Schneeflocken-Tempolimit gilt auch ohne Schnee

Eine 60 auf weißem Grund mit roten Rand auf einem roten Schild bedeutet 60km/h Tempolimit.
Mit dem Zusatzschild "bei Nässe" gilt 60kmh nur wenn es Nass ist.
Wenn aber unter dem 60er Schild ein weißes viereckiges Schild mit einer Schneeflocke drauf ist, bedeutet das wohl nicht, das die 60er Begrenzung nur eingehalten werden muss, wenn Schnee liegt.

Hier ein Artikel dazu:
http://www.t-online.de/.../...e-oberlandesgericht-hat-entschieden.html

Beste Antwort im Thema

Zitat:

@Bootsmann22 schrieb am 14. Oktober 2014 um 15:01:00 Uhr:


...
Himmel, manchmal frage ich mich ernsthaft was in der Fahrschule schief gelaufen ist und sinne über einen Preis, eine Auszeichnung nach wie: "Der goldene Führerschein mit Zitrone" oder so ...
...

Gott sei Dank, daß wir Dich haben. Wenigstens einer mit vollem Durchblick 😉.

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Hallo, Bahnfrei,

Zitat:

@Bahnfrei schrieb am 2. Dezember 2017 um 18:41:55 Uhr:


Kennt jemand eine Situation, in der das umgekehrt ist, also Tempolimit im Sommer, im Ggs. dazu keine gesonderte Beschraenkung im Winter (natuerlich ohne Schneeflockenzeichen)?

ja, so etwas gibt es. Passiert z. B. auf Autobahnen, auf denen die Gefahr eines Blow - Ups droht.

Viele Grüße,

Uhu110

Krötenwanderung wäre auch so ein Fall. OK, eher Herbst als Sommer, aber gilt dann an manchen Landstraßen Tempo 30, wo normalerweise 100 erlaubt ist.

Ganz so einfach ist der Sachverhalt mit den Zusatzzeichen nicht, auch wenn das OLG Hamm dies im konkreten Fall anders darstellt. Wie üblich ergeben sich die "Probleme" aus der unterschiedlichen Anordnungspraxis.

Beispiele:
30 + ZZ "Baustellenausfahrt"
60 + ZZ "fehlende Markierung"
80 + ZZ "Polizeikontrolle"

Was gilt, wenn man die Baustellenausfahrt bzw. die Kontrollstelle passiert hat? Was gilt, wenn die Markierung zwischenzeitlich appliziert ist, das Verkehrszeichen aber nicht entfernt wurde?

Frei nach Hamm gelten die Limits weiter, sofern sie nicht aufgehoben werden. Von einer automatischen Aufhebung gehen manche Behörden aber aus, wenn sie Tempolimits allein mit entsprechenden Zusatzzeichen kombinieren.

Was die Problematik "Schneeflocke" angeht, dürfte sich der Sachverhalt künftig vielleicht etwas ändern, da es dieses Zusatzzeichen nicht mehr gibt (Krötenwanderung und Staugefahr übrigens auch nicht). Wenn derartige Beschilderungen vorgenommen werden müssen, dann sind die entsprechenden Gefahrzeichen einzusetzen (inkl. automatische Aufhebung bei erkennbarem Ende der Gefahr).

Bis sich das in den Behörden herumgesprochen hat, dürften allerdings noch einige Jahre (Jahrzehnte) vergehen, so dass es die Schneeflocken-ZZ auch weiterhin im Straßenbild geben wird.

Das Schneeflockenzeichen gibt es in Österr. weiterhin. (§54 StVO)

Unbenannt-1
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In Österreich erwirkt das Zusatzzeichen (die Zusatztafel) aber genau die Einschränkung, die das OLG Hamm verneint hat.

Zitat:

@Bahnfrei schrieb am 2. Dezember 2017 um 18:41:55 Uhr:



Zitat:

@CV626 schrieb am 02. Dez. 2017 um 14:58:51 Uhr:


In der Regel wird das TL-Schild außerhalb der Frostsaison abgebaut oder zugeklappt.

Kennt jemand eine Situation, in der das umgekehrt ist, also Tempolimit im Sommer, im Ggs. dazu keine gesonderte Beschraenkung im Winter (natuerlich ohne Schneeflockenzeichen)?

Hallo,

ja, ich kenne eine solche Situation:
B31 östlich von Hagnau: 70 km/h nur im Sommer, wegen Lärmschutz für den angrenzenden Campingplatz.

Grüße,

diezge

Zitat:

@uhu110 schrieb am 2. Dezember 2017 um 22:32:57 Uhr:


Hallo, Bahnfrei,

Zitat:

@uhu110 schrieb am 2. Dezember 2017 um 22:32:57 Uhr:



Zitat:

@Bahnfrei schrieb am 2. Dezember 2017 um 18:41:55 Uhr:


Kennt jemand eine Situation, in der das umgekehrt ist, also Tempolimit im Sommer, im Ggs. dazu keine gesonderte Beschraenkung im Winter (natuerlich ohne Schneeflockenzeichen)?

ja, so etwas gibt es. Passiert z. B. auf Autobahnen, auf denen die Gefahr eines Blow - Ups droht.

Viele Grüße,

Uhu110

War eine tolle Zeit. Nicht das was dort an Unfällen passierte, aber ich bin da regelmäßig mit unter 4 Liter/100 km Benzin gefahren. Und es war derart entspannt... 🙂

Das OLG Hamm ist für seine gelegentlich, sagen wir mal: originellen Entscheidungen bekannt.
Ich halte das eingangs zitierte Urteil für völlig verfehlt, jedenfalls dann, wenn dem betroffenen VT nicht die Möglichkeit einer eigenen Beurteilung der winterlichen Gefahrenlage zugebilligt wird (und genau das tut das OLG ja nicht - wenn winterliche Straßenverhältnisse (rein abstrakt) möglich, dann Tempolimit, so die Meinung der Hammer Schwarzroben; und das ist definitiv verfehlt).

Es stellt ja vor allem darauf ab, dass das Zusatzzeichen nur "nicht notwendiges Beiwerk" ist. Würde man dass ZZ weglassen, wäre das Ergebnis das gleiche. Dann soll man das aber auch so machen - so verwirrt es den VT nur unnötig.

Das ein Tempolimit mit Gefahrzeichen automatisch endet, ein Tempolimit mit Gefahren-Zusatzzeichen aber nicht, ist dem Verkehrsteilnehmer m.E. nicht zu vermitteln. Und wie beschrieben, ordnen es manche Behörden auch genau so an - Beispiel Baustellenausfahrt.

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