Section Control - Nachweisbarkeit der verantwortlichen Fahrereigenschaft

Ich bin ja jetzt nicht der Technikfreak, aber angeblich wird ja bei Einfahrt in die "Section Control" ein Foto vom Fahrzeug/Kennzeichen mittel Kennzeichenerkennungssoftware gemacht und bei Ausfahrt aus dem kontrollierten Bereich. Wird eine Überschreitung der zHG festgestellt, wird der Vorgang dann mit Foto an die Bußgeldstelle weitergeleitet.

1.) Die Frage ist, wird bei Einfahrt auch der Fahrer fotografiert oder nur das Kennzeichen mittels der Kennzeichenerkennungssoftware gespeichert?

2.) Befinden sich zwei Personen im Fahrzeug und es findet ein Fahrerwechsel im Bereich der "Section Control" statt, so ist ja grundsätzlich der Nachweis des verantwortlichen Fahrers nicht mehr zu erbringen?!

Somit haben die doppelt besetzten Fahrzeuge gute Karten heil aus der Sache rauszukommen!

N.T.

Beste Antwort im Thema

Also wenn du innerhalb der Meßstrecke auch noch einen Fahrerwechsel hinbekommst und dann immer noch als zu schnell erfasst wirst, dann warst du
-- entweder gewaltig zu schnell (wegen des Stops zum Wechsel)
-- oder Fahrerwechsel während der Fahrt UND zu schnell ?
---> dann gehören definitiv auch beide bestraft ! ;-)
Oder den letzten beißen die Hunde ;-)
Oder es nimmt eben nur einer auf sich ;-)

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Zitat:

@Diedicke1300 schrieb am 1. Januar 2019 um 16:46:31 Uhr:



Zitat:

@DB NG-80 schrieb am 1. Januar 2019 um 16:21:18 Uhr:


Es gibt Section Control, vom Prinzip her,doch schon längst bei Provida Fahrzeugen, also Kinderkram hier zu diskutieren.

Nein hier wird die tatsächlich gefahrene Geschwindigkeit durch hinterher fahren gemessen.

Es wird, im übrigen genau wie bei jeder anderen Geschwindigkeitsmessung, die benötigte Zeit für eine bestimmte Wegstrecke gemessen. Nicht die Geschwindigkeit des Videowagens.
Die Wegstrecke kann nur kürzer sein, als beim Section Control, aber jedenfalls länger als bei stationären Blitzern.

Einige Beiträge sind weg, völlig OT.
Auch hier dann mal der deutliche Hinweis auf die Nettiquette.
Da mangelt es doch deutlich dran.

Moorteufelchen

Zitat:

@Zahn schrieb am 1. Januar 2019 um 23:25:46 Uhr:



Zitat:

@Diedicke1300 schrieb am 1. Januar 2019 um 16:46:31 Uhr:


Nein hier wird die tatsächlich gefahrene Geschwindigkeit durch hinterher fahren gemessen.

Es wird, im übrigen genau wie bei jeder anderen Geschwindigkeitsmessung, die benötigte Zeit für eine bestimmte Wegstrecke gemessen. Nicht die Geschwindigkeit des Videowagens.
....

Beides ist möglich...

Zitat:

Mobile Tempoüberwachung
1. Bei gleichbleibendem Abstand:

Das Polizeifahrzeug verfolgt das Auto. Ändert sich der Abstand zwischen beiden nicht, so entspricht die Geschwindigkeit derjenigen der Polizei.
2. Kein gleichbleibender Abstand:

Die Geschwindigkeit kann auch gemessen werden, wenn der Abstand zwischen dem Provida-Fahrzeug und dem verfolgten Fahrzeug nicht konstant ist. Entscheidend sind hier der Beginn und das Ende einer bestimmten Strecke, die manuell gewählt wird. Danach wird durch die Weg-Zeit-Formel die Geschwindigkeit in km/h errechnet.

ich möchte nochmal auf den originalen Ansatz zurück kommen. Es ist eine irrige Annahme, dass ein Verfahren immer sofort eingestellt werden muss, weil es eine entfernte, unglaubwürdige Möglichkeit existiert, wie die Messung zustande gekommen ist.

Durch das Foto am Ausgang ist erst einmal der Anscheinsbeweis erbracht, dass die Person auf dem Foto gefahren ist. Dies reicht erst einmal für eine Verurteilung aus. Wenn der Beschuldigte eine andere Version hat, muss er diese dem Richter glaubhaft machen. Dabei kann der Richter durchaus hinterfragen, warum man den Wechsel gemacht hat, warum man nahe an 200km/h gefahren ist, wie und wo man den Wechsel gemacht hat, usw. Hat man darauf keine glaubwürdigen Antworten, dann sieht es nicht gut aus.

Der Richter hat am Ende freie Beweiswürdigung. Die Schwelle für eine Verurteilung ist in einem Ordnungswidrigkeitverfahren relativ niedrig.

Und wenn du richtig Pech hast, lässt der Richter ein Gutachten anfertigen, ob der von Dir geschilderte Ablauf technisch möglich ist. Das kann dann ganz schnell vierstellige Kosten verursachen, die Du bei einer Verurteilung tragen musst.

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Zitat:

@Blue346L schrieb am 3. Januar 2019 um 01:53:58 Uhr:


....Dabei kann der Richter durchaus hinterfragen, warum man den Wechsel gemacht hat, warum man nahe an 200km/h gefahren ist, wie und wo man den Wechsel gemacht hat, usw. Hat man darauf keine glaubwürdigen Antworten, dann sieht es nicht gut aus.

Der Richter hat am Ende freie Beweiswürdigung. Die Schwelle für eine Verurteilung ist in einem Ordnungswidrigkeitverfahren relativ niedrig...

Grundsätzlich hast du hier natürlich recht, nichtsdestotrotz gilt noch immer "in dubio pro reo" und das Gericht muß dem Betroffenen scheinen Verstoß nachweisen. Wenn hier der "Geblitzte" die Ausrede vorbringt, er war empört über die Ignoranz seines "Beifahrers", der vorher das bestehende Tempolimit komplett ignoriert hat und diesen daher umgehend zu einem Fahrerwechsel gedrängt hat, so wird das Gericht keine Handhabe mehr haben, den "Geblitzten" zu verurteilen! Der Beifahrer dürfte derweil in der Verfolgungsverjährung sein!

N.T.

Blue346L hatte eigentlich sehr klar dargestellt, dass es so einfach nicht ist. Das klappt nur im Fernsehen so. Aber probiere es doch mal aus, wenn es die Gelegenheit gibt. Ist nach deiner Darstellung ja eine totsichere Methode.

Grüße vom Ostelch

Zitat:

@Enterich2003 schrieb am 3. Januar 2019 um 09:32:33 Uhr:


das Gericht muß dem Betroffenen scheinen Verstoß nachweisen. Wenn hier der "Geblitzte" die Ausrede vorbringt, er war empört über die Ignoranz seines "Beifahrers", der vorher das bestehende Tempolimit komplett ignoriert hat und diesen daher umgehend zu einem Fahrerwechsel gedrängt hat,

Ich habe jetzt tatsächlich alle Seiten gelesen, und es ist immer noch das selbe Problem. Sollte ein Anwalt nicht vorher einem die Idee ausreden, und ein gericht müsste sich damit befassen wird ein Gutachten angefertigt.

1: Wie fand der Fahrerwechsel statt, war es ein Eingriff in den Straßenverkehr vom Beifahrer, dem die Geschwindigkeit zu schnell war. Da die Strafen hierbei höher sind, wird man sich wünschen, nur für die Geschwindigkeitsübertretung belangt zu werden.

2: Ein Gutachten wird angefertigt, in wie weit es technisch möglich ist. Die Anhaltezeit (Bremsvorgang) wird errechnet. Die technisch mögliche Höchstgeschwindigkeit für das Fahrzeug und die Strecke wird ausgerechnet.

Als Beispiel
250KMH, Strecke 2,2KM = 0,528 Minuten
100KMH, Strecke 2,2KM = 1,32 Minuten
Der Wagen wäre 0,78 Minuten zu schnell, wenn er nicht angehalten hätte. Ein Gutachter würde nun die verzögerungswerte ausrechnen. Bis zum Stillstand wird der Wagen schlißlich langsamer. Das Hochbeschleunigen kann man vernachlässigen, da der Wagen auch mit 1KMH die zweite Lichtschranke überfahren haben könnte.

Dann die Zeit für einen schnellen Fahrerwechsel errechnen. Kann man bequem im Innenraum wechseln, oder muss man ums halbe auto rum laufen... Das Abschnallen wird erst nach dem Stillstand möglich sein.

hierbei wird es schnon bei den meisten scheitern... Aber wenn nicht gibt es ja noch das Foto des gesammten Fahrzeugs, was identisch mit einem Blitzerfoto ist. Somit kann man sich das Theoretische eigentlich sparen...😉

Werden bei der Section Control 2 Photos gemacht, also eins am Beginn der Messstrecke und eins am Ende oder nur eins?
Falls 2 gemacht werden, dann wird über die Ausrede nur müde gelächelt und es wird sicherlich noch eine Anzeige wegen versuchter Täuschung (korrekten Begriff kenne ich nicht) folgen.

https://de.wikipedia.org/wiki/Abschnittskontrolle

Hier Section Control mal besser erklärt....

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