Rückzahlungsforderung Schadensersatz

Hallo alle zusammen 🙂

Würde mich sehr freuen, wenn mir hierzu jemand Auskunft geben könnte.

Folgendes Szenario:

Vor einigen Monaten ist mir leider ein kleiner Unfall mit einem Firmenwagen unterlaufen. Beim ausrangieren aus einer Parklücke habe ich ein Auto touchiert, was ich leider nicht bemerkt habe (stürmisches, regnerisches Wetter usw.) und mich somit "unerlaubt" vom Unfallort entfernt habe. Wurde dabei beobachtet und auch angezeigt.

Nun bekomme ich ein Schreiben der Versicherung meines Arbeitsgebers, welches besagt, dass ich aufgrund des unerlaubten Entfernens keinen Versicherungsschutz habe und´den Betrag (ca. 500,-) wieder zurückzahlen muss. Dabei berufen die sich auf irgend eine Ziffer im Versicherungsvertrag der zwischen der Versicherung und dem Arbeitgeber abgeschlossen wurde.

Ist es nicht so, dass der Arbeitgeber diesen zahlen muss, da es sich hier um eine fahrlässigen Vorfall handelt und nicht um einen vorsätzlichen?
Ich war ja schließlich im Auftrag des Arbeitgebers (wegen einer Nichtigkeit) mit dem Wagen unterwegs und seh es nicht ein, dass ich die Kosten komplett alleine tragen muss.

Beste Antwort im Thema

Ach so, wenn ich Unschuldig bin dann zahle ich einfach mal so 200 Euro.🙄
Ein Fall muss nicht zwingend vor Gericht gehen, die Staatsanwaltschaft kann den Fall auch Außergerichtlich abschließen. Fakt ist, dass wenn ein Verfahren eingestellt wird, man nichts zahlen muss. Und es ist ein Unterschied ob ein Fall abgeschlossen wurde oder eingestellt wurde.

Ich glaube hier auch langsam, dass du einiges Missverstanden hast, denn das zeigt schon dass du Glaubst mit den 200 Euro wird einfach das Verfahren eingestellt und die Forderung der Versicherung.

Wie bereits schon gesagt, wäre das Verfahren eingestellt worden, wäre die Versicherung nicht berechtigt Geld von dir zu Fordern.
Die absolute Gewissheit wirst du erhalten wenn du dein Punktestand in Flensburg anforderst.

61 weitere Antworten
61 Antworten

Auf die Schnelle hab ich folgendes gefunden:

Zitat:

Original geschrieben von bits1011


Auf die Schnelle hab ich folgendes gefunden:

Darin kann man lesen dass die Forderung der Versicherung gerechtfertigt ist.

Ich kenne es auch in 16 Jahre als Berufskraftfahrer nicht anders.

Ist das selbe als wenn ich bei Rot über die Ampel fahre oder Geblitzt werde, hier kann mich der Halter, bzw. mein Chef auch mich als Fahrer benennen und ich trage dann die Konsequenzen.

Deshalb schrieb ich auch anfangs dieses Themas, auf die Frage des TS, das der Chef diese 500 Euro nicht zahlen muss. Ich kenne aber Fälle wo der Chef solche Beiträge kulanter weise bezahlt hat.

Zitat:

Original geschrieben von bits1011


Auf die Schnelle hab ich folgendes gefunden:
<ul sizcache="10" sizset="39">
  • Aufklärungsobliegenheit Regressanspruch
  • LAG Mecklenburg-Vorpommern · Urteil vom 13. März 2008 · Az. 1 Sa 149/07</ul>
  • Danke!

    Im vorliegenden Fall hat die Versicherung einen direkten Rückgriffsanspruch an den Te.
    s.u.a. beigefügte Ausführungen zur Leistungsfreiheit von Kfz Versicherungen:
    www.holzhauser.de/.../...ssansprueche%20des%20KfzVR-Wagner%20final.pdf

    Weiterhin bleibt nicht nachvollziehbar, wofür der Te eine Geldbetrag erhalten hat, den er jetzt an die Versicherung zurückzahlen soll.

    O.

    Zitat:

    Original geschrieben von go-4-golf



    Weiterhin bleibt nicht nachvollziehbar, wofür der Te eine Geldbetrag erhalten hat, den er jetzt an die Versicherung zurückzahlen soll.

    O.

    Wo hast du was gelesen dass der TS ein Geldbetrag erhalten haben soll???

    Der TS hat einen Schaden verursacht, dass er angeblich nicht gesehen hat. Darauf hin wurde ein Strafverfahren gegen ihm eingeleitet wegen Fahrerflucht. Die Versicherung hat dem Geschädigten den Schaden bezahlt, was sie sich jetzt vom TS zurück holt.

    Und wenn du wirklich mal links lesen würdest und diese auch dann verstehen, dann würdest du wissen dass der Anspruch der Versicherung gerechtfertigt ist. Und ist ein ganz normaler Ablauf bei jedem Tatbestand der Fahrerflucht.

    Die Debatte hier war eine ganz andere, denn er meinte 200 Euro an die Staatsanwaltschaft bezahlt zu haben, damit er Strafrechtlich nicht mehr verfolgt wird. Denn auf die Aussage, es gibt hier noch 5-7 Punkte antwortete er mit nein, weil er diese 200 Euro bezahlt hätte.

    Ähnliche Themen

    Zitat:

    Original geschrieben von cpedv



    Wo hast du was gelesen dass der TS ein Geldbetrag erhalten haben soll???
    Der TS hat einen Schaden verursacht, dass er angeblich nicht gesehen hat. Darauf hin wurde ein Strafverfahren gegen ihm eingeleitet wegen Fahrerflucht. Die Versicherung hat dem Geschädigten den Schaden bezahlt, was sie sich jetzt vom TS zurück holt.

    Und wenn du wirklich mal links lesen würdest und diese auch dann verstehen, dann würdest du wissen dass der Anspruch der Versicherung gerechtfertigt ist. Und ist ein ganz normaler Ablauf bei jedem Tatbestand der Fahrerflucht.

    Die Debatte hier war eine ganz andere, denn er meinte 200 Euro an die Staatsanwaltschaft bezahlt zu haben, damit er Strafrechtlich nicht mehr verfolgt wird. Denn auf die Aussage, es gibt hier noch 5-7 Punkte antwortete er mit nein, weil er diese 200 Euro bezahlt hätte.

    Im Eingangspost hat der Te geschrieben:

    "Nun bekomme ich ein Schreiben der Versicherung meines Arbeitsgebers, welches besagt, dass ich aufgrund des unerlaubten Entfernens keinen Versicherungsschutz habe und´den Betrag (ca. 500,-) wieder zurückzahlen muss. Dabei berufen die sich auf irgend eine Ziffer im Versicherungsvertrag der zwischen der Versicherung und dem Arbeitgeber abgeschlossen wurde."

    Es ist zutreffend, dass die Debatte eine andere war. Aber die Frage des TE betraf die Zahlung eines Geldbetrages an die Versicherung. Darauf habe ich geantwortet.

    Wäre schön, wenn Du mal richtug lesen würdest. Dann würdest Du ggfs. auch meine Frage im Hinblick auf die Zahlung an die Versicherung verstehen.

    O.

    @go-4-golf
    Wer im Glashaus sitzt, sollte nicht mit Steinen werfen.

    Lesen und Verstehen gehören offensichtlich nicht zu deinen Stärken

    Zitat:

    Original geschrieben von go-4-golf


    Wäre schön, wenn Du mal richtug lesen würdest. Dann würdest Du ggfs. auch meine Frage im Hinblick auf die Zahlung an die Versicherung verstehen.

    O.

    Sorry der einzige der hier was nicht versteht bist du!!

    Die Versicherung zahlt erstmals den Schaden an den Geschädigten und dann holt sich die Versicherung den Betrag wieder vom Fahrerflüchtigem zurück, was ist daran so schwer zu verstehen???!!! Das ist auch keine besondere Klausel die der VN mit der Versicherung angeschlossen hat, sondern weil die Versicherung im Falle einer Straftat Regressanspruch hat.

    Der Chef hat keine Fahrerflucht begangen, daher geht die Forderung direkt an den Fahrer.
    Es ist auch völlig Schnuppe wer der Versicherungspartner ist, da hier immer der Fahrer die Verantwortung trägt.
    Wäre ja super gewesen, wenn ich alle Ampeln mit Rot abfahren könnte und keine Geschwindigkeitsbegrenzung einhalten müsste, da ja alles auf mein Chef gehen würde....🙄
    Mein Chef könnte hier dann nur noch mit dem Fahrrad fahren und pleite gehen, bei 20 LKWs die er hat.

    So ist es halt nicht, ich als Fahrer trage die Konsequenzen und mein Chef hat das Recht mich auch als Fahrer zu benennen.

    Selbst wenn es sich um Technische Defekte handelt, wie z.B. Tüv abgelaufen, Reifen abgefahren kommt zwar mein Chef in diesem Fall mit dran, ich bekomme aber als Fahrer genauso Punkte und ein Bußgeld. Als Fahrer bin ich dazu verpflichtet mich über den Tateillosen Zustand des Fahrzeuges zu überzeugen.

    Zitat:

    Original geschrieben von cpedv



    Zitat:

    Original geschrieben von go-4-golf


    Wäre schön, wenn Du mal richtug lesen würdest. Dann würdest Du ggfs. auch meine Frage im Hinblick auf die Zahlung an die Versicherung verstehen.

    O.

    Sorry der einzige der hier was nicht versteht bist du!!

    Dass der Fahrer zahlen muss, habe ich nie in Zweifel gestellt.

    Meine Frage war, ob die Versicherung das Geld

    direkt

    beim Fahrer eintreiben kann. Darauf hat nur  Forist "bits1011" zielführend geantwortet.

    Bleibt nur noch die Frage, ob die Versicherung das Geld vom Versicherungsnehmer eintreiben kann, wenn der Fahrer insolvent ist. Denn Versicherer, Fahrer und Versicherungsnehmer haften gesamtschuldnerisch gegenüber dem Geschädigten und Versicherer kann sich das Geld wiederholen, wenn sie aufgrund von Pflichtverletzung leistungsfrei ist.

    O.

    Zitat:

    Original geschrieben von xAKBx


    @go-4-golf
    Wer im Glashaus sitzt, sollte nicht mit Steinen werfen.

    Lesen und Verstehen gehören offensichtlich nicht zu deinen Stärken

    Auf den, der im Glashaus sitzt, sollten auch keine Steine geworfen werden.

    O.

    Zitat:

    Original geschrieben von cpedv


    Selbst wenn es sich um Technische Defekte handelt, wie z.B. Tüv abgelaufen, Reifen abgefahren kommt zwar mein Chef in diesem Fall mit dran, ich bekomme aber als Fahrer genauso Punkte und ein Bußgeld. Als Fahrer bin ich dazu verpflichtet mich über den Tateillosen Zustand des Fahrzeuges zu überzeugen.

    Ist zwar jetzt ein wenig Erbsenzählerei, aber der TÜV gehört nicht zu den Delikten, für die der Fahrzeugführer verabtwortlich ist. Hier zahlt nur der Halter.

    Zitat:

    Original geschrieben von go-4-golf


    Dass der Fahrer zahlen muss, habe ich nie in Zweifel gestellt.
    Meine Frage war, ob die Versicherung das Geld direkt beim Fahrer eintreiben kann. Darauf hat nur  Forist "bits1011" zielführend geantwortet.

    Bleibt nur noch die Frage, ob die Versicherung das Geld vom Versicherungsnehmer eintreiben kann, wenn der Fahrer insolvent ist. Denn Versicherer, Fahrer und Versicherungsnehmer haften gesamtschuldnerisch gegenüber dem Geschädigten und Versicherer kann sich das Geld wiederholen, wenn sie aufgrund von Pflichtverletzung leistungsfrei ist.

    @go-4-golf

    Bei dem "Tatbestand Unfallflucht", der hier die Versicherung betrifft, handelt es sich um eine Obliegenheitsverletzung

    nach

    Eintritt eines Versicherungsfalls und der Versicherer hat sowohl gegenüber dem Versicherungsnehmer, der im vorliegenden Fall nix falsch gemacht hat => Kein Regress, wie auch gegenüber mitversicherten Personen, hier der TE, der Unfallflucht begangen hat => Regress, eine Regressmöglichkeit!

    Der Versicherer muss gegenüber dem Dritten leisten, jedenfalls soweit der Geschädigte nicht über anderweitige Ersatzmöglichkeiten verfügt.
    Die Obliegenheitsverletzung wirkt sich also im Innenverhältnis zwischen Versicherung und in diesem Fall Mitversicherten (=Fahrer) aus.

    Die Obliegenheitsverletzung bzw. deren Auswirkungen sind im neuen VVG im §28 geregelt, die Begrenzung des Regresses der Höhe nach hat den Hintergrund, dass hier niemand seine Existenz verliert und ist in den jeweiligen AKB geregelt....

    Die Möglichkeit der Regressnahme au Grund einer Obliegenheitsverletzung ergibt sich doch aus einer Klausel im Versicherungsvertrag. Nach meiner Auffassung kann sie deshalb auch nur gegenüber dem Vertragspartner ausgeübt werden.
    Ist hier aber nach meiner Meinung eh müßig, da hier keine Fahrerflucht festgestellt wurde, das Verfahren wurde eingestellt.
    Keine Verurteilung, kein Strafbefehl - keine Fahrerflucht - keine Obliegenheitsverletzung - kein Regress.

    Zitat:

    Original geschrieben von manu51


    Die Möglichkeit der Regressnahme au Grund einer Obliegenheitsverletzung ergibt sich doch aus einer Klausel im Versicherungsvertrag. Nach meiner Auffassung kann sie deshalb auch nur gegenüber dem Vertragspartner ausgeübt werden.
    Ist hier aber nach meiner Meinung eh müßig, da hier keine Fahrerflucht festgestellt wurde, das Verfahren wurde eingestellt.
    Keine Verurteilung, kein Strafbefehl - keine Fahrerflucht - keine Obliegenheitsverletzung - kein Regress.

    ??? das Verfahren wurde gegen eine Geldbuße (200,-) eingestellt, die Regressvorderung besteht gegenüber den VN.

    Zitat:

    Original geschrieben von AS60



    Zitat:

    Original geschrieben von cpedv


    Selbst wenn es sich um Technische Defekte handelt, wie z.B. Tüv abgelaufen, Reifen abgefahren kommt zwar mein Chef in diesem Fall mit dran, ich bekomme aber als Fahrer genauso Punkte und ein Bußgeld. Als Fahrer bin ich dazu verpflichtet mich über den Tateillosen Zustand des Fahrzeuges zu überzeugen.
    Ist zwar jetzt ein wenig Erbsenzählerei, aber der TÜV gehört nicht zu den Delikten, für die der Fahrzeugführer verabtwortlich ist. Hier zahlt nur der Halter.

    Doch!

    Ich als Fahrzeugführer muss mich vor Fahrtantritt versichern, dass mit dem Fahrzeug alles in Ordnung ist und wenn nicht darf ich als Fahrer die Fahrt nicht aufnehmenden. Wenn ich als Fahrer mit abgelaufenem TÜV angehalten werde, bekomme ich genauso wie der Halter einen Bußgeld, da ich mit einem Fahrzeug unterwegs bin der StVO nicht entspricht.

    Bevor du solch ein Falsche Aussage machst, erkundige dich bei der nächsten Polizeidienststelle oder der BAG.
    Ich kann dir nach 16 Jahren Erfahrung als Berufskraftfahrer versichern, dass es so ist. Deshalb ist man bei diesem Beruf selbst als Fahrer mit dran interessiert dass der TÜV Rechtzeitig gemacht wird und die Reifen immer in Ordnung sind. Und beim LKW hat man 1mal im Jahr Tüv und 6Monate danach immer eine Zwischenuntersuchung.

    Zitat:

    § 23 (1) StVO:
    Der Fahrzeugführer ist dafür verantwortlich, daß seine Sicht und das Gehör nicht durch die Besetzung, Tiere, die Ladung, Geräte oder den Zustand des Fahrzeugs beeinträchtigt werden. Er muß dafür sorgen, daß das Fahrzeug, der Zug, das Gespann sowie die Ladung und Besetzung vorschriftsmäßig sind und daß die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch die Ladung oder die Besetzung nicht leidet. Er muß auch dafür sorgen, daß die vorgeschriebenen Kennzeichen stets gut lesbar sind. Vorgeschriebene Beleuchtungseinrichtungen müssen an Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern sowie an Fahrrädern auch am Tage vorhanden und betriebsbereit sein, sonst jedoch nur, falls zu erwarten ist, daß sich das Fahrzeug noch im Verkehr befinden wird, wenn Beleuchtung nötig ist (§ 17 Abs. 1).

    Zitat:

    Original geschrieben von cpedv



    Zitat:

    Original geschrieben von AS60


    Ist zwar jetzt ein wenig Erbsenzählerei, aber der TÜV gehört nicht zu den Delikten, für die der Fahrzeugführer verabtwortlich ist. Hier zahlt nur der Halter.

    Doch!
    Ich als Fahrzeugführer muss mich vor Fahrtantritt versichern, dass mit dem Fahrzeug alles in Ordnung ist und wenn nicht darf ich als Fahrer die Fahrt nicht aufnehmenden. Wenn ich als Fahrer mit abgelaufenem TÜV angehalten werde, bekomme ich genauso wie der Halter einen Bußgeld, da ich mit einem Fahrzeug unterwegs bin der StVO nicht entspricht.

    Bevor du solch ein Falsche Aussage machst, erkundige dich bei der nächsten Polizeidienststelle oder der BAG.
    Ich kann dir nach 16 Jahren Erfahrung als Berufskraftfahrer versichern, dass es so ist. Deshalb ist man bei diesem Beruf selbst als Fahrer mit dran interessiert dass der TÜV Rechtzeitig gemacht wird und die Reifen immer in Ordnung sind. Und beim LKW hat man 1mal im Jahr Tüv und 6Monate danach immer eine Zwischenuntersuchung.

    Zitat:

    Original geschrieben von cpedv



    Zitat:

    § 23 (1) StVO:
    Der Fahrzeugführer ist dafür verantwortlich, daß seine Sicht und das Gehör nicht durch die Besetzung, Tiere, die Ladung, Geräte oder den Zustand des Fahrzeugs beeinträchtigt werden. Er muß dafür sorgen, daß das Fahrzeug, der Zug, das Gespann sowie die Ladung und Besetzung vorschriftsmäßig sind und daß die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch die Ladung oder die Besetzung nicht leidet. Er muß auch dafür sorgen, daß die vorgeschriebenen Kennzeichen stets gut lesbar sind. Vorgeschriebene Beleuchtungseinrichtungen müssen an Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern sowie an Fahrrädern auch am Tage vorhanden und betriebsbereit sein, sonst jedoch nur, falls zu erwarten ist, daß sich das Fahrzeug noch im Verkehr befinden wird, wenn Beleuchtung nötig ist (§ 17 Abs. 1).

    Ich hatte extra nur kurz darauf hingewiesen, weil es eigentlich O.T ist aber wenn du so anfängst.

    Ganz schön frech, mir eine falsche Aussage vorzuwerfen, wenn man sein Unwissen so öffentlich kund tut.
    Ich glaub ich muss mal deutlich werden.

    Deine 16 Jahre Berufskraftfahrererfahrung in allen Ehren. Die brauchst du auch nicht in jedem zweiten Posting zu erwähnen. Dadurch bekommst du auch nicht mehr Ahnung von bestimmten Sachen. Von mir aus können es auch 36 Jahre sein. Es ist nun mal so wie ich gesagt habe. Ich hab Erfahrungen in meinem Beruf und der hat mit der Materie direkt zu tun.

    Der überzogene TÜV ist einer der wenigen Verstöße, der dem Fahrzeugführer nicht angelastet wird. Da ändern auch deine 16 Jahre Berufskraftfahrer nichts dran.
    Soll heißen: Wird jemand als Fahrzeugführer mit überzogenem TÜV angehalten, bekommt er eine "Mängelkarte" oder "Ausweisbestätigung" ( so heißt diese Karte heute ). Die gibt er dann dem Halter, der den Mangel zu beheben hat. Der Halter bekommt dann, weil er ja nicht anwesend war, eine schriftliche Verwarnung oder bei dementsprechender Überschreitung ( mehr als 8 Monate ) eine Ordnungswidrigkeitenanzeige.

    Es ist schon frech mit welcher Inbrunst du hier Unwahrheiten verbreitest und die dann auch noch vehement verteidigst.

    Glaubst du es immer noch nicht, rat ich dir, dich vernünftig zu informieren. Das mit der Polizei war eine gute Idee.

    Sieh in den aktuellen Tatbestandskatalog und du wirst keinen Verstoß finden, der dem Fahrzeugführer einen überzogenen TÜV vorwirft. Agefahrene Reifen oder andere Mängel schon. Ist übrigens der § 29 StVZO. Aber ich vermute, du bist so überzeugt von dir, dass dich gar nichts von deinem Irrtum überzeugen kann.

    Noch mal zum Schluß.

    Es handelt sich ausschließlich um einen "Halterverstoß" und ist gegenüber dem Fahrzeugführer nicht bussgeldbewehrt.

    Edit: Und wenn du Nachhilfe in Verkehrsrecht benötigst - gerne per PN

    Gruß Andreas

    Deine Antwort
    Ähnliche Themen