Section Control - Nachweisbarkeit der verantwortlichen Fahrereigenschaft
Ich bin ja jetzt nicht der Technikfreak, aber angeblich wird ja bei Einfahrt in die "Section Control" ein Foto vom Fahrzeug/Kennzeichen mittel Kennzeichenerkennungssoftware gemacht und bei Ausfahrt aus dem kontrollierten Bereich. Wird eine Überschreitung der zHG festgestellt, wird der Vorgang dann mit Foto an die Bußgeldstelle weitergeleitet.
1.) Die Frage ist, wird bei Einfahrt auch der Fahrer fotografiert oder nur das Kennzeichen mittels der Kennzeichenerkennungssoftware gespeichert?
2.) Befinden sich zwei Personen im Fahrzeug und es findet ein Fahrerwechsel im Bereich der "Section Control" statt, so ist ja grundsätzlich der Nachweis des verantwortlichen Fahrers nicht mehr zu erbringen?!
Somit haben die doppelt besetzten Fahrzeuge gute Karten heil aus der Sache rauszukommen!
N.T.
Beste Antwort im Thema
Also wenn du innerhalb der Meßstrecke auch noch einen Fahrerwechsel hinbekommst und dann immer noch als zu schnell erfasst wirst, dann warst du
-- entweder gewaltig zu schnell (wegen des Stops zum Wechsel)
-- oder Fahrerwechsel während der Fahrt UND zu schnell ?
---> dann gehören definitiv auch beide bestraft ! ;-)
Oder den letzten beißen die Hunde ;-)
Oder es nimmt eben nur einer auf sich ;-)
125 Antworten
Zitat:
@Diedicke1300 schrieb am 1. Januar 2019 um 14:25:46 Uhr:
...Was wird einem vorgeworfen bei Sections Control ?
„ Sie haben irgendwo die zugelassene Höchstgeschwindigkeit um irgendwas überschritten ? „
Wir benötigen einen Freiwilligen, der dann seinen Bußgeld-Bescheid hier mal hoch lädt.
Dann sind wir schlauer.
Zitat:
@Psio schrieb am 1. Januar 2019 um 14:07:11 Uhr:
Wo, bitte schön, gibt es im Bußgeldkatalog den Tatbestand "Überschreitung der Durchschnittsgeschwindigkeit"?
Das ist die nächste Frage die sich hier stellt. Beispielhaft angenommen, die Durchschnittsgeschwindigkeit wird mit 130 km/h anstatt der erlaubten 100 km/h gemessen. Wird dann die ursprüngliche Bußgeldkennzahl 141722 angewendet?
Zitat:
Zulässige Geschwindigkeit: 100 km/h
Festgestellte Geschwindigkeit: 130 km/h
Bußgeldkennzahl: 141722
Verkehrsordnungswidrigkeit:
Sie überschritten die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 30 km/h. Zulässige Geschwindigkeit: 100 km/h. Festgestellte Geschwindigkeit (nach Toleranzabzug): 130 km/h.
Verletzte Vorschriften: § 41 Abs. 1 iVm Anlage 2, § 49 StVO; § 24 StVG; 11.3.5 BKat
Bußgeld : 80 Euro
Punkte: 1
Oder werden hier möglicherweise noch neue Kennzahlen nachgeschoben? Werden diese o.g. bestehenden Tatvorwürfe den Schnellfahrern vorgeworfen, werden findige Anwälte in Klugscheißermanier darauf hinweisen, daß nicht die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten wurde, sondern die Durchschnittsgeschwindigkeit über der zHG liegt.
N. T.
Zitat:
@Enterich2003 schrieb am 1. Januar 2019 um 15:25:29 Uhr:
Zitat:
@Psio schrieb am 1. Januar 2019 um 14:07:11 Uhr:
Wo, bitte schön, gibt es im Bußgeldkatalog den Tatbestand "Überschreitung der Durchschnittsgeschwindigkeit"?Das ist die nächste Frage die sich hier stellt. Beispielhaft angenommen, die Durchschnittsgeschwindigkeit wird mit 130 km/h anstatt der erlaubten 100 km/h gemessen. Wird dann die ursprüngliche Bußgeldkennzahl 141722 angewendet?
Zitat:
@Enterich2003 schrieb am 1. Januar 2019 um 15:25:29 Uhr:
Zitat:
Zulässige Geschwindigkeit: 100 km/h
Festgestellte Geschwindigkeit: 130 km/h
Bußgeldkennzahl: 141722
Verkehrsordnungswidrigkeit:
Sie überschritten die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 30 km/h. Zulässige Geschwindigkeit: 100 km/h. Festgestellte Geschwindigkeit (nach Toleranzabzug): 130 km/h.
Verletzte Vorschriften: § 41 Abs. 1 iVm Anlage 2, § 49 StVO; § 24 StVG; 11.3.5 BKat
Bußgeld : 80 Euro
Punkte: 1Oder werden hier möglicherweise noch neue Kennzahlen nachgeschoben? Werden diese o.g. bestehenden Tatvorwürfe den Schnellfahrern vorgeworfen, werden findige Anwälte in Klugscheißermanier darauf hinweisen, daß nicht die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten wurde, sondern die Durchschnittsgeschwindigkeit über der zHG liegt.
N. T.
Dein Beispiel wäre u. U. ein Geschenk und somit der Hinweis auf die klugscheissenden Anwälte hinfällig.
Zumal niemand so doof sein kann 30 kmh in deinem Beispiel als Tatvorwurf ernsthaft geltend machen zu wollen.
In genau nur einem einzigen von unzähligen Möglichkeiten wäre er richtig, nämlich nur dann wenn man konstant mit 130 durch die Messstrecke fährt. Bei der kleinsten Abweichung muss die tatsächlich gefahrene Höchstgeschwindigkeit über 130 liegen.
Zitat:
@Diedicke1300 schrieb am 1. Januar 2019 um 15:49:50 Uhr:
Zumal niemand so doof sein kann 30 kmh in deinem Beispiel als Tatvorwurf ernsthaft geltend machen zu wollen.
Was soll denn sonst vorgeworfen werden? Wenn die ermittelte Durchschnittsgeschwindigkeit 130 km/h bei erlaubten 100 km/h betrug, dann wird natürlich (abzüglich der Toleranz) eine Überschreitung um 30 km/h vorgeworfen. Und mit Sicherheit wird dazu der selbe Textbaustein wie bei anderen Messverfahren benutzt, also "Sie überschritten die zulässige Höchstgeschwindigkeit".
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Es gibt Section Control, vom Prinzip her,doch schon längst bei Provida Fahrzeugen, also Kinderkram hier zu diskutieren.
Und spätestens, wenn ein paar Winkeladvokaten doch noch ein Schlupfloch finden, so wird das sehr zeitnah geschlossen werden.
Zitat:
@DB NG-80 schrieb am 1. Januar 2019 um 16:21:18 Uhr:
Es gibt Section Control, vom Prinzip her,doch schon längst bei Provida Fahrzeugen, also Kinderkram hier zu diskutieren.
Nein hier wird die tatsächlich gefahrene Geschwindigkeit durch hinterher fahren gemessen.
Zitat:
@Florian333 schrieb am 1. Januar 2019 um 16:16:56 Uhr:
Zitat:
@Diedicke1300 schrieb am 1. Januar 2019 um 15:49:50 Uhr:
Zumal niemand so doof sein kann 30 kmh in deinem Beispiel als Tatvorwurf ernsthaft geltend machen zu wollen.Was soll denn sonst vorgeworfen werden? Wenn die ermittelte Durchschnittsgeschwindigkeit 130 km/h bei erlaubten 100 km/h betrug, dann wird natürlich (abzüglich der Toleranz) eine Überschreitung um 30 km/h vorgeworfen. Und mit Sicherheit wird dazu der selbe Textbaustein wie bei anderen Messverfahren benutzt, also "Sie überschritten die zulässige Höchstgeschwindigkeit".
Ich weiß nicht ob es so ist, aber es wäre falsch. Die tatsächlich gefahrene Höchstgeschwindigkeit könnte z.b. bei 170 liegen, somit wäre die Überschreitung 70 Kmh.
Das kann aber dem Fahrer nicht nachgewiesen werden. Es ist doch ganz logisch, dass nur jene Überschreitung vorgeworfen werden kann, die sich aus der ermittelten Durchschnittsgeschwindigkeit ergibt. Mit diesem Tatvorwurf ist man also immer auf der sicheren Seite.
Zitat:
@Florian333 schrieb am 1. Januar 2019 um 16:52:05 Uhr:
Das kann aber dem Fahrer nicht nachgewiesen werden. Es ist doch ganz logisch, dass nur jene Überschreitung vorgeworfen werden kann, die sich aus der ermittelten Durchschnittsgeschwindigkeit ergibt. Mit diesem Tatvorwurf ist man also immer auf der sicheren Seite.
Weist Du was Du hier schreibst oder behauptest Du es nur ?
Ich kann keine Aussage über diesen Teil des Themas machen.
Wenn es wirklich so ist wie Du es weißt/behauptest wäre das für mich ein großzügiges Geschenk für alle die gerne mal die Sau raus lassen. Gut, auf Grund der Kürze der Messstrecke relativiert sich das wieder, aber was bei einer punktuellen Messung ein Fahrverbot wäre, könnte hier nicht mal ein Punkt bedeuten.
Zitat:
@Diedicke1300 schrieb am 1. Januar 2019 um 16:46:31 Uhr:
Nein hier wird die tatsächlich gefahrene Geschwindigkeit durch hinterher fahren gemessen.
Es wird am Ende aber auch nur der Durchschnitt der gefahrenen Strecke ermittelt.
Zitat:
@Diedicke1300 schrieb am 1. Januar 2019 um 17:01:16 Uhr:
Weist Du was Du hier schreibst oder behauptest Du es nur ?
Ich weiß das kraft logischer Überlegung. Nur so kann section control funktionieren. Ich bin jetzt doch etwas erstaunt, dass du das anders siehst und ernsthaft der Meinung bist, dass man eine höhere Überschreitung vorwerfen könnte als jene, die sich auch der gemessenen Durchschnittsgeschwindigkeit ergibt.
Wie soll denn das in der Praxis aussehen?
Erlaubt: 100 km/h
gemessene Durchschnittsgeschwindigkeit: 130 km/h
Vorwurf: Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 70 km/h ? Warum nicht 90 km/h? Oder 107 km/h?
Zitat:
@Florian333 schrieb am 1. Januar 2019 um 17:07:39 Uhr:
Zitat:
@Diedicke1300 schrieb am 1. Januar 2019 um 17:01:16 Uhr:
Weist Du was Du hier schreibst oder behauptest Du es nur ?Ich weiß das kraft logischer Überlegung. Nur so kann section control funktionieren. Ich bin jetzt doch etwas erstaunt, dass du das anders siehst....
Wow, ich bin beeindruckt, ich meine deine Kraft zur logischen Überlegung, diese fehlt mir wohl, bzw. ist anders gerichtet.
Ansonsten sehe ich zu diesem Teil des Themas nichts anders, ich sehe da gar nichts, denn ich weiß es ja nicht, ich äußere nur meine Gedanken.
Zitat:
@Florian333 schrieb am 1. Januar 2019 um 17:07:39 Uhr:
Zitat:
@Diedicke1300 schrieb am 1. Januar 2019 um 17:01:16 Uhr:
Weist Du was Du hier schreibst oder behauptest Du es nur ?Wie soll denn das in der Praxis aussehen?
Erlaubt: 100 km/h
gemessene Durchschnittsgeschwindigkeit: 130 km/h
Vorwurf: Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 70 km/h ? Warum nicht 90 km/h? Oder 107 km/h?
Vllt. steht ja dort dann das die Überschreitung der für diese Messstrecke maximal zulässigen Durchschnittsgeschwindigkeit von 100 kmh, 30 Kmh beträgt.
Ich weiß es nicht, aber es wäre richtig.
Es ist ein Pilotprojekt und fertig. Es werden die gleichen Textbausteine verwendet und dann kann man vor einem Richter mal versuchen zu klagen. Wird interessant. Physikalisch ist zu 100% nachgewiesen, dass die Geschwindigkeit mind. um den Wert überschritten wurde. Fahrerwechsel ist in dem Bereich nicht erlaubt und denkbar.
Ich würde wohl auf die Klage verzichten und lieber zahlen. Pyhsikalisch ist das Thema klar, Richter können gut rechnen und verstehen davon ausreichend viel. Es gibt hier keine Meßmethode welche einen Gutachter benötigt. Das Thema Beweisverwertungsverbot wegen Datenschutz wird auch nicht helfen. Es ist allerhöchstens denkbar, dass aus dem Grund später vor dem BVerfG die Methode verboten wird.