Rückzahlungsforderung Schadensersatz
Hallo alle zusammen 🙂
Würde mich sehr freuen, wenn mir hierzu jemand Auskunft geben könnte.
Folgendes Szenario:
Vor einigen Monaten ist mir leider ein kleiner Unfall mit einem Firmenwagen unterlaufen. Beim ausrangieren aus einer Parklücke habe ich ein Auto touchiert, was ich leider nicht bemerkt habe (stürmisches, regnerisches Wetter usw.) und mich somit "unerlaubt" vom Unfallort entfernt habe. Wurde dabei beobachtet und auch angezeigt.
Nun bekomme ich ein Schreiben der Versicherung meines Arbeitsgebers, welches besagt, dass ich aufgrund des unerlaubten Entfernens keinen Versicherungsschutz habe und´den Betrag (ca. 500,-) wieder zurückzahlen muss. Dabei berufen die sich auf irgend eine Ziffer im Versicherungsvertrag der zwischen der Versicherung und dem Arbeitgeber abgeschlossen wurde.
Ist es nicht so, dass der Arbeitgeber diesen zahlen muss, da es sich hier um eine fahrlässigen Vorfall handelt und nicht um einen vorsätzlichen?
Ich war ja schließlich im Auftrag des Arbeitgebers (wegen einer Nichtigkeit) mit dem Wagen unterwegs und seh es nicht ein, dass ich die Kosten komplett alleine tragen muss.
Beste Antwort im Thema
Ach so, wenn ich Unschuldig bin dann zahle ich einfach mal so 200 Euro.🙄
Ein Fall muss nicht zwingend vor Gericht gehen, die Staatsanwaltschaft kann den Fall auch Außergerichtlich abschließen. Fakt ist, dass wenn ein Verfahren eingestellt wird, man nichts zahlen muss. Und es ist ein Unterschied ob ein Fall abgeschlossen wurde oder eingestellt wurde.
Ich glaube hier auch langsam, dass du einiges Missverstanden hast, denn das zeigt schon dass du Glaubst mit den 200 Euro wird einfach das Verfahren eingestellt und die Forderung der Versicherung.
Wie bereits schon gesagt, wäre das Verfahren eingestellt worden, wäre die Versicherung nicht berechtigt Geld von dir zu Fordern.
Die absolute Gewissheit wirst du erhalten wenn du dein Punktestand in Flensburg anforderst.
61 Antworten
Zitat:
Original geschrieben von AS60
Du hast gar nichts mißverstanden. Zahl die Buße und das Verfahren ist eingestellt. Dann wird meiner Meinung nach auch die Versicherung nichts mehr zu melden haben.Gruß Andreas
Da wär ich mir mal nicht so sicher!
Eine Einstellung nach 153a stellt zwar kein Schuldeingeständnis dar, was sich hier der TE anrechnen lassen müsste, hat aber eine indizielle Wirkung, sonst wäre das Verfahren nach 170 eingestellt worden (und nur dann hat der Versicherer nichts mehr zu melden). Sofern der TE den Anspruch des Versicherers nicht anerkennt, bleibt diesem der Klagweg. Ein Gericht würde ein Gutachten in Auftrag geben, ob der TE den Anstoß hätte bemerken müssen.
Was in dem Gutachten stehen dürfte, ist dem TE bekannt. Er weiß genau, ob er einen Anstoß bemerkt, diesen aber aus welchem Grund auch immer, verdrängt hat. Handelte es sich bei dem Fahrzeug des AG um einen PKW, ist nahezu jeder Anstoß bemerkbar und sei er auch nur gering gewesen.
Ob man es hier auf einen Prozess wegen 500 Euro ankommen lässt, muss der TE für sich selbst entscheiden. Am Ende eines solchen Prozeses steht entweder eine große Null hinter dem Regressanspruch oder es wird richtig teuer.
Zitat:
Original geschrieben von cpedv
Der einzige der hier was nicht versteht bist du, das beweist schon alleine das Schreiben der Versicherung.Ich habe es hier schon mal gesagt, durch diese Zahlung von 200 Euro als Bußgeld wurde das Verfahren abgeschlossen. Und wenn was abgeschlossen ist wird auch im Nachhinein nichts mehr ermittelt. Der Tatbestand ist hier aber nicht verworfen worden, sondern nur abgeschlossen. Das ist ein Unterschied ob was eingestellt wurde oder abgeschlossen wurde, denn wenn was eingestellt wird, besteht auch kein Tatbestand mehr. In diesem Fall ist die Versicherung nicht dazu berechtigt was zurück zu fordern. Zu gleicher Zeit kann die Staatsanwaltschaft auch kein Bußgeld mehr verhängen.
So und wenn du das jetzt immer noch nicht verstehst, dann weiß ich nicht wie ich es noch erklären soll.
kein Tatbestand => kein Bußgeld und Forderung der Versicherung, keine Punkte.
Tatbestand wurde nicht aufgehoben => Bußgeld + Punkte + Forderung der Versicherung
Hab mal einen Link für dich rausgesucht. Vielleicht hilft er dir ja, die Sache zu verstehen.
Hier ist auch vermerkt, dass es nach solch einer Einstellung zu keinen Einträge mehr ins Bundeszentralregister kommen kann, was für den TE wahrscheinlich interessant ist.
Und da du die Versicherung hier ansprichst. Die Unternehmen versuchen immer zuerst Geld zu bekommen, wenn auch ungerechtfertigt. Ausserdem müssen sie vom Ausgang des Verfahren, nämlich der "Einstellung gegen Zahlung einer Geldbuße" gar keine Kenntnis haben und haben aus diesem Grund die Regressforderung an den TE gestellt.
Zitat:
Original geschrieben von xAKBx
Da wär ich mir mal nicht so sicher!Zitat:
Original geschrieben von AS60
Du hast gar nichts mißverstanden. Zahl die Buße und das Verfahren ist eingestellt. Dann wird meiner Meinung nach auch die Versicherung nichts mehr zu melden haben.Gruß Andreas
Eine Einstellung nach 153a stellt zwar kein Schuldeingeständnis dar, was sich hier der TE anrechnen lassen müsste, hat aber eine indizielle Wirkung, sonst wäre das Verfahren nach 170 eingestellt worden (und nur dann hat der Versicherer nichts mehr zu melden). Sofern der TE den Anspruch des Versicherers nicht anerkennt, bleibt diesem der Klagweg. Ein Gericht würde ein Gutachten in Auftrag geben, ob der TE den Anstoß hätte bemerken müssen.
Was in dem Gutachten stehen dürfte, ist dem TE bekannt. Er weiß genau, ob er einen Anstoß bemerkt, diesen aber aus welchem Grund auch immer, verdrängt hat. Handelte es sich bei dem Fahrzeug des AG um einen PKW, ist nahezu jeder Anstoß bemerkbar und sei er auch nur gering gewesen.
Ob man es hier auf einen Prozess wegen 500 Euro ankommen lässt, muss der TE für sich selbst entscheiden. Am Ende eines solchen Prozeses steht entweder eine große Null hinter dem Regressanspruch oder es wird richtig teuer.
Da könntest du allerdings recht haben.
Allerdings würde ich zumindest gegenüber der Versicherung mit der Einstellung argumentieren. Zurückziehen ( zahlen ) kann man dann immer noch.
@AS60
Was du hier von dir gibst ist absoluter Quatsch und völlig Falsch.
Dein Link solltest du auch mal versuchen zu verstehen, den lesen und verstehen sind zweierlei paar Schuhe.
Entweder bin ich Schuldig oder halt nicht.
Ein Verfahren wird komplett eingestellt, wenn die Schuld nicht bewiesen werden kann, in diesem Fall kommt es auch nicht zu einem Bußgeld.
Hier ist nur Ausschlaggebend ob ein Tatbestand besehen bleibt oder nicht.
Bleibt dieser nicht bestehen wird auch kein Bußgeld erhoben, ein Bußgeld wird nur dann erhoben wenn man zu einer Sache Schuldig gesprochen worden ist oder zahlst du jeden Bußgeld der bei dir reinkommt, auch wenn du niederlegen kannst dass du damit nichts zu tun hast?
Das ein Verfahren mit einer Zahlung eine Bußgeld eingestellt wird und hierdurch ein Tatbestand aufgehoben wird gibt es nicht, auch wenn du hierzu 1000 Beiträge dazu schreibst.
Das gleiche ist wenn ein Unfall vor Gericht geht, hier sollte man auch kein Bußgeld zahlen, da man hierdurch schon seine Schuld zu gibt und man zum anderem bei nicht Schuld nicht mit einem Bußgeld bestraft werden kann.
Ein Bußgeld ist keine Spende oder eine Nette Geste, sondern ein Strafgeld weil man was verbrochen hat und hier bleibt dann ein Tatbestand bestehen.
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Zitat:
Original geschrieben von AS60
Du hast gar nichts mißverstanden. Zahl die Buße und das Verfahren ist eingestellt. Dann wird meiner Meinung nach auch die Versicherung nichts mehr zu melden haben.Zitat:
Original geschrieben von Lello123
Wieso? So stehts im Schreiben der Staatsanwaltschaft:
"Das Verfahren wird erst nach vollständiger Erfüllung endgültig eingestellt. Die Tat kann dann nicht mehr als Vergehen und nicht mehr als Ordnungswidrgkeit verfolgt werden."
Nirgends ist ersichtlich, dass da noch etwas auf mich zukommt...
Was genau habe ich Missverstanden?
nicht ganz, denn die einstellung nach §153 ist keine, die darauf basiert, dass kein straftatbestand vorliegt, sondern darauf, dass dieser gering ist. man müsste schon im nachhinein die staatsanwaltschaft dazu bringen, nach §170 stpo umzudeuten, was aber bei einer einstellung nach §153
arecht schwierig sein dürfte.
aber man kann es versuchen - http://www.lawblog.de/.../
Zitat:
Original geschrieben von cpedv
@AS60
Was du hier von dir gibst ist absoluter Quatsch und völlig Falsch.
Dein Link solltest du auch mal versuchen zu verstehen, den lesen und verstehen sind zweierlei paar Schuhe.Entweder bin ich Schuldig oder halt nicht.
Ein Verfahren wird komplett eingestellt, wenn die Schuld nicht bewiesen werden kann, in diesem Fall kommt es auch nicht zu einem Bußgeld.Hier ist nur Ausschlaggebend ob ein Tatbestand besehen bleibt oder nicht.
Bleibt dieser nicht bestehen wird auch kein Bußgeld erhoben, ein Bußgeld wird nur dann erhoben wenn man zu einer Sache Schuldig gesprochen worden ist oder zahlst du jeden Bußgeld der bei dir reinkommt, auch wenn du niederlegen kannst dass du damit nichts zu tun hast?Das ein Verfahren mit einer Zahlung eine Bußgeld eingestellt wird und hierdurch ein Tatbestand aufgehoben wird gibt es nicht, auch wenn du hierzu 1000 Beiträge dazu schreibst.
Das gleiche ist wenn ein Unfall vor Gericht geht, hier sollte man auch kein Bußgeld zahlen, da man hierdurch schon seine Schuld zu gibt und man zum anderem bei nicht Schuld nicht mit einem Bußgeld bestraft werden kann.
Ein Bußgeld ist keine Spende oder eine Nette Geste, sondern ein Strafgeld weil man was verbrochen hat und hier bleibt dann ein Tatbestand bestehen.
Hier noch mal der Link. Aus diesem geht auch hervor, dass Bussgelder verhängt werden, die als Spende an was auch immer gehen. Ich glaube bei meinem ersten Postings hatte ich den gar nicht angeheftet.
http://www.kanzlei-breidenbach.de/glossar/einstellung-des-verfahrens/
Ich weiß gar nicht, was ein aufgehobener Tatbestand sein soll. Ein Verfahren kann aus folgenden Gründen eingestellt werden.
1. Unschuld wird bewiesen - Einstellung nach 170
2. geringes Verschulden - Einstellung nach § 153
Punkt zwei kann dann mit der Zahlung einer Geldbuße verbunden sein. Nach Zahlung dieser Geldbuße ( z.B. an ein Krankenhaus - mußte mein Sohn übrigens mal zahlen ) ist das Verfahren dann eingestellt.
Punkt zwei wird wohl beim TE der Fall gewesen sein.
oder aber auf Grund eines geringen Verschuldens eingestellt werden. Wie auch immer. Ich glaube du bist völlig beratungsresistent. Informier dich mal gründlich und dann meld dich wieder.
Ich geb an dieser Stelle auf.
Zitat:
Es soll nicht unerwähnt bleiben, dass dem Unfallbeteiligten vom Gesetz die Möglichkeit eingeräumt wird, innerhalb von 24 Stunden nach dem Unfall freiwillig Feststellungen zu ermöglichen. Dabei ist allerdings Folgendes zu beachten:
Der Unfall muss außerhalb des fließenden Verkehrs erfolgt sein. Es muss sich um einen nicht bedeutenden Sachschaden (Grenze ca. 1100 €) handeln. Die Feststellungen müssen freiwillig erfolgen. Risiken für den Unfallbeteiligten bestehen darin, dass die Schadenshöhe nicht richtig eingeschätzt wird oder dass die Feststellungen bereits auf anderem Wege erfolgt sind. Tatbestandlich bleibt der § 142 StGB aber erfüllt. Das Gericht hat in diesen Fällen die Möglichkeit, die Strafe zu mildern oder von Strafe abzusehen.
Quelle:
http://www.123recht.net/Fahrerflucht-Kein-Kavaliersdelikt-__a6520.htmlVon der Strafe abzusehen bedeutet aber nicht zu zahlen, in diesem Fall da ein Strafe gezahlt wurde handelt es sich um eine Strafminderung. In diesem Fall ist aber der Tatbestand noch vorhanden, so dass die Versicherung Regressanspruch hat. Wie man aus meinem Link ersehen kann, gibt es hier dann auch 5-7 Punkte.
Es hat auch nichts mit Beratungsresistenz zu tun, sondern dass ich selber mal zwei Fälle hatte wo mir eine Straftat vorgeworfen wurde und beide Fälle eingestellt wurden und ich hier nichts zahlen musste.
Straftat einstellen bedeutet bei mir, entweder kann man mir nichts nachweisen und bin unschuldig, daher zahle ich dann auch kein Bußgeld.
Oder...
man kann mir was nachweisen und ich habe hier Glück weniger Bußgeld zu zahlen, bedeutet für mich dass der Fall nicht eingestellt wurde, sondern durch Erhebung einer Strafe beendet wurde. Der Tatbestand bleibt in diesem Fall bestehen.
Zitat:
Original geschrieben von turbocivic
nicht ganz, denn die einstellung nach §153 ist keine, die darauf basiert, dass kein straftatbestand vorliegt, sondern darauf, dass dieser gering ist. man müsste schon im nachhinein die staatsanwaltschaft dazu bringen, nach §170 stpo umzudeuten, was aber bei einer einstellung nach §153a recht schwierig sein dürfte.Zitat:
Original geschrieben von AS60
Du hast gar nichts mißverstanden. Zahl die Buße und das Verfahren ist eingestellt. Dann wird meiner Meinung nach auch die Versicherung nichts mehr zu melden haben.
aber man kann es versuchen - http://www.lawblog.de/.../
Richtig. Dem hatte ich aber weiter oben schon zugestimmt.
Wie auch immer, die eigentliche Frage bezog sich darauf ob der Chef den Regeressanspruch der Versicherung zahlen muss und hieraus lese ich dass er hier dementsprechend ein Beschuss haben muss, wo er selber die Richtigkeit anerkennt, sonst hätte er gefragt ob die Versicherung überhaupt das Recht dazu hat.
Wenn er Flensburg anschreibt, wird er die Gewissheit bekommen ob nun 5-7 Punkte dazu bekommen hat, denn dass wird nicht immer dazu gesagt, wenn man ein Bußgeld zahlen muss. Falls nicht sollte sich der TS darüber freuen das er so viel Glück hatte.
Zitat:
Original geschrieben von cpedv
[Von der Strafe abzusehen bedeutet aber nicht zu zahlen, in diesem Fall da ein Strafe gezahlt wurde handelt es sich um eine Strafminderung. In diesem Fall ist aber der Tatbestand noch vorhanden, so dass die Versicherung Regressanspruch hat. Wie man aus meinem Link ersehen kann, gibt es hier dann auch 5-7 Punkte.Es hat auch nichts mit Beratungsresistenz zu tun, sondern dass ich selber mal zwei Fälle hatte wo mir eine Straftat vorgeworfen wurde und beide Fälle eingestellt wurden und ich hier nichts zahlen musste.
Straftat einstellen bedeutet bei mir, entweder kann man mir nichts nachweisen und bin unschuldig, daher zahle ich dann auch kein Bußgeld.
Oder...
man kann mir was nachweisen und ich habe hier Glück weniger Bußgeld zu zahlen, bedeutet für mich dass der Fall nicht eingestellt wurde, sondern durch Erhebung einer Strafe beendet wurde. Der Tatbestand bleibt in diesem Fall bestehen.
Du redest immer von einer Strafe. Das ist falsch. Es handelt sich um eine Geldbuße, das ist juristisch ein Unterschied. Und dass du keine solche hast zahlen müssen, liegt daran, dass die Verhängung einer Geldbuße bei einer Einstellung nach § 153 nicht zwingend vorgeschrieben ist, sondern verhängt werden kann.
Dass das Einstellen einer Stratat bei dir mit unschuldig gleichzusetzen ist, liegt an dir, ist verständlich und auch für jeden, der sich nicht auskennt logisch, aber nicht richtig.
Und Straftaten werden nicht mit Geldbußen geahndet. Es werden bei Verurteilung eine bestimmte Anzahl von Tagessätzen festgelegt, deren Höhe sich nach deinem Einkommen richtet.
Gedldbuße im Zusammenhang mit einer Straftat wird nur bei einer Einstellung festgesetzt und hat juristisch nichts mit Bestrafung zu tun. Wie ich schon sagte, es kann auch davon abgesehen werden.
Genau mit diesem Thema hatte ich 16 Jahrelang in einer Spedition zu tun. Hier war mal ein Kollege mit dabei der angeblich mit seinem Anhänger ein PKW beschädigt haben sollte.
Er ist dagegen angegangen, da es möglich ist bei diesen Großen LKWs ein Unfall nicht mitzukommen. Am ende wurde das Verfahren eingestellt, er musste weder ein Bußgeld zahlen noch konnte die Versicherung hier Regressansprüche geltend machen. Punkte gab es auch keine. Der Fall wurde dann von der Versicherung so reguliert, als wäre der Unfall ganz normal aufgenommen worden.
Noch ein Beispiel...
Als ich mal vor Gericht stand und zu einem Bußgeld und Punkte verurteilt wurde sollte ich für ein Monat den Führerschein abgeben. Hierzu sagte ich dass ich dann aber Arbeitslos werden würde und der Richter kam mir mit einem Extra Bußgeld von 100 DM entgegen, so das ich mein Führerschein nicht für einen Monat abgeben musste. Monate später bemerkte ich hier dass für diese Extra 100DM ich ein Punkt extra dazu bekommen hatte. Der Richter hatte hierzu nichts davon gesagt, dass es dafür noch ein Punkt extra geben würde.
Bei Bußgelder über 35 Euro gibt es normal immer Punkte.
Und wenn hier wirklich der Tatbestand der Fahrerflucht aufgehoben worden ist, würde ich auch dagegen angehen dass die Versicherung hier Geld von mir verlangt. Hierzu kann man einen Anwalt beauftragen, der entweder durch eine Rechtsschutzversicherung bezahlt wird oder man kann diese Kosten im Verfahren der Versicherung auch auferlegen.
In diesem Fall ist auch zwingend notwendig mal Auskunft aus Flensburg zu erfragen, denn wenn es nicht bis zur Versicherung durch gekommen ist, wird Flensburg hier wohl möglich auch noch Punkte mit dazu geben.
Ob der Tatbestand der Fahrerflucht hier wirklich aufgehoben wurde, kann nur der TS wissen!
Uns kann er hier viel erzählen, wobei wie schon bereits gesagt, dieses nicht Bestandteil seiner Frage war.
Aus diesem Grund bin ich hier auch jetzt raus, jeder muss selber wissen was man als Erfahrung beitragen kann und was der Wahrheit entspricht. Denn eines ist Sicher, wir können hier nicht bewirken und beweisen müssen weder wir was noch musst man uns was beweisen.
Nicht verstanden.
Das Ermittlungsverfahren wurde gegen eine Zahlung von xxx eingestellt. Das kommt doch oft vor. Damit wurde das strafrechtliche Verfahren abgeschlossen und auch eine Schuld festgestellt. Das ändert aber nichts an der zivilrechtlichen Angelegenheit.
Daher hat der TE zu zahlen.
Es empfiehlt sich, das deutsche Rechtssystem zu kennen bzw. zu erforschen, bevor man Halbwahrheiten verbreitet, die nichts nutzen.
Zitat:
Original geschrieben von trouble01
Nicht verstanden.Das Ermittlungsverfahren wurde gegen eine Zahlung von xxx eingestellt. Das kommt doch oft vor. Damit wurde das strafrechtliche Verfahren abgeschlossen und auch eine Schuld festgestellt. Das ändert aber nichts an der zivilrechtlichen Angelegenheit.
Daher hat der TE zu zahlen.
Es empfiehlt sich, das deutsche Rechtssystem zu kennen bzw. zu erforschen, bevor man Halbwahrheiten verbreitet, die nichts nutzen.
Wenn du alles gelesen hättest, wüßtest du, dass das hier alles schon erwähnt wurde. ( siehe Beiträge von xAKBx und turbocivic )
Es wurde lediglich geraten, dass es einen Versuch wert sei, mit der Einstellung des Verfahrens, auch wenn es nur nach § 153 ist, bei der Versicherung zu argumentieren.
Das hat mit der Verbreitung von Halbwahrheiten aber auch mal gar nichts zu tun.