 1996 müssen typgenehmigte neue PKW eine EG-Genehmigung haben und die verlangt die seitlichen Blinker.
Nach der HU-Richtlinie ist es auch ein erheblicher Mangel, wenn einer davon nicht funktioniert; bei mechanischer Zerstörung sowieso.
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EU hin oder her. Sitzen die Blinker innen integriert im Scheinwerfer,
kann man sie von der Seite nicht sehen, also müssen zusätzliche
Blinker seitlich her. Das hat mit der EU wenig zu tun.
Das war schon immer so.
E30 + Golf 2 siehst von der Seite auch nicht so richtig, aber ok, sind ältere Zulassungen.
https://www.clubfrance.nl/viewtopic.php?t=1036&start=30
Zitat:
@hk_do schrieb am 13. März 2018 um 11:22:01 Uhr:
Jedenfalls alles nur national genehmigte Fahrzeuge, seit 1996 müssen typgenehmigte neue PKW eine EG-Genehmigung haben und die verlangt die seitlichen Blinker.
Nichts anderes sagt die ECE-R48, die ich weiter vorne schon erwähnte.
In anderen Ländern sind Seitenblinker schon lange vorgeschrieben. Mein 1970er Austin 1100 hat welche - er ist EZ in Großbritannien, während gleich alte Exemplare mit EZ Deutschland die Seitenblinker nicht hatten. Bzw. erst später. Dafür hatte er keinen Warnblinker, auch keinen nachgerüsteten und KEINE Außenspiegel.... ist schon gut, dass das alles heute ECE-weit geregelt ist.
Moin Moin !
Zitat:
Ich verstehe das so, dass Vorne und Hinten jeweils 2 Blinker sein müssen und je nach Fahrzeuglänge nochmal Seitenblinker vorhanden sein müssen, oder dürfen.
Von mehr als 3 Leuchten pro Seite sehe ich da also auch nichts
Da steht kein Verbot oder eine Höchstanzahl ! Also sind so viele zulässig , wie du dranpappen kannst.
Ein 2005er Ford hat mit Sicherheit eine EG-BE und muss daher mit Seitenblinkern ausgerüstet sein. Funktioniert der nicht oder fehlt gar , ist da ein erheblicher Mangel.
MfG Volker
Wenn du das denkst, verstehst du den Text nicht.
Dort steht, was man darf und nicht, was man nicht darf.
Schau mal, ob in der StVZO was davon steht, dass man keine Kreissäge auf der Motorhaube montieren darf oder keinen Raketenwerfer auf dem Dach.
Ich denke da wirst du nichts finden, also darfst du es nach deiner Logik ja machen..
Zitat:
@schreyhalz schrieb am 13. März 2018 um 19:31:12 Uhr:
Da steht kein Verbot oder eine Höchstanzahl ! Also sind so viele zulässig , wie du dranpappen kannst.
Bei lichttechnischen Einrichtungen ist nach §49a StVZO alles verboten, was nicht vorgeschrieben oder erlaubt ist.
Die ECE-R 48 regelt, was vorgeschrieben und erlaubt ist.
Ich habe zwar auch mal gelernt "Blinker müssen paarweise vorhanden sein, ansonsten ist die Anzahl nur durch die Grenze zum groben Unfug beschränkt", aber diese Ansicht kann ich in der ECE-R 48 nicht so recht bestätigt finden. Vermutlich ein Relikt aus der Zeit der nationalen Regelung...
Wenn die Blinkerzahl nicht beschränkt wäre, hätten wir da sicher schon so einige Tannenbäume rumfahren. 🙂
Moin Moin !
Zitat:
Ich habe zwar auch mal gelernt "Blinker müssen paarweise vorhanden sein, ansonsten ist die Anzahl nur durch die Grenze zum groben Unfug beschränkt", aber diese Ansicht kann ich in der ECE-R 48 nicht so recht bestätigt finden
Stimmt
Zitat:
Vermutlich ein Relikt aus der Zeit der nationalen Regelung...
Die ja immer noch gültig ist für viele Fzge.
Zitat:
Die ECE-R 48 regelt, was vorgeschrieben und erlaubt ist
das gilt zwangsläufig nur für Fzge mit EG-BE.
Zitat:
Wenn du das denkst, verstehst du den Text nicht.
Dort steht, was man darf und nicht, was man nicht darf
Hier irrst du 2 x .
MfG Volker
Zitat:
@schreyhalz schrieb am 15. März 2018 um 21:54:28 Uhr:
Zitat:
Vermutlich ein Relikt aus der Zeit der nationalen Regelung...
Die ja immer noch gültig ist für viele Fzge.
ja, aber es werden jeden Tag weniger.
Die aktuelle nationale deutsche Regelung lautet seit einiger Zeit:
Lichttechnische Einrichtungen an Kraftfahrzeugen und Anhängern, auf die sich die Richtlinie 76/756/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Anbau der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (ABl. L 262 vom 27.9.1976, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie 2008/89/EG (ABl. L 257 vom 24.9.2008, S. 14) geändert worden ist, bezieht, müssen den technischen Vorschriften der Absätze 2, 5 und 6 und der Anhänge 3 bis 11 der ECE-Regelung Nr. 48 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UN/ECE) – Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung der Fahrzeuge hinsichtlich des Anbaus der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen (ABl. L 323 vom 6.12.2011, S. 46) entsprechen.
Sprich: national gilt inzwischen auch die ECE-R48...