Saisonkennzeichen und Versicherung

In dieser Woche bekam ich vom Landesbetrieb Verkehr Kfz- Zulassung ein Schreiben mit folgendem Inhalt:

Nachweis des Versicherungsschutzes / Aufforderung zur Außerbetriebsetzung Ihres Fahrzeugs.

Als Fahrzeughalter bin ich verpflichtet nach § 25 abs. 3 der Fahrzeugs-Zulassungsverordnung (FZV)
das Fahrzeug unverzüglich außer Betrieb setzen zu lassen.
Da kein Versicherungsschutz besteht.

Das Verkehrsamt schreibt, entweder belege ich den Versicherungsschutz oder die Kennzeichen müssen
abgegeben werden. "Setzen sie sich mit Ihrer Versicherung in Verbindung.“

Ich habe mich mit meiner Versicherung (OVAG Ostdeutsche Versicherung AG) in Verbindung gesetzt.
Diese sagte mir:

1. Der Versicherungsschutz bestand bis zum 31.12.2015. (Ich hatte dies übersehen)

2. Ich sollte mein Auto rückwirkend zum 1.1. 2016 versichern,
was sie selbst allerdings nicht macht.

Nun meine Fragen:

1. Macht es Sinn, daß ich rückwirkend versichere, oder sollte ich einfach die Kennzeichen abmontieren
und zur Zulassungsstelle bringen?
(Mein Auto hat Saisonkennzeichen (6-10) und steht in einer Garage)

2. Welche Versicherungen versichern rückwirkend Fahrzeuge mit
Saisonkennzeichen?

3. Hat jemand eine Idee wie man dies am besten regelt?

67 Antworten

Zitat:

@gammoncrack schrieb am 3. April 2016 um 08:02:57 Uhr:


...
2. Die "Zulassung" über ein Kurzzeitkennzeichen zieht keine Ruheversicherung nach sich. Das wäre ja der günstigste Weg, um eine Einstellversicherung zu erhalten.

Habe ich Kurzzeitkennzeichen geschrieben? Falsch. Saisonkennzeichen natürlich. Ich meinte nicht das 5 Tages Kennzeichen.

Wir haben April. Geht man jetzt zur Zulassungsstelle und will ein Saisonkennzeichen, erhält man 04. Das Datum des Ablaufs kann man festlegen, z.Bsp. Oktober. Man bekommt also 04/10.

Ab 01.11. erhält man hier vollkommen richtig, vollautomatisch eine Ruheversicherung. Diese läuft bis 31.03. im Folgejahr.

Am 01.04. im Folgejahr tritt die Vollwertige Versicherung mit neuer Beitragszahlung wieder ein.

Nun hat der TE wahrscheinlich zum 31.12. seine Versicherung via Kündigung aufgelöst.

Phaeton schrieb, der Drops ist gelutscht.

Ich schrieb, nein, via Anfechtung kann man dies rückgängig machen, so dass die Ruheversicherung noch gilt. Das will ja die Zulassungstelle. Aktuell liegt keine Ruheversicherung vor, das Problem. Die Zulassungsstelle will eine neue eVB mit neuer Ruheversicherung.

Das ist schwierig, aber nicht unmöglich. Phaeton hatte schon eine Lösung geschrieben. Neues Unternehmen suchen, cash bezahlen. Die übersenden eine eVB und fertig.

Pech, wenn er kein Versicherer findet, der das so Problem kulant löst.

Dann Variante der Anfechtung der Kündigung. Müsste man sehen, wie man dennoch aus dem Vertrag heraus kommt, um dann einen neuen abzuschließen.

Oder. Fzg. total abmelden, Kennzeichen hingeben und gut. Irgendwann neu anmelden.

Ich glaube 1998 wurde das Saisonkennzeichen eingeführt.

Die andere Art der Ruheversicherung ist, das Fzg. stillzulegen. Z.Bsp. wenn man das Fzg verkaufen möchte und es bei einem Händler in Kommission hin stellt. Hierbei, so meine Info, greift die Ruheversicherung nicht automatisch wie bei Saisonkennzeichen. Beantragen. Dann hat die Ruheversicherung 18 Monate Gültigkeit, die es bei Saisonkenzeichen ja so nicht gibt (kalendarisch unmöglich) Wenn man dies nicht beantragen muss, ist auch gut.

Menne. Bleib mal ganz ruhig.

Du verwechselst erkennbar ein Kurzzeitkennzeichen mit einem Saisonkennzeichen. Ich habe vom Kurzzeitkennzeichen gesprochen!

Ja schon bemerkt.

Bierchen? Flopp. Flopp. F1 geht los.

Frieden.

Neue Frage:
Wie verhält es sich, wenn man die eigene SF Klasse auf ein neues Fzg. Überträgt. Hat dann das alte abgemeldete Fzg noch die Ruheversicherung?

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Die Frage ist da, ob die Versicherung eine Übertragung dann überhaupt zuläßt.

Zitat:

@phaetoninteressent schrieb am 3. April 2016 um 16:08:57 Uhr:



-->du siehst der Vertrag wird durch Abbmeldung nicht beendet. Wir sagen der Vertrag ruht. Meines Wissens kommt die Ruheversicherung aus der Zeit vor 2000, wo es noch keine Saisonfahrzeuge gab und ist heute mehr und minder entbehrlich. Sie frisst jedoch auch kein Brot.

Nein Entbehrlich auch nicht. Darum gehts der Zulassungsstelle ja. Sie will ja diese Ruheversicherung haben.

zuerst müssen mal die Begrifflichkeiten klären. wenn nicht klar ist, was der andere meint, wird man immer aneinander vorbeireden:
Kurzzeitkennzeichen
Saisonkennzeichen

Natürlich gilt die Ruheversicherung im nachsaisonalen Zeitraum. Aber eben nicht, wenn der Vertrag gekündigt wird bzw. dann eben nur bis zum Kündigungsdatum, da eben die Kündigung den Vertrag beendet.

Liest Du Dir den §119 I mal durch wirst du erkennen, dass noch nicht einmal die Voraussetzungen für den Irrtum erfüllt sind. Er war sich über den Inhalt sehr wohl im klaren, nur nicht über die Folge. Von einem Inhaltsirrtum kann daher nicht die Rede sein. Spätestens bei der Beweispflicht, die beim Anfechtenden liegt, ist der Drops gelutscht.

Ab hier bin ich dann raus. BGB AT kannst du mit anderen machen. :-)

gruß

Zitat:

@celica1992 schrieb am 3. April 2016 um 16:39:02 Uhr:


Die Frage ist da, ob die Versicherung eine Übertragung dann überhaupt zuläßt.

Welche Regelung in den AKB sollte das verhindern? Da gibt es nichts. Das eine hat mit dem anderen nichts zu tun.

Ach man...

§ 119 Abs. 1 1. Alt. BGB berechtigt. Der Irrtum muss allerdings „erheblich“ sein, was heißt, dass bei Kenntnis der Sachlage (Ruheversicherung) und derer verständigen Würdigung, die Erklärung (Kündigung) nicht abgegeben worden wäre.

Wir dürfen dies jedoch nicht rechtsberatend handhaben, da wir in Ermangelung eines rechtswissenschaftlichen Studiums dies nicht tun wollen.

Hey romanusko,

bitte sprich nur für dich oder zumindest nicht für mich; würde mir auch reichen. :-)

Ich finde es ehrlich gesagt ein wenig beleidigend, wenn du mir erklären willst, was ich studiert habe und was nicht.

Sorry.

War nicht mein Tag.

Tja, durch die Suche bin ich hier gelandet und hoffe, dass mir jemand zu meinem "Problem" Praxistipps geben kann, die formale Rechtslage erscheint mit soweit klar:

KRAD mit Ganzjahreskennzeichen seit Ewigkeiten in meinem Besitz. Jetzt im Februar den VN auf mich gewechselt und als "Saisonfahrzeug" von 03-10 versichert. Bei der Software vom Versicherungsmann kam der Hinweis, dass die Umstellung erst zum Monatswechsel erfolgen kann - sprich ab 01.03.

Sooo, und nun frage ich mich, was wohl passiert, wenn ich mir den Gang zur Zulassungsstelle spare und das KRAD von 11-02 eines Jahres unsichtbar in meiner verschlossenen Garage steht und nicht bewegt wird.... (die Steuerersparnis wäre gute 20 EUR pro Jahr und das Umschreiben auf Saisonkennzeichen und neue Schilder dürften deutlich teurer sein, ich habe keine Lust mich da anzustellen und Moppedtreiber finden schmalere Schilder sowieso "schöner"😉.

a) Wenn ich das Fahrzeug nur im versicherten Zeitraum bewege, ist doch alles safe, oder?
b) Wer gleicht die beiden Zeiträume überhaupt ab?
c) meiner Versicherung wäre es "egal"

Was meinen die Experten?

Welche Versicherung macht so was und wie soll so was gehen?

Zitat:

@moonwalk schrieb am 8. Februar 2017 um 19:24:02 Uhr:


a) Wenn ich das Fahrzeug nur im versicherten Zeitraum bewege, ist doch alles safe, oder?
b) Wer gleicht die beiden Zeiträume überhaupt ab?
c) meiner Versicherung wäre es "egal"

a) Nein, das Haftungsrisiko beginnt nicht erst mit dem Bewegen des Fahrzeuges.
b) Der Versicherer bekommt ein Datensatz von der Zulassungsbehörde. Grob gesagt steht da das drin, was in Deinem Fahrzeugschein drin steht.
c) Nein, mit Sicherheit nicht. Der Versicherer steht bzw. stünde in der Dritthaftung für ein Zeitraum, in dem er keine Prämie bekommt. Genau genommen wird er garnicht in der Lage sein das Fahrzeug zu versichern bzw. die Versicherung der Zulassungsbehörde zu bestätigen, was wiederum über kurz oder lang die Zwangsstillegung zur Folge hat. Das führt jetzt aber zu weit.

gruß

Zitat:

@celica1992 schrieb am 8. Februar 2017 um 19:29:24 Uhr:


Welche Versicherung macht so was und wie soll so was gehen?

Also ich bitte noch um etwas Hintergrundinfos zu den möglichen Konsequenzen meines Vorgehens in der Praxis, weil ich noch nicht verstanden habe, wo in der Praxis ein Problem entstehen kann.

1.) Die Versicherunge verkauft mir natürlich für mein bestehendes Versicherungsverhältnis auch eine "Saisonversicherung" von 03-10, da muss die gar nicht "sowas" machen, das ist doch ein ganz normales Geschäft.
2.) Da das Motorrad ja bereits seit Jahren auf mich zugelassen ist, besteht jetzt, aus meiner Sicht, erst mal kein dringender Bedarf, zur Zulassung zu gehen
Mein Fazit daher:
- Fahrzeug ist auf mich zugelassen
- Fahrzeug ist Versichert, wenn ich damit fahre oder es im öffentlichen Raum steht
- es besteht lediglich kein HP-Schutz in der Zeit 11-02, wo das Gerät in meiner privaten Einzelgarage unter einer Plane auf die nächste Saison wartet.

Was für ein "Haftungsrisiko" besteht und für wen?
Warum muss der Versicherer der Zulassungsbehörde diese Versicherung bestätigen, da fragt doch gar keiner an, oder wendet sich die Versicherung von sich aus an die Zulassung, und wenn ja, warum? Mein Vertreter hat da keine realen Probleme gesehen....

Was kann mir nun passieren, hat da jemand plastische Beispiele für mich?

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