Schaden über Versicherung?

Hallo Forum,

Ich habe gestern einen von mit nicht verschuldeten Unfall gehabt. Eine Autofahrerin hat mich auf dem Motorrad übersehen und ich bin dann bei Bremsen gestürzt. Der gegnerischen Versicherung wurde der Schaden gemeldet.

Nun möchte die Geschädigte mir gerne die Reparaturkosten an der Versicherung vorbei erstatten. Sollte ich mich darauf einlassen?

Ich würde allerdings auf eine Entschädigung für den Nutzungsausfall nicht verzichten wollen. Wie hoch ist der normalerweise, wenn man das pauschal rechnet? Die Versicherung erstattet mir auch die tatsächlich entstandenen Kosten, wenn ich sie nachweisen kann.

mfg, Stefan.

44 Antworten

Du kannst den Schaden durch einen Gutachter abwickeln lassen und durch einen RA von der gegnerischen Versicherung einfordern lassen.
Dann bist Du fachlich auf der sicheren Seite.

Die Unfallgegnerin kann danach wiederum Ihren Schaden von Ihrer Versicherung zurückkaufen.
Die Kosten für Deinen Gutachter und Deinen RA trägt dabei die gegnerische Versicherung, d.h. die Unfallgegnerin muss diese nicht bezahlen.

Das erscheint mir die sauberste Lösung.
Bei allem anderne Wegen gehst Du evt. ins Risiko.
Wenn Du es Dir zutraust, kannst Du selbstverständlich auch eine schriftliche private Vereinbarung mit der Unfallgegnerin treffen.

In den FAQ Versicherungen findest Du u.a. einen Link zu Nutzungsausfalltabellen.

Zitat:

Original geschrieben von madcruiser


Du kannst den Schaden durch einen Gutachter abwickeln lassen und durch einen RA von der gegnerischen Versicherung einfordern lassen.
Dann bist Du fachlich auf der sicheren Seite.

Die Unfallgegnerin kann danach wiederum Ihren Schaden von Ihrer Versicherung zurückkaufen.
Die Kosten für Deinen Gutachter und Deinen RA trägt dabei die gegnerische Versicherung, d.h. die Unfallgegnerin muss diese nicht bezahlen.

@madcruiser:

Braucht man den wirklich immer nen Anwalt?? Der Schaden scheint nicht groß zu sein, und die Unfallverursacherin moechte evt. den Schaden zurückbezahlen um eine Rückstufung zu vermeinden...
Finde man sollte ruhig ein Gutachten machen lassen bzw bei sehr kleinem Schaden(unter 500€) auch einfach mal die Werkstatt seines Vertrauens....

Das trägt zur Schadenminderung bei und hilft letztlich allen...

Du bist ja wirklich sehr fleissig was antworten betriftt, und auch immer fachlich i.O. aber in so "kleinen" Sachen finde ich bringt der Anwalt, ausser dem Anwalt selber gar nix...

Also bitte nicht in den flaschen Hals bekommen😉

P.S. Auch für gutachteronline: will keinesfalls die gutachter aushebeln,,, 😉

Zitat:

Braucht man den wirklich immer nen Anwalt??

Einen Anwalt habe ich nicht vor einzuschalten. Die letzte Schadensabwicklung mit der HUK, damals ist mir jemand auf mein Auto raufgeknallt, lief zu meiner vollen Zufriedenheit ab. Ich werde aber den sicheren Weg über die Schadensabwicklung der Versicherung gehen und der Unfallgegnerin vorschlagen den Schaden bei der Versicherung zurückzukaufen. Dann bin ich auf der sicheren Seite und sie vermeidet eine Rückstufung. Außerdem gibt es dann keinen Streit um Nutzungsausfall oder sonstige Kosten.

Schaden wird unter 500 Euro sein (hoffe ich), ein Gutachter wurde bisher nicht eingeschaltet. Die Werkstatt macht einen Kostenvoranschlag. Ich habe kein Interesse die Versicherung zu schröpfen, ich will einfach nur mein Motorrad kostenneutral wiederhergestellt haben. Unannehmlichkeiten nichtfinanzieller Art muß man leider in Kauf nehmen, das ist halt das Risiko bei der Teilnahme am Strassenverkehr.

Zitat:

Die Unfallgegnerin kann danach wiederum Ihren Schaden von Ihrer Versicherung zurückkaufen.
Die Kosten für Deinen Gutachter und Deinen RA trägt dabei die gegnerische Versicherung, d.h. die Unfallgegnerin muss diese nicht bezahlen.

Das mit dem Rückkaufen verstehe ich aber nicht. Ist denn ein RA, Nutzungsausfall usw. nicht auch Teil des Schaden? Warum kaufe ich denn nur die Reparaturkosten zurück?

mfg, Stefan.

Rückkaufen bedeutet:

Der VN(Schadenverursacher) bekommt nach Abschluss aller Zahlungen einen Brief in dem ihm die Summe ALLER zahlungen(also incl. Nutzungsausfall, Gutachert;RA etc...) mitgeteilt wird...diese kann er dann innerhalb 6 Monate spätestens 3 Monate nach erhalt der neuen Beitragsrechnung zurückbezahlen.
Dadurch vermeidet er eine Rückstufung des SFR.

Unter 750 € akzeptieren eigentlich alle Vers. einen Kostenvoranschlag bzw, erteilen sofort die Per.freigabe...

An sich finde ich dein Einstellung sehr löblich! Allerdings kannst du für tatsächlich entstande unkosten ruhig einen Ersatz fordern, dieser steht dir nämlich auch zu.

Aber in deinem spez. Fall scheint ja alles wie geschmiert zu laufen und dann kann man ja auch mal 5 gerade sein lassen und auf die 20€ Pauschale für Telefon etc, verzichten....

ruf einfach mal bei der HUK an und frage ob du reparien lassen kannst sobald du die genaue Höhe des Schaden kennst!

MFG

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Stefan,

Deine Einstellung ist vollkommen o.k..

Wenn Du es Dir zutraust gehe wie gesagt den Weg über die Parteivereinbarung.
Entscheidend ist, dass Du nicht das Risiko eingehst leer auszugehen.

Bei Schäden unter 500 EUR ist nur ein kostengünstiges Kurzgutachten erforderlich und zulässig.

Wenn ein Versicherter einen Schaden zurückkauft,
so entsteht ihm kein Nachteil in der SF-Klasse.
RA- und Gutachterkosten sind nicht Schadensbestandteil,
sondern Kosten zum Nachweis bzw. zur Durchsetzung.

Zitat:

Original geschrieben von Marcxxx


in so "kleinen" Sachen finde ich bringt der Anwalt, ausser dem Anwalt selber gar nix...

Zunächst Danke für die Blumen. 😉

Im speziellen Fall sehe ich das Risiko,
dass die Unfallverursacherin sich plötzlich als ganz oder teilweise unschuldig sieht.

Dann haben wir ein Beweisproblem,
d.h. der Geschädigte muss die Schuld beweisen.
Und dann wird es bei einem "Verbremser" sehr eng.

Entfällt das Problem, dann sollte der Anspruch grundsätzlich einfach durchzusetzen sein.
Ebenfalls logisch:
Was der Fachmann als problemfrei ansieht,
kann den Laien vor unüberwindbare Hindernisse stellen.

Zitat:

Original geschrieben von madcruiser


Zunächst Danke für die Blumen. 😉

Im speziellen Fall sehe ich das Risiko,
dass die Unfallverursacherin sich plötzlich als ganz oder teilweise unschuldig sieht.

Dann haben wir ein Beweisproblem,
d.h. der Geschädigte muss die Schuld beweisen.
Und dann wird es bei einem "Verbremser" sehr eng.

Entfällt das Problem, dann sollte der Anspruch grundsätzlich einfach durchzusetzen sein.
Ebenfalls logisch:
Was der Fachmann als problemfrei ansieht,
kann den Laien vor unüberwindbare Hindernisse stellen.

100% Richtig!

Das ist in der Tat das grösste Risko. Wenn die HUK allerdings schon informiert ist könnte dies ja ausgeschlossen sein...

Mir ging es hauptsächlich und auch unabhängig von diesem spez. Fall um das, meiner Ansicht nach, völlig unnötige Anwalt einschalten...kenne aus der Praxis eben auch Fälle in denen bei 500€ Schaden zusätzlich 500€ Anwalt bezahlt werden mussten...Das finde ich(unabhängig von meine Job) als bodenlose unverschämtheit und abzocke...( in diesem Fall war alles glasklar und ohne irgendwelche bedenken seitens des VN´s bzw der Vers.)

In diesem Sinne!

Wenn`s nur 500 € Schaden sind, ist laut BGH (Bagatellschadensgrenze) kein Gutachten zu erstellen. Allerdings würde ich dir dringen empfehlen zumindest den Schaden vor Reparatur auf Fotos festzuhalten.

Denn:

Infoschreiben des VKS

Zitat:

Jetzt heißt es Hände weg vom Kostenanschlag.

und schau mal wie hier ein Richter geurteilt hat:

Zitat:

....
Im übrigen gestattet sich das Gericht an dieser Stelle auch den Einwand, dass sich wiederholt in Verfahren gezeigt hat, dass Kostenvoranschläge, die vom Geschädigten zur Vermeidung von Sachverständigenkosten eingeholt wurden, nach Grund und Höhe von Versicherungen bestritten wurden und häufig dazu führten, dass im Prozess Sachverständigengutachten zur Schadenshöhe eingeholt werden mussten.
...

Quelle: AG Hof AZ: 12C1951-04 vom 23.05.2005

Fazit: In Fällen wo ältere Fahrzeuge mit hoher Laufleistung beschädigt wurden, ist Vorsicht geboten, weil oftmals der Wiederbeschaffungsaufwand geringer ist als der Reparaturaufwand.

Ein Kostenvoranschlag gibt weder Wiederbeschaffungswert noch Restwert an und nimmt nicht zu Neu für Alt Stellung.

Außerdem führt er keine Reparaturtage an und nimmt nicht Stellung zur Höhe des Nutzungsausfall und Wertminderung.

Zitat:

Wenn`s nur 500 € Schaden sind, ist laut BGH (Bagatellschadensgrenze) kein Gutachten zu erstellen. Allerdings würde ich dir dringen empfehlen zumindest den Schaden vor Reparatur auf Fotos festzuhalten.

Fotos habe ich gemacht. Die Reparatur ist auch noch nicht beauftragt. Erst wenn die Versicherung sagt: "LOS", dann darf die Werkstatt loslegen. Wenn die Versicherung sich vorher quer stellt, können die ja immernoch einen Gutachter beauftragen.

Zitat:

Im speziellen Fall sehe ich das Risiko,
dass die Unfallverursacherin sich plötzlich als ganz oder teilweise unschuldig sieht.

Und genau das ist der Grund, warum ich dem Braten nicht so recht traue. Wenn es hart auf hart kommt, dann werde ich auch einen RA hinzuziehen, jetzt ist das aber noch nicht notwendig.

Vielen Dank für Eure Kommentare, ich werde mal berichten, wie das ganze ausgeht.

mfg, Stefan.

Für Feedbacks sind wir immer sehr verbunden. 😉

Wie gesagt:
Eine Schadensanzeige entgegen zu nehmen,
bedeutet nicht dafür haften zu wollen.

Haftpflichtversicherung beinhaltet auch die Abwehr unberechtigter Forderungen.

Zitat:

Original geschrieben von smay4finger


...
. Die letzte Schadensabwicklung mit der HUK, damals ist mir jemand auf mein Auto raufgeknallt, lief zu meiner vollen Zufriedenheit ab.....

Komisch, bei mir wars anders.

Ich wurde von den Mitarbeitern der HUK mehrfach am Telefon belogen. Ich hatte zwar keinen Anwalt, konnte aber trotzdem, nicht zuletzt Dank Gutachteronline, stets meine Rechte einfordern.

Das nächste mal werde ich mir allerdings nicht mehr den Stress machen, sondern sofort einen Anwalt einschalten.

Zahn

So, nun geht dat weiter. Schaden beläuft sich mit einem unverbindlichen Kostenvoranschlag auf 860 Euro. Puh. Reparatur sollte Donnerstag fertig sein und die Versicherung möchte natürlich Fotos haben.

Mehr ist nicht passiert bisher, mal sehen wie es weiter geht.

mfg, Stefan.

So, jetzt hast Du einen unverbindlichen Kostenvoranschlag in Höhe von € 860,00 und Lichtbilder möchte die Versicherung auch!
Das heisst Dir und der Werkstätte misstraut man und will Beweise haben.
Warum? Weil ein Kostenvoranschlag etwas unverbindliches ist!
Die schadenrelevanten Dinge sollen auch noch bildlich dokumentiert werden!

Dann würde ich das Richtige tun und mir ein neutrales
Beweissicherungsgutachten erstellen lassen, weil man damit den Schaden beweisen und auch beziffern kann.
Eine Werkstätte kann keine Beweissicherung durchführen.
Ein Bagatelleschaden ist das auch nicht mehr, wo kein GA mehr erstattet werden würde. Ein GA wäre also die sichere Seite eines Geschädigten um dem oftmals berechtigten Misstrauen der Versicherung professionell und wirksam zu begegnen.
MfG
C-H

Hat die Versicherung schon Ihre Haftung dem Grunde nach erklärt?
Also schriftlich bestätigt, dass die Versicherte den Schaden alleine veruracht hat?

Wenn ja:
Von einer Reparatur ohne unabhängiges Gutachten (=Beweis) kann ich Dir nur dringend abraten.

Wenn nein:
Hast Du so oder so schlechte Karten.

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