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Zahlen nach Kostenvoranschlag

Themenstarteram 8. April 2004 um 5:43

Hallo, ich hatte vor 2 Monaten einen leichten Unfallschaden (Motorhaube + Windschutzscheibe) an meinem Fahrzeug. Ich möchte über Kostenvoranschlag meiner Werkstadt (Mercedes) mit der Versicherung des Unfallgegners abrechnen (Höhe ca. 1700€). Die Versicherung hat einen Gutachter den Schaden beurteilen lassen (Höhe des Gutachtens 1600€). Gestern habe ich nun endlich einen Verrechnungsscheck erhalten. Die Versicherung will nur 1380€ erstatten, da Mehrwertsteuer bei Abrechnung über Kostenvoranschlag nicht erstattet werden muß.

Frage: Kann die Versicherung die Höhe meines Kostenvoranschlages ignorieren und nur die Höhe des Gutachtens vom Gutachter der Versicherung für die Begleichung des Schadens heranziehen? Ist der Abzug der Mehrwertsteuer rechtens?

Danke für eure Antworten.

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19 Antworten
am 8. April 2004 um 6:48

Re: Zahlen nach Kostenvoranschlag

 

Zitat:

Original geschrieben von Sauerlaender

Ist der Abzug der Mehrwertsteuer rechtens?

Da bei der Abrechnung über den Kostenvoranschlag keine Rechnung ausgestellt wird und somit auch keine Mehrwertsteuer anfällt, die dem Finanzamt wieder zufliesst muss die Versicherung auch diese Mehrwertsteuer nicht ausgleichen.

also muß er seinen schaden zum teil also den rest selber bezahlen?

is ja krassman.

Themenstarteram 8. April 2004 um 9:01

nochmal Hallo,

das mit der Mehrwertsteuer ist nun geklärt, aber wie sieht es mit meinem Kostenvoranschlag aus. Kann die Versicherung den 100€ günstigeren Endbetrag des eigenen Gutachtens zur Zahlung heranziehen und somit den Kostenvoranschlag meiner Werkstatt ignorieren? Kann ich nun einen eigenes Gutachten erstellen lassen und was ist wenn dieses höher als der Kostenvoranschlag ist?

Danke für eurer Antworten.

am 8. April 2004 um 11:47

Zitat:

Original geschrieben von Sauerlaender

nochmal Hallo,

das mit der Mehrwertsteuer ist nun geklärt, aber wie sieht es mit meinem Kostenvoranschlag aus. Kann die Versicherung den 100€ günstigeren Endbetrag des eigenen Gutachtens zur Zahlung heranziehen und somit den Kostenvoranschlag meiner Werkstatt ignorieren? Kann ich nun einen eigenes Gutachten erstellen lassen und was ist wenn dieses höher als der Kostenvoranschlag ist?

Danke für eurer Antworten.

Bei einem so großen Schaden hätte dir die Werkstatt vielleicht sagen sollen, daß du einen Gutachter bestellen solltest (Grenze liegt je nach Ort bei einer Schadenshöhe von 550-750&#8364). Dieser wäre auch von der gegnerischen Versicherung bezahlt worden. Da du dies nicht gemacht hast, hat die Versicherung einen Gutachter geschickt. Falls du selber nun noch einen Gutachter beauftragen möchtest, so mußt du wohl die ~300€ selbst zahlen.

Du wirst dich wohl mit den 1600€ (-16%) abfinden, ansonsten wirst du unter dem Strich weniger bekommen.

Themenstarteram 20. April 2004 um 15:27

Hallo,

das mit dem Abzug der MWST habe ich nun verstanden, aber wie sieht es aus mit Nutzungsausfallentschädigungen usw. Fallen diese Ansprüche ebenfalls weg, wenn über Kostenvoranschlag abgerechnet wird?

Danke für eure Hilfe.

am 20. April 2004 um 21:59

Im Gutachten müßte drinstehen, wie lange eine Reperatur max. dauern sollte. Wenn du dein Auto in einer Werkstatt repariert hast, bekommst du für diese Zeit (häufig jedoch höchstens für die Zeit laut Gutachten) die Entschädigung (bzw. den Mietwagen).

Wie es im Falle einer Selbstreparatur aussieht, weiß ich nicht.

Hallo,

die Wehrmachtssteuer wird wie schon geschrieben abgezogen. Solltest du nun aber den Schaden reparieren lassen bekommst du die 16% des Rechnungsbetrages nachgezahlt. Solltest du nun selbst Teile wo auch immer zur Reperatur deines Fahrzeuges kaufen, laß dir eine Rechnung mit ausgewiesener Wehrmachtssteuer ausstellen, auch diese kannst du dann bei der Versicherung nachträglich geltend machen.

Nutzungsausfall nach Gruppen (C für Golf 3/im Internet gibt es genaue Listen) unterteilt kannst du geletned machen wenn dein Fahrzeug tatsächlich in einer Werkstatt zur Reperatur steht.

Was du noch machen kannst ist eine Unkostenpauschale in Höhe von 25EUR "beantragen" welche dir in einem Fall wie diesem zusteht. Diese 25EUR stehen für Besuch bei der Werkstatt, Briefverkehr, Telefonate usw. und ist gesetzlich verankert.

UND, ja die Versicherung darf nach Ihrem eigenen Gutachtenabrechnen. Du kannst höchstens Einspruch einlegen und versuchen zu deinen 100EUR(-Steuer) zu kommen. Aber ob der Aufwand lohnt, denn Versicherungen sind wahre Giganten in Rechtsstreitigkeiten.

Hier noch ne Info von einem Versicherungs-Angestellten:

Also Nutzungsausfall bzw. Mietwagen-Anspruch besteht NUR bei Nachweis der Reparatur mit einer Rechnung. Dann erhältst du auch anteilig die Mwst. erstattet.

Bei der Abrechnung nach Gutachten (also fiktiv) entfallen Mwst und Nutzungsausfall bzw. Mietwagen-Anspruch. Richtig ist, dass dir eine Unkostenpauschale bis max. 25 EUR pauschal zustehen, falls höhere Kosten angefallen (Fahrten zur Werkstatt oder Telefon oder Briefkosten) musst du diese nachweisen und bei der gegenerischen Haftpflichtversicherung einreichen.

Hast du mal nach einer Wertminderung gefragt ?

Themenstarteram 22. April 2004 um 3:41

Hallo,

nein, über Wertminderung habe ich mit der Versicherung nicht gesprochen.

Bei dem Unfall wurde die Windschutzscheibe beschädigt und vorne an der Motorhaube habe ich nun eine kleine Beule, di aber nicht besonders stört. Mercedes hat im Kostenvoranschlag ca. 700€ allein für die Scheibe veranschlagt und ein Austasch bei meinem örtlichen Autoglaser kostet 350€. Ich bin also schon im Plus.

Aber ob, wo und wie ich den Schaden behebe, sollte der Versicherung egal sein.

Kann ich für die Beule auf der Motorhaube, die nur mit ausbeulen, spachteln und Lackieren beseitigt werden kann, und somit den Wert des Fahrzeugs mindert, eine Wertminderung von der Versicherung verlangen? Wo (§) ist das verankert?

Danke noch einmal für eure Antworten.

Hallo,

Zitat:

Original geschrieben von 316icompact

Hier noch ne Info von einem Versicherungs-Angestellten:

Also Nutzungsausfall bzw. Mietwagen-Anspruch besteht NUR bei Nachweis der Reparatur mit einer Rechnung. Dann erhältst du auch anteilig die Mwst. erstattet.

Bei der Abrechnung nach Gutachten (also fiktiv) entfallen Mwst und Nutzungsausfall bzw. Mietwagen-Anspruch. Richtig ist, dass dir eine Unkostenpauschale bis max. 25 EUR pauschal zustehen, falls höhere Kosten angefallen (Fahrten zur Werkstatt oder Telefon oder Briefkosten) musst du diese nachweisen und bei der gegenerischen Haftpflichtversicherung einreichen.

Hast du mal nach einer Wertminderung gefragt ?

Wieso schreibst du dasselbe wieder wie ich ?

<kopfschüttel>

Hättest gleich den Thread-Copy-Button drücken können :-)

Naja, Hauptsache du hast erwähnt das du ein Angestellter bist...... :-)

@Sauerlander, nicht auf Paragraphen reiten, ruf deine Versicherung an und Frage freundlich und sachlich nach und du wirst mit Sicherheit ordentliche Auskunft bekommen. Zur Not beantrage einfach alles schriftlich und dann bekommst du auch ne schriftliche Antwort die (im Zweifelsfall) anfechtbar ist. Denn was ist eine mündliche Auskunft Wert wenn man diese nicht beweisen kann.

 

Viel Erfolg!

am 3. Mai 2004 um 12:49

Hi!

zunächst hättest Du einen Sachverständigen DEINER Wahl beauftragen sollen (Kosten trägt die Versicherung des Gegners). Der hätte in seinem Gutachten u. a. die Reparaturkosten, den Wiederbeschaffungswert, die Wertminderung, ggfs. den Restwert, die Reparaturdauer bzw. die Wiederbeschaffungsdauer usw. angegeben und darüber hinaus den Schaden gerichtsverwertbar dokumentiert.

Bei fiktiver Abrechnung zahlt die Versicherung die Netto-RK zzgl. Wertminderung, zzgl. Kostenpauschale.

Nutzungsausfallpauschale/Leihwagen für die Rep.-Dauer lt. Gutachten (oder länger bei Nachweis) gibt es bei "nachgewiesener" Reparatur. Nachweis kann auch durch Foto erfolgen, die Versicherung hat KEINEN Anspruch auf Vorlage einer Rechnung.

Die Mehrwertsteuer wird erst erstattet, wenn eine RECHNUNG vorliegt, ggfs. anteilig für die vorgelegten Teilerechnungen, aber auch bei Ersatzfahrzeugkauf mit Rechnung. ACHTUNG, die Ansprüche verjähren nach 3 Jahren, bei fiktiver Abrechnung deshalb schriftlich verlangen, daß die Versicherung auf die Einrede der Verjährung verzichtet (zB für die Dauer von 5 oder 10 Jahren), Versicherung MUSS dem zustimmen, die Verzichtserklärung kann ggfs. eingeklagt werden.

EMPFEHLENSWERT: Unfallschäden grundsätzlich und immer vom Anwalt regeln lassen!

die DÜMMSTE Variante: Die Versicherung des Gegners fragen, was man darf!

Gruß

Joachim

am 19. Januar 2009 um 9:37

Wie ist es denn beim wirtschaftlichen Totalschaden mit den Gutachterkosten ?

Angenommen Zeitwert 1700 Euro , Schaden 2200 Euro

Gutachter 600 Euro

Man möchte Abrechnung nach Kostenvoranschlag / Gutachten

Wird dann der Gutachter von den 2200 Euro minus MWST auch noch abgezogen ?

am 19. Januar 2009 um 9:47

Moin,

mal davon abgesehen das Du hier einen uralten Thread ausgeraben hast und Dich somit der Leichenfledderei schuldig gemacht hast :D

Was willst Du mit Deiner Frage eigentlich fragen? Ob Du den Gutachter zahlen musst? Könntest Du Deine Fragestellung bitte mal präzisieren?

Ich vermute jetzt mal folgendes:

Du hast einen (fiktiven) Schaden erlitten und möchtest diesen jetzt nach Gutacheten abrechnen. Ist soweit kein Problem. Deine Zahlen sind für eine (fiktive) richtige Antwort unvollständig. Es fehlt der ermittelte Restwert. Deine Frage ist jetzt vermutlich ob Du das Gutachten auch zahlen musst. Wenn Du von jemandem anderen geschädigt wurdest zahlt das Gutachten die gegnerische Versicherung, das hat nichts mit dem Ersetzen Deines wirtschaftlichen Schadens zu tun...

Gruss

Marcus

am 19. Januar 2009 um 10:48

Hallo,

also Märchensteuerabzug ist ja klar. Ersatzteile kann man auch die MWSt geltend machen, wobei du dich nicht bereichern darfst.

Bzgl. des günstigeren Gutachtens vermute ich, dass die Versicherung andere Kosten für die Arbeitswerte herangezogen hat. Vergleiche einfach Kostenvoranschlag und Gutachten. Falls es das ist, kannst du den Ansatz der Preise der Markengebundenen (MB) Werkstatt verlangen (so. Porsche Urteil des BGH -> google).

Entgegen dem Vorschreiber kannst du aber auch bei fiktiver Abrechnung Nutzungsausfall/Mietwagen über die im Gutachten angegebene Reparaturdauer geltend machen, wobei 6 AT mind 8 Kalendertage sind (Welche Markenwerkstatt arbeitet denn am Wochenende???). Du mußt dazu nur die Reparatur belegen und logischerweise ist dann Zeit dafür benötigt worden und diese richtet sich dann nach dem Gutachten und nicht nach seinen eigenen ungeschickten Händen 8-))

Weshalb du Wertverlust für das Spachteln einer Haube haben möchtest kann ich nicht nachvollziehen. Wird die nicht gewechselt? Wie alt ist der Wagen und wieviel km aufm Tacho??

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