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Rückgabe Leasing-Fahrzeug

Themenstarteram 3. November 2004 um 12:14

Hallo, habe ein paar Fragen zur Rückgabe meines Fahrzeuges :

habe Kilometerabrechnung vereinbart, fahre den V70 seit 12 Monaten und liege in dem vereinbarten Kilometerbereich ( 30 000km p.a.) Laufzeit waren ursprünglich 48 Monate. In Folge von 10 Werkstattbesuchen ( und fehlerhafter Mangelbehebung im 2. Versuch ) ist Volvo Leasing bereit, gemäß den AGB das Fahrzeug zurückzunehmen. Da ich Leasing ohne Anzahlung mache, ist die Leasing-Rate vergleichbar mit den vom Freundlichen angesetzten 0,67% * 1000 km des Kaufpreises des Fahrzeugs.

Die gesamte Kalkulation ( vom Leasing ) war umgerechnet mit 0,46% * 1000 km angesetzt. Bei der Rückgabe des Fahrzeugs müßte ich demnach € 200.-+MwSt. pro Monat nachzahlen!!!!!

Das würde bei vorzeitiger Rückgabe nach 3 Jahren und 11 Monaten heißen, daß ich eine Riesen- Summe nachzahlen müßte, obwohl Volvo einen Monat später das KFZ (theoretisch) kostenfrei zurücknehmen müßte. Ist das alles rechtens?

Danke. Ciao Steffen

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8 Antworten

Hallo,

ja das ist rechtens. leider. Mir geht es momentan genauso. habe einen audi A4 gerade mal 2 jahre alt und schon mehr als 10 werkstattbesucher und der fehler ist noch immer nicht behoben.

da du den wagen erst ein jahr hast und keine sonderzahlung geleistet hast, entsteht eine riesen kurve im abzahlungszyklus. d.h. der Wertverlust des Fahrzeuges ist am Anfang sehr hoch (im ersten Jahr). Um aus einem Leasingvertrag rauszukommen, müßtest du den Wagen mindest 2 1/2 Jahre fahren, um ohne zahlung den Vertrag kündigen zu können.

Dazu kommen noch die Kilometer. Bist du viel über die vereinbarten Kilometer? Wenn ja gibts da noch extra Geld für die Bank.

So dumm es auch klingt, aber ich habe auch ohne anzahlung gemacht... und ich muss sagen nie wieder. Zukünftig immer mit anzahlung, so ist zumindest der Wertverlust, den ich ja tragen muss schon im ersten Jahr abgegolten und falls es dann probleme gibt, kann ich jederzeit wechseln.

Hat die der Händler die Möglichkeit der Wandlung erklärt?? Hier wird das Fahrzeug ohne die Berechnung von Wertverlust sondern nur der Kilometer wieder an den Händler abgegeben. Wenn due also keine Mehrkilometer hast, kommst du ohne einen EUR zahlen zu müssen aus dem Vertrag raus. Vorraussetzung: der Wagen hat einen Mängel, der nach 3 Werkstattbesuchen noch nicht behoben wurde. Du hast in Deutschland 24 Monate Garantie. Wärend dieser Zeit kannst du den Wagen bei Mängel jederzeit Wandlen. Hierzu empfelhe ich aber den Rat eines Anwaltes. Der sollte such das Schreiben für die Wandlung verfassen und zusammen mit Beweisen einreichen.

Hoffe konnte helfen.

Zitat:

Original geschrieben von elster7

Du hast in Deutschland 24 Monate Garantie.

Gesetzlich sind 24 Monate Gewährleistung beim Erwerb eines Neuwagens.

Welche Regelungen der Hersteller zusätzlich garantiert weiß ich allerdings nicht.

Ist ein kleiner aber (un)feiner Unterschied.

Grüßle

Chris

richtig! da es sich aber um einen audi handelt, kann man von garantie ausgehen. garantie gibt es dort auf alle teile (außer verschleiß).

sobald der wagen einen garantieschaden aufweißt, der nach dem dritten werkstattbesuch noch immer nicht behoben werden konnte besteht anspruch auf wandlung!

Zitat:

Original geschrieben von elster7

richtig! da es sich aber um einen audi handelt, kann man von garantie ausgehen.

Eine echte Garantie über 24 Monate gibt es meines Wissens auch bei Volvo.

Gruß

Der Herbert

Link zum Thema Gewährleistung/Garantie bei Neuwagen

Zitat:

Original geschrieben von elster7

sobald der wagen einen garantieschaden aufweißt, der nach dem dritten werkstattbesuch noch immer nicht behoben werden konnte besteht anspruch auf wandlung!

Sicher?

Rückabwicklung bedingt doch AFAIK, dass eine zugesicherte Eigenschaft (Mängelfreiheit) zum Zeitpunkt der Übergabe nicht bestand.

Wenn nachträglich Mängel auftreten ist es nun "nur noch" die Frage, wer die Beweislast hat, dass der Mangel schon zum Zeitpunkt der Übergabe bestand.

Sollte es sich um einen "alten" Mangel handeln, wäre das eine Grundlage zur Rückabwicklung.

Sollte es sich jedoch um einen Mangel handeln, der innerhalb der Garantiezeit neu auftrat, so ist zwar die Behebung im Rahmen der Garantievereinbarung vom Hersteller zu übernehmen, er wäre aber - nach meiner nicht-professionellen Meinung - kein verbindlicher Grund zur Rückabwicklung.

Verbessert mich, wenn ich das falsch verstanden habe!

Grüßle

Chris

Hallo bond00,

ich glaube Du hast ein Problem damit, dass Volvo Dir lediglich anbietet, Dein Leasing auf Grund der Probleme vorzeitig zu beenden. Dann läuft die Abrechnung so, wie von Dir geschildert. Was Du jedoch möchtest, verständlicherweise, ist die Wandlung Deines Volvos. Das scheint mir aber Volvo noch nicht akzeptiert zu haben. Im Falle einer Wandlung ist der Kauf- oder Leasinggegenstand nicht so, wie er laut Kauf- oder Leasingvertrag sein sollte. Folglich sind alle darauf bezogenen Verträge nichtig. In diesem Falle wird ein Leasingvertrag nicht einfach nur beendet, sondern wird so behandelt als wäre er nie geschlossen worden. Das heißt: alle Leasingraten müßten Dir zurück erstattet werden und dann die Nutzungskosten gegen gerechnet werden.

Du solltest wirklich zunächst mal die Grundlage mit Volvo klären.

Im übrigen gibt Volvo als einer von sehr wenigen eine echte 2-Jahres-Herstellergarantie und nicht nur eine Gewährleistung durch den Händler. Beweisumkehr etc. gibt es in diesem Falle nicht.

Grüße

bkpaul

Hallo bkpaul,

leider gibts bei der wandlung (jetzt Rücktritt!) einen kleinen Unterchied. Der Kaufvertrag ist nicht nichtig sondern durch den Auspruch des Rücktritts entstehen Rückgewährschuldverhältnisse. Die empfangenn Leistungen müssen zurückgewährt werden. Für die Nutzung ist eine Nutzungsentschädigung an den Verkäufer zu zahlen. Problematisch ist noch, dass der Leasingnehmer nicht Eigentümer ist und daher nur die Leasingbank zurücktreten könnte. Meistens ist dieses Recht an den Leasingnehmer abgetreten worden. Kommt aber auf die AGBs der Bank an.

Ob der Verkäufer den Rücktritt will, ist völlig egal, da es ein Gestaltungsrecht des Käufers ist und durch das Rücktrittsbegehren des Käufers ohne Mitwirkung des Verkäufers entsteht. Grundsätzlich ist es besser als die angebotene Beendigung des Leasingvertrags. Allerdings müssen halt die gesetzlichen Voraussetzungen gegeben und ggf. auch bewiesen werden.

Viele Grüße

Celeste

Hallo Celeste,

bin kein RA, aber ich glaube ich habe es schon so gemeint, wie Du beschrieben hast. Fakt ist, dass durch die mängelbehaftete Grundlage des Vertrags, egal ob Kauf oder Leasing, der Vertrag ungültig wird, da eine zugesicherte Eigenschaft des Vertragsgegenstandes nicht eingehalten wird. Folglich werden solche Verträge rückabgewickelt. Zahlungen werden zurückerstattet und ein Nutzungsentgelt errechnet. Bei Volvo-Leasing werden die Rechte der Leasinggebers an den Nehmer übertragen.

Natürlich geht das Rücktrittsbegehren vom Käufer aus. Nur, es gibt auch rechtliche Grundlagen, die Voraussetzung für diese Rückgabe sind. Und hier bedarf es auch der Einsicht des Verkäufers, der diese Voraussetzungen als gegeben anerkennen muß bzw. sollte. Das scheint hier in diesem Falle aber nicht so zu sein.

Grüße

bkpaul

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