Rückzahlungsforderung Schadensersatz

Hallo alle zusammen 🙂

Würde mich sehr freuen, wenn mir hierzu jemand Auskunft geben könnte.

Folgendes Szenario:

Vor einigen Monaten ist mir leider ein kleiner Unfall mit einem Firmenwagen unterlaufen. Beim ausrangieren aus einer Parklücke habe ich ein Auto touchiert, was ich leider nicht bemerkt habe (stürmisches, regnerisches Wetter usw.) und mich somit "unerlaubt" vom Unfallort entfernt habe. Wurde dabei beobachtet und auch angezeigt.

Nun bekomme ich ein Schreiben der Versicherung meines Arbeitsgebers, welches besagt, dass ich aufgrund des unerlaubten Entfernens keinen Versicherungsschutz habe und´den Betrag (ca. 500,-) wieder zurückzahlen muss. Dabei berufen die sich auf irgend eine Ziffer im Versicherungsvertrag der zwischen der Versicherung und dem Arbeitgeber abgeschlossen wurde.

Ist es nicht so, dass der Arbeitgeber diesen zahlen muss, da es sich hier um eine fahrlässigen Vorfall handelt und nicht um einen vorsätzlichen?
Ich war ja schließlich im Auftrag des Arbeitgebers (wegen einer Nichtigkeit) mit dem Wagen unterwegs und seh es nicht ein, dass ich die Kosten komplett alleine tragen muss.

Beste Antwort im Thema

Ach so, wenn ich Unschuldig bin dann zahle ich einfach mal so 200 Euro.🙄
Ein Fall muss nicht zwingend vor Gericht gehen, die Staatsanwaltschaft kann den Fall auch Außergerichtlich abschließen. Fakt ist, dass wenn ein Verfahren eingestellt wird, man nichts zahlen muss. Und es ist ein Unterschied ob ein Fall abgeschlossen wurde oder eingestellt wurde.

Ich glaube hier auch langsam, dass du einiges Missverstanden hast, denn das zeigt schon dass du Glaubst mit den 200 Euro wird einfach das Verfahren eingestellt und die Forderung der Versicherung.

Wie bereits schon gesagt, wäre das Verfahren eingestellt worden, wäre die Versicherung nicht berechtigt Geld von dir zu Fordern.
Die absolute Gewissheit wirst du erhalten wenn du dein Punktestand in Flensburg anforderst.

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Zitat:

Original geschrieben von trouble01


Ich habe lediglich dem Vorredner geantwortet.

Na und? Darf ich das nicht?

Natürlich. Ich hab ja auch nur dem Vorredner geantwortet.🙂

Ich hoffe, der TE hält uns über die Reaktion der Versicherung auf dem Laufenden. Würde mich interessieren.

Zitat:

Original geschrieben von trouble01


Nicht verstanden.

Das Ermittlungsverfahren wurde gegen eine Zahlung von xxx eingestellt. Das kommt doch oft vor. Damit wurde das strafrechtliche Verfahren abgeschlossen und auch eine Schuld festgestellt. Das ändert aber nichts an der zivilrechtlichen Angelegenheit.

Daher hat der TE zu zahlen.

Es empfiehlt sich, das deutsche Rechtssystem zu kennen bzw. zu erforschen, bevor man Halbwahrheiten verbreitet, die nichts nutzen.

Keine Ahnung ob wir an uns vorbei geredet haben, aber nichts anderes habe ich die ganze Zeit versucht zu sagen, siehe Fettschrift im Zitat! Der TS hingen behauptete das er durch diese 200 Euro Zahlung an die Staatsanwaltschaft das Strafrechtliche Verfahren eingestellt wurde und die

zivilrechtlichen Angelegenheit aufgehoben

wurde, so das er dahin gestellt wurde als wäre nie was passiert. Daher glaubt er keine Punkte zu erhalten. Laut seiner Aussage wäre dann die Forderung der Versicherung auch unberechtigt.

Ich bin jetzt hier aber raus, der TS wird selber wissen was genau in seinem Beschluss steht, es sollte dann auch noch ein Abfrage in Flensburg machen um sicher zu stellen ob was dazu gekommen ist oder nicht.

Schönen Tag noch.🙂

Auf welcher Grundlage fordert die Versicherung des Arbeitgebers von dem Fahrer des Fahrzeuges eine Summe?  Versicherungsvertrag besteht doch zwischen Arbeitgeber und Versicherung.
Wieso soll der Fahrer 500 € wieder zurückzahlen? Hat er bereits Geld von der Versicherung erhalten und wofür? Auszahlungen der Versicherung gehen an den Versicherungsnehmer, also an den Arbeitgeber, und nicht an den Fahrer.

Bei Kürzung der Versicherungsleistungen wegen Fahrerflucht kann doch nur der Arbeitgeber vom Fahrer Geld zurückfordern.
Nach meinem Verständnis geht hier etwas nicht zusammen.

O.

Ist es nicht so, dass mitversicherte Personen dem Versicherungsnehmer gleichgestellt sind?

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Zitat:

Original geschrieben von go-4-golf


Auf welcher Grundlage fordert die Versicherung des Arbeitgebers von dem Fahrer des Fahrzeuges eine Summe?  Versicherungsvertrag besteht doch zwischen Arbeitgeber und Versicherung.
Wieso soll der Fahrer 500 € wieder zurückzahlen? Hat er bereits Geld von der Versicherung erhalten und wofür? Auszahlungen der Versicherung gehen an den Versicherungsnehmer, also an den Arbeitgeber, und nicht an den Fahrer.

Bei Kürzung der Versicherungsleistungen wegen Fahrerflucht kann doch nur der Arbeitgeber vom Fahrer Geld zurückfordern.
Nach meinem Verständnis geht hier etwas nicht zusammen.

O.

Auch der berechtigte Fahrer hat Anspruch auf Versicherungsschutz aus der vom AG abgeschlossenen Kfz-Haftpflichtversicherung. Wäre das nicht der Fall, dürfte er jeden von ihm mit dem Fahrzeug seines AG verursachten Schadens aus eigener Tasche zahlen. 

Auch wenn er selbst nicht Versicherungsnehmer ist, berechtigt ihn das nicht, sich unerlaubt nach einem Unfall vom Unfallort ohne Feststellung seiner Personalien zu entfernen. Unfallflucht ist kein Kavaliersdelikt. Hier im Forum gibt es ausreichend Threads, die Unfallflucht anprangern. Niemand bleibt gern auf seinem Schaden sitzen, nur weil mal wieder ein Fahrzeugführer meint, das der von ihm verursachte Schaden von keinem Unbeteiligten gesehen wurde.

Es ist schon erstaunlich, wie schnell hier ein Täter zum Opfer gemacht wird, nur weil ein Versicherer Ansprüche stellt.  Jedes handeln fordert Konsequenzen- auch bei Unfallflucht. Wäre das nicht der Fall, bliebe niemand mehr an der Unfallstelle!

Zitat:

Original geschrieben von bits1011


Ist es nicht so, dass mitversicherte Personen dem Versicherungsnehmer gleichgestellt sind?

Der Vertragspartner der Versicherung ist in allen Fällen der VN, auch in anderen Sparten.

Mitversicherte Personen sind zwar auch versichert, aber nicht Vertragspartner der Versicherung.

Bei Forderungen wird immer der Vertragspartner angesprochen, wie der die Sache mit der versicherten Person händelt, ist seine Sache.

Zitat:

Original geschrieben von Corsadiesel


Bei Forderungen wird immer der Vertragspartner angesprochen, wie der die Sache mit der versicherten Person händelt, ist seine Sache.

Nicht ganz richtig, sondern falsch. 

Zitat:

Original geschrieben von xAKBx 


Auch der berechtigte Fahrer hat Anspruch auf Versicherungsschutz aus der vom AG abgeschlossenen Kfz-Haftpflichtversicherung. Wäre das nicht der Fall, dürfte er jeden von ihm mit dem Fahrzeug seines AG verursachten Schadens aus eigener Tasche zahlen. 

Hier liegt der Fall vor, dass der Te einen anderen geschädigt hat. Ist klar, dass der TE als Fahrer Versicherungsschutz hat.

Aber wieso muss der Schädiger(= Fahrer = TE) etwas zurückzahlen? Zurückzahlen kann man doch nur, wenn man etwas erhalten hat. Die Versicherung hat doch an den Geschädigten gezahlt.

Wer haftet denn der Versicherung gegenüber für die Zahlung der von der Versicherung verlangten 500 €? Der Versicherungsnehmer (Firma) als Vertragspartner der Versicherung oder der Fahrer als Verursacher des Schadens?

O.

Habe ich mal so gelernt, hat sich da was geändert ?

Zitat:

Original geschrieben von Corsadiesel


Mitversicherte Personen sind zwar auch versichert, aber nicht Vertragspartner der Versicherung.

Mitversicherte Personen haben ebenfalls Rechte und Pflichten gegenüber der Versicherung, zudem kann eine Pflichtverletzung durch Mitversicherte Auswirkungen auf/für diese haben - zumindest verstehe ich die Bedingungen meiner Versicherung sowie Urteile zur Leistungsfreiheit gegenüber mitversicherten Personen so.

Zitat:

Original geschrieben von bits1011



Mitversicherte Personen haben ebenfalls Rechte und Pflichten gegenüber der Versicherung, zudem kann eine Pflichtverletzung durch Mitversicherte Auswirkungen auf/für diese haben - zumindest verstehe ich die Bedingungen meiner Versicherung sowie Urteile zur Leistungsfreiheit gegenüber mitversicherten Personen so.

Gib bitte zur Verdeutlichung ein Beispiel, aus dem zu ersehen ist, dass bei Pflichtverletzung durch einen Mitversicherten auf diesen durch die Versicherung zurückgegriffen wird.

O.

In der Kfz-Haftpflichtversicherung hat auch jede mitversicherte Person besondere Pflichten im Schadenfall zu erfüllen. So u.a. die Pflicht, den Unfallort nicht verlassen zu dürfen, ohne die erforderlichen Feststellungen zu ermöglichen (Aufklärungspflicht).

Wird diese Aufklärungspflicht verletzt, ergibt sich eine Leistungsfreiheit bzw. Leistungskürzung, die in der Kfz-Haftpflichtversicherung auf den Betrag von höchstens xx Euro (meist 2.500 Euro) beschränkt wird. Wurde die Aufklärungspflicht vorsätzlich und in besonders schwerwiegende Weise verletzt (insbesondere bei unerlaubtem Entfernen vom Unfallort, unterlassener Hilfeleistung, bewusst wahrheitswidriger Angaben), erweitert sich die Leistungsfreiheit auf einen Betrag von xx Euro (meist 5.000 Euro).

Gegenüber mitversicherten Personen (z.B. dem Fahrer) kann sich der Kfz-Haftpflichtversicherer auf die genannte Leistungsfreiheit nur dann berufen, wenn die Umstände zur Leistungsfreiheit in der Person des Mitversicherten (z.B. dem Fahrer) vorliegen.

Da der Geschädigte einen direkten Anspruch gegenüber dem Kfz-Haftpflichtversicherer hat und ihm ein Verstoß gegen die Aufklärungspflicht durch den Versicherungsnehmer, Fahrer pp. nicht anzurechnen ist, bleibt dem Versicherer nur der Regress.

Nachzulesen in den Versicherungsbedingungen.

Zitat:

Original geschrieben von go-4-golf


Gib bitte zur Verdeutlichung ein Beispiel, aus dem zu ersehen ist, dass bei Pflichtverletzung durch einen Mitversicherten auf diesen durch die Versicherung zurückgegriffen wird.

A.2.15 sowie F.3 der AKB würde ich so verstehen.

Zitat:

Original geschrieben von xAKBx



In der Kfz-Haftpflichtversicherung hat auch jede mitversicherte Person besondere Pflichten im Schadenfall zu erfüllen. So u.a. die Pflicht, den Unfallort nicht verlassen zu dürfen, ohne die erforderlichen Feststellungen zu ermöglichen (Aufklärungspflicht).

Wird diese Aufklärungspflicht verletzt, ergibt sich eine Leistungsfreiheit bzw. Leistungskürzung, die in der Kfz-Haftpflichtversicherung auf den Betrag von höchstens xx Euro (meist 2.500 Euro) beschränkt wird. Wurde die Aufklärungspflicht vorsätzlich und in besonders schwerwiegende Weise verletzt (insbesondere bei unerlaubtem Entfernen vom Unfallort, unterlassener Hilfeleistung, bewusst wahrheitswidriger Angaben), erweitert sich die Leistungsfreiheit auf einen Betrag von xx Euro (meist 5.000 Euro).

Gegenüber mitversicherten Personen (z.B. dem Fahrer) kann sich der Kfz-Haftpflichtversicherer auf die genannte Leistungsfreiheit nur dann berufen, wenn die Umstände zur Leistungsfreiheit in der Person des Mitversicherten (z.B. dem Fahrer) vorliegen.

Da der Geschädigte einen direkten Anspruch gegenüber dem Kfz-Haftpflichtversicherer hat und ihm ein Verstoß gegen die Aufklärungspflicht durch den Versicherungsnehmer, Fahrer pp. nicht anzurechnen ist, bleibt dem Versicherer nur der Regress.

Nachzulesen in den Versicherungsbedingungen.

Alles weitgehend bekannt.

Die Frage war aber, kann der Versicherer seinen Regress auch bei dem den Schaden verursachenden Fahrer, der nicht Halter ist, geltend machen. Oder wird der Regress beim Versicherungsnehmer geltend gemacht, der sich das Geld dann vom Fahrer holen muss?

O.

Zitat:

Original geschrieben von bits1011



Zitat:

Original geschrieben von go-4-golf


Gib bitte zur Verdeutlichung ein Beispiel, aus dem zu ersehen ist, dass bei Pflichtverletzung durch einen Mitversicherten auf diesen durch die Versicherung zurückgegriffen wird.
A.2.15 sowie F.3 der AKB würde ich so verstehen.

Diese §§ tragen nicht zur Klärung bei, da Leistungsfreiheit oder Leistungseinschränkung unbestritten sind.

Wird ein Schaden so reguliert, dass wegen Pflichtverletzung die Schadenssumme nicht voll ausgezahlt wird (Berücksichtigung des Selbstbehaltes), tritt das von mir angesprochene Problem nicht auf.

Hier hat der Te aber ausgeführt, dass er aufgefordert wurde, eine gewisse Summe an die Versicherung zurückzuzahlen. Der Schaden wurde also bereits offensichtlich reguliert und jetzt wird nachträglich die Summe zurückgefordert. Die Frage ist, kann diese Rückforderung der Versicherung beim Fahrer, der nicht Halter und auch nicht Versicherungsnehmer ist, geltend gemacht werden oder kann diese Forderung nur beim VN geltend gemacht werden.

O.

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