ForumVersicherung
  1. Startseite
  2. Forum
  3. Wissen
  4. Versicherung
  5. Schlüssel in den Briefkasten der Werkstatt = Diebstahl

Schlüssel in den Briefkasten der Werkstatt = Diebstahl

Themenstarteram 11. Januar 2016 um 17:58

Unser Avensis T27 2009 Exe wurde geklaut. Schlüssel wurde in den Briefkasten der Werkstatt geworfen und am nächsten Morgen war der Schlüssel mitsamt des Autos weg. Der Wagen ist vollkasko bei der HUK24 versichert. Unser Verhalten ist grob fahrlässig. Die Versicherung schließt grobe Fahrlässigkeit ein, allerdings nicht bei Diebstahl. Womit muss ich rechnen? Zahlt die Versicherung gar nichts? Wir der Betrag gekürzt?

Beste Antwort im Thema
Themenstarteram 9. März 2016 um 19:40

Die Versicherung hat bezahlt. Der Wagen wurde fair eingeschätzt und diesen Betrag habe ich ohne Abschlag bezahlt bekommen. Wichtig war wohl, dass der Briefkasten eingemauert ist. Ich bin sehr froh und der Huk24 dankbar für die problemlose Erstattung des Betrages.

Die Ammerländer (Hausrat) hat übrigens anstandslos den Kidnersitz, Buggy usw. zum Neuwert bezahlt.

69 weitere Antworten
Ähnliche Themen
69 Antworten
am 11. Januar 2016 um 18:02

Was sagt denn die Werkstatt? Ich kenne solche Briefkästen nur in der Form, daß dort keine Schlüssel herausgefischt werden können.

Gruß Frank,

der natürlich nicht alle Briefkästen kennt die es gibt. ;)

Mich würde noch interessieren woher der TE weiß, dass grobe Fahrlässigkeit vorliegt.

am 11. Januar 2016 um 18:09

Es gibt durch aus ein paar Urteile, die eine (teilweise) Leistungsfreiheit in solchen Fällen bejahen:

Oberlandesgericht Celle, Urteil vom 09.06.2005 - 8 U 182/04 = BeckRS 2005 07540

Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 17.06.2005 - 11 O 552/03 = SP 2006 16

Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 21.10.2005 - 20 U 117/05 = NJW-RR 2006, 897

Quelle: http://www.kfz-diebstahl.de/entscheidungen/grobe-fahrlaessigkeit.htm

Einfach mal googleln gibt bestimmte auch frischere Urteile.

Die Urteile sind vor den 2008; also vor der VVG - Reform; also vor dem Wegfall des sogenannten Alles oder nichts Prinzips. Nach neuem VVG sieht man eine Leistungskürzung dem Schwere des Verschuldens nach vor.

Es wird vor allem auf die Gesamtumstände ankommen:

Beschaffenheit des Briefkasten

Umfriedung der Werkstatt

usw...

Gefühlt würde ich mit mindestens 50% Kürzung rechnen.

Alles im allem hast aber ganz schön in die braune Masse gegriffen. :-(

Tut mir leid.

Wenn der Briefkasten nicht ausreichend gegen solche Diebstahlversuche gesichert war, haftet laut einem Urteil vom LG Bonn die Werkstatt.

Ob dies hier zutrifft, kann man so nicht sagen.

Mein Tipp: Es wird mit hoher Wahrscheinlichkeit vor Gericht gehen.

am 11. Januar 2016 um 18:24

Dann gibt es ja schon Urteile in beide Richtungen.

Gruß Frank,

der gespannt ist wie das ausgeht. ;)

Zitat:

@Frank128 schrieb am 11. Januar 2016 um 19:24:57 Uhr:

Dann gibt es ja schon Urteile in beide Richtungen.

In den o.g. Urteilen ging es ja darum, ob die eigene Versicherung zahlt. Das scheint nicht so zu sein.

Die Frage ist nur noch, ab wann der Händler haftbar gemacht werden kann.

Auf jeden Fall spannend.

am 11. Januar 2016 um 18:44

Zitat:

@A43 schrieb am 11. Januar 2016 um 19:31:53 Uhr:

In den o.g. Urteilen ging es ja darum, ob die eigene Versicherung zahlt. Das scheint nicht so zu sein.

Die Frage ist nur noch, ab wann der Händler haftbar gemacht werden kann.

Auf jeden Fall spannend.

Na ja, ob der TE das auch spannend sieht?

Wenn von der eigenen Versicherung wenig oder nichts zu holen ist dann bleibt wohl nicht übrig als zu schauen ob die Werkstatt haftbar gemacht werden kann.

Gruß Frank,

der hofft, das der TE ein Rechtschutzversicherung hat. ;)

Themenstarteram 11. Januar 2016 um 19:42

Zitat:

@Oetteken schrieb am 11. Januar 2016 um 20:00:59 Uhr:

http://openjur.de/u/460832.html

Zitat: "für einen gewerblichen Kfz-Vermieter keine ausreichende Sicherung darstelle."

Trifft also nicht zu.

 

Ich habe keinen Rechtsschutz und kann auch selbst ganz gut Klageschriften verfassen. Aber soweit ist es ja (noch) nicht. Die Frage ist nun, wie der Briefkasten gesichert ist. Es handelt sich wie im o. g. Fall um einen eingelassenen Briefkasten, bei dem der Schlüssel ins Gebäude fällt. Meine Unsicherheit bezieht sich eher auf den Ablauf.

1) Wann macht die Versicherung mir ein Angebot?

2) Wie viel Abzug ist üblich? mehr oder weniger als 50 %?

3) Woran machen die Versicherungen das fest?

4) wie berechnet sich der Zeitwert?

5) Kann ich auch selbsteingebaute Verbesserungen bzw. die Arbeitsstunden abrechnen? Oder braucht man für alles eine Rechnung?

 

Ach ja, es gibt auch Urteile, die dem VN zusprechen: http://dejure.org/.../rechtsprechung?Text=20+W+17%2F99

am 11. Januar 2016 um 20:01

Zitat:

@haudegen99 schrieb am 11. Januar 2016 um 20:42:32 Uhr:

Die Frage ist nun, wie der Briefkasten gesichert ist. Es handelt sich wie im o. g. Fall um einen eingelassenen Briefkasten, bei dem der Schlüssel ins Gebäude fällt.

Meine Unsicherheit bezieht sich eher auf den Ablauf.

1) Wann macht die Versicherung mir ein Angebot?

2) Wie viel Abzug ist üblich? mehr oder weniger als 50 %?

3) Woran machen die Versicherungen das fest?

4) wie berechnet sich der Zeitwert?

5) Kann ich auch selbsteingebaute Verbesserungen bzw. die Arbeitsstunden abrechnen? Oder braucht man für alles eine Rechnung?

1) Wann macht die Versicherung mir ein Angebot?

Naja, Du hast den Schaden gemeldet und damit ja einen Anspruch geltend gemacht (§1 VVG i.V.m. AKB). Die Versicherung wird den Schaden prüfen und sich ggf. äußern. Wie lange ein Versicherer für die Regulierung des Schadens braucht, wird wohl keiner sagen können, zumal der konkrete ja auch garnicht genannt ist. Die Entschädigungsleistung wird frühestens nach Ablauf der Monatsfrist erfolgen, da innerhalb eines Monats das Fahrzeug zurückzunehmen ist.

2) Wie viel Abzug ist üblich? mehr oder weniger als 50 %?

Mein Gefühl war 50% wie auch in dem genannten Urteil. Von üblich kann wohl nicht geredet werden (siehe punkt 3)

3) Woran machen die Versicherungen das fest?

Die Leistungskürzung hängt von individuellen Verschulden ab. Diese Aussage ist natürlich sehr schwammig und entsprechend schwer ist es harte Kritierien zu definieren. Es kommt auf die "Gesamtumstände" an.

4) wie berechnet sich der Zeitwert?

Reguliert wird nach dem Wiederbeschaffungswert. Dieser wird am Markt ermittelt.

5) Kann ich auch selbsteingebaute Verbesserungen bzw. die Arbeitsstunden abrechnen? Oder braucht man für alles eine Rechnung?

Eigenlohn gibt es in der Kasko nicht.

Gruß

Themenstarteram 11. Januar 2016 um 20:06

Danke, das hilft mir sehr. Nun werde ich einen Monat die Füße still halten und mal abwarten. Heute war die Polizei da, morgen wird der Schaden der Versicherung gemeldet. Mal schauen, ob die schon am Telefon was sagen. Es handelt sich um die Huk24, die ja sogar Grobe-Fahrlässigkeits-Klausel hat, also eigentlich ganz gut.

Ich werde die Tage nochmal zur Werkstatt und paar Fotos vom Gelände und dem Briefkasten machen.

Wiederbeschaffungswert lässt sich wohl auch bei autoscout und ähnlichem festellen, oder?!

Zitat:

@haudegen99 schrieb am 11. Januar 2016 um 20:42:32 Uhr:

...

kann auch selbst ganz gut Klageschriften verfassen.

...

Das hilft dir aber nur bis zu 5.000 € Streitwert und nur in erster Instanz.

Themenstarteram 11. Januar 2016 um 20:31

Stimmt! :)

am 11. Januar 2016 um 20:42

Ich würde jetzt bereuen, bei der HUK24 zu sein.

Gerade die sind ja dafür bekannt, im Schadensfall alles zu kürzen, was nur geht!

Deine Antwort
Ähnliche Themen
  1. Startseite
  2. Forum
  3. Wissen
  4. Versicherung
  5. Schlüssel in den Briefkasten der Werkstatt = Diebstahl