Schwarze Xenon Scheinwerfer
Hallo, kann mir jemand sagen woher ich schwarze Xenon Scheinwerfer für nen Omega B bekomme.
Grüsse
64 Antworten
Zitat:
Original geschrieben von enginejunk
ich meinte ja auch nur, dass jeder für sein tun elbst verantwortlich is.
sobald andere geblendet und somit gefährdet werden trifft das aber nicht mehr zu.
Zitat:
Original geschrieben von Omega 242
...
Es geht dem Verfasser vermutlich nicht um die komplette Tönung des Scheinwerferabdeckglases, sondern um die Tönung lichttechnisch nicht relevanter Flächen im Scheinwerferinneren. Diese Tönung hätte bei richtiger Ausführung keinen Einfluss auf die Lichtausbeute...
Das ist der Knackpunkt!
Ich habe mich mit dem Prüfer meines Vertrauens unterhalten und er sagte mir eindeutig, dass er mit der Schwärzung von Verkleidungsteilen innerhalb des SW's kein Problem hätte. Sollte jedoch auch nur ein Fitzelchen an der Scheibe oder Blinker mit Tönungsspray behandelt sein, ist es aus! Schmierereien mit Dichtungsmasse am Glas würden auch Rückschlüsse auf die Qualität der Arbeit zulassen und eine weitere kritische Begutachtung nach sich ziehen.
Wenn man also so eine Schwärzung vorhat, sollte man das VORHER mit dem TÜV-Prüfer abklären. Dann ist man auf der sicheren Seite!
Zu Xenon wurde ja schon alles gesagt...
Zitat:
Original geschrieben von DottiDiesel
Wenn man also so eine Schwärzung vorhat, sollte man das VORHER mit dem TÜV-Prüfer abklären. Dann ist man auf der sicheren Seite!
Ähem...
Jede Veränderung an einem lichttechnischem Bauteil ist weder erlaubt noch legal eintragungsfähig!
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obwohl ich sagen muss, dass meine corsa schweinwerfer auch selbst getönt sind un der tüv mir dass eingetragen hat. er berief sich dabei aber auf ein vergleichsgutachten von PS-Design, hab die genauso getönt wie in dem gutachten. bei originalen die so getönt sind, muss er, wie dotti schon sagte, sehen wie die arbeit gemacht is. wer sorgfältig ist un gute arbeit abliefert, hat bessere chancen es eingetragen zu bekommen. er sagte aber auch, dass es im falle eines falles illegal bleibt, ohne gutachten kanns böse enden. für meine gabs ja ein vergleichsgutachten. wie für kaddi, vectra a, cali auch, so ist es legal möglich. aber omega b??? (hab meine vom omega auch getönt, waren nicht eingetragen. hat auch keinen gekratzt)
Zitat:
Original geschrieben von Totti-Amun
... ist weder erlaubt noch legal eintragungsfähig!
Generell stimme ich Dir 100%ig zu!!!!
ABER:
1. habe ich nichts von eintragen gesagt. 😁
2. habe ich ganz schön blöd geschaut, als der Prüfer mir diese überaschende Auskunft gab!
Bestimmt sehen das nicht alle Prüfer und Schutzmänner gleich. Aber eine Interpretation des Gesetzestextes sollte doch eindeutig ausfallen. Ich kann das aber nicht. Bin froh, wenn ich einen Satz fehlerfrei rausbringe.
Wer wäre denn mal bereit in der StVZo zu wühlen??
Es geht nur um das Schwärzen von lichttechnisch NICHT relevanten Teilen!
*jetztwillichesaberwissen*
Wobei ich aber gaaaanz stark bezweifel, daß Du genau wie im Gutachten beschrieben gearbeitet hast, geschweige denn die genaue Tönungsprozentzahl getroffen hast. Oder was auch immer. Das besagte Gutachten bezieht sich wahrscheinlich nur auf die Scheinwerfer der besagten Firma, die nach genau definierten Handlungen tönt, und mit genau definierten Tönungsprozenten.
Ich behaupte mal, daß man ohne spezielles technisches Gerät diese Prozentzahl kaum messen kann.
Damit wäre wohl klar, daß das Gutachten für Dich absolut keine Relevanz haben kann und somit Deine Eintragung für den Popo ist.
Mal davon abgesehen, daß ich glaube, daß getönte Scheinwerfer generell illegal sind.
Sobald ein findiger Volkspolizist Dein Auto auf Grund dieser Scheinwerfer stilllegt und ne Vorführung bei der zuständigen Polizeidienststelle verlangt, ist der Drops gelutscht.
Weil: Verstoss gegen die StVZo ist nunmal net erlaubt. Da kann der Prüfer eintragen was er will... Aber das Thema hatten wir ja in einem anderen Fred ja schon...
Zur StVZo:
Wenn ich das richtig verstanden hab, dürfte mit diesem Text jegliche nachträgliche Änderung illegal sein:
StVZO § 49a Lichttechnische Einrichtungen, allgemeine Grundsätze
(1) An Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern dürfen nur die vorgeschriebenen und die
für zulässig erklärten lichttechnischen Einrichtungen angebracht sein. Als
lichttechnische Einrichtungen gelten auch Leuchtstoffe und rückstrahlende Mittel. Die
lichttechnischen Einrichtungen müssen vorschriftsmäßig und fest angebracht sowie
ständig betriebsfertig sein. Lichttechnische Einrichtungen an Kraftfahrzeugen und
Anhängern, auf die sich die Richtlinie 76/756/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur
Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Anbau der
Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen für Kraftfahrzeuge und
Kraftfahrzeuganhänger (ABl. EG Nr. L 262 S. 1), zuletzt geändert durch die Richtlinie
91/663/EWG der Kommission vom 10. Dezember 1991 (ABl. EG Nr. L 366 S. 17, ABl. EG
1992 Nr. L 172 S. 87) bezieht, müssen innerhalb der in dieser Richtlinie angegebenen
Winkel und unter den dort genannten Anforderungen sichtbar sein.
Zitat:
Original geschrieben von Omega 242
Mal davon abgesehen, daß ich glaube, daß getönte Scheinwerfer generell illegal sind.
Das kann ich Dir zu 100% bestätigen... 😉
Auch da hilft kein wenn und aber... 😉
Zitat:
Original geschrieben von enginejunk
er berief sich dabei aber auf ein vergleichsgutachten von PS-Design
Und genau das ist seit einiger Zeit nicht mehr zulässig. Früher hat eine Briefkopie eines bereits abgenommenen Fahrzeugs gereicht, heute geht das nicht mehr.
ciao
Danke für den Auszug aus dem Regelwerk, aber das sagt für diesen speziellen Fall nicht viel aus.
Versteht mich nicht falsch! Ich befürworte keinesfalls die Veränderung an den SW! Ich finde den sog. "bösen Blick" schon brechreizfördernd.
Klar ist auch, dass man nicht einfach die Gläser der Rückleuchten dunkel lasiert (wie manche Idioten auf Ibäh) oder sonstige Birnchentauschundoptimier-Aktionen durchführt.
Aber durch das Gespräch mit einem TÜV-Prüfer bin ich nun doch ins Schwanken gekommen, ob es nicht doch möglich ist, die Blende (Verkleidung) um die Linse des DE-SW beim Omega schwarz zu lackieren? Es wäre nur eine optische Veränderung. Die Leuchtkraft, sowie Typ und Ausführung der Leuchtmittel bleiben erhalten. Es wird lediglich ein für die Funktion unerhebliches Teil in seiner Farbe verändert!
Wo ist die entsprechende Stelle in der StVZo, die dieses untersagt?
Tut mir leid, wenn ich nerve! 😁 😁
@ caravan und omega242, ich habe mich GENAU an diese vorgaben gehalten, habe den reflektor an den nicht den lichtaustritt betreffenden flächen schwarz gefärbt un die scheibe wieder verklebt. der tüv hat dass gutachten von PS auch eingezogen, aber aufgrund dass mal ein mustergutachten erstellt wurde, und dass mustergutachten IMMERNOCH gültig ist, hat er es mir eingetragen. in dem gutachten von PS ist auch ein beiblatt gewesen wo genau eingezeichnet worden war, welche flächen getönt werden dürfen und was nicht. anhand dieses vergleichgutachtens wurden die teile genehmigt, da ein musterscheinwerfer mit entsprechender tönung schon einmal geprüft worden ist, und mein scheinwerfer in keinster weise von dessen bauart abweicht. war trotzdem ne einzelabnahme.
Ist ja OK. Ich denke auch nicht, daß die Lichtqualität durch diese Maßnahme in irgendeiner Weise beeinträchtigt wird. Ich wollte nur feststellen, daß Vergleichsgutachten heute nix mehr Wert sind.
Das war nicht als Kritik gemeint 🙂
ok. sorry, war grad komisch. die "briefkopien" warn noch nie richtig gültig, aber ham meist den prüfer umgestimmt. un heut auch nich mehr die "unbedenklichkeitsbescheinigungen" oder sonst en budenzauber!! ABE oder teilegutachten. in ganz seltenen fällen nochn materialgutachten.
Das ändert nichts an der Tatsache, daß es gegen die StVZo verstösst und damit illegal ist.
Wie im StVZo Text zu erkennen ist, werden Lichttechnische Geräte vor Gebrauch nach gewissen Vorgaben (oben im StVZo Text zu lesen) geprüft.
Jegliche Veränderung an diesen Scheinwerfern im Nachhinein wurde eben nicht durch diese Vorgabe in die Überprüfung einbezogen und gilt somit als ungeprüft. Logische Konsequenz ist, daß der Scheinwerfer mit der Änderung die durchgeführt wurde als "nichtgeprüft" gilt und somit keine Bauartgenehmigung aufweist. Damit erlischt Deine Betriebserlaubniss und bla bla bla...
Damit dürfte auch Dottis Frage geklärt sein, da auch Bereiche im Scheinwerfer, die nicht zur Lichtbildung gehören, eben zum Scheinwerfer gehören und damit Teil dieser Prüfung waren. Eine Veränderung dieser wäre widerrum illegal mit allen Konsequenzen.
Nochmal zum merken: Der TÜV Prüfer kann viel eintragen, sofern es gegen die StVZo verstösst und ein findiger Volkspolizist sich damit beschäftigt ist die Eintragung das Papier nicht wert, auf dem die steht. Massgebend ist immer noch die StVZo. Nix anderes.
@dotti
ich denke auch nicht, das es illegal ist, etwas am SW tz lakieren, das nix mit dessen funktion zutun hat, man darf ja scheinbar auch seine gesamten beleuchtungseinrichtungen mit diesen chromstreifen verzieren