Schuldfrage
Eine Kreuzung. Fahrzeug A steht ganz rechts in der Rechtsabbiegespur. Links daneben gibt es noch zwei Geradeausspuren.
Fahrzeug A möchte rechts abbiegen in eine Straße mit 2 Fahrspuren. Die Ampel schaltet auf grün. Die Rechtsabbieger und die Geradeausfahrer können fahren. In der Rechtsabbiegespur staut sich der Verkehr weil eben viele rechts abbiegen wollen. Fahrzeug A bleibt dicht hinter seinem Vordermann. Sobald Platz genug ist(weil die Geradeausfahrer links daneben dürfen nicht behindert werden), fährt Fahrzeug A am Heck des Vordermannes vorbei um in die linke der beiden Spuren abzubiegen. Beim anfahren in besagte Spur fährt Fahrzeug A in die rechte Seite von Fahrzeug B, welches plötzlich von links kam.
Alle Spuren, auch die Geradeausspur, sind mit Pfeilen auf dem Asphalt markiert. Die Pfeile weisen jeweils nur in eine Richtung. Die Fahrspuren sind auf Höhe der Pfeile mit durchgehenden Linien(ca. 5m lang) markiert.
Trifft Fahrzeug A eine Teilschuld?
liebe Grüße
der gasfahrer
Beste Antwort im Thema
Zitat:
Original geschrieben von Pepperduster
Das klingt nach falschen Abbiegen eines Autos.
Und es klingt leider ebenfalls nach fehlendem Schulterblick beim Spurwechsel. Der ist zwingend vorgeschrieben bei einem Spurwechsel, egal für wie wahrscheinlich man es hält, dass jemand von hinten angerauscht kommt.
Ich vermute, das läuft auf eine Teilschuld raus. Wie da aber die Prozente verteilt würde, weiß ich nicht.
138 Antworten
Zitat:
Original geschrieben von Gasfahrer39
Hallo Herbert,
ich wollte eigentlich gar nicht mehr antworten bevor es weitere Fakten gibt. Ich wollte diesen Thread auch gar nicht soooo lang werden lassen. Aber mich juckt es nun wieder auch deine letzte Antwort zu hinterfragen.
Ist des denn wirklich eine völlig andere Konstellation?
Ja, und zwar diese :
§ 9 StVO Abbiegen, Wenden und Rückwärtsfahren
(3) Wer abbiegen will, muß entgegenkommende Fahrzeuge durchfahren lassen,
Zitat:
Original geschrieben von Gasfahrer39
...
Was mir hier nicht einleuchten will: Soll ich denn mit meinem gesunden Menschenverstand wirklich so falsch liegen???
Hallo,
Du verwechselst Vorfahrt mit Vorrang.
Vorfahrt gilt an Kreuzungen und Einmündungen, Vorrang gilt z. B. bei Verkehr in gleicher Richtung also bei Spurwechsel.
Liebe Grüße
Herbert
Zitat:
Original geschrieben von Gasfahrer39
Hallo Herbert,
ich wollte eigentlich gar nicht mehr antworten bevor es weitere Fakten gibt. Ich wollte diesen Thread auch gar nicht soooo lang werden lassen. Aber mich juckt es nun wieder auch deine letzte Antwort zu hinterfragen.
Ist des denn wirklich eine völlig andere Konstellation?
Ja, ist eine völlig andere Konstellation.
Im Verkehr wird von den Gerichten der idealisierte Fahrer vorrausgesetzt, der sich immer 100%ig korrekt verhält. Tust du das nicht, bekommst du eine Teilschuld.
In deinem ursprünglichen Beispiel verstößt A gegen die doppelte Rückschaupflicht. Diesen hätte der perfekte Fahrer gemacht, völlig egal ob da nun jemand kommen kann oder nicht. Siehe hierzu auch §7 V StVO: "In allen Fällen darf ein Fahrstreifen nur gewechselt werden, wenn eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist." Da du in jemanden reingefahren bist, hast du dagegen verstoßen. Und wie du siehst: Es steht im Gesetzestext nichts davon, dass du nur auf Autofahrer achten musst, die sich richtig verhalten. "andere Verkehrsteilnehmer" sind hier ALLE anderen, also auch dein "B"
In deinem zweiten Beispiel begeht der Fahrer überhaupt keinen Verstoß. Er befolgt jede Verkehrsregel und hätte den Unfall somit nicht vermeiden können. Ergebnis: Keine Teilschuld (wenn man dem Fahrer keine überhöhte Geschwindigkeit oder ähnliches nachweisen kann).
Zitat:
Original geschrieben von Gasfahrer39
Falsches Abbiegen eines Autos... Ja würde ich auch sagen. B befand sich in einer reinen Geradeausspur, durch Geradeauspfeil auf der Fahrbahn markiert, und Trennlinie von den anderen Spuren getrennt.
Für Fahrzeug B gibt es keinen Diskussionsspielraum, Verstoß §§ 41, 49 StVO, 24 StVG.
Zitat:
Original geschrieben von Gasfahrer39
A befand sich in einer reinen Rechtabbiegespur, durch Rechtsabbiegepfeil auf der Fahrbahn markiert. Biegt A rechts ab, kann sich A aussuchen in welche der beiden Spuren der Querstraße er einbiegt.
Dies stimmt so leider nicht ganz. Es ist natürlich richtig, innerhalb geschossener Ortschaften können Pkw den Fahrstreifen grundsätzlich frei wählen. Es gilt in D jedoch das Rechtsfahrgebot und beim zu weiträumigen Rechtsabbiegen oder Kurvenschneiden beim Linksabbiegen verstößt man gegen das Rechtsfahrgebot (§§ 2/II, 49 StVO, 24 StVG).
B.
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Original geschrieben von BuizeiZitat:
Original geschrieben von Gasfahrer39
A befand sich in einer reinen Rechtabbiegespur, durch Rechtsabbiegepfeil auf der Fahrbahn markiert. Biegt A rechts ab, kann sich A aussuchen in welche der beiden Spuren der Querstraße er einbiegt.
Zitat:
Dies stimmt so leider nicht ganz. Es ist natürlich richtig, innerhalb geschossener Ortschaften können Pkw den Fahrstreifen grundsätzlich frei wählen. Es gilt in D jedoch das Rechtsfahrgebot und beim zu weiträumigen Rechtsabbiegen oder Kurvenschneiden beim Linksabbiegen verstößt man gegen das Rechtsfahrgebot (§§ 2/II, 49 StVO, 24 StVG).
B.
Hallo Buizei,
das ist IMO für diesen Fall so nicht anwendbar.
Lies mal hier, wie einige Gerichte das sehen, wobei es sich da sogar um zulässige Abbiegevorgänge handelt.
Wenn "A" zulässigerweise von seinem alleinigen Recht der freien Fahrspurwahl unmittelbar nach dem Abbiegevorgang Gebrauch macht und "B" unzulässigerweise und grob verkehrswiedrig rechts abbiegt, dann müssen schon andere Gründe hinzukommen, um "A" eine Mitschuld anzulasten.
Wie schon geschrieben, kommt es IMO dabei auf Details und auf die Unfallstelle an.
Da der Unfall lt. der Skizze sehr früh im Abbiegevorgang erfolgte, sehe ich keine Schuld bei "A", aber ob ein Gericht das auch so sieht, das steht in den Sternen.
Ich hoffe, daß wir informiert werden, wie es letztendlich ausgegangen ist.
Liebe Grüße
Herbert
Zitat:
Original geschrieben von Oetteken
Original geschrieben von Buizei
Zitat:
Original geschrieben von Oetteken
Original geschrieben von BuizeiZitat:
Original geschrieben von Gasfahrer39
A befand sich in einer reinen Rechtabbiegespur, durch Rechtsabbiegepfeil auf der Fahrbahn markiert. Biegt A rechts ab, kann sich A aussuchen in welche der beiden Spuren der Querstraße er einbiegt.
Zitat:
Original geschrieben von Oetteken
Hallo Buizei,Zitat:
Dies stimmt so leider nicht ganz. Es ist natürlich richtig, innerhalb geschossener Ortschaften können Pkw den Fahrstreifen grundsätzlich frei wählen. Es gilt in D jedoch das Rechtsfahrgebot und beim zu weiträumigen Rechtsabbiegen oder Kurvenschneiden beim Linksabbiegen verstößt man gegen das Rechtsfahrgebot (§§ 2/II, 49 StVO, 24 StVG).
B.das ist IMO für diesen Fall so nicht anwendbar.
Lies mal hier, wie einige Gerichte das sehen, wobei es sich da sogar um zulässige Abbiegevorgänge handelt.Wenn "A" zulässigerweise von seinem alleinigen Recht der freien Fahrspurwahl unmittelbar nach dem Abbiegevorgang Gebrauch macht und "B" unzulässigerweise und grob verkehrswiedrig rechts abbiegt, dann müssen schon andere Gründe hinzukommen, um "A" eine Mitschuld anzulasten.
Wie schon geschrieben, kommt es IMO dabei auf Details und auf die Unfallstelle an.
Da der Unfall lt. der Skizze sehr früh im Abbiegevorgang erfolgte, sehe ich keine Schuld bei "A", aber ob ein Gericht das auch so sieht, das steht in den Sternen.
Ich hoffe, daß wir informiert werden, wie es letztendlich ausgegangen ist.
Liebe Grüße
Herbert
Endlich mal Fakten in Form eines Links auf bestehende Urteile.
In diesen Urteilen geht es allerdings um paralleles Rechtsabbiegen. In dem Fall, den ich hier beschreibe, nicht. B durfte nicht rechts abbiegen. Daher würde ich genauso denken wie Herbert, keine Mitschuld für A.
lg der gasfahrer
Genau, hier wird keine Mitschuld für A.
Einen Freund hat einen Unfall gehabt. Er war mit seinen Handy beschäftigt, der wurde einige Flüge online buchen. war nicht aufmerksam und das Auto iist geglitten. Die Versicherung war abgelaufen. Was soll er jetzt machen?
***Link editiert, mfg steini111***
In anbetracht der derzeitigen Schneesituation draussen, bitte ich erneut die Richtungspfeile auf der Strasse zu ignorieren.
WENN diese durch Schneefall oder ähnlichem nicht sichtbar sind, hat dann "B" auch verkehrswidrig gehandelt?
Ich sehe hier bei A eine Mitschuld und warte auf den Augang des Verfahrens.
Grüße
Lexley
Und bald wird es dann beheizte Richtungspfeile geben 😉
DAS würde einiges einfacher machen. . . . ;-)
Ich sage das nur immer, da die Richtungspfeile nicht immer ausschlaggebend sein können für eine Entscheidung.
Grüße
Zitat:
Original geschrieben von Lexley
In anbetracht der derzeitigen Schneesituation draussen, bitte ich erneut die Richtungspfeile auf der Strasse zu ignorieren.
WENN diese durch Schneefall oder ähnlichem nicht sichtbar sind, hat dann "B" auch verkehrswidrig gehandelt?
Ich sehe hier bei A eine Mitschuld und warte auf den Augang des Verfahrens.
Grüße
Lexley
Hallo,
hätte der Hund nicht gesch..., dann hätte er einen Hasen gefangen; will sagen - es hatte aber nicht geschneit und daher gibt es auch keine Ausrede für "B" und keine besondere Sorgfaltspflicht für "A"
Liebe Grüße
Herbert
Hmmm..., ich hatte vergessen das riesen Verkehrsschild ca.80 m vor der Kreuzung zu erwähnen, auf denen die Fahrspuren mit fetten schwarzen Richtungspfeilen dargestellt sind. Ok, das kann auch zuschneien... Ist es aber nicht.
Was ist mit Dunkelheit? Wie könnte B sich da rausreden?
lg der gasfahrer
Zitat:
Original geschrieben von Oetteken
daher gibt es auch keine Ausrede für "B" und keine besondere Sorgfaltspflicht für "A"
Erläutere mir das doch bitte mal etwas - seit wann gibt es im Straßenverkehr Situationen, in denen man ohne einen Schulterblick die Spur wechseln darf? Und es war ein Spurwechsel, da die Rechtsabbiegerspur in die rechte Spur übergeht, A aber auf die linke Spur wechseln wollte.
Zitat:
Original geschrieben von TheRealRaffnix
Erläutere mir das doch bitte mal etwas - seit wann gibt es im Straßenverkehr Situationen, in denen man ohne einen Schulterblick die Spur wechseln darf? Und es war ein Spurwechsel, da die Rechtsabbiegerspur in die rechte Spur übergeht, A aber auf die linke Spur wechseln wollte.
Und genau das sehe ich anders! Warum geht die EINZIGE Rechtsabbiegespur zwangsläufig in die rechte der beiden Spuren über? Wenn das Abbiegen in die 2. Spur ein Spurwechsel sein soll hätte A ja zusätzlich das Problem, dass er nicht links geblinkt hat?
Für mich kein Spurwechsel und dadurch in dieser Konstellation kein Schulterblick (und erst recht kein links Blinken) nötig.
Zitat:
Original geschrieben von Oetteken
Hallo Buizei,das ist IMO für diesen Fall so nicht anwendbar.
Lies mal hier, wie einige Gerichte das sehen, wobei es sich da sogar um zulässige Abbiegevorgänge handelt.Liebe Grüße
Herbert
Hallo Herbert,
wie du richtig erkannt hast, handelt es sich hier um "Gerichtsurteile" die immer nur für einen sehr speziellen Fall zutreffend und nicht allgemeingültig sind - außer natürlich Urteile vom BVerfG.
Allgemeingültig ist jedoch die VV zur StVO welche aussagt, dass möglichst weit rechts zu fahren ist (§ 2 Abs. 2, § 49 StVO; § 24 StVG). Dies hat nichts mit der Fahrstreifenwahl zu tun und ist auch beim Abbiegevorgang gültig.
...weitere Ausführung auch hier: http://www.verkehrslexikon.de/Module/Kurveschneiden.php