Scheinwerfer Haftpflichtschaden
Hallo zusammen,
meine geparktes Fahrzeug ist durch ein anderes Fahrzeug beschädigt worden.
Soweit ist auch alles Okay.
Nun will aber die Gegnerische Haftpflichtversicherung nicht den Scheinwerfer bezahlen, sondern nur die Reparatur des gebrochenen Halters.
Wie gesagt am Scheinwerfer ist ein Halter gebrochen.
Ich sehe das so, das ich vor dem Unfall keinen instandgesetzten Scheinwerfer hatte und ich deshalb auch einen neuen Scheinwerfer erstattet haben möchte und nicht nur die Reparatur des Halters.
ist es Rechtens, das die Versicherung einen so abspeisen will?
oder versuchen die mal wieder nur einen Dummen über den Tisch zu ziehen?
Wie schon geschrieben....Es ist ein Haftpflichtschaden.
Lg
Martin
Beste Antwort im Thema
Zitat:
@J_Novi schrieb am 8. August 2016 um 09:08:27 Uhr:
Zitat:
@Martin_230TE_87 schrieb am 8. August 2016 um 00:03:31 Uhr:
Es ist ein S211 E320CDI Bj 6/2005 mit derzeit 275000km auf der Uhr....für den Fall das ich mein Fahrzeuge veräußern wollte (was ich nicht vor habe) wäre der geflickte Scheinwerfer für jeden potenziellen Käufer ein Grund den tatsächlichen Wert (Preis) nicht bezahlen zu wollen....
Oder gar vom kauf abzusehen.Naja, in der Preisklasse wirst Du beim Privatverkauf sowieso nur ein gewisses Klientel als potenzielle Käufer haben. Und ob der Scheinwerfer geflickt oder neu gemacht wurde spielt bei deren Art von Preisverhandlung eh keine Rolle, da sie so oder so den Preis drücken werden.
Jetzt, wo ich weiß, um was es hier tatsächlich geht, erscheint jede Zeile dazu als reine Zeitvergeudung.
Als ich meinen S211 (unfallfrei, top gepflegt, gute Ausstattung, jünger und 50.000 weniger auf der Uhr als der vom TE) vor zwei Jahren !! verkauft habe, wollten den schon die "Letzte Preis" Jungs nicht mehr haben. Ich hab den damals für Kleingeld verschleudert, weil ihn keiner wollte. Tacho > 200 k war das Todesurteil. Unverkäuflich.
Und wir diskutieren hier ernstlich über einen Minderwert wegen eines reparierten Scheinwerferhalters.
Ein umgefallener Sack Reis ist beim Verkauf eine Sensation dagegen.
Unfassbar...
🙄
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Zitat:
@situ schrieb am 7. August 2016 um 09:09:27 Uhr:
Zitat:
@phaetoninteressent schrieb am 7. August 2016 um 00:37:29 Uhr:
Und auch den konkreten Fall bezogen ist eben die Frage, ob er Anspruch auf Scheinwerferersatz hat dichotomisch ....So logischer geht es nicht.
Er meint "entweder - oder" (falls noch einer auf so niedrigem Bildungsniveau wie ich geblieben ist, aber trotzdem mitdenken möchte).
nö, meine ich nciht.
Zitat:
@phaetoninteressent schrieb am 7. August 2016 um 10:59:57 Uhr:
Zitat:
@zille1976 schrieb am 7. August 2016 um 00:55:33 Uhr:
Die Formel ist fehlerhaft.R = SuF + G
nö, dann könnte ja zwei herauskommen, was nicht definiert ist.
0x0=0
0x1=0
1x0=0
1x1=1Der Uhrzeit geschuldet habe ich übersehen, dass für R die Definition umgedreht werden muss. :-)
Dann ist die Aussage "logischer gehts nicht" nicht korrekt 🙂
Da du "nur" eine rein mathematische Formel hast, wäre eine eine Logikverknüpfung aus der Digitaltechnik noch logischer:
R = Q
SuF = A
G = B
Dann ergibt sich: Q = A ^ B
Die Wahrheitstabelle würde dann wie deine Gleichungsammlung aussehen:
B A | Q
-------------
0 0 | 0
0 1 | 0
1 0 | 0
1 1 | 1
DAS ist reine Logik 😁
was kommt eigentlich 0^0 als Ergebnis heraus? Meines Wissens 1
Oder meintest du eine junktive Verknüpfung zwischen beiden Variablen bzw. Aussagen? dann hättest Du aber keine Rechenfunktion mehr, die Dir das denken abnimmt. Dafür brauchst Du keine formale niederschrift.
Irgendwie habe ich übrigen das gefühl, dass wir vom Thema abkommen, obwohl ich nicht ganz unschuldig bin.
Zitat:
@phaetoninteressent schrieb am 7. August 2016 um 12:25:07 Uhr:
was kommt eigentlich 0^0 als Ergebnis heraus? Meines Wissens 1
Dann hier ein Wissensupdate 😁
https://de.wikipedia.org/wiki/Und-Gatter
Was du meinst wäre dann ein XNOR 😉
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Schei..... Zitierfunktion.
@Martin_230TE_87
um dir hier noch etwas zu helfen -und darum geht es ja eigentlich- hier noch ein paar Tipps:
Stelle der Versicherung den alten Scheinwerfer als Restwert zur weiteren Vermarktung zur Verfügung und
bestehe weiterhin auf ein Neuteil.
Eine Instandsetzung genügt hier nicht, wenn das Haftpflichtschadenrecht den Maßstab bildet. Zwar wird damit die Funktionstüchtigkeit wiederhergestellt. Das allein genügt aber nicht. Es muss nämlich der vorherige Zustand wiederhergestellt werden.
Der vorherige Zustand zeichnet sich dadurch aus, dass der Scheinwerfer einmal so beschädigt werden kann, dass er, wenn sich die Beschädigung auf den Abriss der Laschen beschränkt, mittels des Klebesatzes (oder schraubaren Halter) repariert werden kann. Wenn dieser „Freischuss“ nun verbraucht wird, muss der Geschädigte beim nächsten Schaden selbst sehr tief in die Tasche fassen, wenn er den Schaden selbst verursacht hat.
Man kann hier eventuell einwenden, dass der Geschädigte ja nun gerade damit argumentiert, dass er, wenn er selber zahlen müsste, ja auch mit dem Klebesatzergebnis zufrieden wäre. Nur weil ein Schädiger die Kosten erstatten müsse, seien ihm die Kosten gleichgültig. Zu berücksichtigen ist hierbei aber, dass der BGH bereits mit Urteil vom 7.5.1996, Az. VI ZR 138/95, formuliert hat:
„Das Gebot zu wirtschaftlich vernünftiger Schadensbehebung verlangt jedoch, wie der Senat ebenfalls bereits ausgeführt hat, vom Geschädigten nicht, zu Gunsten des Schädigers zu sparen oder sich in jedem Fall zu verhalten, als ob er den Schaden selbst zu tragen hätte. Denn in letzterem Fall wird der Geschädigte nicht selten Verzichte üben oder Anstrengungen machen, die sich im Verhältnis zum Schädiger als überobligatorisch darstellen und die dieser daher vom Geschädigten nicht verlangen kann. … Deshalb ist bei der Prüfung, ob der Geschädigte den Aufwand zur Schadenbeseitigung in vernünftigen Grenzen gehalten hat, eine subjektbezogene Schadenbetrachtung anzustellen, d.h. Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen.“
Das trifft die hier anzustellenden Überlegungen perfekt: Der Geschädigte muss nicht „in die Tasche des Schädigers sparen“. Entbehrungen und Nachteile, die er im Selbstzahler-Fall auf sich nimmt, muss er zugunsten des Schädigers nicht auf sich nehmen.
Abschließend ist noch anzumerken, dass bisher noch kein Versicherer versucht hat in solchen oder ähnlich gelagerten Schadensfällen in der Berufung zum Ziel zu kommen. Überraschend deshalb, weil es für ihn ja nur besser hätte werden können und die Prozesskosten insoweit oft als nebensächlich gesehen werden.
In der Hoffnung hier nicht wieder zuviel unützen Nonsens geschrieben zu haben, verabschiede ich mich nun aus diesem Thema.
Martin_230TE_87 dir alles Gute bei der Regulierung, das wird schon 😉
Zitat:
@phaetoninteressent schrieb am 7. August 2016 um 12:25:07 Uhr:
was kommt eigentlich 0^0 als Ergebnis heraus? Meines Wissens 1
Nö.
Die Schnittmenge einer unwahren Aussage A mit einer unwahren Aussage B ist wieder eine unwahre Aussage.
Oder einfach: Aus zwei unwahren Aussagen folgt keine wahre Aussage.
Das Geschütz Mengenlehre ist vorliegend deshalb schon weit überdimensioniert, weil der Wert für SuF immer mit 1 (=wahr) angesetzt werden muss. Denn eine nicht sach- und fachgerecht ausgeführte Reparatur ist zwingende Voraussetzung für einen gleichwertigen Zustand nach Reparatur.
O.
Dann bliebe noch G=R
Ich wusste doch, dass diese Versicherungstypen alles immer unnötig kompliziert machen, damit der Laie es nicht durchschauen kann.
q.e.d.
Du verwechselst das ^ (= UND) der Schaltalgebra mit dem Potenzzeichen der Mathematik.
Schaltalgebra: 0 ^ 0 = 0 und 0 = 0
Mathematik: 0 ^ 0 = 0 hoch 0 = 1
nö, nur mal richtig lesen, was ich geschrieben habe :-)
ich machs dir auch leicht:
Zitat:
@phaetoninteressent schrieb am 7. August 2016 um 12:25:07 Uhr:
was kommt eigentlich 0^0 als Ergebnis heraus? Meines Wissens 1Oder (für Dich auch "V"😉 meintest du e....
Es kann nicht mehr lange dauern, bis der Dampf unterm Blechkleid die MT-Logik zur Geltung bringen muss ... hört mal bitte langsam mit diesem OT auf 😉
Och ich wollte nur mal zeigen wie kompliziert es manchmal ist, sich an seine eigenen Wünsche zu halten 🙂
http://www.motor-talk.de/.../...r-haftpflichtschaden-t5771929.html?...
erwischt, es tut mir leid.
Okay....
Viel zu lesen gehabt.
Zu dem Fahrzeug:
Es ist ein S211 E320CDI Bj 6/2005 mit derzeit 275000km auf der Uhr.
Beide Frontscheinwerfer sind ca 3Jahre alt und von mir ausgetauscht worden (Kurvenlicht war defekt):
Achso.....Es wurden neue Original Scheinwerfer verbaut.
@Dellenzaehler
Danke für deine Ausführungen.
Ich sehe das auch so. für den Fall das ich mein Fahrzeuge veräußern wollte (was ich nicht vor habe) wäre der geflickte Scheinwerfer für jeden potenziellen Käufer ein Grund den tatsächlichen Wert (Preis) nicht bezahlen zu wollen....
Oder gar vom kauf abzusehen.
Obwohl das Gutachten schon zu den Unterlagen des Fahrzeug hinzugefügt wurde.
So kann ich zu jederzeit belegen was, wann und wo an allen meinen Fahrzeuge an Service, Reparaturen und welche Schäden vorhanden waren.
Und ich lasse mich nicht von irgendeiner besch******en Versicherung über den Tisch ziehen.
Vielen Dank für eure Antworten.
Ich hätte nie mit 6 Seiten gerechnet.
Die Klage geht, so mein jetziger Wissenstand, morgen raus.
lg
Martin