Scheinwerfer Haftpflichtschaden
Hallo zusammen,
meine geparktes Fahrzeug ist durch ein anderes Fahrzeug beschädigt worden.
Soweit ist auch alles Okay.
Nun will aber die Gegnerische Haftpflichtversicherung nicht den Scheinwerfer bezahlen, sondern nur die Reparatur des gebrochenen Halters.
Wie gesagt am Scheinwerfer ist ein Halter gebrochen.
Ich sehe das so, das ich vor dem Unfall keinen instandgesetzten Scheinwerfer hatte und ich deshalb auch einen neuen Scheinwerfer erstattet haben möchte und nicht nur die Reparatur des Halters.
ist es Rechtens, das die Versicherung einen so abspeisen will?
oder versuchen die mal wieder nur einen Dummen über den Tisch zu ziehen?
Wie schon geschrieben....Es ist ein Haftpflichtschaden.
Lg
Martin
Beste Antwort im Thema
Zitat:
@J_Novi schrieb am 8. August 2016 um 09:08:27 Uhr:
Zitat:
@Martin_230TE_87 schrieb am 8. August 2016 um 00:03:31 Uhr:
Es ist ein S211 E320CDI Bj 6/2005 mit derzeit 275000km auf der Uhr....für den Fall das ich mein Fahrzeuge veräußern wollte (was ich nicht vor habe) wäre der geflickte Scheinwerfer für jeden potenziellen Käufer ein Grund den tatsächlichen Wert (Preis) nicht bezahlen zu wollen....
Oder gar vom kauf abzusehen.Naja, in der Preisklasse wirst Du beim Privatverkauf sowieso nur ein gewisses Klientel als potenzielle Käufer haben. Und ob der Scheinwerfer geflickt oder neu gemacht wurde spielt bei deren Art von Preisverhandlung eh keine Rolle, da sie so oder so den Preis drücken werden.
Jetzt, wo ich weiß, um was es hier tatsächlich geht, erscheint jede Zeile dazu als reine Zeitvergeudung.
Als ich meinen S211 (unfallfrei, top gepflegt, gute Ausstattung, jünger und 50.000 weniger auf der Uhr als der vom TE) vor zwei Jahren !! verkauft habe, wollten den schon die "Letzte Preis" Jungs nicht mehr haben. Ich hab den damals für Kleingeld verschleudert, weil ihn keiner wollte. Tacho > 200 k war das Todesurteil. Unverkäuflich.
Und wir diskutieren hier ernstlich über einen Minderwert wegen eines reparierten Scheinwerferhalters.
Ein umgefallener Sack Reis ist beim Verkauf eine Sensation dagegen.
Unfassbar...
🙄
108 Antworten
Die Scheinwerferhalter sind heute üblicherweise fester Bestandteil des Kunststoff-Gehäuses. Wenn es da einen Rep-Satz für gibt funktioniert der üblicherweise so, dass der beschädigte Halter abgesägt und der neue Halter angeschraubt wird. Der Scheinwerfer kann auf diese Weise nicht wieder in den Zustand wie vor dem Unfall versetzt werden.
Wenn man jetzt den oben gemachten Vergleich mit dem Antrieb der Nebenaggregate ziehen will, dann entspricht das nicht dem Ersatz eines gerissenen Keilriemens sondern eher einem am Motorblock abgebrochenen Halter der Lichtmaschine. Da würde im Haftpflichtfall auch der Block erneuert und nicht ein neuer Halter angeschweißt (theoretisch gesprochen, praktisch wird so eine Beschädigung wohl fast nur im Rahmen eines Totalschadens auftreten).
Wer die Reparatur selber bezahlen muss wird (in beiden Fällen) ggf. anders entscheiden. Wobei natürlich der erste rein handwerklich deutlich einfacher ist als der zweite 😉
Als bei mir der Halter des Scheinwerfers gebrochen war, war sich mein Anwalt auch sicher, dass mir ein komplett neues Fahrzeug zusteht.
Wer will schon ein Fahrzeug mit ausgetauschtem Scheinwerfer haben?
😉
nochmal
Es schließt keiner aus, dass der Scheinwerfer nicht doch gewechselt werden muss.
Es gibt aber eben kein Anspruch auf einen neuen Scheinwerfer per se sondern den Anspruch auf eine sach- und fachgerechte Reparatur.
Und diese erfolgt nicht nach Gutdünken, sondern nach den Vorgaben des Herstellers. Was ist daran so schwer zu verstehen???
Zitat:
@hk_do schrieb am 5. August 2016 um 18:37:30 Uhr:
Der Scheinwerfer kann auf diese Weise nicht wieder in den Zustand wie vor dem Unfall versetzt werden.
Das geht aber auch bei vielen anderen Instandsetzungsmaßnahmen auch nicht. Hier ist aber die - rechtlich noch nicht eindeutig beantwortete - Frage was zu tun ist. Neuer Scheinwerfer oder doch eher die Reparatur nach Herstellervorgabe mit einer höheren Wertminderung aufgrund der nicht 100%igen Gleichwertigkeit.
Teureres Beispiel sind z.B. BMW-Längsträger, bei Ersatz werden die abgesägt und mit einer Hülse verklebt/vernietet. Da war vorher keine Hülse und keine Klebenaht, eine zweite Instandsetzung wird auch nicht so einfach. Trotzdem gibt der Hersteller das als Instandsetzungsmethode vor. Neues Auto? Anders wäre der Zustand vor dem Unfall nicht wiederherstellbar.
Von daher würde ich mich nicht drauf verlassen dass man vor Gericht zwingend den kompletten neuen Scheinwerfer bezahlt bekommt.
Auch spannend wird Opel, die haben als Hersteller eine Glasreparatur/Politur freigegeben für die Kratzerbeseitigung im Scheinwerferglas. Und das obwohl die Veränderung eines optischen Elements die ABG des Scheinwerfers erlöschen lässt. Jetzt gibt aber der Hersteller als Inhaber der BG ...
Wenn die Welt nur schwarz/weiss wäre ... 😮
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In dem Fall ist sie das.
Handelt es sich um eine vorgebene Reparaturmethode aber der Zustand ist nachweislich nicht der gleiche, muss das Teil am Fahrzeug natürlich komplett ersetzt werden.
Der Anspruchsteller ist nach dem Schaden genauso zu stellen wir vor dem Schaden. Und wenn das nur durch einen Austausch geht, dann ist es so. Wenn aber der Scheinwerfer genauso bombenfest sitzt mit einem ersetzen Halter und sonst keine Einschränkungen vorliegen, dann gibt es keinen Grund auf den Tausch eines Scheinwerfers zu bestehen.
Zitat:
@hk_do schrieb am 5. August 2016 um 18:37:30 Uhr:
Der Scheinwerfer kann auf diese Weise nicht wieder in den Zustand wie vor dem Unfall versetzt werden.
Was ja auch nicht notwendig ist, sofern (und dann ist es jetzt glaub ich oft genug gesagt worden) der Hersteller irgendwann mal gestgelegt hat, dass ein angeschraubter Halter genau so fachgerecht ist wie ein Halter ein fester Bestandteil der Leuchte ist
[
quote]
@Martin_230TE_87 schrieb am 5. August 2016 um 17:19:26 Uhr:
So....
Sorry...
Aber ich habe gerade mit meinem Anwalt telefoniert.
Die Versicherung muss in falle eines Haftpflichtschadens den Scheinwerfer ersetzen!
Sofern der Scheinwerfer vor dem Unfall nicht beschädigt war bzw. schon geflickt wurde.
Mein Anwalt hatte in der Vergangenheit mehrere Fälle in denen es genau wie bei mir lief.
Nach Einreichung der Klage wurde sofort und Anstandslos bezahlt!
Dies gilt sowohl bei Instandsetzung des Fahrzeug als auch bei Abrechnung lt. Gutachten.
Aber Vielen Dank für eure Antworten.
Lass dir hier keinxxxxxxerzählen. Du bekommst einen neuen Scheinwerfer ersetzt.
Früher oder später.
xxxxxxx
xxxxxxx - Beitrag den NUB und Beitragsregeln angepasst
twindance/MT-Moderation
Äh ich will ja jetzt keinem Schadens-Experten widesprechen, aber im hiesigen Mercedes Forum (und um so einen geht es ja vermutlich) schreiben die Technik-Experten, dass die Halterungen getauscht werden können.
Da gibt es anscheinend sogar Reperatursets für.
Was stimmt denn nun?
http://www.motor-talk.de/.../scheinwerferhalterung-bruch-t2811856.html
Nach der aktuellen Rechtsprechnung ist die Reparatur von Aufhängungen der Frotscheinwerfer mittels der vom Hersteller angebotenen Reparatursätze nicht ausreichend um den voreherigen Zustand wieder herzustellen.
mal ein Urteilsauzug:
Sachverständig beraten genüge es dem Gericht nicht, dass mittels Reparatursatz geklebte Aufängungen die Gebrauchstüchtigkeit der Scheinwerfer wieder hergestellt ist. Der frühere ubeschädigte Zustand werde dadurch nicht erreicht.
AG Limburg Az 4 C 85/14 (11)
eines von vielen aktuellen Urteilen zu so einem Fall. Und so ein Urteil hat vielschichte Gründe.
Unnützen Nonsens entfernt - twindance/MT-Moderation
Mit dem Scheinwerfer sehe ich das auch so. Meine Nachfrage ging dahin, ob der Scheinwerfer evtl. austauschbare Befestigungen hätte. Sowas wäre für mich auch neu. Wäre es so, dann müsste man so einen Komponentenwechsel allerdings akzeptieren, weil das dem Originalzustand entspräche. Dem wird aber das Herstellerinteresse dauerhaft im Wege stehen.
Zitat:
@Moers75 schrieb am 5. August 2016 um 18:49:15 Uhr:
Auch spannend wird Opel, die haben als Hersteller eine Glasreparatur/Politur freigegeben für die Kratzerbeseitigung im Scheinwerferglas. Und das obwohl die Veränderung eines optischen Elements die ABG des Scheinwerfers erlöschen lässt. Jetzt gibt aber der Hersteller als Inhaber der BG ...
Derzeit ganz klar unzulässig.
Demnächst vielleicht ähnlich der Reparatur von Verbundglas-Windschutzscheiben unter definierten Bedingungen zulässig...
Zitat:
Wenn die Welt nur schwarz/weiss wäre ... 😮
In dem Bereich ist es schwarz/weiss.
Aber halt nicht für alle Zeiten gleich...