Rückabwicklung
Hallo liebe Forengemeinde,
auch ich bin einer der vielen Leidgeplagten des DSG-Ruckelns von VW. Meinen Neuwagen-Golf habe ich in 12/2010 gekauft. Erstmals in der Werkstatt war er wegen des DSG-Problems Mitte 2012. (Software-Update) Wenige Wochen später trat das Problem wieder auf. Da ich aber nicht wieder tagelang auf das Auto verzichten konnte, habe ich die Werkstatt erstmal nur darüber informiert, jedoch den nächsten Reparaturversuch aufgeschoben und eine Garantieverlängerung um 2 Jahre abgeschlossen. 2013 - bei der nächsten Inspektion - wurden dann Teile des Getriebes ausgetauscht. Ein paar Tage fuhr das Auto wieder butterweich, dann war es auf einmal schlimmer als je zuvor. Ich wieder zurück zur Werkstatt - es wurde eine Adaptionsfahrt gemacht. Zwei Tage war das Problem weg, dann ging der Spaß wieder los - und nochmal schlimmer als je zuvor. Mittlerweile ist der Ruckler so stark, dass das Auto beim Beschleunigen zwischen Gang 4 und 5 mehrfach heftig durchgeschüttelt wird. Nun soll die Mechatronik getauscht werden.
Obwohl ich mit dem Auto ansich zufrieden bin, nervt es mich, dass VW das Problem nicht in den Griff bekommt. Ich wollte einen Neuwagen der Zuverlässigkeit wegen. Die habe ich leider nicht bekommen. Nun überlege ich, ob evtl. eine Rückabwicklung des Kaufs eine Option wäre, falls auch der Mechatroniktausch das Problem nicht dauerhaft löst. Habe mich diesbezüglich in verschiedenen Threads belesen, dazu aber noch ein paar Fragen.
Dem Händler muss man ja zwei Versuche zur Nachbesserung bei Mängeln geben. Die zwei Versuche sind bereits erreicht. Aber aufgrund eines Umzugs in einen anderen Teil der Republik kurz nach dem Kauf habe ich die Reparaturen nicht bei dem Händler durchführen lassen, bei dem ich das Auto gekauft habe, sondern bei anderen VW-Vertragswerkstätten.
Wer wäre mein Ansprechpartner für eine Rückabwicklung: Der Volkswagen-Konzern oder das ursprünglich verkaufende Autohaus? Mit anderen Worten: Sind die Versuche zur Nachbesserung korrekt gewährt worden, indem ich zu VW-Vertragswerkstätten gegangen bin, oder hätte ich direkt zu dem ursprünglichen Händler gehen müssen?
Ist eine Rückabwicklung nach gut 3 Jahren überhaupt noch möglich?
Ich bedanke mich vorab für eure Antworten!
Viele Grüße
7 Antworten
Moin,
soweit ich weiß, verjähren deine Mängelansprüche 2 Jahre nach Auslieferung, 3 Jahresfrist bei versteckten Mängeln.
Austausch von Bauteilen hat keinen Einfluss auf die Fristen, d.h. es zählt nicht von vorne,
Dein Vertragspartner ist der Händler, gibt der die Freigabe zur ´Fremdreparatur ´ ist alles gut.
Eigenmächtige Vergabe könnte Schwierigkeiten nach sich ziehen, aber die hast du ja ggf. sowieso durch die o.g. Fristen.
Ich würde da nicht zuviel Hoffnung reinlegen, event. geht was auf Kulanz.
Da kann ich meinem Vorposter nur recht geben! - Wie soll denn - Deiner Meinung nach - eine "Rueckabwicklung" des Neuwagen-Kaufs in 12/2010 von statten gehen?
Der Wagen ist jetzt ueber drei Jahre alt! - Was soll denn da jetzt noch "rueck abgewickelt"werden?
Der Zug ist schon lange abgefahren, denn sowas kann man max. in den ersten drei bis sechs Monaten - mit Nutzungsausgleichs-Zahlung - gegen den Hersteller durchsetzen, aber zu 100% nicht nach ueber drei Jahren Nutzungsdauer mit div. Nachbesserungen in der Zwischenzeit!
Eine korrekte Antwort auf die Frage kann m.M.n. nur ein Jurist geben, der sich u.U. mit VW kurz schließt um eine Lösung zu finden. Der Händler dürfte bei dem Thema raus sein und wird sich weigern etwas zurück zu nehmen. Die Anschlussgarantie ist da auch nicht hilfreich, bezieht sie sich doch auf andere Dinge aber bestimmt nicht auf eine Rücknahme. Ich kann mich den Vorschreibern nur anschließen. Nach 3 Jahren ist der Gedanke an eine Rückabwicklung "etwas utopisch".
Theoretisch wäre eine Rückabwicklung möglich, du würdest aber durch das Fahrzeugalter und die gefahrenen Kilometer mehr Verlust machen, als wenn du die Karre beispielsweise verkaufst. Eine Einzelfallprüfung würde ich aber auch einem Anwalt überlassen. Oder du fragst mal beim grad so beliebten ADAC nach.
Ich danke euch für eure Antworten. Ich kann die Meinung, dass eine Rückabwicklung nach 3 Jahren etwas merkwürdig klingt, schon nachvollziehen. Andererseits findet man bei Recherchen zum Thema Rückabwicklung nirgends irgendwelche Fristen. Bedingung scheint zu sein, dass der Fehler von Anfang an bestand und dass mindestens zwei Versuche zur Nachbesserung gewährt werden.
Zum Beispiel die Info beim ADAC:
Zitat:
Schlägt die Nacherfüllung fehl oder ist eine vom Käufer dem Verkäufer gesetzte Frist zur Nacherfüllung erfolglos abgelaufen bzw. ist eine Frist entbehrlich, weil der Verkäufer sich verweigert hat, so kann der Käufer entweder Rückgängigmachung des Kaufvertrages verlangen oder statt des Rücktritts den Kaufpreis mindern.
Von einem Fehlschlagen der Nachbesserung ist auszugehen, wenn ein und derselbe Fehler nach dem zweiten Nachbesserungsversuch noch nicht beseitigt werden konnte.
Beim Rücktritt muss der Käufer den Vorteil ausgleichen, den er durch die Benutzung des Wagens bis zu dessen Rückgabe erlangt hat. Die überwiegende Rechtsprechung bewertet den auszugleichenden Vorteil mit 0,67 % des reinen Kaufpreises des Fahrzeuges pro gefahrene 1000 Kilometer.
Die Minderung hat die gleichen Voraussetzungen wie der Rücktritt. Der Minderbetrag ist im Wege der Schätzung zu ermitteln. Es handelt sich hierbei immer um eine Einzelfallentscheidung. Im Streitfalle muss ein Sachverständiger eingeschaltet werden, der den Minderbetrag festlegt.
Ich bin 50.000 Km gefahren, das entspräche einem Nutzungsausgleich von rund 33% des Kaufpreises. Ich vermute fast, auf dem freien Markt bekäme ich keine 67% für ein 3 Jahre altes Auto, das auch noch mit Serienproblemen wie bei der DSG-Automatik von VW zu kämpfen hat.
Zitat:
Andererseits findet man bei Recherchen zum Thema Rückabwicklung nirgends irgendwelche Fristen.............
Erstaunlich. Schlag nach §438 BGB.
2 Jahre gesetzliche Haftung/Gewährleistung.
Es sei denn, der Mangel ist versteckt, dann erhöht sich die Verjährung der Anspruchsfrist.
Ob der DSG Mangel nun ein versteckter war/ist.............keine Ahnung.
Also gehen wir mal von 2 Jahren aus, genauso wie auf jede andere Ware, Jeanshosen und Hamsterkäfige z.B. 😁 , vertraglich kann die Frist auf 1 Jahr verkürzt werden.
Tritt ein Mangel in den ersten 6 Monaten nach Übergabe auf, bist du aus der Beweispflicht raus.
Ansprechpartner ist dein Händler.
Im Gegensatz zur Garantie, die ist eine freiwillige Leistung oder Nichtleistung des Herstellers, der die Gültigkeit und den Umfang selber frei festlegen kann und somit ist er dein Ansprechpartner.
Er kann also theoretisch nur garantieren, das sich die Sender am Radio auch nach 5 Jahren noch einstellen lassen 😉
Das Thema ist aber äußerst komplex, eine Vermischung von Garantie- und Gewährleistungenansprüchen möglich.
Theoretisch deckt die Gewährleistung bereits bestehende Mängel vor dem Kauf ab, die du aber erst später bemerkst.
Die Garantie tritt bei Mängeln ein, die nach dem Kauf entstehen.
Aus den Garantieleistungen kann du aber keine Ansprüche nach dem BGB herleiten, da, wie schon gesagt alles freiwillig abläuft und keine gesetzlich verpflichtende Basis existiert.
Ein Beratungsgespräch beim Juristen deiner Wahl wird helfen.
Der Weg zum möglichen und m.E. sehr fraglichen Erfolg wird wohl lang und steinig werden.
Hallo,das hat damit nichts zu tun, hier geht´s um Fristen der Nacherfüllung. Was passiert, wenn man keine Frist setzt und woanders reparieren läßt.
http://www.autoservicepraxis.de/...konkrete-frist-gebunden-863752.html