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schwarze rückleuchten A5

Themenstarteram 19. August 2009 um 20:14

bin stolze besitzer eines a5 seit 04/2009.bin sehr stolz drauf und ich liebe ihn.jetzt ist an der reihe den wagen dezent zu tunen.

also bin ich auf der suche nach schwarze rückleuchten oder jemanden der rückleuchten legal tönt im kreis nrw.weisst jemand bescheid wo ich sowas finden kann?

und eine frage zuletzt ob das leagl ist wenn man rückleuchten lasiert?

danke im voraus.

Beste Antwort im Thema

Zitat:

Original geschrieben von 0583_Fahrer

trifft man sich eben anonym online und gibt da seinen Senf zum Besten.

Wie wahr wie wahr, Einsicht ist schon mal ein guter Weg :rolleyes:

Zitat:

Original geschrieben von 0583_Fahrer

Ich bleib dabei - auch lasierte Rückleuchten können per Einzelabnahme eingetragen werden. Was diese Eintragung dann allerdings im konkreten Fall wert ist und wie sie zustande kommt bzw. kommen kann steht auf einem anderen Blatt.

Ein Widerspruch in sich, in einem Satz sagst du eine Eintragung ist möglich, im selben Atemzug bestätigst du, dass diese nichts Wert ist :rolleyes:

Sehr lustig !

Zitat:

Original geschrieben von 0583_Fahrer

Ich habe eigentlich gehofft, im Rahmen einer Gemeinschaft, Hilfe/ Lösungen bei praktisch technischen Fragen nach dem Motto „keiner weiß alles“ zu erhalten -

Das du nicht alles weißt, hast du ja nun bewiesen, aber du bist ja zudem noch Beratungsresistent, dies ist ja das Schlimme dabei.

 

Zitat:

Original geschrieben von 0583_Fahrer

daher möchte ich mich hiermit auch bereits wieder aus dem Forum verabschieden.

Tschüüß

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Zitat:

Original geschrieben von baburak 1989

und eine frage zuletzt ob das leagl ist wenn man rückleuchten lasiert?

Nein, da dadurch die ABG der Leuchte erlischt.

Lasieren sicher nicht, da Du die Bauteile veränderst und diese nicht mehr der eingetragenen E-Prüfung entsprechen.

NRW? Da fiele mir D&W ein. Die haben doch allen möglichen Schnickschnack.

Ansonsten würde ich mal bei den bekannten Teile-Tunern nachschauen.

Also ABT, Oettinger und Kollegen.

Themenstarteram 19. August 2009 um 20:19

kann man nichts an der rückleuchten machen? vielleicht durch tüv einzelabnahme

Alles was dir der TÜV abnimmt und einträgt, kannst Du auch machen lassen.

Dann ist die E-Teilenummer ja auch wieder vollkommen gleichgültig.

 

Was die freundlichen Blaukittel aber abnehmen, musst Du am besten vor Ort abfragen.

Die sind von Station zu Station unterschiedlich pingelig.

Schwarze Rückleuchten Audi A5/S5

Vermutlich leider ohne E-Prüfzeichen - dafür mit Garantie!

Gruß Mirko

Zitat:

Original geschrieben von baburak 1989

kann man nichts an der rückleuchten machen? vielleicht durch tüv einzelabnahme

Nein

 

Zitat:

Original geschrieben von 0583_Fahrer

Schwarze Rückleuchten Audi A5/S5

Vermutlich leider ohne E-Prüfzeichen - dafür mit Garantie!

Gruß Mirko

Da lasiert keine Zulassung im Bereich der StVO möglich.

Die ABG der Leuchte ist erloschen !!!!

Kein TÜV Prüfer kann diese wieder herstellen, dies liegt NICHT im Ermessungsspielraum eines Prüfers.

Deswegen Einzelabnahme - da ist die ABE "egal"...

wär mir aber auch zu heiss - selbst wenn sich irgendein Blaumann findet der die Dinger einträgt, ein Trachtenträger in Grün bzw. heute Blau wird sich sicher finden der sich daran stört - und dann ist auch die vermeintlich "legale" Eintragung vollkommen egal. Mit sowas riskiert man im Extremfall den Versicherungsschutz.

Aber schwarze Rückleuchten wären schon toll - besonders dem Misanorot würden die sehr gut stehen...

Gruß Mirko

Zitat:

Original geschrieben von 0583_Fahrer

Deswegen Einzelabnahme - da ist die ABE "egal"...

Es gibt keine Einzelabnahme, da dies nicht im Ermessungsspielraum eines Prüfers liegt eine erloschene ABG neu zu erteilen :rolleyes:

Auch wenn Zubehörrückleuchten eine ABE haben erlischt die ABG bei einer nachträglichen Lasierung.

Nichts durcheinander schmeissen was nicht zusammen gehört!

Eine ABE (= allgemeine Betriebserlaubnis) macht eine Einzelabnahme unnötig - durch die ABE bescheinigt der Hersteller, dass sein Produkt den entsprechenden gesetzlichen Vorschriften entspricht. Eine weitere Produktprüfung entfällt - das Produkt kann so am passenden Fahrzeug verwendet werden.

Verändert man etwas an dem Produkt erlischt die ABE des Herstellers.

Dann gibt es die Möglichkeit der Einzelabnahme. Bei der Einzelabnahme wird im EINZELFALL geprüft in wie weit das veränderte Bauteil noch den gesetzlichen Vorschriften entspricht - im Fall der Rückleuchten z.B. die Leuchtkraft. Ein Ermessen des Prüfers ist hier praktisch auch nicht vorgesehen/ erforderlich - die Grenzen sind durch die gesetzlichen Vorgaben meist bestimmt. Ergibt die Einzelabnahme dass das Bauteil auch nach der Veränderung noch den Anforderungen entspricht, kann eine Eintragung aufgrund der Einzelabnahme erfolgen. Diese Eintragung bzw. die Richtigkeit selbiger hat der Prüfer zu verantworten - in sofern hat er auch ein kleines Bisschen "Ermessensspielraum".

Von einer Neuerteilung der ABE kann nirgends die Rede sein!

Wenn es zu Problemen mit der Polizei kommt, hilft dem Fahrer bzw. Halter im Ernstfall die Eintragung recht wenig bis gar nichts.

Zitat:

Nichts durcheinander schmeissen was nicht zusammen gehört!

Genau dies machst du aber dauernd.

 

ABE = Allgemeine Betriebserlaubnis

ABG = Allgemeine Bauartgenehmigung

Was willst du dauernd mit deiner ABE ? Leuchten unterliegen erstlinig einer ABG, auch wenn eine ABE für Zubehörleuchten vorhanden ist.

Änderst du die Leuchten erlischt die ABG, und diese kann nunmal kein Prüfer anhand einer Abnahme nach §19.2 wieder herstellen.

Kleiner Nachtrag bzgl der ABG (§ 22a Abs. 1 Nr. 12a - 15 StVZO) kann durchaus "ersetzt" werden - Änderungen sind auch hier eintragepflichtig.

Kurzum es geht mit dem richtigen Prüfer - bringt aber garantiert Ärger mit sich.

Der Unterschied zwischen ABE und ABG ist mir klar... solltest du mit deiner juristisch unkorrekten Zitierweise § 19 Abs. 2 StVZO meinen - der hebt, wie der gesamte § 19 StVZO auf die ABE (bezogen auf das gesamte Fahrzeug) - also Betriebserlaubnis (!) ab. Scheinst ja selbst den Unterschied nicht ganz zu kennen! ;)

Und es geht nicht drum welche ABG der Prüfer "wiederherstellen" kann, sondern welche Änderungen im Wege der Einzelabnahme eintragungsfähig sind. Eine Änderung der Scheinwerfer, somit eine Änderung im Rahmen der ABG, ist durch Eintragung zulässig, sofern die nötigen Voraussetzungen gegeben sind (= Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften).

Zitat:

Original geschrieben von 0583_Fahrer

solltest du mit deiner juristisch unkorrekten Zitierweise § 19 Abs. 2 StVZO meinen

Mit §19.2 meinte ich deine dauernde angesprochene Einzelabnahme :rolleyes:

Richtigerweise heist dies, was ich bei dir fälschlicherweise vorausgesetzt habe:

Gutachten nach §21 nach Fahrzeugänderung §19.2 <-- dies ist die von dir andauernd erwähne Einzelabnahme.

Aber da dir nochnichtmal dies bekannt ist, bezweifele ich das du von der ganzen Materie eh keinen richtigen Plan hast.

Zitat:

Original geschrieben von 0583_Fahrer

Kleiner Nachtrag bzgl der ABG (§ 22a Abs. 1 Nr. 12a - 15 StVZO) kann durchaus "ersetzt" werden - Änderungen sind auch hier eintragepflichtig.

Du wirfst erneut Sachen durcheinander :rolleyes:

§22a betrifft die BE und nicht die ABG.

Die ABG kann neu beantragt werden, dies ist aber nur Möglich vom Hersteller der Leuchten, in Verbindung mit einem neuen lichttechnischen Gutachten.

Zitat:

Original geschrieben von 0583_Fahrer

Der Unterschied zwischen ABE und ABG ist mir klar...

...nicht so richtig :rolleyes:

 

Zitat:

Original geschrieben von 0583_Fahrer

Und es geht nicht drum welche ABG der Prüfer "wiederherstellen" kann, sondern welche Änderungen im Wege der Einzelabnahme eintragungsfähig sind.

Eben, und eine erloschene ABG ist per §19.2 nicht eintragbar, da ein Prüfer keine ABG erteilen darf.

Eine ABG muss neu beantragt werden, dir diesen Weg zu erläutern erscheint mir sinnlos, da du nichtmals die Bedeutung einer ABG kennst.

All dies scheinst du nicht wirklich zu verstehen :D

 

 

Ich geh da jetzt nicht mehr näher drauf ein - werd hier ja schließlich nicht bezahlt und ist mir auch zu mühselig.

Nur soviel - die Frage was ein TÜV Mann machen darf und was nicht, gehört zu meinen Alltagssorgen. ;)

Schönen Abend noch!

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