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Schluß mit Zentralachsanhänger und endlich amtlich Wohnwagenanhänger

Wenn man einen Brief vom Zoll bekommt, kann einem schon mal mulmig werden.
Habe ich versehentlich was aus China bestellt, dessen Wert die Freigrenze überschreitet?
Nein, habe ich nicht, also was wollen die von mir?

Des Rätsels Lösung.
Mein Wohnwagen wurde vom Zentralachsanhänger zum Wohnwagenanhänger umgewidmet.
In Folge dessen ändert sich das Fälligkeitsdatum für die Entrichtung der Kraftfahrzeugsteuer, ansonsten bleibt alles so, wie es war.

Scheinbar gab es aber, wie und wo auch immer, Wohnwagen für die keine Kraftfahrzeugsteuer zu entrichten war, weil sie als Zentralachsanhänger galten. Ich vermute mal, dass es sich um winzige Wohnwagen gehandelt hat und auch für die ist jetzt Schluß mit lustig.

Wieder mal eine Glanzleistung, die uneingeschränktes Lob verdient 😉

Beste Antwort im Thema

Hallo,

seid Ihr jetzt glücklich? Erst mal seinen Senf dazu geben und dann ????

- "Wieder mal eine Glanzleistung, die uneingeschränktes Lob verdient 😉";
- "Rein gefühlt werden alle 10 Jahre die Ausdrücke für ein und das selbe neu formuliert."
- "So eine Änderung der Bezeichnung ist sehr kreativ und kostet natürlich wieder mal Geld für das der Steuerzahler aufkommt, aber egal bringt zwar keinen Nutzen, aber kostet grundlos Verwaltungskosten wofür haben wir denn den Steuerzahler sonst? "
- Die lassen sich immer wieder was neues einfallen."

Manchmal hilft es mir jedenfalls, mich selber zu fragen: " Was könnte wohl der Hintergrund dieses Handelns sein?"
Meist finde ich dann sehr schnell zu den grundlegenden Ursachen.
An diesen möchte ich, in Ermangelung Eurer eigenen Recherge, Euch gerne teilhaben lassen.

Unbestitten: Ein Wohnwagen ist ein Anhängerfahrzeug, mit starrer ( gefedeter) Achse(n) und einer starren Deichsel.
Unbestritten: Ein Starrdeichselanhänger kann ein Wohnwagen sein
Unbestritten: Ein Starrachsenanhänger mit starrer Deichsel kann auch ein Wohnwagen sein.

Damit ist also geklärt, dass es sich hier strenggenommen um eine Mengendarstellung handelt, da ein Wohnwagen nur eine Teilmenge der Gesamtmenge aller Anhängerfahrzeuge darstellt. Eine Teilmenge aller Anhänger sind Starrachsanhänge. Darunter wieder eine Teilmenge bilden die Starrachs- Starrdeichselanhängefahrzeuge und wieder eine Teilmenge davon sond Ww..
Mengenlehre ist Unterrichsstoff der 5. oder 6. Klasse.
So, und was hat das nun mit dem Thema zu tun?
Da muss man mal das Kraftfahrzeugsteuergesetz bemühen. Besonders den §10.
Hier geht es nämlich um den Sachverhalt, dass bei Starrdeichselanhängern, samt Starrachsenanhängern die Deichsellast vom zul. Gesamtgewicht abzuziehen ist. Bedeutet also: jeder als Starrdeichselanhänger bezeichnete Wohnwagen hätte automatisch ein geringeres zul. GG. Was mal so eben 70- 100KG weniger Zuladung für einen Camper bedeuten, müssen wir hier nicht erörtern.
Ich weiß nun nicht, ob jemand vom Finanzamt passionierter Camper gewesen ist, oder ob es dazu einen Gerichtsbeschluss gegeben hat, jedenfalls wurde für Wohnwagen eine neue, nicht mehr unter den §10 (3) fallende Regelung gefunden.
Das bedeutet: max. zul. GG. eines Wohnwagens kann 1:1 mit einer Waage nachgemessen werden.
Damit sind 1600KG zul. GG = 1600 KG Waagengewicht ( Masse)

Der Vorteil für den Wohnwagennutzer: Er ist jetzt unabhängig von der Stütztlast bei der Berechnung des wahren Gewichtes.
Der Nachteil: Die KFZ- Steuer wird natürlich nach dem zul. GG ohne Abzug der Stützlast ( Deichsellast) berechnet.
Es konnte in der Vergangenheit vorkommen, dass 2 Wohnwagen mit z.B. jeweils 1600 Kg zul. GG., unterschiedlich besteuert worden sind. Der Wagen, mit einer höheren Deichsellast könnte also steuerlich begünstigt sein, ein Wohnwagen mit geringer Deichsellast teurer.

Die Veränderungen im Laufe der Jahre beruhen auf unterschiedlichen Blickwinkeln.
Die Einen sagen: Anhänger ist Anhänger, sofern die äußeren techn. Parameter vergleichbar sind. Was für Lastanhänger gilt, müsse also auch für Wohnwagen gelten. Es sei doch egal, ob Zementsäcke oder eine Sitzgruppe damit transportiert wird ( naja- so ähnlich zumindest!) Für diese Ansicht spricht, dass ich ja auf einem Starrdeichselanhänger mit Starrachse ein Motorboot mit Schlafkajüte, Küche, Bad und Sitzgruppe transportieren kann. Was hat ein Ww. mehr?
Andere sagen: Ein Wohnwagen ist eine ganz andere Qualität eines Anhängerfahrzeuges und eben nicht mit Lastanhängern, trotz vergleichbarer techn. Parameter, vergleichbar. 2 Sack Zement kann ich zur Not zurücklassen oder im Zugfahrfahrzeug transportieren. Ein Bett, einen Kühlschrank, Mover, Klimaanlage aber eher nicht.

Es ist also nicht das Ergebnis unterbeschäftigter Beamter, oder das Umkehren von Ein- und demselben, als vielmehr die Frage, wie man den Anforderungen der Bürger, auch ohne steuerrechtliche Gesetzgebung, besser entsprechen kann. Somit ist es also eine Verbesserung für Camper, ohne vorherigen gesetzgeberischen Langzeitprozeß.

Also, bitte erst mal die Fakten prüfen! Aber Emotionen sind ja auch recht nett, sofern man nicht immer nur auf Anderen rumhackt.

Gruß vom Asphalthoppler

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Ich finde auch es geht gar nicht darum ob ich jetzt was weiß ich X Eurofufzig mehr, oder weniger bezahle, es geht um das Prinzip das Keiner so recht versteht.

Wie gesagt mein Hänger hatte bis dahin 1700 kg zul ges. Gew und er hat es jetzt auch noch. Die Zulassungsstelle trägt mir ganz sicher keine 1800 kg ein für die ich Steuern zahle, weil sie die 100 kg max erlaubte Stützlast jetzt zusätzlich dem Hänger zuschreibt.

Wird mein Hänger solo gewogen darf er nach wie vor nur max 1700 kg wiegen und nicht 1800 kg, wo ist da die Logik?

Ganz wurscht ob die Steuer jetzt billiger, oder teurer wird, oder gleich bleibt das Ganze erzeugt nur Verwirrung und ist unnötig wie ein Kropf, aber so ist eben deutsche Bürokratie.

Hallo,
habe jetzt keine Zeit!
Atme mal tief durch, trink was Kühles, denke an was Schönes und dann... dann kommt die Einsicht und Erkenntnis, dass Du falsch liegst.
Gruß vom Asphalthoppler

Zitat:

@Kfz-Papst schrieb am 2. August 2018 um 12:26:03 Uhr:


Warum unterschiedliche Berechnungen Zentralachs- und Wohnwagenanhänger

die verschiedenen Berechnungsgrundlagen beruhen auf der EU-Verordnung Nr. 1230/2012.
Hierbei geht es um Genehmigungsverfahren von Fahrzeugen in der EU. Wenn sich das in nationalem Steuerrecht widerspiegeln soll mus das Kraftfahrsteuergesetz auch dementsprechend angepasst werden

Sinngemäß sind Starrdeichsel / und Zentralachsanhänger zur Beförderung von Gütern ausgelegt. Die Stützlast wird dabei dem Zugfahrzeug zugerechnet und dem Gesamtgewicht des Anhängers abgezogen.

Der Wohnwagen ist eine Sonderbauform des Starrdeichselanhängers mit einer Wohneinrichtung ausgerüstet.
Hier wird die Stützlast dem Gesamtgewicht des Anhängers zugerechnet.
Dazu konnte ich in der Norm und im Kraftfahrsteuergesetz nichts finden. Das müsste dann alle Sonderaufbauten betreffen

Vorteil: höhere Zuladung im Wohnwagenanhänger
Weder bei meinen Anhängern noch beim Wohnwagen hat sich dadurch das zulässige Gesamtgewicht erhöht
Nachteil : bei einigen Modellen erhöht sich die Kraftfahrzeugsteuer nach der Umschreibung von Zentralachsanhänger in Wohnwagenanhänger.

Die Stützlast muss in der Zulassung eingetragen sein: § 42 StVZO

Zitat:

@asphalthoppler schrieb am 2. August 2018 um 15:21:30 Uhr:


Hallo,
ich hatte gestern abend mit einem Freund telephoniert und das Thema zur Sprache gebracht.
Er meint, dass es eine sehr schwierige juristische Kiste sei, da so viele unterschiedliche Auffassungen von der Zuordnung der Stützklast bestehen.
Rein theoretisch wird die Stützlast dem Zugfahrzeug zugerechnet. Also, müsste die Stützlast, sagen wir mal 100KG, dem zul. GG. des Anhängerdfahrzeuges zugerechnet werden und dem zul. GG des Zugfahrzeug abgezogen werden.

Schonmal nicht schlecht. Die Stützlast ist gemäß StVZO im zulässigen Gesamtgewicht des Anhängers enthalten. Und hier besteht ja der Unterschied zum Kraftfahrsteuergesetz

Ich kann mir auch nicht erklären, weshalb hier so ein Tam Tam gemacht wird, nur, weil endlich mal eine einheitliche Regelung, die zugleich etwas mehr Gerechtigkeit und Klarheit schafft, eingeführt wird.
Einsprüche gegen den Steuerbescheid kann man ja machen, aber die Erklärung auf dem Steuerbescheid ist eindeutig.
Steuerbefreiungen nach §10,1 KraftStG sind nicht mehr möglich. Ww. unterliegen dem Steuersatz nach § 9, ebenda.
Der §10 bezieht sich auf steuerfreie Fahrzeuge (i.d.R. also die mit grünem Kennzeichen und passt und hat immer noch keinen Bezug zum Thema

Wenn Oberhemden, die ich bisher für 2.- Euro zu kaufen bekam, indem Kinder irgendwo 17 Stunden für einen Hungerlohn geschuftet haben, dan kan ich natürlich protestieren, weil das gleiche Hemd plötzlich 10.- Euro kostet, weil gerechte Löhne nun gezahlt werden. Es geht also um Gerechtigkeit!
Der Vergleich hinkt. Das wäre der Fall, wenn sich die Steuer generell erhöhen würde

Wieso protestieren hier Leute, weil sie bisher, fälschlicherweise, einen steuerlichen Vorteil gegenüber Anderen genossen haben?

Wieso fälschlicherweise? Der bisherige Abzug der Stützlast entsprach und entspricht dem Kraftfahrsteuergesetz
Von mir aus protestiert, demonstriert, rebelliert. Am Ende wird nicht viel dabei rumkommen. Darüber sind sich mein Freund und ich nun einig.

Da wohl einige Bescheide wohl schon geändert wurden könntet Ihr euch irren

@fuzzya4: Ich weiß nicht, ob Du Dir vorstellen kannst, dass ich nebenbei auch noch mit ganz anderen Dingen beschäftigt sein könnte, als hier tiefschürfende steuerrechtliche Analysen kostenfrei zu veröffentlichen.

Das hat auch niemand von dir verlangt

Ich schreibe, was ich schreibe, nach bestem Erinnerungs-Wissen, aber ohne jegliche Gewähr auf absolute Richtigkeit und Vollständigkeit. Klar geht mir da mal was daneben. Aber 1. bin ich hier in keiner Klausur und 2. erstelle ich kein formales Rechtsgutachten, welches entsprechend vergütet wird. Willst Du solches von mir haben, gerne mal ein PN, und wir werden über den Preis reden.

Da dies vermutlich ebenso fehlerbehaftet wäre, wäre es nicht wirklich was wert

Gruß vom Asphalthoppler

Zitat:

@asphalthoppler schrieb am 2. August 2018 um 18:48:41 Uhr:


Hallo,
@navec schrieb:
"kannst du mir meinen Zuladungs-Vorteil mal benennen, den ich jetzt, nachdem ich 37 anstatt 29€ zahlen soll, deiner Ansicht nach habe. (zGG nach wie vor 850kg, Stützlast nach wie vor 75kg)?"

Also, jetzt aber letztmalig!
Die gesetzlichen Grundlagen habe ich bis zum Erbrechen versucht zu erklären.

Gemäß KraftStG §9 Abs. 5:
Kraftfahrzeuganhänger für je 200 kg Gesamtgewicht oder einen Teil davon 7,46 EUR, jedoch nicht mehr als 373,24 EUR. Dieser Betrag ist gleich dem in §10 ebenda, aufgeführten Anhängerzuschlag.
Vorher 850 KG zul. GG abzgl. 75 Kg Stützlast; bedeutet Du kannst den Wohnwagen praktisch bis 925 KG beladen.

Und das ist immer noch falsch. Das zulässige Gesamtgewicht ändert sich im Bereich StVO und StVZO nicht

Die Polizei muss dann bei einer Kontrolle erst umrechnen und die Stützlast dem KFZ zurechnen.
Von dieser Logik abgeleitet wurden die Steuern für 775 Kg berechnet, sprich 4x 7,46 Euro = 29,48 Eur.

Die neue Verordnung sieht vor ( das Gesetz wurde m.W. nach nicht verändert) dass die Stützlast künftig Teil des Ww. und nicht des Zugfahrzeuges - im steuerlichen Sinn- ist.
Und genau um das geht es. Das Kraftfahrsteuergesetz unterscheidet hier nirgends nachlesbar
Daher bemisst sich die Steuer grundsätzlich an dem max. zul. GG des Ww..
Das bedeutet: 850 KG = 5x ( je angef. 200KG.) 7,46 Euro = 37,30 Euro.

Das mag für Dich nun bitter sein, da Du ausgerechnet den höheren Steuerbetrag bezahlen musst. Andere haben diesen Betrag schon immer bezahlt. Meine Frage: Mit welchem Recht, hast Du den geringeren Steuersatz gezahlt?
Nach der Gesetzeslage, dass bei SDAH die Stützlast zur Berechnung der Steuer abzuziehen
Woher war dies als rechtskonform zu entnehmen?
In §8 Absatz 2 KraftStG
Einen Steuervorteil hast Du über Jahre hinweg genossen. Sei dankbar dafür. Andere hatten ihn nicht!
Zur Erläuterung:
Person A hat einen Wohnwagen mit 875 Kg zGG. u. 75 KG Stützlast; Vorher: 37,30 Euro; ab Stichtag: 37,30 Euro.
Vorher waren es gerundet 29 Euro

Wer ganz viel Theater macht, bring so Manchen noch auf die Idee zu fragen, ob die Stützklast nicht doch Teil des zul. GG des Anhängerfahrzeuges im zulassungstechn Sinn sein könnte. Neudiskussion von §42, Abs.1, S.2 StVZO

Wer nach Gerechtigkeit ruft, darf nicht nur seine eigene Person sehen, sondern muss auf das Ganze schauen.
Der Vorteil: Die Besteuerung ist ein kleines Stück einheitlicher, gerechter und nachvollziehbarer geworden.
Ist das wirklich so? Alleine die Diskussion hier zeigt dass dem nicht so ist

So, und jetzt habe ich genug von der Sache. Wer in Einspruch gehen will- v.V. ; Ich werde es nicht tun und werde auch keinen dazu ermutigen, weil es wichtigere Dinge auf der Welt gibt, als für 7,46 Euro Porto und Zeit zu verschwenden.

Der Einspruch geht auch per Mail. Das spart das Porto.

Gruß vom Asphalthoppler

Mein Einspruch ist auf jeden Fall raus.

Sehr schön.
Vielen Dank.
Dann hatten wir ja recht, dass es jeglicher Grundlage widersprach.
Ich hatte gesucht und gesucht und nix gefunden, worauf die Änderung basierte.
Blieb nur ein technischer Fehler.
Anscheinend gab es doch einige Beschwerden, sonst wäre die Veröffentlichung nicht so zeitnah gekommen.

Zitat:

@asphalthoppler schrieb am 3. August 2018 um 09:18:56 Uhr:


Hallo,
habe jetzt keine Zeit!
Atme mal tief durch, trink was Kühles, denke an was Schönes und dann... dann kommt die Einsicht und Erkenntnis, dass Du falsch liegst.
Gruß vom Asphalthoppler

Du darfst dann jetzt wohl 2x durchatmen und an was schönes denken.... Dann kommt auch dir die Einsicht und Erkenntnis.....

Dinosaurier Bürokratie das wird sich wohl niemals ändern. 😉

So allmählich ist die Bartwickelmaschine im Keller aber voll !!! Ich finde, das Thema hat sich totgelaufen ?! ODER ??? joeleo .

Zitat:

@joeleo schrieb am 3. August 2018 um 15:43:28 Uhr:


So allmählich ist die Bartwickelmaschine im Keller aber voll !!! Ich finde, das Thema hat sich totgelaufen ?! ODER ??? joeleo .

dein Genöle hat jetzt wirklich noch gefehlt....
Tot gelaufen hatte sich das Thema bis gestern.
Vielleicht hast du es ja gar nicht mitbekommen, aber es waren hier einige immerhin bis gestern noch sehr intensiv auf dem Holzweg. Erst seit heute steht hier in diesem Thread, der entscheidende, offizielle Hinweis zu dieser Geschichte.
Vielen Dank an @fuzzya4.

Danke, dass Du mich darauf aufmerksam gemacht hast, dass mein "Genöle" noch gefehlt hat ! Das kann man so oder so sehen ! Ich hatte schon mitbekommen, dass "fuzzya4" einen produktiven Beitrag geleistet hat, deswegen auch mein Kommentar ! Zum Glück weiß ich, dass ich KEIN Nöler oder Nörgler bin ! joeleo .

IU vvcvxdf. ; P. V g dxc

Hallo,

zunächst herzlichen Dank für die " Zoll- Mitteilung".
Vergangene Woche wurde von der Ober- Finanzdirektion noch der von mir behauptete Text verbreitet.

Ich weiß nun noch immer nicht, was Sache ist.
Zoll.de schreibt: " Bei den betroffenen Wohnwagenanhängern wurde für die Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer die Aufliege- bzw. Stützlast nicht gemäß § 8 Nr. 2 Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG) vom verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht abgezogen."

Aber der angegebene Gesetzestext gibt das gar nicht her ! Wer es besser lesen kann las ich, melde sich bitte umgehend.
Von einem Abzug der Stützlast vom zGG. lese ich jedenfalls da nichts- und genau darum ging es ja ursprünglich!
Manchmal kann man wirklich nicht verstehen, was da gemacht wird. Hüh und hot- hin und her!
Der Eine sagt dies, der Andere das. Deutsches Steuerrecht- ein noch unerforschter Dschungel. Lesen die jeden Morgen erst mal die "Gemäldezeitung" und entscheiden dann danach- oder wie muss ich mir das vorstellen????
Zumindest könnte ich ja jetzt meinen Ww. um 26 Kg ( 1200 KG zGG) ablasten, um Steuer zu sparen. Wer´s braucht und will!...

Gruß vom Asphalthoppler

Das gibt der Text schon her.

§8 Absatz 2

Zitat:

Das verkehrsrechtlich zulässige Gesamtgewicht ist bei Sattelanhängern um die Aufliegelast und bei Starrdeichselanhängern einschließlich Zentralachsanhängern um die Stützlast zu vermindern.

Das bedeutet letzendlich doch nichts anderes als das bei Anhängern ,unabhängiig von Aufbauten/ Ausrüstungen oder ähnlichem, die in den Papieren eingetragene (also verkehrsrechtliche) Stütz oder Aufliegelast abzuziehen ist. Wenn du als Beispiel einen Drehschemelanhänger nimmst hat dieser praktisch keine Stützlast an der Deichsel. Wo also keine Stützlast angegeben bzw vorhanden ist kann auch nichts abgezogen werden.
Würdest du von 1200Kg um 26kg ablasten würde sich an der Steuer nichts ändern außer du hättest eine Stützlast von 174Kg. Dann wären es steuerlich nur noch 1000 Kg.
Ebenso würde sich nichts ändern wenn du bei angenommenen 75Kg Stützlast den Wohnwagen auf 1275Kg auflasten würdest. Dann wärst du steuerlich wieder bei 1200Kg.
Es zählen ja zur Steuerberechnung immer angefangene 200 Kg (nach Abzug der Stützlast)
Daher zahlst du auch für einen 1300 Kg Anhänger mit 75Kg Stützlast gleich viel Steuern wie für einen 1400 Kg-Anhänger mit 100Kg Stützlast- Beide liegen dann über 1200Kg und unter 1401Kg

Hallo,
@fuzzy a4 : Ja, natürlich hast Du Recht. Habe es auch genau so, wie Du beschrieben auch berechnet, aber dann das reale zGG. meines Ww. niedergeschrieben.
Mit der Zoll- Meldung: Ja, ist ganz klar angegeben!
Ich werde so langsam auch alt und tüddelich, oder sollte mal wieder Urlaub machen.

Danke für die Korrektur

Gruß vom Asphalthoppler

Schön, einfach schön, dieser Beitrag begann mal wieder mit den gewöhnlich oberflächlichen Antworten, bääähhh
doch dann kommt genau das weshalb ich hier nachgesehen habe,
sachliche Information.

Danke, kann das nicht immer so sein?

Mein ww hat 1500 Kg bei 100 Kg Stützlast Steuerberechnung alt 55,22€ ( x153 Tage) Steuerberechnung neu 55,22€
Da je angefangene 200 Kg gerechnet wird ist 1400 oder 1500 also gleich, halt nur ein anderer Zeitpunkt zum Bezahlen . Mal sehen wann der Bescheid für den 2. Wohni kommt und ob die merken, daß mein 30 jahre alter Hobby inzwischen ein Lastenanhänger mit Plane ist.

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