Scheinwerfer Haftpflichtschaden

Hallo zusammen,

meine geparktes Fahrzeug ist durch ein anderes Fahrzeug beschädigt worden.

Soweit ist auch alles Okay.

Nun will aber die Gegnerische Haftpflichtversicherung nicht den Scheinwerfer bezahlen, sondern nur die Reparatur des gebrochenen Halters.

Wie gesagt am Scheinwerfer ist ein Halter gebrochen.

Ich sehe das so, das ich vor dem Unfall keinen instandgesetzten Scheinwerfer hatte und ich deshalb auch einen neuen Scheinwerfer erstattet haben möchte und nicht nur die Reparatur des Halters.

ist es Rechtens, das die Versicherung einen so abspeisen will?
oder versuchen die mal wieder nur einen Dummen über den Tisch zu ziehen?

Wie schon geschrieben....Es ist ein Haftpflichtschaden.

Lg

Martin

Beste Antwort im Thema

Zitat:

@J_Novi schrieb am 8. August 2016 um 09:08:27 Uhr:



Zitat:

@Martin_230TE_87 schrieb am 8. August 2016 um 00:03:31 Uhr:



Es ist ein S211 E320CDI Bj 6/2005 mit derzeit 275000km auf der Uhr.

...für den Fall das ich mein Fahrzeuge veräußern wollte (was ich nicht vor habe) wäre der geflickte Scheinwerfer für jeden potenziellen Käufer ein Grund den tatsächlichen Wert (Preis) nicht bezahlen zu wollen....
Oder gar vom kauf abzusehen.

Naja, in der Preisklasse wirst Du beim Privatverkauf sowieso nur ein gewisses Klientel als potenzielle Käufer haben. Und ob der Scheinwerfer geflickt oder neu gemacht wurde spielt bei deren Art von Preisverhandlung eh keine Rolle, da sie so oder so den Preis drücken werden.

Jetzt, wo ich weiß, um was es hier tatsächlich geht, erscheint jede Zeile dazu als reine Zeitvergeudung.

Als ich meinen S211 (unfallfrei, top gepflegt, gute Ausstattung, jünger und 50.000 weniger auf der Uhr als der vom TE) vor zwei Jahren !! verkauft habe, wollten den schon die "Letzte Preis" Jungs nicht mehr haben. Ich hab den damals für Kleingeld verschleudert, weil ihn keiner wollte. Tacho > 200 k war das Todesurteil. Unverkäuflich.

Und wir diskutieren hier ernstlich über einen Minderwert wegen eines reparierten Scheinwerferhalters.

Ein umgefallener Sack Reis ist beim Verkauf eine Sensation dagegen.

Unfassbar...
🙄

108 weitere Antworten
108 Antworten

Ich rate mal, dass fiktiv abgerechnet werden soll.
Wenn die Reparatur des Scheinwerferhalters den Werksvorgaben entspricht, ist das so in Ordnung.

Hallo Martin_230TE_87,

ich bin mir relativ sicher, dass die Versicherung nur die Reparatur/Austausch des gebrochenen Halters bezahlen muss, es sei denn du kannst beweisen, dass der Scheinwerfer entweder optisch oder funktionell beim "Unfall" in Mitleidenschaft gezogen wurde.

Das muss natürlich auch der Wahrheit entsprechen, alles andere wäre dann ein klassischer Versicherungsbetrug.

VG

nein.... es wird nicht fiktiv abgerechnet.

und das es ein bi Xenon mit kurvenlicht ist , kostet er mal schlappe 1000€ netto.

Stattdessen möchte die Versicherung nur den Halter ersetzen...mit 75€

Da ich vor dem Unfall einen Originalscheinwerfer in Originalzustand hatte, möchte ich nicht anschliessend einen verbastelten Scheinwerfer haben.

Ich denke ich werde Klage gegen die Versicherung erheben lassen.

Werksvorgaben hin oder her...
bei Vollkasko usw. könnte ich das ja noch nachvollziehen...
aber ich denke als Geschädigter in einem Haftplichtfall, muss ich mich nicht auf Flickwerk einlassen....

Oder sehe ich das wirklich so verkehrt?

Und das Fahrzeug erleidet eine Wertminderung durch eine Reparatur? 😕

Ähnliche Themen

Zitat:

@Martin_230TE_87 schrieb am 5. August 2016 um 16:57:47 Uhr:


Werksvorgaben hin oder her...

Oder sehe ich das wirklich so verkehrt?

Ja!

Wenn bei dem Unfall nur der Halter kaputt gegangen ist, dann wird auch nur der Halter ersetzt, wenn es den als Einzelteil gibt.

Viel Glück damit. Ich befürchte dass dich das nur Nerven und evtl. Geld kostet... aber sollte der Scheinwerfer fachgerecht wieder angebracht werden und nicht fiktiv abgerechnet werden, dann verstehe ich das Problem nicht?!

So....

Sorry...

Aber ich habe gerade mit meinem Anwalt telefoniert.

Die Versicherung muss in falle eines Haftpflichtschadens den Scheinwerfer ersetzen!

Sofern der Scheinwerfer vor dem Unfall nicht beschädigt war bzw. schon geflickt wurde.
Mein Anwalt hatte in der Vergangenheit mehrere Fälle in denen es genau wie bei mir lief.
Nach Einreichung der Klage wurde sofort und Anstandslos bezahlt!

Dies gilt sowohl bei Instandsetzung des Fahrzeug als auch bei Abrechnung lt. Gutachten.

Aber Vielen Dank für eure Antworten.

Zumindest weis der Anwalt eine Sache: Wie er das maximale für sich rausholen kann 😁

Zitat:

@Martin_230TE_87 schrieb am 5. August 2016 um 17:19:26 Uhr:


So....

Sorry...

Aber ich habe gerade mit meinem Anwalt telefoniert.

Die Versicherung muss in falle eines Haftpflichtschadens den Scheinwerfer ersetzen!

Sofern der Scheinwerfer vor dem Unfall nicht beschädigt war bzw. schon geflickt wurde.
Mein Anwalt hatte in der Vergangenheit mehrere Fälle in denen es genau wie bei mir lief.
Nach Einreichung der Klage wurde sofort und Anstandslos bezahlt!

Dies gilt sowohl bei Instandsetzung des Fahrzeug als auch bei Abrechnung lt. Gutachten.

Aber Vielen Dank für eure Antworten.

Faszinierend, ein Anwalt dem die Reparaturvorgaben des Herstellers bekannt sind kann, ohne Ansehen, die Rechtslage und das Prozessrisiko beurteilen.

Ich gebe zu, die nachfolgende Frage ist polemisch.
Hast Du auch schon einmal bei einem defekten Keilriemen gleich den Motor erneuern lassen?

Na dann nimmt das hoffentlich noch ein "gutes" Ende. So richtig dran glauben mag ich aber nicht. berichte doch weiter!

delete

@germania
😁😁😁

Zitat:

@Martin_230TE_87 schrieb am 5. August 2016 um 17:19:26 Uhr:


So....

Sorry...

Aber ich habe gerade mit meinem Anwalt telefoniert.

Die Versicherung muss in falle eines Haftpflichtschadens den Scheinwerfer ersetzen!

Sofern der Scheinwerfer vor dem Unfall nicht beschädigt war bzw. schon geflickt wurde.
Mein Anwalt hatte in der Vergangenheit mehrere Fälle in denen es genau wie bei mir lief.
Nach Einreichung der Klage wurde sofort und Anstandslos bezahlt!

Dies gilt sowohl bei Instandsetzung des Fahrzeug als auch bei Abrechnung lt. Gutachten.

Aber Vielen Dank für eure Antworten.

Wenn Dein Anwalt es doch weiß, warum fragst Du denn noch hier? Merkwürdig.

Nun denn. Wenn Du Dein Begeehren tatsächlich noch gerichtlich verfolgen willst, rate ich Dir vorher den Rechtsbeistand zu wechseln. Denn dieser hat anscheinend keine Ahnung. Du hast Anspruch auf einen sach- und fachgerechte Reparatur. Diese gilt als gegeben, wenn die Reparatur nach Herstellervorgaben gemacht wird. Wenn also der Hersteller sagt, dass der Austausch des Halters sach- und fachgerecht ist, wird Dir kein Gericht den Anspruch auf Austausch des Scheinwerfers bestätigen.

Der Anwalt, mit dem Du telefoniert hast, scheint zudem Sachverständiger zu sein. Er kennt nicht nur die Reparaturvorgaben aller Hersteller anscheinend auswendig. Er kann sogar ohne das Fahrzeug bzw. die Beschädigung gesehen zu haben beurteilen, was für eine Reparatur notwendig ist.

Naja, vielmehr ist dazu eigentlich auch nicht mehr zusagen.

Gruß

@TE
Stelle doch bitte erstmal klar, ob dieser Scheinwerferhalter als originales Einzelteil an dem Scheinwerfer verfügbar ist und real ersetzt werden kann. Inakzeptabel wäre für mein Verständnis eine Instandsetzung durch das An- bzw. Zusammenkleben des gebrochenen Halters.

Deine Antwort
Ähnliche Themen