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Schluß mit Zentralachsanhänger und endlich amtlich Wohnwagenanhänger

Wenn man einen Brief vom Zoll bekommt, kann einem schon mal mulmig werden.
Habe ich versehentlich was aus China bestellt, dessen Wert die Freigrenze überschreitet?
Nein, habe ich nicht, also was wollen die von mir?

Des Rätsels Lösung.
Mein Wohnwagen wurde vom Zentralachsanhänger zum Wohnwagenanhänger umgewidmet.
In Folge dessen ändert sich das Fälligkeitsdatum für die Entrichtung der Kraftfahrzeugsteuer, ansonsten bleibt alles so, wie es war.

Scheinbar gab es aber, wie und wo auch immer, Wohnwagen für die keine Kraftfahrzeugsteuer zu entrichten war, weil sie als Zentralachsanhänger galten. Ich vermute mal, dass es sich um winzige Wohnwagen gehandelt hat und auch für die ist jetzt Schluß mit lustig.

Wieder mal eine Glanzleistung, die uneingeschränktes Lob verdient 😉

Beste Antwort im Thema

Hallo,

seid Ihr jetzt glücklich? Erst mal seinen Senf dazu geben und dann ????

- "Wieder mal eine Glanzleistung, die uneingeschränktes Lob verdient 😉";
- "Rein gefühlt werden alle 10 Jahre die Ausdrücke für ein und das selbe neu formuliert."
- "So eine Änderung der Bezeichnung ist sehr kreativ und kostet natürlich wieder mal Geld für das der Steuerzahler aufkommt, aber egal bringt zwar keinen Nutzen, aber kostet grundlos Verwaltungskosten wofür haben wir denn den Steuerzahler sonst? "
- Die lassen sich immer wieder was neues einfallen."

Manchmal hilft es mir jedenfalls, mich selber zu fragen: " Was könnte wohl der Hintergrund dieses Handelns sein?"
Meist finde ich dann sehr schnell zu den grundlegenden Ursachen.
An diesen möchte ich, in Ermangelung Eurer eigenen Recherge, Euch gerne teilhaben lassen.

Unbestitten: Ein Wohnwagen ist ein Anhängerfahrzeug, mit starrer ( gefedeter) Achse(n) und einer starren Deichsel.
Unbestritten: Ein Starrdeichselanhänger kann ein Wohnwagen sein
Unbestritten: Ein Starrachsenanhänger mit starrer Deichsel kann auch ein Wohnwagen sein.

Damit ist also geklärt, dass es sich hier strenggenommen um eine Mengendarstellung handelt, da ein Wohnwagen nur eine Teilmenge der Gesamtmenge aller Anhängerfahrzeuge darstellt. Eine Teilmenge aller Anhänger sind Starrachsanhänge. Darunter wieder eine Teilmenge bilden die Starrachs- Starrdeichselanhängefahrzeuge und wieder eine Teilmenge davon sond Ww..
Mengenlehre ist Unterrichsstoff der 5. oder 6. Klasse.
So, und was hat das nun mit dem Thema zu tun?
Da muss man mal das Kraftfahrzeugsteuergesetz bemühen. Besonders den §10.
Hier geht es nämlich um den Sachverhalt, dass bei Starrdeichselanhängern, samt Starrachsenanhängern die Deichsellast vom zul. Gesamtgewicht abzuziehen ist. Bedeutet also: jeder als Starrdeichselanhänger bezeichnete Wohnwagen hätte automatisch ein geringeres zul. GG. Was mal so eben 70- 100KG weniger Zuladung für einen Camper bedeuten, müssen wir hier nicht erörtern.
Ich weiß nun nicht, ob jemand vom Finanzamt passionierter Camper gewesen ist, oder ob es dazu einen Gerichtsbeschluss gegeben hat, jedenfalls wurde für Wohnwagen eine neue, nicht mehr unter den §10 (3) fallende Regelung gefunden.
Das bedeutet: max. zul. GG. eines Wohnwagens kann 1:1 mit einer Waage nachgemessen werden.
Damit sind 1600KG zul. GG = 1600 KG Waagengewicht ( Masse)

Der Vorteil für den Wohnwagennutzer: Er ist jetzt unabhängig von der Stütztlast bei der Berechnung des wahren Gewichtes.
Der Nachteil: Die KFZ- Steuer wird natürlich nach dem zul. GG ohne Abzug der Stützlast ( Deichsellast) berechnet.
Es konnte in der Vergangenheit vorkommen, dass 2 Wohnwagen mit z.B. jeweils 1600 Kg zul. GG., unterschiedlich besteuert worden sind. Der Wagen, mit einer höheren Deichsellast könnte also steuerlich begünstigt sein, ein Wohnwagen mit geringer Deichsellast teurer.

Die Veränderungen im Laufe der Jahre beruhen auf unterschiedlichen Blickwinkeln.
Die Einen sagen: Anhänger ist Anhänger, sofern die äußeren techn. Parameter vergleichbar sind. Was für Lastanhänger gilt, müsse also auch für Wohnwagen gelten. Es sei doch egal, ob Zementsäcke oder eine Sitzgruppe damit transportiert wird ( naja- so ähnlich zumindest!) Für diese Ansicht spricht, dass ich ja auf einem Starrdeichselanhänger mit Starrachse ein Motorboot mit Schlafkajüte, Küche, Bad und Sitzgruppe transportieren kann. Was hat ein Ww. mehr?
Andere sagen: Ein Wohnwagen ist eine ganz andere Qualität eines Anhängerfahrzeuges und eben nicht mit Lastanhängern, trotz vergleichbarer techn. Parameter, vergleichbar. 2 Sack Zement kann ich zur Not zurücklassen oder im Zugfahrfahrzeug transportieren. Ein Bett, einen Kühlschrank, Mover, Klimaanlage aber eher nicht.

Es ist also nicht das Ergebnis unterbeschäftigter Beamter, oder das Umkehren von Ein- und demselben, als vielmehr die Frage, wie man den Anforderungen der Bürger, auch ohne steuerrechtliche Gesetzgebung, besser entsprechen kann. Somit ist es also eine Verbesserung für Camper, ohne vorherigen gesetzgeberischen Langzeitprozeß.

Also, bitte erst mal die Fakten prüfen! Aber Emotionen sind ja auch recht nett, sofern man nicht immer nur auf Anderen rumhackt.

Gruß vom Asphalthoppler

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In meiner Zulassungsbescheinigung Teil 1 steht Wohnanhänger. Beim Vorhergehnden Wohnwagen hatte ich noch einen Kraftfahrzeugschein und darin wurde der Wohnwagen als SDA (Starrdeichselanhänger) betitelt. Rein gefühlt werden alle 10 Jahre die Ausdrücke für ein und das selbe neu formuliert.

Leute den Beamten wird einfach ab und zu langweilig, dann besteigen sie den Amtsschimmel und lassen ihre Kreativität bei einem sportlichen Ritt walten. Heraus kommt „Kreative Bürokratie” wie sie weltweit in Deutschland ihre größtmöglichen Auswüchse annimmt.

So eine Änderung der Bezeichnung ist sehr kreativ und kostet natürlich wieder mal Geld für das der Steuerzahler aufkommt, aber egal bringt zwar keinen Nutzen, aber kostet grundlos Verwaltungskosten wofür haben wir denn den Steuerzahler sonst?

Hallo, ich habe auch so ein Schreiben vom Zoll bekommen und musste 3€ mehr bezahlen da sie auch den Abrechnungszeitraum verschoben haben. Die lassen sich immer wieder was neues einfallen.

Hallo,

seid Ihr jetzt glücklich? Erst mal seinen Senf dazu geben und dann ????

- "Wieder mal eine Glanzleistung, die uneingeschränktes Lob verdient 😉";
- "Rein gefühlt werden alle 10 Jahre die Ausdrücke für ein und das selbe neu formuliert."
- "So eine Änderung der Bezeichnung ist sehr kreativ und kostet natürlich wieder mal Geld für das der Steuerzahler aufkommt, aber egal bringt zwar keinen Nutzen, aber kostet grundlos Verwaltungskosten wofür haben wir denn den Steuerzahler sonst? "
- Die lassen sich immer wieder was neues einfallen."

Manchmal hilft es mir jedenfalls, mich selber zu fragen: " Was könnte wohl der Hintergrund dieses Handelns sein?"
Meist finde ich dann sehr schnell zu den grundlegenden Ursachen.
An diesen möchte ich, in Ermangelung Eurer eigenen Recherge, Euch gerne teilhaben lassen.

Unbestitten: Ein Wohnwagen ist ein Anhängerfahrzeug, mit starrer ( gefedeter) Achse(n) und einer starren Deichsel.
Unbestritten: Ein Starrdeichselanhänger kann ein Wohnwagen sein
Unbestritten: Ein Starrachsenanhänger mit starrer Deichsel kann auch ein Wohnwagen sein.

Damit ist also geklärt, dass es sich hier strenggenommen um eine Mengendarstellung handelt, da ein Wohnwagen nur eine Teilmenge der Gesamtmenge aller Anhängerfahrzeuge darstellt. Eine Teilmenge aller Anhänger sind Starrachsanhänge. Darunter wieder eine Teilmenge bilden die Starrachs- Starrdeichselanhängefahrzeuge und wieder eine Teilmenge davon sond Ww..
Mengenlehre ist Unterrichsstoff der 5. oder 6. Klasse.
So, und was hat das nun mit dem Thema zu tun?
Da muss man mal das Kraftfahrzeugsteuergesetz bemühen. Besonders den §10.
Hier geht es nämlich um den Sachverhalt, dass bei Starrdeichselanhängern, samt Starrachsenanhängern die Deichsellast vom zul. Gesamtgewicht abzuziehen ist. Bedeutet also: jeder als Starrdeichselanhänger bezeichnete Wohnwagen hätte automatisch ein geringeres zul. GG. Was mal so eben 70- 100KG weniger Zuladung für einen Camper bedeuten, müssen wir hier nicht erörtern.
Ich weiß nun nicht, ob jemand vom Finanzamt passionierter Camper gewesen ist, oder ob es dazu einen Gerichtsbeschluss gegeben hat, jedenfalls wurde für Wohnwagen eine neue, nicht mehr unter den §10 (3) fallende Regelung gefunden.
Das bedeutet: max. zul. GG. eines Wohnwagens kann 1:1 mit einer Waage nachgemessen werden.
Damit sind 1600KG zul. GG = 1600 KG Waagengewicht ( Masse)

Der Vorteil für den Wohnwagennutzer: Er ist jetzt unabhängig von der Stütztlast bei der Berechnung des wahren Gewichtes.
Der Nachteil: Die KFZ- Steuer wird natürlich nach dem zul. GG ohne Abzug der Stützlast ( Deichsellast) berechnet.
Es konnte in der Vergangenheit vorkommen, dass 2 Wohnwagen mit z.B. jeweils 1600 Kg zul. GG., unterschiedlich besteuert worden sind. Der Wagen, mit einer höheren Deichsellast könnte also steuerlich begünstigt sein, ein Wohnwagen mit geringer Deichsellast teurer.

Die Veränderungen im Laufe der Jahre beruhen auf unterschiedlichen Blickwinkeln.
Die Einen sagen: Anhänger ist Anhänger, sofern die äußeren techn. Parameter vergleichbar sind. Was für Lastanhänger gilt, müsse also auch für Wohnwagen gelten. Es sei doch egal, ob Zementsäcke oder eine Sitzgruppe damit transportiert wird ( naja- so ähnlich zumindest!) Für diese Ansicht spricht, dass ich ja auf einem Starrdeichselanhänger mit Starrachse ein Motorboot mit Schlafkajüte, Küche, Bad und Sitzgruppe transportieren kann. Was hat ein Ww. mehr?
Andere sagen: Ein Wohnwagen ist eine ganz andere Qualität eines Anhängerfahrzeuges und eben nicht mit Lastanhängern, trotz vergleichbarer techn. Parameter, vergleichbar. 2 Sack Zement kann ich zur Not zurücklassen oder im Zugfahrfahrzeug transportieren. Ein Bett, einen Kühlschrank, Mover, Klimaanlage aber eher nicht.

Es ist also nicht das Ergebnis unterbeschäftigter Beamter, oder das Umkehren von Ein- und demselben, als vielmehr die Frage, wie man den Anforderungen der Bürger, auch ohne steuerrechtliche Gesetzgebung, besser entsprechen kann. Somit ist es also eine Verbesserung für Camper, ohne vorherigen gesetzgeberischen Langzeitprozeß.

Also, bitte erst mal die Fakten prüfen! Aber Emotionen sind ja auch recht nett, sofern man nicht immer nur auf Anderen rumhackt.

Gruß vom Asphalthoppler

Viele Worte, wenig Sinn.
Der wahre Grund ist, dass es vor der Änderung Wohnwagen gab, die steuerbefreit waren.
Das ist jetzt nicht mehr möglich.
Um welche Art Wohnwagen es sich gehandelt hat weiß ich übrigens nicht, evtl. waren es welche mit grünem Kennzeichen.

@Oetteken schrieb: Der wahre Grund ist, dass es vor der Änderung Wohnwagen gab, die steuerbefreit waren.
Das ist jetzt nicht mehr möglich.
Um welche Art Wohnwagen es sich gehandelt hat weiß ich übrigens nicht, evtl. waren es welche mit grünem Kennzeichen.

Hallo,
tja, wie sagte doch unser Prof. früher: Meine Herrschaften, Ihre Leistung ist beachtlich, aber leider beachtlich daneben.

Mir ist nicht bekannt, dass das KraftStG bes. in den §§ 3 u.10 seit 2004 tiefgreifend verändert worden wäre.
Kannst Du bitte mal Deine Meinung untermauern? Wie lautete welches Gesetz zuvor? Wann erfolgte welche Änderung? Ohne Hintergrundwissen behaupt ich mal schlicht: "Alle Ww. sind Flugzeuge" Kann ich ja behaupten, muss ich ja nicht beweisen. So geht es doch wohl bitte nicht!

Der Abs. 1 ( §10 KraftStG) lautet:
(1) Auf schriftlichen Antrag wird die Steuer für das Halten von Kraftfahrzeuganhängern mit Ausnahme von Wohnwagenanhängern nicht erhoben, solange die Anhänger ausschließlich hinter Kraftfahrzeugen (ausgenommen Krafträder und Personenkraftwagen) mitgeführt werden, für die eine um den Anhängerzuschlag erhöhte Steuer erhoben wird oder die ausschließlich zur Zustellung oder Abholung nach § 3 Nr. 9 verwendet werden. Voraussetzung für die Steuervergünstigung ist außerdem, dass den Anhängern ein amtliches Kennzeichen in grüner Schrift auf weißem Grund zugeteilt worden ist.<---
Besagt also, dass es für Ww., unter Beachtung von § 3 KraftStG, keinerlei Möglichkeit der Steuerersparnis gibt. ( nicht einmal die Möglichkeit des Anhängerzuschlages)

Also, woher nimmst Du Deine Weisheit, dass es steuerbefreite privatgenutzte Wohnwagen gibt oder gab? ( Für Schaustellergewerbe aber immer noch möglich! vgl.: BFH, Urteil vom 16.11.2004, VII R 16/04)

Steuerbefreite Anhängerfahrzeuge nach §3 KraftStG sind:
Anhänger für Tiere für Sportzwecke (Pferde- oder Hundetransporter)
Anhänger für Sportgeräte (Boots- oder Segelflugzeugtransporter)
Anhänger Arbeitsmaschine (z. B. Kompressor, Asphaltkocher, Estrichmaschine)
Selbstfahrende Arbeitsmaschine (z. B. Straßenreiniger, Asphaltkocher, Mobilkran) und Stapler
Leichtkrafträder (diese führen ein schwarzes Kennzeichen)
Den genannten Fahrzeugen (außer Leichtkrafträdern) wird ein grünes Kennzeichen zugeteilt.

Gruß vom Asphalthoppler

Erstmal finde ich es gut wenn jeder seinen Senf dazugibt! Ist ja ein Talk hier!
Hier mein Senf: Über ein "Danke", würde ich mich freuen!

Ein PKW bezahlt seine Steuer nach Hubraum und Schadstoffklasse oder CO2 Ausstoss.
Ein Anhänger zahlt die Steuer nach Gesamtgewicht.
Zieht ein PKW einen Anhänger, ist die Stützlast quasi unversteuert!!!
Zieht ein LKW einen Anhänger, ist die Stützlast über das zulässige Gesamtgewicht des LKW versteuert..
Da ein Wohnwagen quasi immer von einem PKW gezogen wird (!!!!), ist die Stützlast immer unversteuert!
Das beendet man nun und schlägt die Stützlaststeuer auf die Wohnwagensteuer drauf.
So einfach ist das!

Wer einen LKW fährt, kann ggf. gegen einen neuen Wohnwagensteuerbescheid Einspruch einlegen, weil er die Stützlast dann doppelt bezahlt!
(Sarkasmus)

Was soll das mit der Stützlast zu tun haben.
Die Steuer richtet ich nach dem zulässigen Gesamtgewicht und das beinhaltet die Stützlast.

Ansonsten, statt vieler Worte, ein Ausschnitt aus dem Bescheid als Foto.

Image

MW richtet sich die Steuer nach der Zuladung. 😕

Pro angefangene 200 Kilogramm zulässigen Gesamtgewichts zahlt man 7,46 €, maximal aber für 10.000 kg.

@asphalthoppler du hast dich ja redlich bemüht das Unverständnis ungefähr so umständlich zu erklären wie es ein Beamter wohl auch versuchen würde, Danke.

Fakt ist, ich habe einen 1700 kg Wohnanhänger der vorher Zentralachsanhänger genannt wurde, jetzt heißt er Wohnanhänger, für die Bürokratie ein wohl unglaublicher Unterschied für den mal ruhig einige Zehntausend, oder Hunderttausend Briefe natürlich Steuerkosten versenden kann.

Ich kann auch nicht ersehen, dass da eine Stützlast abgezogen, oder zugerechnet wurde, der Hänger hat weiterhin 1700 kg, es wurde lediglich vermerkt, dass er 100 kg Stützlast hatte, die hat er jetzt scheinbar nicht mehr, keine Ahnung wo die dann hingekommen sind, denn der Hänger hat immer noch 1700 kg zul ges Gew.

Fakt ist auch, es wird teurer bei mir um 34 Euro

Tut mir leid, aber ich kann diese Beamtenlogik in keinster Weise nachvollziehen. Mag ja sein, dass es bei Manchen etwas anders aussieht und Einige ein paar Eurofünfzig nachzahlen, Andere ein paar Eurofünfzig gutgeschrieben bekommen, aber unterm Strich ist es ein „Heuberger Schießen” welches allein vom gesamten Verwaltungsaufwand mehr kostet als es bringt.

Eine genauere Erklärung wie z.B. die von asphalthoppler ist auch nicht beigefügt das kann sich dann Jeder irgendwie zusammenreimen.

Wäre das eine normale Firma, würde die wahrscheinlich sagen lassen wir das für dieses Jahr laufen wie es ist und schicken für nächstes Jahr einen neuen Bescheid mit der neuen Gebühr, fertig.

Allein der Aufwand der hier seitens unserer tollen Bürokratie getrieben wird kostet wahrscheinlich mehr oder min. gleich dem was er einbringt. Das ginge einfacher. 😉

Aber einfach ist für Manche zu einfach das heißt einfach machen sie es sich doch, denn eine verständliche Erklärung warum und wieso gibt es wie gesagt nicht. Es ist halt jetzt so weil der Amtsschimmel sagt es hat so zu sein.

Ich hoffe jetzt nur, dass bei Denen die Telefone heißlaufen vor lauter Anrufern die das erklärt haben wollen und zwar allgemein für Durchschnittsbürger verständlich. 😁

https://...undesfinanzministerium.de/.../KfzRechner.html

http://www.zoll.de/.../steuerhoehe_node.html#doc34460bodyText8

Wer mal den Rechner oben bemüht, wird feststellen, dass ohne den Haken bei "Sattel-, Starrdeichsel- oder Zentralachsanhänger" eine höhere Steuer berechnet wird. Bei diesen Anhängern wird die Stützlast vom Gesamtgewicht abgezogen und so zu einer geringeren Steuer.

Ich vermute, man hat mit den jetzigen Bescheiden eine Klarstellung (welche, weiß ich noch nicht genau) vollzogen und somit dürften dann einige jetzt und für die Zukunft eine höhere Steuer bezahlen. Da macht sich der einmalige Aufwand dann auch bezahlt, weil der Steuerbescheid nur einmal erstellt und verschickt, die Steuer abgebucht wird.

Dass es nicht jeden trifft, liegt daran, dass der Steuersatz nur pro angefangene 200 kg berechnet wird.
Habe ich 1.400 kg und 100 kg Stützlast
Alte Rechnung: 1.400 - 100 = 1.300; 1.300 / 200 = 6,5; rd. 7 > 7x Steuersatz
Neue Rechnung: 1.400 / 200 = 7 > 7x Steuersatz
Ergebnis keine Änderung

Änderungen ergeben sich für Wohnwagen, die durch Abzug der Stützlast auf einen niedrigeren Faktor kamen, so wie unser WW:
Alte Rechnung: 1.500 - 100 = 1.400 kg; 1.400 / 200 = 7 > 7x Steuersatz
Neue Rechnung: 1.500 / 200 = 7,5; rd. 8 > 8x Steuersatz

Statt 52 € zahlen wir jetzt 59 €.
Da dürfte in Summe für den Staat schon einiges bei rumkommen und die Bescheide und der Versand laufen automatisch. Also kein sehr hohes Personalaufkommen, dafür aber "zusätzliches" Steueraufkommen.

Was bin ich froh, dass ich keine anderen Probleme habe !!!!!!!!!!!!😕😁🙄 Freunde der Diskussion, wollen wir uns wirklich das Leben mit derartigen Nebensächlichkeiten versauen ?! 😉 Zumal wir die Vorgehensweise eh´ nicht ändern können und der deutschen Bürokratie mit unseren Kommentaren und Bemerkungen sowieso nicht "beikommen" werden !😠 Ich lasse mir meine gute Laune und, meine grundsätzlich positive Einstellung, nicht vermiesen !!! Dazu müssten die Beträge schon in den 4-stelligen Bereich rutschen ! Mir macht das Reisen und Campen Spaß und das ist das Wichtigste !😛😉😁 Tschüss und genießt das gute Wetter ! Und immer schön "relaxt" bleiben ! joeleo .

Dsci0028
Dsci0026
Dsci0009
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