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Schadenregulierung nur 50% vom Kostenvoranschlag

Themenstarteram 27. April 2019 um 8:26

Hallo,

mein kleiner Flitzer

Opel Corsa B (ca 76000 km/h )runter hatte einen kleinen Unfall

Kostenvoranschlag wurde in einer Werkstatt ( Opel)erstellt.

Der ermittelte Betrag beläuft sich auf 550€

Nun hat mir die Versicherung die den Schaden reguliert einen

V Scheck über 204 € gesendet da zu diesen Preis es eine Werkstatt machen würde .

Muss ich dies aktzeptieren?

Beste Antwort im Thema

Zitat:

@hk_do schrieb am 28. April 2019 um 14:56:52 Uhr:

Ob die der Abwicklung zu Grunde gelegte Art der Reparatur gleichwertig mit der vom TE geforderten ist kann man aus der Ferne aber nicht beurteilen.

Doch, das kann man! Aus der Ferne, aus der Nähe und von überall her.

Die Reparatur in einer freien Werkstatt kann niemals gleichwertig im Sinne des Schadensersatzrechts sein!

Inhalt und Zweck dieses Gesetzes ist es, einen erlittenen Vermögensschaden vollständig zu beseitigen!

Selbst wenn die Versicherung theoretisch die technische Gleichwertigkeit beweisen könnte, reicht dies nicht aus. Denn der Reparatur in der Markenwerkstatt wird am Markt und allgemein eine höhere Wertschätzung entgegengebracht. Demzufolge ist sie ein wertbildender Faktor, genauso wie z.B. Scheckheftpflege und Unfallfreiheit.

Im Übrigen stellt die bloße Benennung von Stundensätzen irgendeiner Werkstatt niemals ein konkretes und annahmefähiges Angebot dar, dass der Geschädigte mühelos und ohne Weiteres ergreifen könnte, ein weiteres Kriterium für eine mögliche Verweisung!

Der Geschädigte müsste erst umfangreiche Recherchen und Aufwand betreiben, um die benannte Werkstatt beurteilen zu können, völlig unzumutbar!

Zitat:

Leider hast du den betreffenden Absatz meines Postings nicht über den ersten Satz hinaus gelesen.

Bevor man es beanstandet, sollte man es erstmal überprüfen...

Du darfst getrost davon ausgehen, dass ich sinnerfassend lesen kann und meine Beanstandungen ihre Richtigkeit haben...

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Zitat:

@hk_do schrieb am 28. April 2019 um 14:56:52 Uhr:

Ob die der Abwicklung zu Grunde gelegte Art der Reparatur gleichwertig mit der vom TE geforderten ist kann man aus der Ferne aber nicht beurteilen.

Doch, das kann man! Aus der Ferne, aus der Nähe und von überall her.

Die Reparatur in einer freien Werkstatt kann niemals gleichwertig im Sinne des Schadensersatzrechts sein!

Inhalt und Zweck dieses Gesetzes ist es, einen erlittenen Vermögensschaden vollständig zu beseitigen!

Selbst wenn die Versicherung theoretisch die technische Gleichwertigkeit beweisen könnte, reicht dies nicht aus. Denn der Reparatur in der Markenwerkstatt wird am Markt und allgemein eine höhere Wertschätzung entgegengebracht. Demzufolge ist sie ein wertbildender Faktor, genauso wie z.B. Scheckheftpflege und Unfallfreiheit.

Im Übrigen stellt die bloße Benennung von Stundensätzen irgendeiner Werkstatt niemals ein konkretes und annahmefähiges Angebot dar, dass der Geschädigte mühelos und ohne Weiteres ergreifen könnte, ein weiteres Kriterium für eine mögliche Verweisung!

Der Geschädigte müsste erst umfangreiche Recherchen und Aufwand betreiben, um die benannte Werkstatt beurteilen zu können, völlig unzumutbar!

Zitat:

Leider hast du den betreffenden Absatz meines Postings nicht über den ersten Satz hinaus gelesen.

Bevor man es beanstandet, sollte man es erstmal überprüfen...

Du darfst getrost davon ausgehen, dass ich sinnerfassend lesen kann und meine Beanstandungen ihre Richtigkeit haben...

Da kann man richtig schön argumentieren, wenn man sich zum advocadus diaboli macht, den Standpunkt der Schädigerversicherung aufgreift. So nach dem Motto der Geschädigte hat die Pflicht zur Schadensminderung, die er natürlich hat.

Da argumentieren sogar einige man müsse nachweisen, dass man mit dem Fahrzeug immer beim Vertragshändler Kunde war Sonst sei die freie Werkstatt Pflicht-

Alles Nonsens!

Ich habe das Recht das Fahrzeug bei der nächstgelegenen Vertragswerkstatt reparieren zu lassen.

 

Es ist mir nicht zuzumuten eine freie Werkstatt darauf zu prüfen, ob sie die gleiche Qualität, die ich bei einer Vertragswerkstatt als gegeben annehmen darf, genau so erbringt.

 

Die Schadensminderungspflicht bürdet mir als Geschädigtem weder einen Rechercheaufwand nach der billigsten Werkstatt auf, noch die Ungewissheit einer möglicherweise herstellerunspezifischen Ausführung der Reparatur. (die nicht schlechter sein muss.)

 

Dass Versicherungen so argumentieren und auch bis zur juristischen Auseinandersetzun hart bleiben liegt in der Natur der Sache, Denn sie haben auch oft Erfolg, denn viele Geschädigte scheuen ein mögliches Prozessrisiko, können die Reparaturkosten in der Fachwerkstatt nicht vorauslegen oder haben keinen Bock auf lange Briefwechsel.

 

Oder, was durchaus nachvollziehbar ist, wollen wegen ein paar Euro keinen Zwergenaufstand anzetteln. Für den Schädiger ist es ein Einzelfall für die Versicerung eine Vielzahl von Fällen und dementsprechend summiert sich der geringere Schadensaufwand als Sondergewinn.

Zitat:

@quadrigarius schrieb am 28. April 2019 um 18:29:45 Uhr:

 

Ich habe das Recht das Fahrzeug bei der nächstgelegenen Vertragswerkstatt reparieren zu lassen.

Es ging hier allerdings um eine fiktive Abrechnung auf Grundlage eines KVA...

@hk_do

was ändert das an meinem Recht auf Schadenersatz. Ein Gutachten beziffert den Schaden und der ist real und muss mir ersetzt werden. Auf welcher gesetzlichen Grundlage basiert die Annahme, dass mein Schaden und damit mein Ersatzanspruch am KFZ geringer ist, nur weil ich diesen nicht reparieren lassen will sondern mit der eingedellten Karre durch die Gegend fahre. Im Haftpflichtrecht wird auf den Schadenersatz abgestellt und nicht auf die Art der Schadensbehebung.

Das ist in der Theorie alles richtig.

In der Praxis bekommt der Besitzer eines 20 Jahre alten Autos, das die letzten 15 Jahre nur freie Werkstätten oder private Schrauber gesehen hat aber im Fall der konkreten Abrechnung trotzdem die Rechnung der Vertragswerkstatt bezahlt.

Ja, genau genommen wäre das falsch, und man müsste ihn wie bei der fiktiven Abrechnung auf eine freie Fachwerkstatt verweisen :D

@hk_do

Was ist eine freie Fachwerkstatt? Es gibt markengebundene Vertragswerkstätten, nicht markengebundene Werkstätten und es gibt Hinterhofwerkstätten.

 

Unterstellt Deine Annahme wäre rechtskonform, wer wollte dann prüfen, wo ich in den letzten Jahren reparieren ließ. Wo steht, dass ich diesen Nachweis führen muss.

 

Was hat ein Haftpflichtschaden mit der Werkstatt für periodischen Wartungsarbeiten zutun?

 

Steht mir, so Dein Gedankengang zu Ende gedacht, wenn ich überhaupt keine Wartungsarbeiten mehr durchführen ließ keine Haftpflichtschadenreparatur zu?

 

Muss der Technikfreak, der sein KFz selbst wartet und repariert auch den Haftpflichschaden selbst reparieren und bekommt er nur eine Aufwandentschädigung?

 

Ich stimme zu, dass die Vers. an der Schadensregulierung sparen will, aber deshalb sollte man nicht im vorauseilenden Gehorsam diesen Praktiken der Versicherungen das Wort reden.

Alle relevanten antworten stehen hier

Zusammenfassung: sollte die versicherung glaubhaft machen können, dass eine nicht markengebundene werkstatt die reparatur gleichwertig zu einer markenwerkstatt ausführt UND diese werkstatt für den geschädigten ohne weiteres erreichbar ist, sind die niedrigeren stundensätze gerechtfertigt, da der etwa 20 jahre alte corsa wohl kaum immer zur inspektion in der markenwerkstatt war.

So wie ich das verstanden habe, scheitert es aber regelmäßig am Nachweis dass solche Werkstätten gleichwertig zu einer markenwerkstatt arbeiten.

Im vorliegenden fall vor dem bgh scheint die versicherung das aber glaubhaft belegt zu haben, sonst hätte er ja nicht so entschieden. Also unmöglich ist es nicht

Eine falsche Schlussfolgerung.

Wenn man sich das BGH-Urteil und auch die vorinstanzlichen Urteile anschaut, wird klar ersichtlich, dass der Geschädigte keine Einwände gegen die einfach nur behauptete Gleichwertigkeit erhoben hat.

Damit prüft kein Gericht mehr und nimmt diese als gegeben an.

Folgerichtig fallen die Urteile aus: Im Zuge des Wirtschaftlichkeitsgebots muss von mehreren gleichwertigen Möglichkeiten der Schadensbehebung die wirtschaftlich günstigste gewählt werden.

Wer als Geschädigter so dumm vorgeht, liefert natürlich eine prächtige Steilvorlage für die Versicherung...

Wenn es vor dem bgh verhandelt wurde, ist davon auszugehen, dass mindestens ein anwalt mit der sache betraut war. Was der geschädigte dann damit zu tun haben soll, erschließt sich nicht wirklich.

Aber nur mal so am rande, wieso sollte eine freie werkstatt keine gleichwertige arbeit zu einer markenwerkstatt leisten? Originalersatzteile können die genauso verwenden und ebenso nach herstellervorgabe reparieren. Also wo genau ist die reparatur dann technisch minderwertig?

Och nö,

Muss das jetzt sein?

Dann geh doch zu Netto (= ATU) !!! :)

 

Zur Erklärung: Der Geschädigte erteilt dem Anwalt ein Mandat. Der Anwalt vertritt den Geschädigten.

 

Die freie Werkstatt kann Originalteile verwenden.

Kann, nicht muss!

Wenn die u.U.nichtmal Mitglied der KFZ Innung ist oder Osteuropäische Billigarbeiter beschäftigt, ist sie freilich günstiger.

Aber wer von uns kann den denen während der gesamten Rep.dauer auf die Finger sehen?

Das geht zwar bei der teureren Vertr.werke auch nicht. Aber trotzdem fühlt sich das i.wie besser an, bezgl.Garantie, Gewährleistung, Qualität.u.a.

 

Ich geh selber ab und zu in eine freie Werkstatt, aber daß dort auch oft Teile aus dem freien Handel verwendet werden ist offensichtlich.

Ist auch kein Problem für mich.

Was glaubst du denn wie viele markenwerkstätten ihre eigene lackiererei haben? Die schaffen ihre autos größtenteils auch nur weg und bekommen sie lackiert zurück.

Zitat:

@rrwraith schrieb am 30. April 2019 um 10:32:59 Uhr:

Eine falsche Schlussfolgerung.

Wenn man sich das BGH-Urteil und auch die vorinstanzlichen Urteile anschaut, wird klar ersichtlich, dass der Geschädigte keine Einwände gegen die einfach nur behauptete Gleichwertigkeit erhoben hat.

Damit prüft kein Gericht mehr und nimmt diese als gegeben an.

Richtig!.

Bei Zivilsachen gilt der Beibringungsgrundsatz, d.h. im Urteil wird nur berücksichtigt, was die Parteien im Laufe des Gerichtsverfahrens vorgebracht haben. Der Richter führt keinen eigenen Ermittlungen durch (anders im Strafprozess oder in Verfahren der freien Gerichtsbarkeit).

Wenn eine Partei etwas vorbringt und die andere widerspricht nicht, wird das Vorgebrachte als zutreffend angesehen und im Urteil verwertet.

Hier hat der RA wohl die Sache versemmelt.

O.

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