Rücktritt vom Kaufvertrag

Hallo,

Ich habe vor einem Monat auf Grundlage einer aushängenden Fahrzeugbeschreibung beim Händler ein gebrauchtes Kfz erworben.
Diese Woche bin ich mit dem Auto liegen geblieben und habe es zu dem Händler zwecks Schadensbeseitigung schleppen lassen.

Nach genauerer Prüfung der Unterlagen ist mir aufgefallen das die Beschreibung in mehreren Punkten nicht übereinstimmt.

u.a wurde in dem Text zugesichert das dieses Fahrzeug aus 1.Hand ist, tatsächlich ist das Fahrzeug aus 6.Hand, was ich allerdings auf dem Fahrzeugbrief erst sehen konnte nachdem ich das Kfz angemeldet habe, da bei dem vorhalter die Zahl der Vorbesitzer entweder entfernt oder nicht eingetragen wurde.

Des Weiteren war in dem Text zu lesen das die steuerkette gewechselt wurde. In der vorliegenden Rechnung die nach dem Kauf übergeben wurde ist allerdings nur ein kettenspanner aufgeführt.

Die Mängel wurden im Kaufvertrag nicht festgehalten und ich wurde vor dem Kauf auch nicht darüber informiert.

Der Händler argumentiert das die Beschreibung für ihn nicht bindend sei weil " Irrtümer und Zwischenverkauf vorbehalten" darunter steht.

Außerdem das er nicht wissen konnte das dieses Fahrzeug mehr Vorbesitzer hatte, weil es auf dem Kfz Brief nicht ersichtlich war ( laut Kfz Brief wurde der alte Brief entwertet und ausgehändigt).

Ich habe dem Verkäufer nun eine Frist gesetzt um die Mängel zu beseitigen bzw ihn darüber informiert das ich von dem Vertrag zurücktreten möchte.

Besteht eine Chance auf Erfolg auch wenn es sich nur um eine Beschreibung des Fahrzeuges handelt?

Zu der Besichtigung waren noch 3 Personen dabei die bezeugen können das der Händler äußerte das mit dem Fahrzeug alles in Ordnung ist und er nur einen Vorbesitzer hat.

Beste Antwort im Thema

Zitat:

@stefstef89 schrieb am 14. April 2017 um 18:46:51 Uhr:



Besteht eine Chance auf Erfolg auch wenn es sich nur um eine Beschreibung des Fahrzeuges handelt?

Diese Antwort kann dir nur ein Rechtsanwalt sagen.
Solltest du keine Rechtsschutzversicherung haben, so solltest du dich trotzdem Anwaltlich im Rahmen einer Erstberatung ohne Erteilung eines Mandats beraten lassen. Die Kosten für diese Erstberatung müssen dir auf Verlangen vorab mitgeteilt werden. Sie dürften sich so bei 100 - 150€ bewegen.

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Moin,

Die Sache mit der Kette kannst du nicht wirklich ankreiden, es sei denn, dies ist im Kaufvertrag ausdrücklich erwähnt oder das Angebot wurde per Formulierung zum Teil des Kaufvertrages. Allerdings kann dir dies ja theoretisch egal sein - wenn sie jetzt übergeschnappt ist - dann ist das ein ziemlich klarer Gewährleistungsfall - womit der Händler - sofern er pfiffig ist - eh Wandlung anbieten sollte. Da die Instandsetzung locker den Ertrag des Händlers auffrisst.

Bei den Haltern könnte ich mir in der Tat Chancen für dich vorstellen - aber da kommt es stark drauf an, WAS im Kaufvertrag dazu drin steht. Ist das ein Merkmal der Objektbeschreibung, dann kannst du den Verkäufer darauf natürlich festnageln. Wenn dies nicht der Fall ist, wird es diffus und kompliziert, da muss dann tatsächlich ein Anwalt ran, der die aktuelle Rechtsauffassung zu diesem Thema kennt. Denn klar ist - man darf nicht alles in der Werbung machen - aber auch der Käufer hat gewisse Prüfpflichten, dessen musst du dir bewusst sein.

LG Kester

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