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Rücktritt vom Kaufvertrag

Themenstarteram 14. April 2017 um 16:46

Hallo,

Ich habe vor einem Monat auf Grundlage einer aushängenden Fahrzeugbeschreibung beim Händler ein gebrauchtes Kfz erworben.

Diese Woche bin ich mit dem Auto liegen geblieben und habe es zu dem Händler zwecks Schadensbeseitigung schleppen lassen.

Nach genauerer Prüfung der Unterlagen ist mir aufgefallen das die Beschreibung in mehreren Punkten nicht übereinstimmt.

u.a wurde in dem Text zugesichert das dieses Fahrzeug aus 1.Hand ist, tatsächlich ist das Fahrzeug aus 6.Hand, was ich allerdings auf dem Fahrzeugbrief erst sehen konnte nachdem ich das Kfz angemeldet habe, da bei dem vorhalter die Zahl der Vorbesitzer entweder entfernt oder nicht eingetragen wurde.

Des Weiteren war in dem Text zu lesen das die steuerkette gewechselt wurde. In der vorliegenden Rechnung die nach dem Kauf übergeben wurde ist allerdings nur ein kettenspanner aufgeführt.

Die Mängel wurden im Kaufvertrag nicht festgehalten und ich wurde vor dem Kauf auch nicht darüber informiert.

Der Händler argumentiert das die Beschreibung für ihn nicht bindend sei weil " Irrtümer und Zwischenverkauf vorbehalten" darunter steht.

Außerdem das er nicht wissen konnte das dieses Fahrzeug mehr Vorbesitzer hatte, weil es auf dem Kfz Brief nicht ersichtlich war ( laut Kfz Brief wurde der alte Brief entwertet und ausgehändigt).

Ich habe dem Verkäufer nun eine Frist gesetzt um die Mängel zu beseitigen bzw ihn darüber informiert das ich von dem Vertrag zurücktreten möchte.

Besteht eine Chance auf Erfolg auch wenn es sich nur um eine Beschreibung des Fahrzeuges handelt?

Zu der Besichtigung waren noch 3 Personen dabei die bezeugen können das der Händler äußerte das mit dem Fahrzeug alles in Ordnung ist und er nur einen Vorbesitzer hat.

Beste Antwort im Thema

Zitat:

@stefstef89 schrieb am 14. April 2017 um 18:46:51 Uhr:

 

Besteht eine Chance auf Erfolg auch wenn es sich nur um eine Beschreibung des Fahrzeuges handelt?

Diese Antwort kann dir nur ein Rechtsanwalt sagen.

Solltest du keine Rechtsschutzversicherung haben, so solltest du dich trotzdem Anwaltlich im Rahmen einer Erstberatung ohne Erteilung eines Mandats beraten lassen. Die Kosten für diese Erstberatung müssen dir auf Verlangen vorab mitgeteilt werden. Sie dürften sich so bei 100 - 150€ bewegen.

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Zitat:

@stefstef89 schrieb am 14. April 2017 um 18:46:51 Uhr:

 

Der Händler argumentiert das die Beschreibung für ihn nicht bindend sei weil " Irrtümer und Zwischenverkauf vorbehalten" darunter steht.

Die Argumentation des Händlers ist für die Tonne.

Die genannte Klausel darf nur in Prospekten und Anzeigen verwendet werden. Sie ist unzulässig in Verträgen, da deren Verwendung dem Sinn eines Vertrages widerspricht.

Oder anders formuliert: Die Klausel ist unwirksam.

O.

 

 

 

am 14. April 2017 um 17:16

Was steht denn im Kaufvertrag bezüglich Vorbesitzer, Reparaturstatus, etc?

Zitat:

@go-4-golf schrieb am 14. April 2017 um 19:14:23 Uhr:

Die Argumentation des Händlers ist für die Tonne.

Die genannte Klausel darf nur in Prospekten und Anzeigen verwendet werden. Sie ist unzulässig in Verträgen, da deren Verwendung dem Sinn eines Vertrages widerspricht.

Oder anders formuliert: Die Klausel ist unwirksam.

Was hat der Angebotstext mit dem Kaufvertrag zu tun?

Zitat:

@stefstef89 schrieb am 14. April 2017 um 18:46:51 Uhr:

 

Besteht eine Chance auf Erfolg auch wenn es sich nur um eine Beschreibung des Fahrzeuges handelt?

Diese Antwort kann dir nur ein Rechtsanwalt sagen.

Solltest du keine Rechtsschutzversicherung haben, so solltest du dich trotzdem Anwaltlich im Rahmen einer Erstberatung ohne Erteilung eines Mandats beraten lassen. Die Kosten für diese Erstberatung müssen dir auf Verlangen vorab mitgeteilt werden. Sie dürften sich so bei 100 - 150€ bewegen.

Themenstarteram 14. April 2017 um 17:32

Naja habe das Auto ja auf Grundlage des Angebotes gekauft. Da müsste mich doch der Verkäufer zumindest vor dem vertagsabschluss darauf hinweisen welche Punkte nicht stimmen. Sonst könnte man ja auch ein schrottwagen als neu anpreisen... außerdem wundert mich das in dem fahrzeugbrief keine Zahl der vorhalter bei dem Vorbesitzer angegeben war. (Das Feld war komplett leer) kommt das vor oder muss man davon ausgehen das der Brief absichtlich manipuliert wurde um vorzutäuschen das es tatsächlich nur einen Vorbesitzer gibt?

Zu den Vorbesitzern und reperaturen steht nichts im Kaufvertrag.

am 14. April 2017 um 18:04

Entgegen der Aussage von @go-4-golf steht es wohl schlecht.

Mir stellt sich die Frage, warum du den Kaufvertrag unterschrieben hast ohne all diese offenen Punkte (Vorbesitzer, fehlende / falsche Reparaturrechnungen) zu klären?

Auch wenn es nicht Vertraglich fixiert wurde, wenn man Zeugen hat wie der Wagen Angeboten wurde (Angebotstafel, Mündl. Aussagen,...) könnte man hier doch auch "Arglistige Täuschung" ins Spiel bringen.

Ich würde hier auch mal Rechtsberatung einholen. Meist bieten hier auch Automobilclubs Beratung.

Existiert ev. ein Photo des Angebots? (Manchmal macht man das ja wenn man eins sieht was in Frage kommt)

Themenstarteram 14. April 2017 um 18:11

Wenn im fahrzeugbrief ein Halter genannt ist ( namentlich) links und das Feld Anzahl Vorbesitzer frei ist, gehe ich davon aus das das fahrzeug wie beschrieben einen Vorbesitzer hat. Die Rechnungen habe ich erst nach Kauf bekommen.

am 14. April 2017 um 18:13

Zitat:

@stefstef89 schrieb am 14. April 2017 um 20:11:00 Uhr:

Wenn im fahrzeugbrief ein Halter genannt ist ( namentlich) links und das Feld Anzahl Vorbesitzer frei ist, gehe ich davon aus das das fahrzeug wie beschrieben einen Vorbesitzer hat. Die Rechnungen habe ich erst nach Kauf bekommen.

Im Feld Anzahl der Vorbesitzer ist dann eine 0 eingedruckt.

Wenn da nichts steht ist der Fahrzeugbrief fehlerhaft.

Themenstarteram 14. April 2017 um 18:22

Eine null ist dort nicht. Bei dem vorhalter stand nichts und nachdem ich das fahrzeug angemeldet habe stand bei mir unter Anzahl vorhalter 6. also würde der Brief offensichtlich manipuliert damit man vortäuschen kann das es nur einen Vorbesitzer gab? Wäre doch dann Urkundenfälschung oder nicht?

am 15. April 2017 um 5:45

Wäre es wahrscheinlich, bringt dir aber nichts da du nicht weißt wer dafür verantwortlich ist. Es kann ja sowohl der Vorbesitzer als auch der Händler gewesen sein, vielleicht hat auch nur jemand bei der Zulassungsstelle Mist gebaut.

 

Warum suchet du hier überhaupt nach irgendwelchen Strafrechtlichen Sachen. Davon hast du nichts. Zivilrechtlich hast du gute Chancen hier recht zu bekommen, wenn du beweisen kannst wie das Fahrzeug angeboten wurde.

Zitat:

@Fahrspaz schrieb am 14. April 2017 um 19:16:36 Uhr:

 

Was hat der Angebotstext mit dem Kaufvertrag zu tun?

Der Verkäufer verwendet eine Aussage aus der Werbung zur Abwehr von Schadenersatzanprüchen.

Diese kann aber nicht herangezogen werden, da sie kein Vertragsbestandteil ist, auch wenn es Teil der Werbung ist.

O.

Themenstarteram 15. April 2017 um 6:49

Zitat:

@Tand0r schrieb am 15. April 2017 um 07:45:45 Uhr:

Wäre es wahrscheinlich, bringt dir aber nichts da du nicht weißt wer dafür verantwortlich ist. Es kann ja sowohl der Vorbesitzer als auch der Händler gewesen sein, vielleicht hat auch nur jemand bei der Zulassungsstelle Mist gebaut.

Warum suchet du hier überhaupt nach irgendwelchen Strafrechtlichen Sachen. Davon hast du nichts. Zivilrechtlich hast du gute Chancen hier recht zu bekommen, wenn du beweisen kannst wie das Fahrzeug angeboten wurde.

Das zu beweisen ist kein Problem. Habe mir die Fahrzeugbeschreibung vor dem Kauf nochmal ausdrucken lassen. Außerdem können das genug Leute bezeugen wie er immer wieder darauf hinwies das das Fahrzeug im super Zustand und erster Hand ist.

Mit der Fahrzeugbeschreibung in der Hand hat man zumindest schon mal einen Ansatz - wenn dann im Vertrag scheinbar alles anders ist und eine Manipulation des Typenscheins nicht ausgeschlossen ist.

Auch ein VK hat eine gew. Sorgfaltspflicht bei den Angaben - Irrtümer sind zwar möglich aber in der Anzahl: 1. Besitz (falsch), Zahnriemen gewechselt (falsch),... Also dies lässt schon einige Rückschlüsse zu. Etwas informierter sollte ein Händler schon sein wenn er denn schon was drauf schreibt (soll ja nicht einfach aus der Luft gegriffen sein). Das kann man mit Versehen od. Irrtum nicht mehr Rechtfertigen!

Klar wäre es besser gewesen diese Angaben im KV zu Erwähnen bzw. den Vermerk: Fahrzeugbeschreibung/Angaben auf der Anpreisung sind Gegenstand des KV. Dann hätte man es sicher leichter, aber ganz aus dem Schneider ist der Händler m.M da noch nicht!

Themenstarteram 15. April 2017 um 8:13

So sehe ich das auch. Wäre es dem Käufer wirklich zuzumuten alle Angaben die der Verkäufer bezüglich des Kfz macht bis ins Detail zu prüfen? Und wenn er Fehler in der Beschreibung macht, müsste er mich doch eigentlich vor Vertragsunterzeichnung darauf hinweisen oder nicht? Und 1.Hand drauf zu schreiben obwohl er weis das das Auto werkstattrechnungen hat von mehreren unterschiedlichen Personen in unterschiedlichen Städten ist ja schon Absicht oder er wollte es nicht sehen oder es war Absicht. Die Rechnungen wurden erst nach Vertragsunterzeichnung ausgehändigt, daher konnte ich das mit der steuerkette ja auch nicht direkt nachprüfen.

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