Schalensitze
Hallo liebe Talker,habe mal wieder ne frage.
Wollte jetzt in der Winterpause meines passat's den Innenraum neu machen.
Hatte dabei an 4 Halbschalensitze gedacht. Wollte jetz mal wissen was ich beim Einbau und eintragen beachten muß.
Müssen die überhaupt Eingetragen werden? Habe mal gelesen das , wenn die mehr als 15grad verstellbar sind nicht eingetragen werden müssen.
Danke schonmal im vorraus. mfg passat299
26 Antworten
Ich hab zwei Vollschalen vorne drin mit H-Trägergurten, keine Rückbank mehr und originale Gurte verbannt. Einzelabnahme und etwas Fachwissen vom Tüver natürlich vorausgesetzt. Danach ist der Bock jedoch ein Zweisitzer.
Doch wüsste ich gerne wie du dir die Befestigung der Hosenträgergurte vorstellst, wenn hinten noch Gestühl drin ist...
Zitat:
Original geschrieben von passat299
@uurrus
Denke mal das ich das so machen werde. Aber die vorderen sitze sollten nicht das problem sein?
@Erik
Ich bin kein ing.! Wir wollten normale konsolen bestellen für alle 4 Sitze und die hinteren mit der karosse verschweißen.
Die H Gurte an den Orginalpunkten verschrauben und hinten an den Bolzen der Stoßstange.
der hintere Querträger ist tragend da würde ich nicht als laie schweißen das sieht der tüv nicht gerne .
was du machen kannst eine Aluplatte 8 mm zurechschneiden und abkanten lassen sodas du sozusagen ohren hast wo du diese Platte oder auch geteilt in die oorginal Montage punkte der Rücken Lehne verschraubst. das gleiche vorne auch an die orginal schaniere rangehen .
auf diese Trägerkulisse schraubst du dann die Sitze ohne Konsolen . also direkt die vier Montage Verschraubungen benutzen . Damit sparst du Bauhöhe ein
diese Punkte sind schon mal überprüft . den rest mit dem Tüver klären .
mach ihm eine Aufrisszeichnung mit bemassung das wirkt schon mal nicht ganz so gefrickelt
ich hatte mal Supersport Schalensitze drin. Der TÜV wollte nur die originalen Supersport Sitzgestelle dabei und das die H-Gurte an original Aufnahmen angebracht wurden. Es gibt von Schrot verlängerungen mit ABE, sodas man die Rückbank nicht beschädigt durch den Gurt. Einzelabnahme und 130 Euro, dann waren sie eingetragen. Nachteil, mein Passi wurde zum 2 Sitzer, deshalb vor 2 Jahren alles wieder raus. Kopie vom Brief aber noch vorhanden...
vorne ist das mit passenden werkskonsolen auch überhaupt kein problem
es geht um hinten da will er zwei einzelsitze verbauen 😉 und dfür gibt es keine geprüften Konsolen die dort in orginale Befestigungspunkte verbaut werden könnten
aus die Maus
was aber ginge wäre die auf die rückseite der Rückenlehne der Rückbank zu schrauben und die
Sitze als Ladung deklarieren 😁😁 also klappst du die Lehne einfach um und du hast tolle einzelsitze . Sitzfläche der Bank schraubst du einfach weg . Aber so bescheuert kann nur ich sein
benutzen darfst du sie dann aber immer noch nicht 😁😁😁
ich zitiere mal einen tüv prüfer aus einem anderen forum:
Zitat:
Änderungen der Sitze und der Sitzkonsolen in M1-Fahrzeugen ( PKW bis 3,5 to zGM)
Im §22a StVZO stehen Sitze nicht als Bauartgenehmigungspflichtiges Ausrüstungsteil drin. Somit benötigen Sie erst mal keine BG.
Im § 35a (2) StVZO wird folgendes verlangt:
Zitat:
Personenkraftwagen, Kraftomnibusse und zur Güterbeförderung bestimmte Kraftfahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h müssen entsprechend den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen mit Sitzverankerungen, Sitzen und, soweit ihre zulässige Gesamtmasse nicht mehr als 3,5 t beträgt, an den vorderen Außensitzen zusätzlich mit Kopfstützen ausgerüstet sein.
Diese " im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen" sind im allgemeinen EG/ECE-Rili´s.Im Anhang zur StVZO finden wir dann zu § 35a (2) dies:
Zitat:
Anhang I, Abschnitt 6, Anhang II, III, und IV der Richtlinie 74/408/EWG, geändert durch die Richtlinie 81/577/EWG und die Richtlinie 96/37/EG
Folglich gelten die Sitze dann als zulässig, wenn sie den Vorschriften der Rili entsprechen. Und das wird durch das E-Zeichen = die nach der Rili geforderte BG nachgewiesen.Was steht in der Rili 74/408 EWG inkl. den Nachträgen:
Zitat:
Anhang I, Abschnitt 6: Auf jedem Sitz muss das EWG-Typgenehmigungszeichen angebracht sein, also das E-Zeichen.Anhang II befasst sich mit den M1-Fahrzeugen, also PKW bis 3,5 to zul.Ges.Gewicht ( zGG) neudeutsch: Gesamtmasse, zGM.
In diesem Anhang II unter 2.6 werden die "Einstelleinrichtungen" definiert :
Diese sind Einrichtungen, mit denen der Sitz oder seine Teile in eine Stellung gebracht werden können, die der Körperform des Sitzenden angepasst sind.
Die Einstelleinrichtung ermöglich insbesondere:
2.6.1 Längsverstellung
2.6.2 Höhenverstellung
2.6.3 Winkelverstellung
(...)
Anhang III ist für Busse und
AnhangIV für alle anderen Fz, die bisher nicht genannt sind.
Es ist nicht von der Lehne explizit die Rede, nur von einer allg. Winkelverstellung. Und diese kann m.E. auch mit der Konsole bewerkstelligt werden.Nun gilt obiges aber nach den Übergangsvorschriften § 72(2) StVZO erst für Fz ab folgenden Stichtagen :
Zitat:
§ 35a Abs 2, 3, 4, 5 Satz 1 und Abs 7 (Sitze, Sitzverankerungen, Kopfstützen,
Anforderungen an Verankerungen und Sicherheitsgurte oder Rückhaltesysteme) ist spätestens anzuwenden
1 für erstmals in den Verkehr kommende neue Typen vona) Kraftfahrzeugen ab dem 1. Juni 1998,
b) abweichend davon für Kraftomnibusse mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3,5 t ab dem 1. Oktober 1999 und2 für alle erstmals in den Verkehr kommenden
a) Kraftfahrzeuge ab dem 1. Oktober 1999,
b) abweichend davon für Kraftomnibusse mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3,5 t ab dem 1. Oktober 2001.Für Kraftfahrzeuge, die vor dem 1. Juni 1998 oder 1. Oktober 1999 (Nr 1a und Nr 2a) oder Kraftomnibusse mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3,5 t, die vor dem 1. Oktober 1999 oder 1. Oktober 2001 (Nr 1b und Nr 2b) erstmals in den Verkehr gekommen sind, bleibt § 35a einschließlich der dazugehörenden Übergangsbestimmungen in § 72 Abs 2 in der vor dem 1. Juni 1998 geltenden Fassung anwendbar.
Ergo darf ein Fz, das vor dem entsprechenden Stichtag zugelassen wurde, Sitze nach der "alten" Fassung haben.
Darf ! Weil "spätestens" dort steht. D.h., dass natürlich die EG/ECE- Rili´s auch angewendet werden dürfen und somit Sitze mit E-Kennzeichnung zulässig, jedoch eben nicht vorgeschrieben sind.Diese Fassung lautet wie folgt:
Zitat:
§ 35a (2) StVZO i.d.F. vor dem 1.6.1998:
Die Sitze, ihre Lehnen und ihre Befestigung müssen sicheren Halt bieten und allen im Betrieb auftretenden Beanspruchungen standhalten. Klappbare Sitze und Rückenlehnen, hinter denen sich weitere Sitze befinden und die nach hinten nicht durch eine Wand von anderen Sitzen getrennt sind, müssen sich in normaler Fahr- oder Gebrauchsstellung selbsttätig verriegeln; dies gilt nicht für seitlich klappbare Sitze (z. B. im Gang von Kraftomnibussen).
Die Entriegelungseinrichtung muß von dem dahinterliegenden Sitz aus leicht zugänglich und bei geöffneter Tür auch von außen einfach zu betätigen sein. Rükkenlehnen müssen so beschaffen sein, daß für die Insassen Verletzungen nicht zu erwarten sind.
Kein Wort von Lehnenverstellung, Bauartgenehmigung,...Die angesprochene Lehnenverstellung findet man in der "Führerhausrili":
Zitat:
Rili für die Gestaltung u Ausrüstung der Führerhäuser von Kraftwagen, Zgm u
Arbeitsmaschinen (FührerhausRili). BMV/StV – 13/36.25.01-12 vom 26. 5. 1986,
VkBl S 303:
Diese Rili stellen eine Unterlage für den Sachverständigen dar, die angibt, auf welche Weise das Ziel einer sicheren Gestaltung u Ausrüstung der Führerplätze u Führerhäuser erreicht werden kann u mit welchen der vom Konstrukteur angewendeten Mitteln dieses Ziel aufgrund vorangegangener Prüfungen des Sachverständigen als gesichert zu betrachten ist. Der Sachverständige ist bei seiner Gutachtertätigkeit an diese Rili, die gewissermaßen eine Vorarbeit für die ihm gestellte Aufgabe bedeuten, ebensowenig gebunden wie der Konstrukteur, der auch unter anderen als den hier aufgeführten Konstruktionslösungsmöglichkeiten bei der Gestaltung u der Ausrüstung der Führerplätze u der Führerhäuser wählen kann. In solchen Fällen ist vom Sachverständigen in eine sorgfältige umfassende Prüfung einzutreten, für die der Hersteller den erforderlichen Zeitaufwand billigerweise berücksichtigen muß u seine Mithilfe bei der Erstellung der erforderlichen Nachweise nicht versagen kann.
Hier fallen mir die Worte KANN und EBENSOWENIG WIE...GEBUNDEN auf.Ein Wort noch zum min. geforderten Verstellbereich nach der Rili:
Zitat:
Die Rückenlehne muß im unteren Bereich in der waagerechten Schnittebene
nach innen gewölbt sein. Sie muß ausreichend gepolstert sein. Die Neigung der Rückenlehne gegenüber der Sitzfläche muß, ausgehend von der vom FzHersteller angegebenen Grundeinstellung, in einem Bereich von mindestens +/-5° stufenlos oder in Stufen von höchstens 2,5° ohne Zuhilfenahme von Werkzeugen verstellbar sein. Die Drehachse der Rückenlehne muß horizontal u senkrecht zur Sitzlängsachse liegen.
Somit wäre für ältere Fz vor oben genannten Stichtagen der Rili nach eine Lehnenverstellung von max. 10° ausreichend.Wenn sie verbindlich anzuwenden wäre. Was sie aber laut ihrer eigenen Aussage nicht ist.
Abschließen noch ein Wort zum Sicherheitsgurt, der extra betrachtet werden muss: Wenn dieser an der Konsole befestigt ist, gelten für Diese ab Stichtag Erstzulassung Fz 1.1.1992 auch die EG-Vorschriften.
interesant natürlich gleich der erste satz:
Zitat:
Im §22a StVZO stehen Sitze nicht als Bauartgenehmigungspflichtiges Ausrüstungsteil drin. Somit benötigen Sie erst mal keine BG.
somit muss das ganze NICHT eingetragen werden.
vorerst keine BG und daraus schließt du dann das du reinbauen kannst was du willst
bullshit wie du selber schreibst müssen sie in festigkeit blabla
und da ist der knackpunkt . Das musst du schon nachweisen nicht einfach " ach ich dachte das passt schon "
musst du die festigkeit eines schaltknüppels auch nachweisen? der steht nämlich auch nicht im §22a drinne. das e zeichen auf sitzen reich vollkommen aus. 😉 hast du dir alles durchgelesen?
immer diese Diskussionen, ich kann nur sagen alles bringt nichts wenn du keinen hast der dir das abnimmt! Immerhin haben die Ermessensspielraum. Also ich handhabe das so, Erst mal zum Gutachter, mal auch mehrere um sich Meinungen einzuholen. Dann mit dem Gutachter umsetzten und fertig.
:-))))
jo macht ja auch Sinn mache ich auch so 😎
Wenn ich das richtig verstanden habe, brauche ich doch nichts eintragen lassen.Oder?
Ich als Laie würde die konsolen nicht einschweißen, ein bekannter von mir ist Karosseriebauer, der würde die hinteren Sitze für mich einbauen.
Danke an onkel howdy für den ausführlichen auszug.
Ich werde nächste woche mal versuchen meinen Tüv'er zu erreichen und mit ihm das mal in ruhe durch zusprechen.
Zitat:
Original geschrieben von onkel-howdy
musst du die festigkeit eines schaltknüppels auch nachweisen? der steht nämlich auch nicht im §22a drinne. das e zeichen auf sitzen reich vollkommen aus. 😉 hast du dir alles durchgelesen?
ein e zeichen reicht . wenn mit geprüfter konsole in den orginal aufnahmen verbaut wird ja
hier gehts doch garnicht mehr um die vordersitze sondern um die Einzelsitze im Fond
dann darf ich die bestimmt mit draht festbinden weil der onkel das erlaubt hat und kopetent in kronstruktion ist 😁
Zitat:
Original geschrieben von passat299
Ich werde nächste woche mal versuchen meinen Tüv'er zu erreichen und mit ihm das mal in ruhe durch zusprechen.
das würde sinn machen bevor du an einem Tragenden Teil rumsäbelst oder schweißt 😉
da dein fahrzeug vorher nicht hinten mit Einzelsitzen ausgestattet war sind die ganzen bennannten teile der rili irrelevant da geht es um Frontsitze . das dürfte ja auch kein problem darstellen da gehen wohl alle dacore
wenn du hinten Eigenbau konsolenerstellst oder typisierte konsolen neu an nicht seriengerechten Motagepunkten verbaust bist du hersteller und in der nachweispflicht das alle sicherheitsrelevanten Vorschriften incl personen Rückhalte system damit erfüllt werden können
desweiteren berdürfen Eingriffe in die statische tragende Struktur des KFZ der Begutachtung
das ist selbsterklärend
geh du mal zum Tüver