Schluß mit Zentralachsanhänger und endlich amtlich Wohnwagenanhänger

Wenn man einen Brief vom Zoll bekommt, kann einem schon mal mulmig werden.
Habe ich versehentlich was aus China bestellt, dessen Wert die Freigrenze überschreitet?
Nein, habe ich nicht, also was wollen die von mir?

Des Rätsels Lösung.
Mein Wohnwagen wurde vom Zentralachsanhänger zum Wohnwagenanhänger umgewidmet.
In Folge dessen ändert sich das Fälligkeitsdatum für die Entrichtung der Kraftfahrzeugsteuer, ansonsten bleibt alles so, wie es war.

Scheinbar gab es aber, wie und wo auch immer, Wohnwagen für die keine Kraftfahrzeugsteuer zu entrichten war, weil sie als Zentralachsanhänger galten. Ich vermute mal, dass es sich um winzige Wohnwagen gehandelt hat und auch für die ist jetzt Schluß mit lustig.

Wieder mal eine Glanzleistung, die uneingeschränktes Lob verdient 😉

Beste Antwort im Thema

Hallo,

seid Ihr jetzt glücklich? Erst mal seinen Senf dazu geben und dann ????

- "Wieder mal eine Glanzleistung, die uneingeschränktes Lob verdient 😉";
- "Rein gefühlt werden alle 10 Jahre die Ausdrücke für ein und das selbe neu formuliert."
- "So eine Änderung der Bezeichnung ist sehr kreativ und kostet natürlich wieder mal Geld für das der Steuerzahler aufkommt, aber egal bringt zwar keinen Nutzen, aber kostet grundlos Verwaltungskosten wofür haben wir denn den Steuerzahler sonst? "
- Die lassen sich immer wieder was neues einfallen."

Manchmal hilft es mir jedenfalls, mich selber zu fragen: " Was könnte wohl der Hintergrund dieses Handelns sein?"
Meist finde ich dann sehr schnell zu den grundlegenden Ursachen.
An diesen möchte ich, in Ermangelung Eurer eigenen Recherge, Euch gerne teilhaben lassen.

Unbestitten: Ein Wohnwagen ist ein Anhängerfahrzeug, mit starrer ( gefedeter) Achse(n) und einer starren Deichsel.
Unbestritten: Ein Starrdeichselanhänger kann ein Wohnwagen sein
Unbestritten: Ein Starrachsenanhänger mit starrer Deichsel kann auch ein Wohnwagen sein.

Damit ist also geklärt, dass es sich hier strenggenommen um eine Mengendarstellung handelt, da ein Wohnwagen nur eine Teilmenge der Gesamtmenge aller Anhängerfahrzeuge darstellt. Eine Teilmenge aller Anhänger sind Starrachsanhänge. Darunter wieder eine Teilmenge bilden die Starrachs- Starrdeichselanhängefahrzeuge und wieder eine Teilmenge davon sond Ww..
Mengenlehre ist Unterrichsstoff der 5. oder 6. Klasse.
So, und was hat das nun mit dem Thema zu tun?
Da muss man mal das Kraftfahrzeugsteuergesetz bemühen. Besonders den §10.
Hier geht es nämlich um den Sachverhalt, dass bei Starrdeichselanhängern, samt Starrachsenanhängern die Deichsellast vom zul. Gesamtgewicht abzuziehen ist. Bedeutet also: jeder als Starrdeichselanhänger bezeichnete Wohnwagen hätte automatisch ein geringeres zul. GG. Was mal so eben 70- 100KG weniger Zuladung für einen Camper bedeuten, müssen wir hier nicht erörtern.
Ich weiß nun nicht, ob jemand vom Finanzamt passionierter Camper gewesen ist, oder ob es dazu einen Gerichtsbeschluss gegeben hat, jedenfalls wurde für Wohnwagen eine neue, nicht mehr unter den §10 (3) fallende Regelung gefunden.
Das bedeutet: max. zul. GG. eines Wohnwagens kann 1:1 mit einer Waage nachgemessen werden.
Damit sind 1600KG zul. GG = 1600 KG Waagengewicht ( Masse)

Der Vorteil für den Wohnwagennutzer: Er ist jetzt unabhängig von der Stütztlast bei der Berechnung des wahren Gewichtes.
Der Nachteil: Die KFZ- Steuer wird natürlich nach dem zul. GG ohne Abzug der Stützlast ( Deichsellast) berechnet.
Es konnte in der Vergangenheit vorkommen, dass 2 Wohnwagen mit z.B. jeweils 1600 Kg zul. GG., unterschiedlich besteuert worden sind. Der Wagen, mit einer höheren Deichsellast könnte also steuerlich begünstigt sein, ein Wohnwagen mit geringer Deichsellast teurer.

Die Veränderungen im Laufe der Jahre beruhen auf unterschiedlichen Blickwinkeln.
Die Einen sagen: Anhänger ist Anhänger, sofern die äußeren techn. Parameter vergleichbar sind. Was für Lastanhänger gilt, müsse also auch für Wohnwagen gelten. Es sei doch egal, ob Zementsäcke oder eine Sitzgruppe damit transportiert wird ( naja- so ähnlich zumindest!) Für diese Ansicht spricht, dass ich ja auf einem Starrdeichselanhänger mit Starrachse ein Motorboot mit Schlafkajüte, Küche, Bad und Sitzgruppe transportieren kann. Was hat ein Ww. mehr?
Andere sagen: Ein Wohnwagen ist eine ganz andere Qualität eines Anhängerfahrzeuges und eben nicht mit Lastanhängern, trotz vergleichbarer techn. Parameter, vergleichbar. 2 Sack Zement kann ich zur Not zurücklassen oder im Zugfahrfahrzeug transportieren. Ein Bett, einen Kühlschrank, Mover, Klimaanlage aber eher nicht.

Es ist also nicht das Ergebnis unterbeschäftigter Beamter, oder das Umkehren von Ein- und demselben, als vielmehr die Frage, wie man den Anforderungen der Bürger, auch ohne steuerrechtliche Gesetzgebung, besser entsprechen kann. Somit ist es also eine Verbesserung für Camper, ohne vorherigen gesetzgeberischen Langzeitprozeß.

Also, bitte erst mal die Fakten prüfen! Aber Emotionen sind ja auch recht nett, sofern man nicht immer nur auf Anderen rumhackt.

Gruß vom Asphalthoppler

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Zitat:

@PIPD black schrieb am 25. Juli 2018 um 08:31:54 Uhr:


https://...undesfinanzministerium.de/.../KfzRechner.html

http://www.zoll.de/.../steuerhoehe_node.html#doc34460bodyText8

Wer mal den Rechner oben bemüht, wird feststellen, dass ohne den Haken bei "Sattel-, Starrdeichsel- oder Zentralachsanhänger" eine höhere Steuer berechnet wird. Bei diesen Anhängern wird die Stützlast vom Gesamtgewicht abgezogen und so zu einer geringeren Steuer.

Ich vermute, man hat mit den jetzigen Bescheiden eine Klarstellung (welche, weiß ich noch nicht genau) vollzogen und somit dürften dann einige jetzt und für die Zukunft eine höhere Steuer bezahlen. Da macht sich der einmalige Aufwand dann auch bezahlt, weil der Steuerbescheid nur einmal erstellt und verschickt, die Steuer abgebucht wird.

Dass es nicht jeden trifft, liegt daran, dass der Steuersatz nur pro angefangene 200 kg berechnet wird.
Habe ich 1.400 kg und 100 kg Stützlast
Alte Rechnung: 1.400 - 100 = 1.300; 1.300 / 200 = 6,5; rd. 7 > 7x Steuersatz
Neue Rechnung: 1.400 / 200 = 7 > 7x Steuersatz
Ergebnis keine Änderung

Änderungen ergeben sich für Wohnwagen, die durch Abzug der Stützlast auf einen niedrigeren Faktor kamen, so wie unser WW:
Alte Rechnung: 1.500 - 100 = 1.400 kg; 1.400 / 200 = 7 > 7x Steuersatz
Neue Rechnung: 1.500 / 200 = 7,5; rd. 8 > 8x Steuersatz

Statt 52 € zahlen wir jetzt 59 €.
Da dürfte in Summe für den Staat schon einiges bei rumkommen und die Bescheide und der Versand laufen automatisch. Also kein sehr hohes Personalaufkommen, dafür aber "zusätzliches" Steueraufkommen.

Danke, jetzt habe ich begriffen, wie die Finanzbürokraten rechnen.
Scheinbar wissen die noch nicht, dass es sich bei der Stützlastangabe um Maximalwerte handelt und lediglich 25 kg vorgeschrieben sind, denn sonst käme man wohl kaum auf so eine Idee.

Liege ich denn falsch, wenn ich der Meinung bin, dass bei einer Verkehrskontrolle das zulässige Gesamtgewicht als Summe aus Achslast und Stützlast maßgeblich ist?

Zitat:

@Oetteken schrieb am 25. Juli 2018 um 12:59:09 Uhr:


Liege ich denn falsch, wenn ich der Meinung bin, dass bei einer Verkehrskontrolle das zulässige Gesamtgewicht als Summe aus Achslast und Stützlast maßgeblich ist?

Das tatsächliche Gewicht des WW wird über alle Achsen zzgl. Stützlast ermittelt.

Das zulässige Gesamtgewicht steht in den Papieren.
Eigentlich sollte es sich aus beiden Werten ermitteln lassen. Tut es aber nicht.

Weil bei Auf- und Ablastung die Achslast mit dem zGG identisch ist. Frag bitte nicht warum, das ist so.
Sowohl die Ablastung unseres WW führte zur Eintragung bei Achslast, Leergewicht und zGG von jeweils 1.300 kg. Als ich das bei der Auflastung moniert habe, bekam ich nur lapidar zu hören, das wäre so richtig und anders ginge es nicht. Ergebnis nach Auflastung: überall prangt jetzt 1.500 kg.

Würde ich jetzt die Stützlast zurechnen, käme ich auf 1.600 kg. Geht aber nicht, da das zGG (welches über alle Achsen incl. Stützrad) auf 1.500 kg limitiert ist.

Und ich dachte, es wäre ein normaler Steuerbescheid.

Nee, die wollen jetzt 7€ mehr. Naja, kann man eh nix machen.

Thorsten

Wenn man keine Ahnung hat......

Zitat:

@asphalthoppler schrieb am 24. Juli 2018 um 19:47:40 Uhr:


.....
Unbestitten: Ein Wohnwagen ist ein Anhängerfahrzeug, mit starrer ( gefedeter) Achse(n) und einer starren Deichsel.
Unbestritten: Ein Starrdeichselanhänger kann ein Wohnwagen sein
Unbestritten: Ein Starrachsenanhänger mit starrer Deichsel kann auch ein Wohnwagen sein.
Wo finde ich im Kraftfahrsteuergesetz den Begriff eines Starrachsenanhängers?

Damit ist also geklärt, dass es sich hier strenggenommen um eine Mengendarstellung handelt, da ein Wohnwagen nur eine Teilmenge der Gesamtmenge aller Anhängerfahrzeuge darstellt. Eine Teilmenge aller Anhänger sind Starrachsanhänge. Darunter wieder eine Teilmenge bilden die Starrachs- Starrdeichselanhängefahrzeuge und wieder eine Teilmenge davon sond Ww..
Mengenlehre ist Unterrichsstoff der 5. oder 6. Klasse.
So, und was hat das nun mit dem Thema zu tun?
Leider nicht viel.

Da muss man mal das Kraftfahrzeugsteuergesetz bemühen. Besonders den §10.
Tja, leider wieder daneben. Das findet sich im §8 Absatz2

Hier geht es nämlich um den Sachverhalt, dass bei Starrdeichselanhängern, samt Starrachsenanhängern die Deichsellast vom zul. Gesamtgewicht abzuziehen ist.

Bedeutet also: jeder als Starrdeichselanhänger bezeichnete Wohnwagen hätte automatisch ein geringeres zul. GG. Was mal so eben 70- 100KG weniger Zuladung für einen Camper bedeuten, müssen wir hier nicht erörtern.
Ich weiß nun nicht, ob jemand vom Finanzamt passionierter Camper gewesen ist, oder ob es dazu einen Gerichtsbeschluss gegeben hat, jedenfalls wurde für Wohnwagen eine neue, nicht mehr unter den §10 (3) fallende Regelung gefunden.
Dieser Abschnitt bezieht sich auf einen Anhängerzuschlag. Da die wenigsten in der Landwirtschaft tätig sind oder ein Fuhrunternehmen besitzen interessiert der hier nicht. Davon sind Wohnwagen eh ausgenommen

Das bedeutet: max. zul. GG. eines Wohnwagens kann 1:1 mit einer Waage nachgemessen werden.
Damit sind 1600KG zul. GG = 1600 KG Waagengewicht ( Masse)
Das zulässige Gesamtgewicht ist und war schon immer das Gewicht auf der Waage im abgekoppelten Zustand. Das bedeutet die Summe aller Achslasten und der Stützlast

Der Vorteil für den Wohnwagennutzer: Er ist jetzt unabhängig von der Stütztlast bei der Berechnung des wahren Gewichtes.
Leider wieder falsch

Der Nachteil: Die KFZ- Steuer wird natürlich nach dem zul. GG ohne Abzug der Stützlast ( Deichsellast) berechnet.
Und hierfür fehlt der entsprechende Passus im KraftStG.

Es konnte in der Vergangenheit vorkommen, dass 2 Wohnwagen mit z.B. jeweils 1600 Kg zul. GG., unterschiedlich besteuert worden sind. Der Wagen, mit einer höheren Deichsellast könnte also steuerlich begünstigt sein, ein Wohnwagen mit geringer Deichsellast teurer.

Es ist also nicht das Ergebnis unterbeschäftigter Beamter, oder das Umkehren von Ein- und demselben, als vielmehr die Frage, wie man den Anforderungen der Bürger, auch ohne steuerrechtliche Gesetzgebung, besser entsprechen kann. Somit ist es also eine Verbesserung für Camper, ohne vorherigen gesetzgeberischen Langzeitprozeß.
Wo ist da eine Verbesserung? Dass höhere Steuern eingefordert werden? Zulassungsrechtlich hat sich im Bezug auf die zulässigen Gewichte nichts geändert

Also, bitte erst mal die Fakten prüfen! Aber Emotionen sind ja auch recht nett, sofern man nicht immer nur auf Anderen rumhackt.
Genau das habe ich gemacht und gegen den Steuerbescheid Einspruch erhoben so wie viele andere auch.

Gruß vom Asphalthoppler

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Zitat:

@fuzzya4 schrieb am 26. Juli 2018 um 20:13:50 Uhr:



Genau das habe ich gemacht und gegen den Steuerbescheid Einspruch erhoben so wie viele andere auch.

Gruß vom Asphalthoppler

und mit welcher Begründung?

@rossi75 schrieb: " und mit welcher Begründung?"

Hallo,
die Begründung ist doch klar und eindeutig! "Geiz ist geil". "Alles für mich und für Andere eben nichts"- oder: "Jeder ist sich selbst der Nächste!, u.s.w. .

Kapieren, dass man jahrzehntelang ggf. einen kleinen Steuervorteil hatte, weil man zufällig unter eine günstigere Steuerberechnung gefallen war- unberechtigt wohlgemerkt- , dass Andere diesen Vorteil eben nicht hatten, wird glatt übersehen. Alle sind ja so böse und ungerecht zu mir, heul...
Mich stinkt diese Jammermentalität unheimlich an. Wer keine 10 Euro zusätzlich für die Ww.- Steuer aufbringen kann, soll seinen Ww. gefälligst verkaufen und daheim bleiben, oder eben den Mund halten, weil die Argumente ja w.o. bereits bekannt gemacht worden sind. Jammern um des Jammern willens, aber auf komfortabelstem Niveau!
Einigen Leuten kann man 1000 Hinweise, Tipps und Ratschläge geben, die blöken dann immer noch wie dumme Kühe.

Ob "fuzzya4" auch auf einem CP Einspruch erhebt, weil die Platzgebühren um 10% zum Vorjahr gestiegen sind? Schreibt er an Esso, Shell und Co., weil die Spritpreise gestiegen sind? Vermutlich nicht! Seine Interpretation der Rechtslage könnte ich frei nach dem Motto: " Alle sind ja so sau doof, nur ich bin schlau" kommentieren, will es aber nicht tun.

So, das musste ich mal jetzt loswerden
Gruß vom Asphalthoppler

Am Ende mag die Steuerfestsetzung ja korrekt sein, was mich aber stört, ist die Grundlage bzw. die fehlende Begründung für die Änderung. Eine Abweichung oder Korrektur eines Steuerbescheids ist IMMER zu begründen. Woher soll der Steuerzahler sonst wissen, warum und wieso so verfahren worden ist. Als Begründung steht da nur: weil es ein Wohnanhänger ist. Ja und? Warum ist der bislang anders behandelt worden? Fehler vom Amt? Fehler in der Zulassungsstelle? Immerhin ist die Zulassung gleichzeitig die Steuererklärung für die Kfz-Steuer, die der Anmeldende abzugeben und einzureichen hat. Worauf basiert die Änderung?
Kann doch nicht so schwer sein, automatisiert die Begründung zu übernehmen, wenn auch die Bescheide automatisiert erstellt werden oder?
Mir geht's dabei sicher nicht um die 7 €, die ich jetzt mehr bezahlen muss. Aber Ordnung muss schon sein, sind ja in D.😉😎

Ich muss auch sagen, mich stören weniger die „paar” Euros die ich jetzt im Jahr mehr bezahlen muss, als die Tatsache, dass es keinerlei nachvollziehbare Erklärung seitens der Behörden dazu gibt.

Eigentlich sagen die implizit „du zahlst jetzt mehr, warum auch immer, geht dich gar nichts an”

Versicherungen, Privatunternehmen usw.. versuchen wenigstens Preiserhöhungen zumindest irgendwie zu erklären und wenn es noch so hanebüchen ist, aber sie bemühen sich wenigstens.

Lies einfach mal auf der Rückseite "Grundlagen der Festsetzung". Da wird Dich geholfen. 🙄

Was wird mir da geholfen?

Zitat:

@Franjo001 schrieb am 31. Juli 2018 um 13:15:59 Uhr:


Lies einfach mal auf der Rückseite "Grundlagen der Festsetzung". Da wird Dich geholfen. 🙄

Da steht:

Zitat:

bis 21.06.18 Zentralachsanhänger
ab 22.06.18 Wohnwagenanhänger

Und nun kommst du.....woher rührt dieser Sinneswandel? Der Anhänger ist schon 2008 als Wohnwagen vom Band gefallen. Im Gesetzestext zum Steuersatz werden nur schlicht Anhänger benannt. Keine weitere Unterscheidung. Auch nicht in der Durchführungsverordnung. MMn gehört in den Bescheid zumindest eine gesetzliche Fundstelle dazu. Die Änderung des Steuerbescheides bedarf IMMER einer Begründung. Genau die vermisse ich immer noch. Da gibt es auch keine neuen Erkenntnisse. Das Ding war schon immer Wohnwagen.

Da kannst du mit den Augen rollen soviel du willst. Aber du weißt bestimmt, wo das geregelt ist und hilfst dem Zoll da mal auf die Sprünge.😛

Die Bescheide sind mMn nach formell nicht in Ordnung. Das darf aber gerne jeder anders sehen.

In einem Anhängerforum wurde das Thema ebenfalls diskutiert. Tenor dort: in jedem Fall Widerspruch einlegen. Ein User hat dort seinen Widerspruchsbescheid eingestellt. Dem Widerspruch wurde stattgegeben. Verantwortlich für die falsche Besteuerung sei ein Releasewechsel in der Software.

Zitat:

@Oldwood64 schrieb am 31. Juli 2018 um 13:54:02 Uhr:


Verantwortlich für die falsche Besteuerung sei ein Releasewechsel in der Software.

Genau das ist das, was ich vermutet habe.

Die Bescheide laufen vollautomatisch. Da prüft keiner mehr vor dem Absenden.

Und in Massen fehlerhafte Bescheide gab es vor Jahren schon mal bei der Kfz-Steuer.

Ich habe jetzt auch mal Widerspruch eingelegt vor Allem um zu sehen wie die das für „Dumme” verständlich erklären. 😉

Zitat:

@Taxler222 schrieb am 31. Juli 2018 um 13:18:10 Uhr:


Was wird mir da geholfen?

Dich geholfen!

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